Rechnungswesen Aktuell A.Rw. I/2016
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- Helga Busch
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1 Rechnungswesen Aktuell A.Rw. I/2016 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von November 2015 bis Februar 2016
2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.
3 Inhaltsverzeichnis (I/2016) Inhaltsverzeichnis A. RECHTSÄNDERUNG Steueränderungsgesetz Steueränderungsgesetz 2015: Europäisierung des 6b EStG Steueränderungsgesetz 2015: Der neue IAB nach 7g EStG Steueränderungsgesetz 2015: Änderung der Bemessungsgrundlage für privatgenutzte Elektrofahrzeuge bei der Fahrtenbuchmethode Steueränderungsgesetz 2015: Steuerentstehung Steueränderungsgesetz 2015: Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) Neue Größenklassen in der BpO ab B. BUCHFÜHRUNG Update zu der neuen Definition der Umsatzerlöse: Abgrenzung zwischen alter und neuer Definition Update zu der neuen Definition der Umsatzerlöse: Auswirkung der Anpassung des 277 Abs. 1 HGB-Neu Update zu der neuen Definition der Umsatzerlöse: Abzug von direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern Update zu der neuen Definition der Umsatzerlöse: Implikationen auf andere Abschlussposten Update zu der neuen Definition der Umsatzerlöse: Behandlung der Vorjahresbeträge im Umstellungsjahr Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen Gewinnrealisierung durch Abschlagszahlungen in der Baubranche Nutzung eines Dienstwagens für eigenbetriebliche Zwecke Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei sog. Dreiecksfahrten Steuerberatungskosten einer Personengesellschaft Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen Abs. 1a UStG bei Übertragung eines vermieteten Gebäudes durch einen Bauträger Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung (ARw 116/063) 3
4 (I/2016) Inhaltsverzeichnis 15. Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulausbildung? 4 Nr. 21 UStG, Art. 132 MwStSystRL Unrichtiger Steuerausweis nach 14c Abs. 1 UStG und Berichtigung Voraussetzungen für die Berichtigung nach 14c Abs. 1 und 14c Abs. 2 UStG Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges im Festsetzungsverfahren Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung Kostenlose Internetdienste als umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerfreie Vermietung bei Überlassung im Stundenhotel, 4 Nr. 12a UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung von Flüchtlingen, 4 Nr. 12 UStG C. LOHN Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung (Lohn-)Steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezuges Job-Ticket Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für das Kfz des Arbeitnehmers Widerruf der Pauschalversteuerung nach 37b EStG möglich Periodengerechte Zuordnung einer Leasingsonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode D. JAHRESABSCHLUSS Das BilRUG und die Änderungen bei den Anhangsangaben für kleine Kapitalgesellschaften Aufstockung des IAB nach 7g EStG a.f Bilanzierung von privaten und öffentlichen Zuschüssen und Subventionen Der 15a EStG in der Praxis - Grundlagen und Zweifelsfragen Disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form Verfügung betreffend Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der digitalen Grundaufzeichnungen Änderung bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen Wegfall einer wertlosen Forderung gegenüber dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bei Insolvenz/Liquidation
5 Inhaltsverzeichnis (I/2016) E. STEUERERKLÄRUNGEN VGA durch Vereinnahmung von Kundenzahlungen VGA durch Prämie für Unterbrechungsversicherung VGA durch die Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter- Geschäftsführer Veräußerung eines Liebhabereibetriebs, Versteuerung des Aufgabegewinns F. SONSTIGES Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, 181 BGB GmbH in der Liquidation - ein Überblick (Handelsrecht)
6 (I/2016) Vorwort Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Gut zu wissen Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 6
7 Rechtsänderung (I/2016) A. RECHTSÄNDERUNG 1. Steueränderungsgesetz 2015 BGBl 2015 I S H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2016 Allgemeines Am hat der Deutsche Bundestag das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen. Es handelt sich dabei um dasselbe Gesetz, das die Bundesregierung im März 2015 unter dem Titel Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften auf den Weg gebracht hatte. Im Verlauf des Verfahrens ist das Gesetz jedoch um zahlreiche Rechtsänderungen ergänzt worden, sodass sich der Gesetzgeber zu einer Namensänderung entschlossen hat. Der neue Titel umschreibt den tatsächlichen Inhalt zutreffender und erleichtert die Zitierbarkeit der mit dem Gesetz vorgenommenen Steuerrechtsänderungen. Am hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Die Verkündung erfolgte am Im Folgenden werden nur die u.e. wichtigsten Änderungen erläutert. Notizen: 7
8 (I/2016) Rechtsänderung 2. Steueränderungsgesetz 2015: Europäisierung des 6b EStG BGBl 2015 I S Sachverhalt Reinvestition 6b EStG Die Euro-GmbH verkauft im Geschäftsjahr 2016 ein unbebautes Grundstück und erzielt dabei einen Veräußerungsgewinn i.h.v EUR. Die auf diesen Veräußerungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer i.h.v EUR (15 % von EUR) und Solidaritätszuschlag i.h.v EUR (5,5 % von EUR). Gleichzeitig beabsichtigt die Euro-GmbH eine Betriebsstätte in Rotterdam (Niederlande) zu errichten und plant daher im Geschäftsjahr 2017 ein unbebautes Grundstück zu erwerben. Der Kaufpreis des Grundstücks beträgt EUR. Frage Ist eine Anwendung des 6b EStG für die Reinvestition in Rotterdam möglich? Lösung Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des 6b Abs. 2a EStG neu eingefügt und reagiert damit auf das EuGH-Urteil vom C-591/13, BFH/NV 2015 S Mit dieser Neuregelung öffnet sich der 6b EStG dem europäischen Recht. Folgende Regelung wurde im 6b Abs. 2a EStG aufgenommen: 6b Abs. 2a EStG (2a) 1 Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 2 Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2016 Reinvestitionen in Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte waren bislang nicht nach 6b EStG begünstigt. In diesen Fällen war der Gewinn aus dem veräußerten Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe zu versteuern. Notizen: 8
9 Rechtsänderung (I/2016) Der EuGH hat mit Urteil vom C-591/13, a.a.o., entschieden, dass die Vorschrift des 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wonach die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören müssen, gegen die Niederlassungsfreiheit im EU-/EWR-Raum verstößt. Durch einen neu eingefügten 6b Abs. 2a EStG werden künftig auch Reinvestitionen in einem EU-Mitgliedstaat sowie in Staaten des EWR-Wirtschaftsraumes begünstigt. Mit der Neuregelung besteht nunmehr - zusätzlich zu den unveränderten Wahlrechten des 6b EStG - die Möglichkeit, auf Antrag bei einer beabsichtigten Investition im EU-/EWR- Raum (auf welche nach wie vor keine Übertragung der stillen Reserven erfolgen kann) die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen. Dies gilt ferner auch dann, wenn eine solche Investition im EU-/EWR-Raum bereits im der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr erfolgt ist. Nach 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann ein entsprechender Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in 6b Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2016 Gut zu wissen Die Neuregelung in 6b Abs. 2a EStG betrifft jedoch keine Sachverhalte, die sich ausschließlich im Inland abspielen. Durch den Auslandsbezug des 6b Abs. 2a EStG wirkt die Neuregelung anders, als in den herkömmlichen Fällen der Reinvestitionsrücklage. Die Regelung des 6b Abs. 2a Satz 2 i.v.m. 36 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 EStG wirken wie eine Steuerstundung: 36 Abs. 5 EStG (5) 1 In den Fällen des 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2 Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. 3 Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4 Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. 5 Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen. Danach müsste die Euro-GmbH in dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung 2016 einen Antrag auf Anwendung des 6b Abs. 2a EStG stellen. Der Euro-GmbH würde die auf den Veräußerungsgewinn entfallene Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in 5 gleichen Raten gestundet. Notizen: 9
10 (I/2016) Rechtsänderung Es ergeben sich folgende Raten: Körperschaftsteuer ( EUR / 5 Jahre) EUR, Solidaritätszuschlag (1.650 EUR / 5 Jahre) 330 EUR. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Die übrigen Jahresraten sind jeweils zum der Folgejahre fällig. Gibt die Euro-GmbH während des Stundungszeitraumes von 5 Jahren die Reinvestitionsabsicht auf, so wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig. Ob der Antrag nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gestellt werden kann, wird in der Literatur wegen der Gesetzesbegründung kritisiert. Weiterführende Literatur Teleologische Auslegung des Gesetzes: Der Antrag kann nur für das Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden, kösdi 2/2016 S Die Ergänzung des 6b EStG ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar, 52 Abs. 14 Satz 1 EStG. Dem 52 Abs. 14 Satz 1 EStG wird folgender Satz vorangestellt: 52 Abs. 14 EStG 1 6b Absatz 2a in der am 06. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 06. November 2015 entstanden sind. Hinweis Eine Auswirkung auf die Gewerbesteuer hat die Neuregelung des 6b Abs. 2a EStG nicht, da es keinen Verweis gibt und auch keine Änderung im GewStG vorgenommen worden ist. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.Rw. I/2016 Notizen: 10
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