Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung. Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag

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1 Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag Elterngeld führt zum Wegfallen des Kinderzuschlages (jur). Erhalten einkommensschwache Eltern Elterngeld, müssen sie wohl auf den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Kinderzuschlag verzichten. Denn bei der Berechnung des Kinderzuschlags muss das Elterngeld als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 26. Juli 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 KG 2/14 R).

2 Kein Kinderzuschlages 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic

3 Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BAG) an einkommensschwache Familien gezahlt. Er soll das Kindergeld aufstocken. Profitieren können hiervon erwerbstätige Eltern, die trotz ihres Jobs nur knapp über Hartz-IV-Niveau liegen. Mit der Zahlung des Kinderzuschlags soll das Abrutschen der Familien in den Hartz-IV-Bezug verhindert werden. Im konkreten Fall hatte der erwerbstätige Vater von drei minderjährigen Kindern den Kinderzuschlag zunächst erhalten. Doch dann lehnte die BA die Fortzahlung der Familienleistung für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2011 ab, da die Ehefrau in Elternzeit ging und Elterngeld bezog und zwar den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich. Die Behörde wertete das Elterngeld als Einkommen. Das Elterngeld sei keine Obendrauf-Leistung, sondern werde zum

4 Lebensunterhalt gezahlt. Zusammen mit den Erwerbseinkünften, dem Elterngeld und Freibeträgen werde der Gesamtbedarf der Familie zum Leben gedeckt, so dass kein Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag bestehe. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn bei Bafög- Empfängern und Wohngeldbeziehern werde das Elterngeld auch nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld sei eine Anerkennung für Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Zweck sei, eine zusätzliche Leistung für Eltern zu gewähren. Bei einer Anrechnung als Einkommen fiele diese de facto weg. Das BSG verwies jedoch auf das Elterngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch II. Diese würden eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes nicht vorsehen. Betroffene Familien werde auch weiterhin ihr von der Verfassung garantiertes menschenwürdige Existenzminimum gewährt.

5 Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Denn das Elterngeld habe, anders als beim Bafög oder Wohngeld, eine andere Zielsetzung und sei nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber habe zudem bei Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er diese gewährt. Ob das Elterngeld auch beim Hartz-IV- Bezug als Einkommen anzurechnen ist, hat das BSG in einem weiteren Fall dagegen nicht entschieden. Die dazu eingelegte Revision sei wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, urteilten die Kasseler Richter (Az.: B 4 AS 25/15 R). fle 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic Quelle: Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag Kinderfreibetrag

6 verfassungswidrig zu gering Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering Bund setzt Ergebnisse des Existenzminimumberichts nicht um (jur). Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover ist der steuerliche Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu niedrig. Er wurde zum Steuerjahr 2015 ein Jahr zu spät und zudem nicht in ausreichendem Umfang angehoben, wie das FG in

7 einem am Dienstag, 23. Februar 2016, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 7 V 237/15). Es gewährte damit einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Töchtern vorläufigen Rechtsschutz. Der Streit wirkt sich für alle steuerpflichtigen Eltern beim Solidaritätszuschlag aus, bei der Einkommensteuer selbst für Eltern mit höherem Einkommen, die statt des Kindergeldes den steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung ihrer Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2014 hatte das Finanzamt zunächst einen steuerlichen Grundfreibetrag von

8 8.354 Euro berücksichtigt, für die beiden Kinder zudem Freibeträge von zusammen Euro. Wie nun das FG Hannover entschied, reicht dies nicht aus. Zur Begründung verwies es auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe auf das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder keine Einkommensteuer erhoben werden. Es darf niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, betonte das FG. Im Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom November 2012 sei für 2014 ein Existenzminimum

9 eines Kindes in Höhe von Euro berechnet worden. Der Kinderfreibetrag habe aber nur Euro betragen, also 72 Euro weniger. Die Bundesregierung habe zwar angekündigt, den Kinderfreibetrag entsprechend anzuheben. Dies habe sie dann aber erst für das Steuerjahr 2015 getan. Zudem seien bei der Berechnung ältere Kinder nicht ausreichend gewichtet worden. Eigentlich müsse der Kinderfreibetrag um weitere 444 Euro jährlich höher liegen, rechneten die Hannoveraner Richter vor. Weiter rügte dass FG, dass für arbeitslose unterhaltsberechtigte Kinder über 21 Jahren der reguläre Grundfreibetrag (2016: Euro)

10 angerechnet wird, für Kinder, die sich noch in einer Ausbildung befinden, aber nur der niedrigere Kinderfreibetrag (2016: Euro) angerechnet werde. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher ebenfalls verfassungswidrig. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2016 darf das Finanzamt die von der alleinerziehenden Mutter geforderten Steuern für 2014 vorerst nicht einziehen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das FG aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. (mwo/fle)

11 Quelle: Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering Hartz IV, Kindergeld, Unterhalt: Neu ab 2016 Hartz IV, Kindergeld, Unterhalt: Neu ab 2016 Kindergeld, Hartz IV, Unterhalt und Wohngeld Ab dem ersten Januar 2016 gibt es einige Änderungen beim Kindergeld, Hartz IV, Unterhalt und Wohngeld. Hier eine kurze Übersicht der

12 Änderungen. Hartz IV Aufstocker könnten eventuell von den Erhöhungen profitieren, weil es sein könnte, dass Wohngeld und Kindergeld ausreichen, um nicht mehr auf Hartz IV angewiesen zu sein. Aber Achtung: Mehrbedarfe gibt es dann nicht mehr! Kindergeld Das Kindergeld wird um 2 Euro erhöht. Im Grunde genommen ist es keine Erhöhung, sondern lediglich eine Kaufkraftanpassung, um die Inflation auszugleichen. Für die ersten beiden Kinder bekommen Eltern 190 Euro je Kind. Für das

13 Dritte 196 Euro und für jedes weitere 221 Euro. Die Familienkassen werden von denjenigen Eltern die Steuer- Identifikationsnummern anfordern, von denen die Kassen diese noch nicht haben. Um dieses Thema herum gab es einige Unklarheiten. Fakt ist, dass die Familienkassen das Kindergeld nicht einfach einstellen, wenn die ID noch nicht vorliegt. Stattdessen werden betroffene Eltern im Verlauf des Jahres angeschrieben. Dann kann diese nachgereicht werden. Unterhalt Sind Eltern getrennt, kann die Düsseldorfer Tabelle eine Orientierung bieten, wie viel Geld der getrenntlebende Partner dem

14 Elternteil zahlen muss, der das Kind hauptsächlich versorgt. Hier steigen die Mindestsätze je nach Alter des Kindes. Kinder bis zum 5. Lebensjahr bekommen demnach mindestens 335 Euro. Ab dem 11. Lebensjahr sind es 384 Euro. Kinder bis zum 17. Lebensjahr haben einen Anspruch von mindestens 450 Euro. Verdienen die getrennt lebenden Eltern mehr, müsse diese auch mehr zahlen. Kinder die studieren und nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen, haben ab 2016 einen Anspruch auf 735 Euro statt der bisherigen 670 Euro. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag wird 2016 leicht angehoben. Dieser liegt nun bei 4608 Euro. Das wirkt sich

15 steuererleichternd. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung verändert sich jedoch nicht. Kinderzuschlag Nicht ab 1.1. aber ab wird der Kinderzuschlag für Geringverdiener um 20 Euro erhöht. Die Regierung will nach eigenen Angaben dafür sorgen, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Hartz IV Regelsätze Die Regelleistungen werden auch in diesem Jahr leicht angehoben. Bei Paaren in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, steigt der ALG II Regelsatz lediglich auf 364 Euro. Auch bei den Kindern werden wieder Unterschiede gemacht. So

16 steigen die Regelleistungen bei Kinder bis 6 Jahre auf 237 Euro. Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sollen nur 3 Euro mehr bekommen. Hier steigt der Satz auf 270 Euro. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können mit einem Plus von vier Euro auf 306 Euro im Monat rechnen. Ein Alleinstehender bekommt 404 Euro. Mehr Wohngeld Das Wohngeld wird angehoben. Tatsächlich gibt es durchschnittliche Anpassungen um 39 Prozent. Somit hätte beispielsweise ein Zwei-Personen-Haushalt der noch bis vor kurzem 115 Euro monatlich bekommen hat, einen Anspruch auf nunmehr 186 Euro. (sb) Quelle: Hartz IV, Kindergeld, Unterhalt:

17 Neu ab 2016

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