Stichwortänderungen Juni 2016
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- Melanie Hausler
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1 Stichwortänderungen Juni 2016 Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober Elektrofahrzeuge: Aufladen von Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer 2. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer an Flüchtlinge und Asylsuchende 3. Firmenwagen zur privaten Nutzung: 1%-Bruttolistenpreisregelung bei Gebrauchtwagen auf dem Prüfstand 4. Fliegendes Personal: Abgrenzung erste Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit 5. Kirchensteuer: Keine Mindestkirchensteuer mehr in Sachsen 6. Schifffahrt: EU-Genehmigung zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts für Reeder 7. Spenden der Belegschaft: Erdbeben in Ecuador 8. Werbungskosten: Aufwendungen für einem gemischte Feier 1. Elektrofahrzeuge: Aufladen von Privatfahrzeugen der Arbeitnehmer Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, wird beim Stichwort Elektrofahrzeuge auf die Besonderheiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Bruttolistenpreisregelung bzw. der Fahrtenbuchmethode hingewiesen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlässt. Der nunmehr vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr enthält neben einer zehnjährigen Kfz-Steuerbefreiung für solche Fahrzeuge Regelungen für das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen der Arbeitnehmer: Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen und Gestellung der Ladevorrichtung Die vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers soll steuerfrei sein. Betrieb des Arbeitgebers in diesem Sinne ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes). Die Steuerbefreiung soll auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gelten. Außerdem sollen Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen werden. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung). Für die private und betriebliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs reicht es nämlich nicht aus, wenn es nur im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden kann. Aufgrund der noch begrenzten Batteriekapazität und der damit verbundenen geringen Reichweite muss der Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug regelmäßig rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1
2 zusätzlich aufladen. Dies setzt insbesondere für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge mit einer größeren Batteriekapazität eine entsprechende Ladevorrichtung voraus. Wird sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassenen, soll der Online-Aktualisierungsservice entstehende geldwerte Vorteil ebenfalls Lexikon steuerfrei Lohnbüro bleiben. Oktober 2015 Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Übereignung der Ladevorrichtung und Barzuschüsse des Arbeitgebers Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit erhalten, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu besteuern. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb der privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für solche Zuschüsse ebenfalls pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung der Ladevorrichtung und für Zuschüsse soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die vorstehenden, beabsichtigten Regelungen lehnen sich also an die bereits bestehenden Regelungen zur privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte an. Sie sollen erstmals gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, und für sonstige Bezüge, die ab Januar 2017 zufließen und sind zunächst einmal bis zum befristet. (Kabinettbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr vom ) 2. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer an Flüchtlinge und Asylsuchende Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seines zukünftigen Arbeitnehmers. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen beim Stichwort Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" unter Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 6 Buchstabe b). Auch für die Beantragung von Kindergeld sind sowohl die steuerliche Identifikationsnummer des Berechtigten als auch die des Kindes erforderlich (siehe hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen in Anhang 9 unter den Nrn. 1, 5 und 12). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2
3 Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Das gilt auch für Personen, die als Flüchtlinge oder Asylsuchende in das Online-Aktualisierungsservice Bundesgebiet einreisen und zunächst Lexikon z.b. Lohnbüro in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen Oktober oder 2015 Wohncontainern untergebracht sind. Die Vergabe der Identifikationsnummer wird durch die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten dieser Personen in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatische Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern. Damit die Vergabe der Identifikationsnummer möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Arbeitnehmer auch erreicht, sind bei der melderechtlichen Erfassung der Person vollständige und genaue Angaben zu machen (z.b. Angabe aller Vornamen, bei Unterbringung in Sammelunterkünften ggf. Zusätze wie z.b. Haus 3 oder Flur 8). Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Identifikationsnummer an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Sofern die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer nicht mehr bekannt sein sollte, kann eine erneute Mitteilung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Dabei sollten möglichst Unterlagen zur Feststellung der Identität des Arbeitnehmers beigefügt werden, wie z.b. Kopie (keine Originale) des Reisepasses, Auskunftsnachweis, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Führerschein. Die Vergabe einer Identifikationsnummer sagt übrigens nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt zur Wahrnehmung und Sicherstellung der steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers. Er beinhaltet keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis. (Hinweise des Bundeszentralamtes für Steuern) 3. Firmenwagen zur privaten Nutzung: 1%-Bruttolistenpreisregelung bei Gebrauchtwagen auf dem Prüfstand Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und wird kein Einzelnachweis aller Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, erfolgt der Ansatz des steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteils monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung. Die Anwendung der 1%- Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises hat auch der Bundesfinanzhof bisher nicht beanstandet, da nach dem Gesetz die alternative Möglichkeit besteht, die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (vgl. im Einzelnen zur 1%-Regelung auch die Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, beim Stichwort Firmenwagen zur privaten Nutzung unter Nr. 3). Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung hat das Finanzgericht München die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung auch bei Erwerb eines Gebrauchtwagens bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision gegen das Urteil zugelassen, sodass die Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung bei Gebrauchtwagen auf dem Prüfstand steht. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3
4 (Revisionsverfahren beim BFH: X R 28/15) Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober Fliegendes Personal: Abgrenzung erste Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit Erste Tätigkeitsstätte Beim fliegenden Personal (z.b. Piloten oder Flugbegleitern) kommt als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug kann hingegen keine erste Tätigkeitsstätte sein, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vgl. auch die Erläuterungen und zahlreichen Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, in Anhang 4 unter Nr. 3. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt auch hier vorrangig anhand der dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Diese kann sich u.a. aus dem Arbeitsvertrag oder anderen dienstrechtlichen Verfügungen ergeben. Die Zuordnung ist dauerhaft, wenn sie unbefristet (bis auf Weiteres), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten festgelegt wurde, Entscheidend hierfür ist die auf die Zukunft gerichtete Prognose. Von einer dauerhaften Zuordnung zu einem Stammflughafen kann z.b. in folgenden Fällen ausgegangen werden: - Dem Arbeitnehmer wird der Dienstort München zugewiesen. - Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer für das Flugzeugmuster ABC 123 mit dem Beschäftigungsort München eingestellt. - Der Arbeitnehmer wird als Flugzeugführer bei der Flotte MUC xx/xx in München beschäftigt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie bei anderen Konzerngesellschaften eingesetzt werden. Es handelt sich jedoch nicht um eine Zuordnung im steuerlichen Sinne, wenn der Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer oder in der Reiserichtlinie des Unternehmens erklärt, dass dadurch keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgen soll. Sind dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen nicht vorhanden oder nicht eindeutig, werden für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte (hilfsweise) die zeitlichen (quantitativen) Kriterien herangezogen. Diese sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit am Stammflughafen tätig werden soll. Zur Erfüllung der zeitlichen Kriterien muss der Arbeitnehmer dort seine eigentliche berufliche Tätigkeit und nicht nur Vorbereitungs-, Hilfs- oder Nebentätigkeiten ausüben. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Bodenpersonal. Hierzu zählen u.a. Fluglotsen, Reinigungs- oder Sicherheitskräfte, Arbeitnehmer im Shuttleservice und Mitarbeiter von Geschäften im Flughafen. Fahrtkosten zum Flughafen Handelt es sich beim Flughafen um die erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrten von der Wohnung dorthin mit der Entfernungspauschale von 0,30 je vollen Entfernungskilometer anzusetzen. Durch diesen Ansatz sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, z.b. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4
5 Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, ist zu prüfen, ob es sich beim Stammflughafen um einen Arbeitgeber-Sammelpunkt handelt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Flughafen aufgrund einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft Online-Aktualisierungsservice und typischerweise arbeitstäglich Lexikon aufzusuchen Lohnbüro hat. Auch die Fahrten von Oktober der Wohnung 2015 zu einem solchen Arbeitgeber-Sammelpunkt können nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 je vollen Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Liegt weder eine erste Tätigkeitsstätte noch ein Arbeitgeber-Sammelpunkt vor, können die Fahrtkosten hingegen nach Reisekostengrundsätzen (z.b. 0,30 je gefahrenen Kilometer) berücksichtigt werden. Verpflegungsmehraufwendungen Handelt es sich beim Flughafen um eine erste Tätigkeitsstätte, liegt erst mit dem Verlassen des Flughafens eine Auswärtstätigkeit vor. Liegt hingegen am Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte vor, beginnt die für die Auswärtstätigkeit maßgebende Abwesenheitszeit mit dem Verlassen der Wohnung. Wird der Arbeitnehmer am jeweiligen Flughafen mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig, ist die Dreimonatsfrist zu beachten. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Tätigkeitszeit an diesen Flughäfen für die Ermittlung der Abwesenheitszeit nicht mehr zu berücksichtigen. Die in Betracht kommende Verpflegungspauschale ist zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Bei Langstreckenflügen führt also die Bordverpflegung für das fliegende Personal zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale. (Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom S /1 St32) 5. Kirchensteuer: Keine Mindestkirchensteuer mehr in Sachsen Die Erhebung einer sog. Mindestkirchensteuer bei einigen evangelischen Kirchen ist im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, beim Stichwort Kirchensteuer" unter Nr. 3 beschrieben. Aufgrund einer Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes wird seit in Sachsen keine Mindestkirchensteuer bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche mehr erhoben. ( 16 Abs. 7 Sächsisches Kirchensteuergesetz) 6. Schifffahrt: EU-Genehmigung zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts für Reeder Im Update für das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, für den Monat März 2016 hatten wir Sie auf das Ende Januar 2016 beschlossene Gesetz zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts für Reeder hingewiesen. Das Gesetz enthält folgende Eckpunkte: - Anhebung des Lohnsteuereinbehalts für Reeder von 40% auf 100%, rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5
6 - Streichung der bisherigen 183-Tage-Regelung; bisher musste das Besatzungsmitglied in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183-Tagen beschäftigt werden und Online-Aktualisierungsservice - zeitlich befristete Anwendung Lexikon der Erhöhung Lohnbüro auf 100% für 60 Monate. Oktober 2015 Die aufgrund des Beihilfecharakters der Maßnahme erforderliche Genehmigung der Europäischen Union für die Anhebung des Lohnsteuereinbehalts für Reeder liegt nunmehr vor. Der Lohnsteuereinbehalt in Höhe von 100% kann damit erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 angewendet werden. Im Rahmen ihrer Genehmigung weist die Europäische Union auf folgende Sachverhalte hin, die nur mit Einschränkungen begünstigt sind: - Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts- /EWR-Bürger sind. - Die Neuregelung gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss sowie dass die Schiffe während mindestens 50% ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden. (Genehmigung der Europäischen Kommission vom , Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom ) 7. Spenden der Belegschaft: Erdbeben in Ecuador Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, ist unter dem Stichwort Spenden der Belegschaft" beschrieben, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen nicht von einem lohnsteuerlichen Zufluss auszugehen ist. Die Finanzverwaltung wendet die dort aufgestellten Grundsätze auch auf Belegschaftspenden in der Zeit vom bis zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Ecuador an. Im Einzelnen gilt Folgendes: Verzichten Arbeitnehmer teilweise auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens in einem Arbeitszeitkonto zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (= Belegschaftsspenden), gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierauf kann aber verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung nicht anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Arbeitnehmer auch nicht bei den Sonderausgaben als Spenden berücksichtigt werden. Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass Arbeitslohnspenden ins Ausland nicht beitragsfrei sind. (BMF-Schreiben vom IV C 4 - S 2223/07/0015 :014; DOK: 2016/ ) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6
7 8. Werbungskosten: Aufwendungen für eine gemischte Feier Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 Richtet der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass (Bestellung zum Steuerberater) und privaten Anlass (z.b. runder Geburtstag) eine gemischte Feier aus, kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen Umfeld ermittelt werden (= Aufteilung der Aufwendungen nach Köpfen). Die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld muss aber nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Hiervon geht der Bundesfinanzhof aus, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden (z.b. alle Angehörigen einer bestimmten Abteilung oder Niederlassung, alle Außendienstmitarbeiter oder alle Auszubildenden). Andererseits sind bisher Aufwendungen für die Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern anlässlich von persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers (z.b. Beförderungen, Jubiläen, Geburtstagen u.s.w.) nicht als Werbungskosten anerkannt worden (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2016, die Erläuterungen in Anhang 7 unter Abschnitt B Nr. 2 Bewirtung und Gemischte Feier ). Zur Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern anlässlich von persönlichen Ereignissen von Arbeitnehmern sind folgende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig: - Habilitation eines Chefarztes der Chirurgie, - 40jähriges Dienstjubiläum eines Beamten und - Geburtstagsfeier (ausschließlich) mit Kollegen. Sollte der Bundesfinanzhof in den vorstehenden Fällen einen Werbungskostenabzug zulassen, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar, da die Abzugsbeschränkung auf 70% für Bewirtungskosten nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer ausschließlich Arbeitskollegen bewirtet. (Aktenzeichen der Revisionsverfahren beim BFH: VI R 24/15, VI R 52/15 und VI B 131/15) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 7
8 Webinare Fit für das Lohnbüro 2016 Verlagsgarantie für Institutionen und Unternehmen: Alle Produkte können 4 Wochen unverbindlich getestet werden. Die entsprechende Ansichtsfrist beginnt ab Erhalt der jeweils bestellten Ware bzw. mit Freischaltung einer Online-Lösung. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Versandkosten. Online-Bestellungen sind versandkostenfrei. ::rehm, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München & Heidelberg; im Fachbuch handel erhältlich; Preisänderung vorbehalten!w Weitere Informationen unter WAN /Mai 2016 Mit unseren Webinaren Fit für das Lohnbüro 2016 informieren Sie sich zusammen mit Ihren Kollegen über die wichtigsten Änderungen im Lohnsteuerrecht. Ganz bequem vom Schreibtisch aus. Unser aktuelles Angebot für Sie: Sie erhalten einen Preisnachlass von 50 bei Buchung aller vier Webinare und bezahlen nur noch 266 statt 316 (inkl. MwSt). So geht s: Kreuzen Sie alle Termine an und senden Sie uns die Faxanmeldung zurück. Wenn Sie online bestellen möchten, nutzen Sie im rehmnetz-shop den Gutschein-Code Wir freuen uns, Sie bald vor dem Bildschirm begrüßen zu dürfen! Bestellcoupon per Fax an Einrichtung/Firma Besteller/in Vorname/Name Straße/Hausnummer Telefon (freiwillig)* (Wichtig für den Versand der Unterlagen und Zugangsdaten) Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung und -nutzung Ort/Datum Unterschrift Ja, ich melde mich zum Webinar* an: : Arbeitsrecht kompakt: Das unverzichtbare Grundwissen für Entgeltabrechner-Teil II 79 inkl. MwSt : Pauschalierung der Einkommensteuer nach 37b EStG 79 inkl. MwSt : Geldwerte Vorteile/Sachbezüge 79 inkl. MwSt : Die Besteuerung des Arbeitsentgelts geringfügig und kurzfristig Beschäftigter in Abhängigkeit, Abgrenzung bzw. Abweichung zur Sozialversicherung 79 inkl. MwSt. * Jedes Webinar ist selbstverständlich auch einzeln buchbar. Kundennummer (falls zur Hand) Funktion PLZ/Ort Telefax (freiwillig)* Ja, ich bin damit einverstanden, dass mich die Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH über eigene Produkte und Dienstleistungen (gedruckte und elek tronische Medien) über den Postweg hinaus informiert. Die von mir hier gemachten freiwilligen Angaben dürfen zu diesem Zweck gespei chert, verarbeitet und genutzt werden. Der Verwendung meiner Daten kann ich jederzeit z. B. per Post an die Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Hultschiner Str. 8, München oder per an kundenbetreuung@hjr-verlag.de oder telefonisch unter Tel widersprechen.
Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
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