Merkblatt der Albertakademie
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- Katarina Bayer
- vor 8 Jahren
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1 Merkblatt der Albertakademie Was bei der Besteuerung von Sachzuwendungen zu beachten ist von Diplom-Betriebswirt Uwe Albert 1. Was sind Sachzuwendungen Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Vereinfacht kann Sachlohn vom Barlohn dadurch abgegrenzt werden, dass als Sachlohn derjenige Arbeitslohn anzusehen ist, der dem Arbeitnehmer nicht in Form von Bargeld sondern in Form von Waren oder Dienstleistungen zufließt. Diese Abgrenzung gewinnt insbesondere dadurch Bedeutung, dass nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge, die nach Satz 1 des 8 EStG (also mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort) bewerten werden, steuerfrei bleiben, wenn sich die nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte erbebenden Vorteil insgesamt 44 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Freigrenzenregelung führt dazu, dass ein erheblicher Teil von Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter steuerfrei bleibt. 2. Welche Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei? Das Einkommensteuergesetz zählt in 3 Sachzuwendungen auf, die steuerfrei bleiben. Dazu gehören insbesondere: - Überlassung typischer Berufskleidung - unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung zur Betreuung von Kindern - der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen - die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör und zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen - Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); 3. Welche Sachzuwendungen sind zu versteuern? 1
2 Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien und den Hinweisen zu den Lohnsteuerrichtlinien sind insbesondere folgende Sachzuwendungen steuerpflichtig: - übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen - übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen, - geldwerte Vorteile anlässlich von Reisen (z.b. Incentive-Reisen), - Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen, - die vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten für einen Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers oder für ein Mobiltelefon, soweit kein betriebliches Gerät genutzt wird, es sich nicht um Auslagenersatz handelt und die Telefonkosten nicht zu den Reisenebenkosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gehören, - die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter Tennis- und Squashplätzen. 4. Mit welchem Wert sind Sachzuwendungen zu versteuern? Die Bewertung der Sachzuwendungen ist in 8 EStG geregelt. Danach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen ( 8 Abs. 2 Satz 1). Das ist der Preis, den ein Endverbraucher einschl. Umsatzsteuer für die Sachzuwendungen zu zahlen hat. Besondere Bewertungsregelungen gelten für - Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten (sog. 1%- Regelung) - Die private Nutzung von Dienstfahrrädern (sog. 1%-Regelung) - Sachbezüge, die in der SvEV geregelt sind (z.b. Kantinenmahlzeiten, Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten) und die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden - Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. 5. Freibeträge und Freigrenzen 2
3 5.1. Freigrenzen Grundsätzlich bleiben Sachbezüge steuerfrei, wenn der Wert beim jeweiligen Mitarbeiter im einzelnen Monat 44 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Sachzuwendungen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden. Ebenfalls steuerfrei bleiben Aufmerksamkeiten, die aus besonderem persönlichem Anlass gewährt werden, steuerfrei, wenn der Wert 60 Euro (inkl. USt) nicht übersteigt. Die Freigrenze von 60 Euro gilt auch für Mahlzeiten, die anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes zur Beschleunigung des Arbeitsablaufs vom Arbeitgeber gewährt werden Freibeträge Für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung gilt ab der Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter für maximal 2 Betriebsveranstaltungen. Für Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden gibt es einen jährlichen Freibetrag von Euro und Mitarbeiter. 6. Wie sind Sachzuwendungen zu versteuern? 6.1. Individualbesteuerung Gemäß 38 EStG wird die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die Sachzuwendung ist entweder als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug im Lohnkonto des Mitarbeiters zu erfassen und entsprechend zu versteuern Lohnsteuerpauschalierung Das Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung vor. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Steuerschuld des Mitarbeiters. Das Gesetz sieht folgende Pauschalierungsmöglichkeiten vor: a) Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (ohne festen Steuersatz) - Pauschalierungsfähig sind nicht nur Sachzuwendungen sondern auch Bargeld - Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist erforderlich - Je Mitarbeiter und Kalenderjahr kann nur ein Betrag bis Euro pauschal besteuert werden - Die Pauschalierung muss eine größere Zahl von Mitarbeitern betreffen (in der Regel mindestens 20 Mitarbeiter) 3
4 - Der Pauschsteuersatz ist noch zu errechnen (er liegt i.d.r. zwischen 40 und 70 %) b) Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (mit festem Steuersatz) Ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt ist nicht erforderlich. Der Pauschsteuersatz beträgt 25%. Das Gesetz sieht folgende Pauschalierungsfälle vor. - arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer die unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt - Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers oder eines Dritter anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte. - Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, - Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit soweit diese die dort bezeichneten Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, - den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Datenverarbeitungsgeräte sowie Zubehör und Internetzugang. Darüber hinaus kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erhoben werden, soweit der Arbeitgeber Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt. c) Lohnsteuerpauschalierung gem. 37b EStG Eine Pauschalierung ist hiernach möglich für Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens als auch für Sachzuwendungen an Dritte. - es muss sich um betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung/Gegenleistung oder Arbeitslohn erbracht werden oder um Geschenke handeln - der Pauschsteuersatz beträgt 30 % - Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Gebers (Arbeitgeber) einschließlich Umsatzsteuer - Zuwendungen von mehr als pro Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen nicht pauschal besteuert werden - Der Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Seminarhinweis: In unserem Seminar am in Hamburg werden insbesondere folgende Themen behandelt: - Was sind Betriebsveranstaltungen? Neue gesetzliche Regelung. - Wann führen Betriebsveranstaltungen zur Lohnsteuerpflicht? - Mit welchem Wert sind Betriebsveranstaltungen zu versteuern? 4
5 - Wie sind Aufwendungen für teilnehmende Angehörige und Begleiter zu behandeln? - Was sind Sachzuwendungen? - Welche Sachzuwendungen sind steuerfrei und welche steuerpflichtig? - Mit welchem Wert sind Sachzuwendungen zu versteuern? - Typische Formen von Sachzuwendungen und deren steuerliche Behandlung: Betriebsveranstaltungen, Geschenke, Incentives, Aufmerksamkeiten, Mahlzeiten) - Wann kommen die steuerlichen Grenzen von 10, 35, 40, 44, 60, 110, und zur Anwendung? - Wie sichergestellt werden kann, dass Sachzuwendungen vollständig erfasst und richtig versteuert werden? - Welche Regelungen sollten im Unternehmen zur Erfassung von Sachzuwendungen vorhanden sein? - Wie sind Sachzuwendungen zu versteuern? (Individualversteuerung, Pauschalbesteuerung gem. 40 und 37b EStG) - Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Sachzuwendungen - Neue Urteile des Bundesfinanzhofs zu Sachzuwendungen - Neues BMF-Schreiben zur Anwendung des 37b EStG (Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen) - Neue Urteile des Bundesfinanzhofs zur Anwendung des 37b EStG Referent ist Diplom-Betriebswirt Uwe Albert Anmeldung: direkt beim VERLAG E. ALBERT, Fax oder [email protected]. Teilnahmepreis: 450 Euro pro Person, zzgl. USt. inkl. Pausengetränke, ausführliche Seminarunterlagen und Mittagsmenü im Tagungshotel. ----Fax oder an ALBERTAKADEMIE oder [email protected] Hiermit melden wir Frau/Herrn zu Ihrem Seminar am an Firma/Abteilung/Anschrift Datum /Unterschrift Weitere aktuelle Infos finden Sie auf unseren Internetseiten unter 5
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