Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG)
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- Hannelore Geiger
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1 FG Nürnberg, Urteil v K 1065/12 Titel: (Tierarztkosten: keine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gemäß 35a EStG) Normenketten: 35a Abs 2 EStG a Abs 3 EStG 2009 EStG VZ 2011 Orientierungsatz: Aufwendungen für den Tierarzt (hier: für die Behandlung von Pferden) können weder als haushaltsnahe Dienstleistungen noch als Handwerkerleistungen im Rahmen des 35a Abs. 2 oder Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Schlagworte: Arzt, Aufwendung, Dienstleistung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Handwerker, Handwerkerleistung, Haushalt, Haushaltsnahe Dienstleistung, Leistung, Pferd, Steuerermäßigung, Tier, Tierarzt Fundstellen: LSK 2013, BeckRS 2013, EFG 2013, 224 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Tierarztkosten im Rahmen des 35a Abs. 2 oder 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. 2 Die Kläger bewohnen ein etwa 1 Hektar großes, ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen. Das gesamte Grundstück ist mit einem Zaun umgrenzt. Auf dem Grundstück halten die Kläger Pferde: im Sommer stehen diese im Stall, im Winter im Bereich des Wohnhauses. 3 Tierärzte stellten der Klägerin für die Behandlung des Pferdes Amaretto im Rahmen von Hausbesuchen folgende Rechnungen: 4 Rechnungsdatum Leistungen (zusammengefasst) Wegegeld anteilig (netto) 34,40 Gesamtbetrag 226,67 Lahmheitsuntersuchung Pferd (netto) 24,00 ( bez. PS ) Vorbereitung zur lok. Unters. (netto) 37,80
2 Verband anlegen (netto) 15,16 Verschiedene Medikamente (netto) 85,25 Umsatzsteuer 30, Fahrtkostenanteil (netto) 5,00 100,53 Allgemeine Untersuchung, Beratung (netto) 21,50 ( bezahlt Raiffeisen ) Medikamente (netto) 57,98 Umsatzsteuer 16,05 5 Nach den Angaben der Klägerin handelte es sich bei den Tierarztkosten um Aufwendungen für typische Behandlungen wie Impfungen, Hufabszesse, Koliken und Zahnbearbeitung. 6 Die Kläger beantragten mit ihrer Einkommensteuererklärung 2011 eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Aufwendungen in Höhe von 328 anlässlich der Hausbesuche des Tierarztes. Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid vom eine Berücksichtigung der Kosten für Tierarztbesuche als haushaltsnahe Dienstleistungen ab und setzte unter Abzug einer Ermäßigung für Handwerkerleistungen aus anderen Gründen in Höhe von Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von fest. 7 Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Die Kläger haben Klage erhoben und beantragen, - den Einkommensteuerbescheid 2011 vom in Gestalt des Änderungsbescheides vom dahin zu ändern, dass ein Steuerermäßigungsbetrag für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Höhe von 66 oder ersatzweise für die Inanspruchnahme weiterer Handwerkerleistungen in Höhe von 66 jedoch maximal bis zur Obergrenze von gewährt wird; - für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision. 9 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: 10 Lohnkosten für Tierarztrechnungen seien gemäß 35a EStG abzugsfähig, da es sich um Hausbesuche des Tierarztes gehandelt habe. Sie könnten der Argumentation des Finanzamts, dass haushaltsnahe Dienstleistungen normalerweise auch von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können, nicht folgen; sie könnten ihren Fernseher oder Geschirrspüler auch nicht selbst reparieren. Das FG Münster habe mit Urteil vom entschieden, dass Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines Hundes wie beispielsweise Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigung grundsätzlich haushaltsnah seien. Pferde seien juristisch wie Sachen zu betrachten. 11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: 12
3 Tierarztbesuche seien weder Handwerkerleistungen noch haushaltsnahe Dienstleistungen und daher nicht nach 35a EStG anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien Aufwendungen, die normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigten ausgeführt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; auf tierärztliche Behandlungen treffe dies nicht zu. Nach dem BFH-Urteil vom VI R 77/05 (BStBl. II 2007, 760) seien Leistungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, nicht hauswirtschaftlich bzw. haushaltsnah. Fraglich sei auch, ob der Pferdestall überhaupt der Wohnung bzw. dem Haushalt zuzurechnen sei. Auch seien in der Tierarztbehandlung keine Handwerkerleistungen nach 35a Abs. 3 EStG zu sehen. 13 Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die festzusetzende Einkommensteuer 2011 aus anderen Gründen auf herabgesetzt. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 FGO) einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Aufwendungen der Klägerin für die Tierarztleistungen stellen weder Kosten für Handwerkerleistungen i.s.d. 35a Abs. 3 EStG noch für haushaltsnahe Dienstleistungen ( 35a Abs. 2 EStG) dar Leistungen eines Tierarztes sind keine Handwerkerleistungen i.s.d. 35a Abs. 3 EStG. 17 a) Nach 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v.h. der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens jedoch um Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nach 35a Abs. 4 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten. Nach dem BMF-Schreiben vom IV C 4-S 2296-b/07/0003 (BStBl. I 2010, 140; Rz. 35 f.) sind Arbeitskosten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten, außer Ansatz bleiben Materialkosten bzw. gelieferte Waren; ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer wird als nicht erforderlich angesehen. Weitere Abzugsvoraussetzung ist die Erbringung der Leistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ( 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom (a.a.o.; Rz. 15) werden die Grenzen des Haushalts i.s.d. 35a EStG regelmäßig und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt; auch die Außenanlagen werden zum Haushalt gerechnet. 18 b) 35a Abs. 3 EStG erfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsnahmen: Regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten und kleine Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie auch Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom , a.a.o, Rz. 20 f.). Nicht erforderlich ist eine Eintragung des beauftragten Unternehmens in die Handwerksrolle. 19 c) Tierärztliche Leistungen sind keine Handwerkerleistungen im Sinne dieser Vorschrift. 20
4 Nach 1 Abs. 2 BTÄO (Bundes-Tierärzteordnung) ist der tierärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. Ein Tierarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.s.d. 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Katalogberuf). Auf einen Tierarzt findet die Handwerksordnung keine Anwendung, er ist dort weder im Verzeichnis der zulassungspflichtigen noch der zulassungsfreien Gewerbe enthalten. Um den Beruf des Tierarztes auszuüben, ist gemäß 2 Abs. 1 BTÄO i.v.m. 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO eine Approbation als Tierarzt u.a. mit der Voraussetzung des Bestehens der Tierärztlichen Prüfung im Geltungsbereich der BTÄO erforderlich, während die Handwerksordnung für die von ihr umfassten Berufe andere Ausbildungsgänge (Meister, Geselle) vorsieht Leistungen eines Tierarztes führen auch nicht als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung nach 35a Abs. 2 EStG. 22 a) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. 23 Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Nach der Gesetzesbegründung werden als haushaltsnahe Tätigkeiten beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Familienangehörigen angesehen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll so die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden, nicht jedoch sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden. 24 Das FG Münster entschied mit Urteil vom K 2289/11 E (EFG 2012, 1674), dass Leistungen, welche für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich haushaltsnah sind, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. 25 b) Soweit die Kläger ausführen, dass die Argumentation betreffend die regelmäßige Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mitglieder des Haushalts für sie nicht stichhaltig sei und sie ihren Fernseher oder Geschirrspüler auch nicht selbst reparieren könnten, zielen sie auf eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung i.s.d. 35a Abs. 3 EStG (s.o. 1.) und nicht als haushaltsnahe Dienstleistung i.s.d. 35a Abs. 2 EStG ab. 26 c) Im Streitfall stellen die Leistungen des Tierarztes keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. 27 Die vorgelegten Rechnungen vom und weisen als Leistungen des Tierarztes ohne abgegebene Medikamente eine Lahmheitsuntersuchung im Zusammenhang mit einem Sehnenfaserriss, eine Vorbereitung zur lokalen Untersuchung, Ultraschalldiagnostik und Verband Anlegen, sowie eine allgemeine Untersuchung mit Beratung, jeweils zuzüglich Fahrtkosten(anteil) aus. Dies sind Tätigkeiten, welche typischerweise ein zugelassener Tierarzt aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie seiner Ausstattung mit Tiermedizintechnik und Medikamenten erbringt. Haushaltsangehörigen wird dagegen im
5 Regelfall weder ein entsprechendes Ultraschallgerät zur Verfügung stehen noch werden sie üblicherweise über ein für die Behandlung dieser Verletzungen erforderliches Fachwissen verfügen. Eine Vielzahl von Arzneimitteln kann nur ein Tierarzt dem Tierhalter in den Grenzen des 56a AMG verschreiben oder an ihn abgeben, teilweise dürfen Arzneimittel nur durch einen Tierarzt selbst angewendet werden. Auch wenn sich die Klägerin im Laufe der Jahre als Pferdehalterin über die Behandlung der Tiere ein praktisches Basiswissen angeeignet haben mag, werden bei Bedarf anfallende qualifizierte Untersuchungen nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Aufwendungen für Medikamente sind ohnedies nicht zu berücksichtigen Die Kostenentscheidung beruht auch im Hinblick auf den während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheid auf 136 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO Die Revision wird zugelassen ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen für den Tierarzt als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen im Rahmen des 35a Abs. 2 oder 3 EStG berücksichtigt werden können, besitzt grundsätzliche Bedeutung.
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