Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992

Ähnliche Dokumente
631.1 Steuergesetz (StG)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Unternehmenssteuerreform II. Eine Reform auch für die Landwirtschaft

Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission des Grossen Rates. Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz, StG)

Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992

Unternehmenssteuerreform

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

[Geschäftsnummer] Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

D. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus

zur Änderung verschiedener steuerrechtlicher Gesetzesbestimmungen

Unternehmenssteuerreform II

Steuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)

Aufschubtatbestände und gesonderte Besteuerung von Liquidationsgewinnen ab 2011

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Steuergesetz der Gemeinde Tamins

1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Unternehmenssteuerreform II

Steuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen

Steuergesetz der Gemeinde Tschappina

Steuergesetz der Gemeinde Churwalden

STEUERGESETZ. I. Allgemeine Bestimmungen. Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft

I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.

Steuergesetz der Gemeinde Nufenen

Verordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet:

Steuergesetz der Gemeinde Fideris

Steuergesetz der Gemeinde Trin

Steuergesetz der Gemeinde Rothenbrunnen

Gemeinde Obersaxen Mundaun. Steuergesetz

Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2018

Steuergesetz der Gemeinde St. Moritz

I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

Steuergesetz Version

Steuergesetz der Gemeinde Falera

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Steuergesetz der Gemeinde Hinterrhein

Steuergesetz der Gemeinde Laax. Die Gemeinde Laax erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Steuergesetz der Gemeinde Jenaz

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

Steuergesetz. der Gemeinde Thusis

Vaschinadi da Donat. Gemeinde Donat 7433 Donat. Steuergesetz der Gemeinde Donat

STEUERGESETZ DER GEMEINDE CONTERS I.P.

GEMEINDE REIGOLDSWIL

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Steuergesetz der Gemeinde Tschiertschen-Praden

Stadt Fürstenau Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Küblis

a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen;

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Steuergesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz

Steuergesetz. der. Gemeinde Luzein

Steuergesetz der Gemeinde Avers

Gemeinde Zernez. Steuergesetz

Steuergesetz der Gemeinde Andeer

Departement für Finanzen und Soziales. Medienkonferenz. Steuergesetzrevision 2008

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

P o l i t i s c h e G e m e i n d e D o m l e s c h g S t e u e r g e s e t z

Cumoin da Lantsch. Gemeinde Lantsch/Lenz. Steuergesetz

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (Steuergesetz, StG)

Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen

Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Steuergesetz. der. Gemeinde Bergün Filisur

vom 8. November 1994* (Stand 1. Januar 2014) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Steuergesetz Vorschläge des Staatsrates Vorschläge der 1. parlamentarischen Kommission

Gemeinde Sils i.d. Steuergesetz

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

Zürcherischer Juristenverein: Die Unternehmenssteuerreform II und ihre Umsetzung

vom 8. November 1994 (Stand 1. Januar 2015) 1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern

Transkript:

Anhang 1 Vernehmlassungsentwurf Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom I. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird geändert. 1. 12 Absatz 1 bis wird eingefügt und die Marginalie lautet neu: Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 1bis Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. 2. 15 Absatz 4 wird eingefügt: 3. 20a wird eingefügt: 4 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten haben. Aufschubstatbestände 20a. 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. 4. In 22 lautet die Marginalie neu und 22a wird eingefügt: Einkünfte aus beweglichem Vermögen; Grundsatz Besondere Fälle 22a. 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von 22 Absatz 1 Ziffer 4 gilt auch: 1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeit-

- 2 - punkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den 204 Absatz 1, 205 und 206 nachträglich besteuert; 2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. 5. 31 lautet neu: Ersatzbeschaffung 31. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 6. 34 Absatz 1 Ziffer 11 lautet neu: 7. 37 Absatz 1 lautet neu: 11. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit sie gesamthaft Fr. 200.- übersteigen, bis zu zehn Prozent des Reineinkommens, mindestens aber Fr. 8 000.-. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; 1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: Fr. 0.- bis Fr. 11 700.- und 2 % für den Mehrbetrag Fr. 46.- bis Fr. 14 000.- und 3 % für den Mehrbetrag Fr. 106.- bis Fr. 16 000.- und 4 % für den Mehrbetrag Fr. 186.- bis Fr. 18 000.- und 5 % für den Mehrbetrag Fr. 286.- bis Fr. 20 000.- und 6 % für den Mehrbetrag Fr. 766.- bis Fr. 28 000.- und 7,0% für den Mehrbetrag Fr. 3 006.- bis Fr. 60 000.- und 7,5 % für den Mehrbetrag

- 3-8. 38a wird eingefügt: Fr. 5 631.- bis Fr. 95 000.- und 8 % für den Mehrbetrag Fr. 8 431.- bis Fr. 130 000.- und 8,5 % für den Mehrbetrag Fr. 16 506.- bis Fr. 225 000.- und 9,0 % für den Mehrbetrag Fr. 50 256.- bis Fr. 600 000.- und 8,5 % für den Mehrbetrag. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 38a. 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. 2 122 Absatz 1 Ziffer 1 gilt sinngemäss. 9. 38b wird eingefügt: 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach 122 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. Liquidationsgewinne 38b. 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern; für die Satzbestimmung ist ein Fünftel der realisierten stillen Reserven massgebend, mindestens aber eine einfache Steuer zum Satze von 3 Prozent. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. 10. 45 lautet neu: Fahrnis im Geschäftsvermögen 45. Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar, Viehhabe, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.

- 4-11. 47 Absatz 2 lautet neu: 12. 53 Absatz 1 lautet neu: 2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet. 1 Vom Reinvermögen werden abgezogen: 1. bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 150 000.- 2. bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 75 000.- 3. für jedes nicht selbständig besteuerte Kind zusätzlich Fr. 50 000.- 13. 54 Absatz 1 lautet neu und Absatz 2 wird aufgehoben: 1 Die Vermögenssteuer beträgt 1,1 Promille des steuerbaren Vermögens. 2... 14. 77 Absatz 1 Ziffer 4 lautet neu: 15. 100a wird eingefügt: 4. freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; Anrechnung Gewinnsteuer 100a. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 16. 102 Ziffer 2 lautet neu: 17. 109 Absatz 1 lautet neu: 2. juristische Personen, welche Förderungsgelder im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erhalten. 1 Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach 38a unterstehen. 18. 188 Absatz 4 lautet neu und Absatz 5 wird eingefügt: 4 Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheide sind endgültig.

- 5-5 Der Rekurs hemmt die Vollstreckbarkeit der provisorischen Steuerrechnung nicht. 19. 191a Absatz 2 lautet neu und Absatz 4 wird eingefügt: 20. 193 Absätze 1 und 3 lauten neu: 2 Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. 4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung sowie der Entscheide über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen nicht. 1 Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm auf schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. 3 Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung; deren Entscheide sind endgültig. 21. 194 Absätze 4 und 5 lauten neu und Absatz 6 wird eingefügt: 22. 196 Absatz 3 lautet neu: 4 Entscheide der Bezugsbehörde sowie der Steuerverwaltung können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. 5 Entscheide der kommunalen Bezugsbehörden können von der Steuerverwaltung bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. 6 Rekurse hemmen die Vollstreckbarkeit der dem Erlassverfahren zugrunde liegenden Steuerforderung nicht. 3 Der Sicherstellungsentscheid kann mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheid ist endgültig. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheides nicht. 23. 7 Absatz 1 und 37 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 15. Juni 1989 lauten neu: 1 Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind nicht steuerpflichtig. Erlass, Stundung 37. 1 Über Gesuche um Stundung und Erlass entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.

- 6-2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern. II. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.