Aktuelle Informationen für unsere Mandanten

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04 19 Aktuelle Informationen für unsere Mandanten Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge)... 2 Mindestlohnanpassung! Nochmaliger Hinweis, ggf. Anpassung der Arbeitszeiten notwendig!... 2 Checkliste für die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers... 3 Geringfügige Beschäftigung der Ehefrau als Bürokraft mit Pkw-Nutzungsrecht... 3 Mehr Kindergeld ab 1.7.2019... 4 Teilzeitkräfte in der Gleitzone - Neuer Grenzwert für Midijobber ab 1.7.2019... 4 Neue Haftungsregeln für Onlinehändler... 5 Gutscheine... 6 Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei... 6 Siegert. Eden. Kastens. Steuerberatungsgesellschaft mbh Amtsgericht Bremen, HRB 22828 USt-IDNr.: DE 242413958 Geschäftsführung: Dipl. Kfm. Stephan Siegert Doris Eden Norderneystr. 16. 28217 Bremen T 0421-38 06 70. F 0421-380 67 67 info@siegert-stb.de www.siegert-stb.de Bankverbindung: Volksbank Bremen-Nord BIC GEN0DEF1HB2 IBAN DE94 2919 0330 1326 3994 00

Termine (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) TERMINE APRIL 2019 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.2019 15.04.2019 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.04.2019 15.04.2019 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 26.04.2019 Keine Schonfrist Keine Schonfrist TERMINE MAI 2019 Steuerart Fälligkeit Überweisung Scheck/bar Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.05.2019 13.05.2019 Keine Schonfrist Umsatzsteuer 10.05.2019 13.05.2019 Keine Schonfrist Gewerbesteuer 15.05.2019 20.05.2019 Keine Schonfrist Grundsteuer 15.05.2019 20.05.2019 Keine Schonfrist Sozialversicherungsabgaben 28.05.2019 Keine Schonfrist Keine Schonfrist Steuern: Bei verspäteter Zahlung bis zu 3 Tagen werden Zuschläge nicht erhoben ( 240 Abs. 3 AO i.d.f StÄndG 2003). Diese Schonfrist entfällt bei Barzahlung und Zahlungen per Scheck. Seit 01.01.2007 gelten Zahlungen per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet. Sozialversicherung: Seit 2006 sind Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. (Der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage) Mindestlohnanpassung! Nochmaliger Hinweis, ggf. Anpassung der Arbeitszeiten notwendig! Die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 13.11.2018 im BGBl verkündet. Damit gilt ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn: ab dem 01.01.2019 i.h.v. 9,19 EUR, ab dem 01.01.2020 i.h.v. 9,35 EUR. Maximale mtl. Stundenzahl geringfügig Beschäftigter (einschl. Urlaub!): ab dem 01.01.2019: 48,97 Std./Monat (450,00 EUR/9,19 EUR) bzw. 11,30 Std./Woche, ab dem 01.01.2020: 48,13 Std./Monat (450,00 EUR/9,35 EUR) bzw. 11,11 Std./Woche 2

Überschreiten der Arbeitszeiten bei Aushilfen bedeutet Unterschreiten des Mindestlohns sowie ggf. Phantomlohn und Sozialversicherungspflicht. Checkliste für die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat zum Abschluss seiner sog. Kopf und Seele - Rechtsprechung seine Sicht der Dinge zusammengefasst und konkretisiert. Für die Beratungspraxis ergibt sich daher folgende Checkliste: 1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, also sog. Fremdgeschäftsführer, sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. Die Tätigkeit für die GmbH erfolgt damit stets sozialversicherungspflichtig. 2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital selbständig tätig. 3. Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % der Anteile am Stammkapital halten, sind nur dann selbständig tätig, wenn ihnen in der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag eine echte oder qualifizierte Sperrminorität eingeräumt ist. 4. Eine sog. echte oder qualifizierte Sperrminorität liegt nur vor, wenn die Stimmrechtsbindung oder das Vetorecht uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. Sie darf nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt sein. 5. Außerhalb der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages geregelte einfache Stimmbindungsvereinbarungen oder Vetorechte werden in Hinblick auf den sozialversicherungspflichtigen Status nicht berücksichtigt, führen also nicht zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht. Geringfügige Beschäftigung der Ehefrau als Bürokraft mit Pkw- Nutzungsrecht Ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist, kann nicht zu Betriebsausgaben führen, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 EUR monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten, eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Außerdem wurde der Arbeitsvertrag später dahingehend ergänzt, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensions- 3

kasse eingezahlt werden sollten. Das FA sah hierin eine Gestaltung, die einem Fremdvergleich nicht standhält und ließ den begehrten Betriebsausgabenabzug unberücksichtigt. Entscheidung Diese Rechtsauffassung vertritt auch das FG, das die Klage abwies. Es hob hervor, dass die Vereinbarung der Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspreche. Dies sei der Fall, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten getroffen. Unüblich ist nach Auffassung des FG auch die vereinbarte Vergütung. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Mehr Kindergeld ab 1.7.2019 Durch das Familienentlastungsgesetz will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen. Um dies zu erreichen, wird das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 pro Monat erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204, für das dritte Kind 210 und für jedes weitere Kind 235 im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab 2019 auf 2.490 und im Veranlagungszeitraum 2020 auf 2.586 je Elternteil. Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 je Elternteil pro Jahr. Insgesamt ergeben sich daraus Kinderfreibeträge in Höhe von 7.620 für 2019 und 7.812 für 2020. Beschlossen ist auch die Anhebung des Grundfreibetrags für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 auf 9.168 und 2020 dann auf 9.408. Teilzeitkräfte in der Gleitzone - Neuer Grenzwert für Midijobber ab 1.7.2019 Derzeit endet die Gleitzone für Midijobber bei einem Arbeitslohn von 850. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 1.7.2019 auf 1.300 angehoben (Gesetzesbeschluss vom 9.11.2018 über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung). Außerdem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge ab 1.7.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. 4

Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450- - Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an. Für die Berechnung des Beitrags wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt getrennt in drei Schritten: Der Gesamtbeitrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird. Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation bei Beschäftigungsbeginn. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über 450 liegen und darf ab 1.7.2019 den Betrag von 1.300 nicht überschreiten. Durch die Erhöhung der Obergrenze beim Midijob auf 1.300, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel zu ermitteln. Der neue Faktor F, der eine wesentliche Größe für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, steht noch nicht fest. Zum 1.7.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen Midijob. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1.7.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 bis 1.300 ), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z.b. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen. Neue Haftungsregeln für Onlinehändler Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht dies nicht haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, 5

sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019. Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig. Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10- seitigen Schreiben vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen! Gutscheine Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen. Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen. Beim Mehrzweck- Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen. Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads wird seit dem 1.1.2019 nicht mehr besteuert. Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km{h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung. SIEGERT EDEN KASTENS Vorangegangene Mandanteninformationen dienen zur allgemeinen Information über aktuelle steuerliche Fragestellungen und Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und sind als solche zu sehen. Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch uns. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Nutzung bzw. das Einsehen dieser Informationen nicht zustande. Sollte sich aus den Informationen heraus konkreter Beratungsbedarf für Sie ergeben, stehen wir hierfür jederzeit zur Verfügung. 6