Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau



Ähnliche Dokumente
Datenschutzreglement. 10. Dezember

Datenschutz- Reglement

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Reglement für Datenschutz

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

Einwohnergemeinde Lyssach

Date t nschutz t reglement Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Datenschutzreglement (DSR)

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Datenschutz; Weisungen

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Stadt Stein am Rhein StR

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Weisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Gebührentarif (Verordnung) zum Abfallreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

Ausfertigung. Satzungsänderung

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

Reglement über den Schulzahnarztdienst

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

ASF 2002_028. Verordnung

Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Datenexport aus JS - Software

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/3427. Beschlussempfehlung. Ausschuss Hannover, den 28. Mai 2002 für Medienfragen

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Amtliche Bekanntmachungen

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Betriebsvereinbarung

Statuten in leichter Sprache

Einwohnergemeinde Worben

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

BUCHUNGSASSISTENT. Zahlungen verwalten. Leitfaden Buchungsassistent. Zahlungen verwalten. Inhalt:...

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

AM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

EKZ fördern Stromtankstellen. Reglement

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Kanton Zug Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

VfW-Sachverständigenordnung

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Transkript:

Datenschutzreglement Einwohnergemeinde Lengnau

1. Listen 3 Grundsatz 3 Verfahren 3 Sperrung 3 Listen aus der Einwohnerkontrolle 3 Listen aus andern Datensammlungen 3 Zuständigkeit 3 2. Einzelauskünfte 4 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle 4 Information auf Anfrage; Zuständigkeit 4 Aufsichtsstelle Datenschutz 4 3. Gebühren 4 Register der Datensammlungen 4 Einsicht in eigene Akten 4 Berichtigung und weitere Ansprüche 5 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen 5 Aufhebung bisherigen Rechts 5 Inkrafttreten 5 R:\SGV\SGV-DEF\D1.C_Datenschutzreglement.doc 2

1. Listen Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt. 3 Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über a) den Empfänger, b) die Auswahlkriterien, c) die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen. d) das Datum der Bekanntgabe Diese Liste ist öffentlich. Verfahren Sperrung Listen aus der Einwohnerkontrolle Art. 2 Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Art. 3 Jedermann kann von der Gemeinde verlangen, dass sie seine eigenen Daten für Auskünfte an private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich. Art. 4 1 Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges, Jahrgang. 2 In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört. Listen aus andern Datensammlungen Art. 5 1 Die Gemeinde darf Listen aus andern Datensammlungen bekanntgeben wenn a) sie keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten; b) keine besonderen Geheimhaltungspflichten (insbesondere Stimmgeheimnis, Steuergeheimnis) entgegenstehen; c) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; d) keine überwiegenden privaten Interessen (insbesondere Schutz des persönlichen Geheimbereiches, des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) entgegenstehen. 2 Die Gemeinde gibt allen in der Liste aufgeführten Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe einer bestimmten Listenauskunft Gelegenheit sich zu äussern. Sie kann diese Anhörung durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt und im Amtsanzeiger durchführen. Bei weiteren gleichartigen Gesuchen unterbleibt eine erneute Anhörung. Zuständigkeit Art. 6 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter erlässt alle Verfügungen betreffend Listenauskünfte. In der Präsidialabteilung wird darüber eine Liste der erteilten Listenauskünfte geführt - 3 -

2. Einzelauskünfte Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle Art. 7 1 Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf die Gemeinde neben den Angaben gemäss Artikel 4, Absatz 1 bekanntgeben a) neuer Wohnort nach Wegzug, b) zivilrechtliche Handlungsfähigkeit, c) Sprache. 2 Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage. 3 Bei Einzelauskünften hat die anfragende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen und die Auskunftsgebühr 1 zu bezahlen. Die Gebühr ist vor Auskunftserteilung fällig. 4 Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle erteilen die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Präsidialabteilung. Information auf Anfrage; Zuständigkeit Art. 8 Für die Entgegennahme von formlosen Anfragen und Gesuchen um Akteneinsicht nach Informationsgesetz ist in allen Fällen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zuständig. Aufsichtsstelle Datenschutz Art. 9 1 Das Rechnungsprüfungsorgan der Einwohnergemeinde Lengnau ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Artikel 33 des Datenschutzgesetzes. 2 Es erfüllt die ihm in Artikel 34 Datenschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben. Es ist ausserdem dafür besorgt, dass Behördemitglieder und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde periodisch über die Bedeutung des Amtsgeheimnisses informiert und auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die das Bearbeiten von Personendaten der Gemeinde in privaten Räumen und mit privaten Personalcomputern mit sich bringt. 3 Es erstattet der Gemeindeversammlung einmal jährlich Bericht. 4 Es verfügt über eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 3 000.-- 3. Gebühren Register der Datensammlungen Art. 10 Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei. Einsicht in eigene Akten Art. 11 Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 Datenschutzgesetz sind gebührenfrei. 1 vgl. Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Lengnau - 4 -

Berichtigung und weitere Ansprüche Art. 12 1 Gutheissende Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 Datenschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei. 2 Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 bis 200 Franken erhoben. 3 Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Franken erhoben. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 13 Im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Lengnau ist Artikel 46 Abs. 1 aufgehoben. Art. 14 1 Dieses Reglement tritt am 01. August 2010 in Kraft. 2 Es hebt das Datenschutzreglement vom 03. September 1987 auf. An der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde 2543 Lengnau BE vom 03. Juni 2010 wurde dieses Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Lengnau genehmigt. 2543 Lengnau BE, 03.06.2010 Der Präsident Der Geschäftsleiter Max Wolf Marcel Krebs Auflagezeugnis Das vorstehende Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Lengnau ist 30 Tage vor der Gemeindeversammlung vom 03. Juni 2010 bei der Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau öffentlich aufgelegen. Die Auflage- und Einsprachefrist wurde im Anzeiger Amt Büren und Umgebung vom 29. April 2010 bekannt gemacht. Einsprachen sind bis 30 Tage nach der Gemeindeversammlung keine unterbreitet worden. 2543 Lengnau BE, 10.08.2010 Der Geschäftsleiter Marcel Krebs - 5 -