120 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt



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Transkript:

1 Anlage 2 Stand (12. August 2013) zu 4 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 4. April 2006: Leseexemplar der aktualisierten Fassung unter Einarbeitung aller Änderungen eingeschlossen die letzte und damit dritte Änderung vom 21. November 2012 (in Kraft getreten am 10. August 2013, ABL. Nr. 36 aus 2013) Bereiche 1. Zusatzbezeichnung (Bereich) Akupunktur Der Bereich umfasst die Anwendung des Diagnose- und Therapieverfahrens, bei dem durch Nadelung oder andere Behandlung spezifischer Punkte energetische Funktionszusammenhänge und ihre Störungen erkannt und therapiert werden. 4 Jahre Tätigkeit bei einem niedergelassenen Tierarzt, der diese Zusatzbezeichnung führt oder in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechenden Tätigkeitsaufkommen im Bereich, Nachweis über mindestens fünf Falldokumentationen mit Nachbeobachtungszeit oder Nachweis über ein Referat und drei Falldokumentationen mit Nachbeobachtungszeit oder Vorlage einer fachbezogenen Publikation und Nachweis über ein Referat, wobei es sich um zwei verschiedene Themen handeln muss, 120 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt - Diagnose- und Behandlungstechniken, - neurobiologischen und neurochemischen Grundlagen der Akupunktur, - Punktlokalisation und Meridianverläufen, - der Lehre von den fünf Wandlungsphasen, - der Lehre von den Funktionskreisen, - acht Leitkriterien und der pathologischen Agentien, - der Beherrschung der Behandlungstechniken (Nadel, Moxa, Injektion, Laser), - der Erstellung von Diagnose- und Behandlungskonzepten, - der objektiven Beurteilung der Akupunkturmethode im Hinblick auf ihre Grenzen und Prognosen sowie auf alternative und adjuvante Therapieansätze. 2. Zusatzbezeichnung (Bereich) Anästhesie beim Kleintier Der Bereich umfasst die Anästhesie, Narkoseüberwachung, Schmerztherapie, Reanimation und Intensivtherapie bei Klein- und Heimtieren.

2 2 Jahre Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden bis zu 1 Jahr Weiterbildung in dem Gebiet Kleintiere angerechnet Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung sind, insbesondere in Anästhesiologie, Intensivtherapie, Notfalltherapie, Infusionsmedizin und/oder Reanimatologie. Maximal 20 Stunden aus den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Pharmakologie oder Physiologie können angerechnet werden Kurs zur waffenrechtlichen Sachkunde für den Umgang mit Narkosewaffen (Distanzimmobilisation) - physikalischen, anatomischen und physiologischen Grundlagen der Anästhesiologie, insbesondere des Herz-Kreislaufsystems, der Atmung, des Nervensystems, des Säure- Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushalts, - pharmakologischen Grundlagen (z.b. Pharmakokinetik, Pharmakodynamik, Wirkungen, Nebenwirkungen) der in der Anästhesie gebräuchlichen Pharmaka (Anästhetika, Sedativa, Analgetika, Muskelrelaxantien, Notfallmedikamente), - pathophysiologischen Grundlagen und Techniken zur Beurteilung des Narkoserisikos, der Beatmung, der Wiederbelebung und Schocktherapie, der Intensivmedizin, der Infusionsbehandlung und der Schmerztherapie, - Durchführung und Beurteilung gebietsbezogener Laboruntersuchungen (z.b. Wasserund Elektrolythaushalt, Blutgase, Säure-Basen-Haushalt), - anästhesierelevanten Befunden von bildgebender Diagnostik, - physikalischen, physiologischen und pathophysiologischen Grundlagen und Techniken der Überwachung, Interpretation und Beurteilung der Werte und Befunde, - Vorbereitung, Durchführung und Nachsorge von Anästhesien unter Berücksichtigung üblicher Techniken (Inhalationsanästhesie, Injektionsanästhesie, Lokal- und Regionalanästhesie), - Euthanasie von Klein- und Heimtieren, - einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzes und des Arzneimittelrechtes sowie arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, die den Bereich betreffen. Wer bei Inkrafttreten der Änderung Weiterbildungsordnung vom 13. Mai 2007 eine mindestens vierjährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden.,

3 3. Zusatzbezeichnung (Bereich) Artenschutz Der Bereich umfasst - den Schutz der Tiere und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigung durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff auf Tiere und ihre Erzeugnisse, - den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tierarten und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, - die Ansiedlung von Tieren verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. 2 Jahre artenschutzbezogene tierärztliche Tätigkeit in Verwaltungen, Institutionen oder zoologischen Gärten, 120 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, Vorlage einer fachbezogenen wissenschaftlichen Veröffentlichung. - Biologie, - Ethologie wildlebender Tierarten, - Betreuung und Organisation der Haltung von Tieren, - Naturschutzrecht. 4. Zusatzbezeichnung (Bereich) Augenheilkunde beim Kleintier Der Bereich umfasst die Ophthalmologie von Hunden, Katzen, Heimtieren und Vögeln. 2 Jahre Tätigkeit an einer veterinärmedizinischen Bildungsstätte oder bei einem Tierarzt, der die Zusatzbezeichnung führt, Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung, sind, davon mindestens 4 Stunden über Augenkrankheiten beim Vogel, zusätzlich einen von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannten oder gleichwertigen Augenchirurgiekurs, Vorlage von 30 eingehend dokumentierten Fallberichten mit Literaturangaben über Fälle aus den Abschnitten 2 und 3 des Leistungskataloges, davon drei über Augenkrankheiten beim Vogel. Unter den Fallberichten müssen mindestens je 10 chirurgische und konservative Fallbeschreibungen sein. In den Falldiskussionen müssen alle in Abschnitt 3 des Leistungskataloges genannten Erkrankungen vorkommen.

4 - ophthalmologischer Embryologie und Anatomie, - Physiologie des Auges, - Immunologie des Auges, - Neuroophthalmologie, - Grundlagen der Pharmakologie und medikamentösen Therapie in der Ophthalmologie, - Grundlagen und Techniken ophthalmologischer Untersuchungen und chirurgischer Verfahren, - Prophylaxe, Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Augenhöhle, des Auges und seiner Anhangsgebilde sowie von systemisch bedingten Augenerkrankungen. 5. Zusatzbezeichnung (Bereich) Bienenkrankheiten Der Bereich umfasst die präventive und kurative Betreuung von Bienenvölkern, Beratung in Krankheits- und Vergiftungsfällen sowie über Zucht und Haltung von Bienen. 2 Jahre Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder Fachpraxis mit einschlägigem Patientengut oder einem Institut mit einschlägigem Aufgabenbereich, sind, Vorlage von 25 Fallberichten, davon 5 ausführlich mit Anamnese, Diagnose, Differentialdiagnose, Therapie und Verlaufskontrolle. Die anderen 20 Fälle sind in Form von Patientenkarteien oder ähnlichen Aufzeichnungen vorzulegen. - Biologie der Bienen insbesondere Anatomie, Physiologie, Ethologie, Fortpflanzung, Haltung und Ökologie, - Untersuchung von Bienenvölkern, Bienen und Brut zum Nachweis von Krankheiten und Vergiftungen, - Prophylaxe von Bienenkrankheiten und Bienenschäden, - biologischer und medikamenteller Behandlung von Bienenkrankheiten, - einschlägigen Rechtsvorschriften. Wer beim Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich nachweisen kann, kann bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 6. Zusatzbezeichnung (Bereich) Dermatologie beim Kleintier Der Bereich umfasst die Diagnostik, die Untersuchungstechniken, die Prophylaxe und die Therapie der Hautkrankheiten bei Klein- und Heimtieren.

5 2 Jahre Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte, Tierärztlichen Klinik oder einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit mindestens 20 klinischen Fällen im Bereich pro Woche, davon werden anerkannt bis zu - 6 Monate bei abgeschlossener Weiterbildung zum Fachtierarzt für Kleintiere oder - 6 Monate Weiterbildung im Teilgebiet Innere Medizin beim Kleintier oder in den Gebieten Pathologie oder Mikrobiologie, Erfüllung des praktischen Leistungskataloges (Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung - Anatomie und Physiologie des Organs Haut, - pathologischen Veränderungen an der Haut (entzündlich und nichtentzündlich), - Untersuchungstechniken bei Hauterkrankungen o Anamnese o klinische Untersuchung und Dokumentation der gefundenen Veränderrungen o labordiagnostische Techniken in der Anwendung und Interpretation von Blutuntersuchungen und befunden, Technik der Probengewinnung für Nativproben, Zytologie und Histologie, mikroskopische Untersuchungen von Haaren, Hautgeschabseln, zytologischen Präparaten und histologischen Schnitten, - angeborenen und vererbbaren Erkrankungen, - parasitären Erkrankungen, - bakteriellen Infektionen, - Pilzerkrankungen, - Viruserkrankungen, - immunvermittelten Erkrankungen (Allergien, Autoimmunerkrankungen), - endokrinen und metabolischen Erkrankungen, - ernährungsbedingten Hauterkrankungen, - physikalischen und chemischen Ursachen von Hautveränderungen, - neoplastischen Hauterkrankungen, - Wirkweisen von hautspezifischen Therapeutika, - theoretischen Kenntnissen zur Technik der Probenentnahme und Untersuchung von Hautgewebeproben (Histopathologie) und Interpretation der Ergebnisse (hautspezifische Terminologie). Wer bei Inkrafttreten der Änderung Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 13. März 2007 eine mindestens vierjährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden.

6 7. Zusatzbezeichnung (Bereich) Heimtiere Der Bereich umfasst die tierärztliche Versorgung von in der Gemeinschaft mit den Menschen lebenden Kleinsäugern. 2 Jahre Tätigkeit an einer tierärztlichen Bildungsstätte oder in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden angerechnet bis zu - 6 Monate an Instituten mit einschlägigem Aufgabenbereich (z.b. Parasitologie, Pathologie oder Mikrobiologie) oder die tierärztliche Betreuung des einschlägigen Tierbestandes eines wissenschaftlich geleiteten Zoos o.ä. Einrichtung oder - 1 Jahr Weiterbildung in dem Gebiet Kleintiere, Vorlage von 25 Fallberichten, davon 5 ausführlich mit Anamnese, Diagnose, Differentialdiagnose, Therapie und Verlaufskontrolle. Die Aufgabenfelder Innere Medizin, Chirurgie, Röntgen-/Ultraschalluntersuchung, Endoskopie und zytologische/mikrobiologische Untersuchung sollen abgedeckt sein. Die anderen 20 Fälle sind in Form von Patientenkarteien oder ähnlichen Aufzeichnungen vorzulegen, - Anatomie, Physiologie und Ethologie von Heimtieren, - artgerechter Haltung und Haltungsbedingungen, - artgerechter Fütterung und Ernährungsphysiologie, - Fortpflanzung und Aufzucht, - infektiösen, stoffwechsel- und haltungsbedingten Krankheiten der Heimtiere einschließlich Zoonosen, Prophylaxe, Therapie, klinische und postmortale Diagnostik, - spezieller Anästhesie und Chirurgie bei Heimtieren, - einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzes und Artenschutzes und des Arzneimittelrechtes. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich nachweisen kann, kann bis ein Jahr nach Inkrafttreten auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 8. Zusatzbezeichnung (Bereich) Homöopathie Der Bereich umfasst das von Samuel Hahnemann entwickelte Therapieverfahren nach dem Grundsatz der Simili-Regel. Das Therapieprinzip ist die spezifische Regulation. Die Arzneimittel werden entsprechend dem Arzneimittelbild in verdünnter Form nach dem im homöopathischen Arzneibuch festgelegten Potenzierungsverfahren therapeutisch angewendet.

7 4 Jahre Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, 120 Stunden Weiterbildungskurse im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, davon können angerechnet werden bis zu 30 Stunden Grundlagenkurse aus der Humanmedizin. Als Weiterbildungskurse gelten die vom Ausschuss Naturheilverfahren der Bundestierärztekammer für die Weiterbildung empfohlenen bereichsspezifischen Veranstaltungen und von der Tierärztekammer Berlin in Abstimmung mit dem oben genannten Ausschuss oder der Fachgruppe Naturheilverfahren der Akademie für tierärztliche Fortbildung anerkannte Veranstaltungen, Nachweis über mindestens fünf Falldokumentationen mit Nachbeobachtungszeit oder Nachweis über ein Referat und drei Falldokumentationen mit Nachbeobachtungszeit. - Grundregeln der Homöopathie, Simile-Regel, Arzneimittelprüfung, Arzneimittelbild, Potenzierung, - Hahnemanns Organon der Heilkunst, Heringsche Regel, - Herkunft und Herstellung homöopathischer Arzneimittel (HAB 1), - dem Konstitutionsbegriff in der Homöopathie, - der wissenschaftlichen Beweisführung homöopathischer Arzneimittelwirkungen, - Grundlagen der Repertorisation, - Grundlagen der chronischen Krankheiten und Miasmenlehre, - Unterscheidung im Ansatz von homöopathischer Therapie und klinischer Medizin, Indikationsstellung für eine homöopathische Therapie und deren Grenzen, - Durchführung einer homöopathischen Anamnese und Kriterien der Arzneimitteldiagnose, Behandlung akuter und chronischer Krankheiten nach homöopathischen Grundsätzen, Erwerb von eingehenden Kenntnissen von mindestens 40 homöopathischen Arzneimittelbildern. 9. Zusatzbezeichnung (Bereich) Hygiene- und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich Der Bereich umfasst die Etablierung und Überwachung von Systemen, die die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gewährleisten. Dabei kommen insbesondere die einschlägigen Richtlinien der Codex Alimentarius Kommission (HACCP-System) und der Normenreihe DIN/ISO 9000 ff., EN 14000 und EN 45001 ff. zur Anwendung. 2 Jahre Tätigkeit als amtlicher Tierarzt in Lebensmittelgewinnungsbetrieben, Lebensmittelbearbeitungsbetrieben oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Nachweis vergleichbarer Tätigkeiten. Insbesondere ist die Mitwirkung bei der Erstellung und Überwachung von Hygienekonzepten und anderen Eigenkontrollmaßnahmen wie HACCP- Systemen oder Qualitätsmanagementsystemen nachzuweisen, sind, oder gleichwertigen Fortbildungsstunden im Bereich Lebensmittelhygiene einschließlich Fortbildungsstunden in den Bereichen HACCP-Systeme sowie Hygiene- und Qualitätsmanagement. Auf die zuletzt genannten Fortbildungsstunden können bis zu 10 Stunden im Bereich Akkreditierung nach EN 45001 ff. angerechnet werden. Die nachgewie-

8 senen Fortbildungsstunden dürfen nicht früher als 5 Jahre vor dem Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung abgeleistet worden sein. - gesundheitlichen Gefahren, die von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgehen und den Prinzipien ihrer Vermeidung (grundlegende Kenntnisse), - den theoretischen Grundlagen und der praktischen Umsetzung von Eigenkontrollsystemen, insbesondere von HACCP-Systemen nach den Vorgaben der Codex Alimentarius Kommission und von Qualitätsmanagementsystemen nach DIN/ISO 9000 ff. (eingehende Kenntnisse), - den Anforderungen an die praktische Durchführung von Produkt-, Verfahrens- und System-Audits sowie der Dokumentation und statistischen Absicherung in Qualitätsmanagementsystemen (eingehende Kenntnisse), - den möglichen Prüfungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen und der Überwachung der Prüfmittel (eingehende Kenntnisse), - den Anforderungen an Prüflaboratorien nach EN 45001 ff,. - einschlägigen rechtlichen Vorschriften (grundlegende Kenntnisse). 10. Zusatzbezeichnung (Bereich) Kardiologie bei Klein- und Heimtieren Der Bereich umfasst die Kardiologie bei Klein- und Heimtieren. 2 Jahre Tätigkeit in einer tierärztlichen Bildungsstätte oder Tierarztpraxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden bis zu 1 Jahr Weiterbildung im Gebiet Kleintiere angerechnet, Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung, - Ätiologie, Pathogenese, pathologische Anatomie, Pathophysiologie, Symptomatologie, Diagnose und Differentialdiagnose von Herz-Kreislauf-Erkrankungen beim Kleintier, - Auswirkungen extrakardialer Erkrankungen auf das Herz-Kreislauf-System, - invasiven und nichtinvasiven kardiovaskulären Funktionsuntersuchungen: Röntgendiagnostik, EKG, Echokardiogramme und Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der großen Gefäße, Punktionen der großen Gefäße und des Pericards, Angiokardiogramme und invasive Druckmessungen, Labordiagnostik), - medikamenteller Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschließlich der Schocktherapie, - Intensivmedizin einschließlich künstlicher Beatmung, Behandlung akuter lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen, - Schrittmachertherapie, - Indikationsstellung zu operativen Eingriffen am Herzen und an den großen Gefäßen.

9 Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweist, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 11. Zusatzbezeichnung (Bereich) Physikalische Therapie Der Bereich umfasst die Erforschung und Anwendung physikalischer Verfahren in Prävention, Therapie und Rehabilitation von Tieren. 2 Jahre Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, 50 Fallberichte (70 bei der Tätigkeit in eigener Praxis) über Behandlungen mit verschiedenen Methoden der physikalischen Therapie, sind - Grundlagen, Indikationen und Wirkprinzipien der Physikalischen Medizin einschließlich ihrer Anwendung in Prävention und Rehabilitation, - Krankengymnastik und Bewegungstherapie, Massage, Chiropraktik, Thermotherapie, Elektrotherapie, Hydrotherapie, - Erstellung von Diagnose- und Behandlungskonzepten, - Beratung der Patientenbesitzer zu prophylaktischen Maßnahmen und der selbständigen Anwendung von ausgewählten physiotherapeutischen Behandlungen, - Kombination der Physiotherapie mit anderen Therapieansätzen, - Grenzen und Prognosen der Physiotherapie, - Grundprinzipien alternativer Heilverfahren, - einschlägigen Rechtsvorschriften. 12. Zusatzbezeichnung (Bereich) Reptilienkrankheiten Der Bereich umfasst den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit von in zoologischen Gärten, Tierparks, wissenschaftlichen Instituten oder als Heimtiere gehaltenen Reptilien. 2 Jahre Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, wissenschaftlich geleiteten Zoos oder Tierparks mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich,

10 Vorlage von 50 Fallberichten aus dem gesamten Wissensstoff, sind, in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung. - Biologie der rezenten Reptilien (Squamata, Chelonia, Crocodylia), - artgerechter Haltung und Haltungsbedingungen, - artgerechter Fütterung und Ernährungsphysiologie, - Fortpflanzung und Aufzucht, - infektiösen, stoffwechsel- und haltungsbedingten Krankheiten der Reptilien einschließlich der Prophylaxe, Therapie, klinischen und postmortalen Diagnostik, - speziellen Kenntnissen der Immobilisation, Anästhesie und Chirurgie bei Reptilien, - einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzes und Artenschutzes, - gutachterlicher Tätigkeit. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich, 50 Fallberichte aus dem gesamten Wissensstoff und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 13. Zusatzbezeichnung (Bereich) Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb - Rind Der Bereich umfasst die integrierte tierärztlichen Betreuung von lebensmittelproduzierenden tierhaltenden Betrieben und die Sicherung von Prozess- und Produktqualität auf Erzeugerbetriebsebene. Die Prozessqualität beinhaltet Aspekte der Ökonomie, der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes und der Umweltverträglichkeit der Produktion. Im Wesentlichen kommen die fachlichen Inhalte der Integrierten Tierärztlichen Bestandsbetreuung (ITB), ergänzt durch Aspekte des Umweltmanagements, zur Anwendung. 2 Jahre Tätigkeit in einer Rinderpraxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung, sind, und deren Inhalte auf tierärztliche Bestandsbetreuung (production medicine) und/oder Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement und/oder Umweltmanagement ausgerichtet sind, angewandte Qualitätssicherung und/oder ITB und/oder angewandtes Umweltmanagement betreffen, Kontrollpunkte und Indikatoren in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern, deren Anwendung sowie Maßnahmen und verwendete Hilfsmittel berücksichtigen. - der integrierten tierärztlichen Bestandsbetreuung, - folgenden Schwerpunktthemen:

11 o Milchqualität/Melktechnik/Melkhygiene, o Mastitis- Bestandssanierungsverfahren, Eutergesundheitsüberwachung, o Herdenfruchtbarkeit/Reproduktion, o Jungviehaufzucht, o Epidemiologie, o Ethologie/Tierschutz, o Tierhaltung (Tierkomfort, Stallhygiene, Stalluft, Technopathien etc.), o Fütterung und Leistung, o Infektions- und Invasionsprophylaxe, Sanierungsverfahren, o EDV für Tierärzte, o Tierärztliches Controlling (Prozess- und Produktqualität), o landwirtschaftliche Betriebswirtschaft (Kosten-/Erlösfaktoren, KNA, KMS), o Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement/Eigenkontrollsysteme (allg., DIN/ISO 9000 ff., HACCP etc.), o Gefahren für den Menschen durch Lebensmittel tierischer Herkunft, o Qualitätssicherung in der tierärztlichen Praxis, o Klauengesundheit, o Umweltmanagement (EN 14000 u.a.), - rechtlichen Vorschriften insbesondere für Tierseuchen, Tierschutz, Arzneimittel und Futtermittel. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, oder Fachtierarzt für Rinder ist, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 14. Zusatzbezeichnung (Bereich) Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb - Schwein Der Bereich umfasst die Gewährleistung der Prozess- und Produktqualität von Schweinebeständen, auch im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Produkthaftung. Produkt- und Prozessqualität bedeutet vor allem Sicherung und Steigerung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes, der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Umweltverträglichkeit, wobei Aspekte der Ökonomie berücksichtigt werden. Die vielseitigen tierärztlichen Aufgaben sind hierbei vorrangig auf die Erhaltung eines hohen Niveaus der Gesundheit (präventive Veterinärmedizin) der Schweinebestände ausgerichtet. 2 Jahre Tätigkeit in einer Schweinepraxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, oder Nachweis der tierärztlichen Betreuung von mindestens 5 Schweinebeständen (mindestens 1 Mastbetrieb, mind. 1 Zuchtbetrieb) für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren durch Vorlage einer geeigneten Dokumentation, bei großen Betrieben ( industriemäßige Schweinehaltung") kann die Mindestzahl betreuter Betriebe auf Antrag weniger als 5 betragen, sind, und deren Inhalte auf Tierärztliche Bestandsbetreuung (production medicine) und/oder Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement und/oder Umweltmanagement ausgerichtet

12 Erwerb von grundlegenden Kenntnissen der tierärztlichen Bestandsbetreuung, Erwerb von grundlegenden Kenntnissen bezüglich folgender Schwerpunktthemen: - klinische Untersuchung von Schweinebeständen, - Beurteilung von Leistungsparametern, - Laboruntersuchungen, - pathologisch-anatomische Untersuchungen, - Tierschutz und Ethologie, - Tierhaltung, - Tierernährung, - Trinkwasserversorgung, - Epidemiologie, - Infektions- und Invasionsprophylaxe, - Therapie- und Sanierungsmaßnahmen, - Produktionsverfahren, tierärztlich relevante Züchtungsfragen, - Herdenfruchtbarkeit, Reproduktion, Biotechnik, - betriebswirtschaftliche Aspekte, - Elemente der Qualitätssicherung, - Lebensmittel tierischer Herkunft, - Qualitätssicherung in der tierärztlichen Praxis, - Umweltmanagement, - relevante rechtliche Vorschriften. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, oder Fachtierarzt für Schweine ist, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 15. Zusatzbezeichnung (Bereich) Tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb - Wirtschaftsgeflügel Der Bereich umfasst die integrierte tierärztliche Betreuung von lebensmittelproduzierenden, geflügelhaltenden Betrieben. Sie dient vor allem der Sicherung von Prozess- und Produktqualität auf Erzeugerbetriebsebene, wobei die Prozessqualität Aspekte der Ökonomie, der Tiergesundheit und des Tierschutzes wie auch des Verbraucherschutzes und der Umweltverträglichkeit der Produktion beinhaltet. Im Wesentlichen kommen die fachlichen Inhalte der Integrierten Tierärztlichen Bestandsbetreuung (ITB), ergänzt durch Aspekte des Umweltmanagements, zur Anwendung. 2 Jahre tierärztliche Betreuung von mindestens 5 Geflügelbeständen (Legehennen/ Mast/ möglichst 1 Zuchtbetrieb), bei großen Betrieben ( industriemäßige Geflügelhaltung") kann die Mindestzahl betreuter Betriebe auf Antrag weniger als 5 betragen, sind und deren Inhalte auf tierärztliche Bestandsbetreuung (production medicine)

13 und/oder Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement und/oder Umweltmanagement ausgerichtet - Beurteilung von Leistungsparametern, - Beurteilung von Tierhaltung und Management, - Beurteilung von Tierschutzaspekten, - infektiösen und nichtinfektiösen Erkrankungen einschließlich Zoonosen, - Infektions- und Invasionsprophylaxe, - Geflügelzucht, Brut und Aufzucht, - Ernährung einschließlich Futtermittelkunde, - klinischen Untersuchungen von Geflügelbeständen, - pathologisch-anatomischen Untersuchungen, - Laboruntersuchungen, - Therapie- und Sanierungsmaßnahmen, - Beurteilung von Produktionsverfahren, - betriebswirtschaftlichen Aspekten, - Elementen der Qualitätssicherung, - Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachthygiene, - Qualitätssicherung in der tierärztlichen Praxis, - Umweltmanagement, - der tierärztlichen Bestandsbetreuung, - rechtlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich Tierseuchen, Tierschutz, Arzneimittel, Futtermittel und Lebensmittel. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 16. Zusatzbezeichnung (Bereich) Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen Der Bereich umfasst tierärztliche Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Reit- und Fahrturnieren, Distanzritten und Schauveranstaltungen, Auktionen sowie Trab- und Galopprennen, einschließlich tierschutzrelevanter Angelegenheiten. 2 Jahre Tätigkeit in einer tierärztlichen Pferdepraxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, mindestens 10 Betreuungen von Reit- und Fahrturnieren auf verschiedenen Ebenen, Distanzritten und Schauveranstaltungen, Auktionen sowie Trab- und Galopprennen unter Anleitung eines ermächtigten Tierarztes,

14 - Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes auf Reit- und Fahrturnieren, Schauveranstaltungen sowie bei Trab- und Galopprennen, - Sport- und Notfallmedizin, Erstversorgung des verletzten oder erkrankten Sportpferdes, - Narkose von Notfallpatienten, - Euthanasie oder Tötung von Notfallpatienten, - Erkennen und Beurteilen von Leistungsbegrenzung bei Pferden während des Einsatzes, - Beurteilung von Bodenbeschaffenheit auf Trainings- und Wettkampfplätzen, - Pferdekontrollprogrammen, - Verfassungsprüfungen auf Vielseitigkeits- und Fahrturnieren, - Gesundheitskontrollen bei Distanzritten, - Entnahme von Dopingproben, - artgerechter Pferdehaltung, - Pferdetransporten, - sportmedizinischen Untersuchungen über die Eignung der entsprechenden Nutzungsart, - tierschutz-, tierseuchen- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften, - einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerken der Pferdesportverbände. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Betreuung von Turnieren oder Pferdesportveranstaltungen oder 10 entsprechende selbständige Betreuungen nachweisen kann oder Fachtierarzt für Pferde ist, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 17. Bereich (Zusatzbezeichnung) Tierverhaltenstherapie Der Bereich umfasst die Prophylaxe, die Diagnose und die Therapie von Verhaltensabweichungen und Verhaltensstörungen bei Tieren in Verbindung mit der Sicherstellung der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung, Betreuung, Pflege und Ernährung der Tiere und der Beratung und Schulung von Tierhaltern. 2 Jahre Tätigkeit in einer Tierärztlichen Klinik oder Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, davon werden bis 1 Jahr Weiterbildung im Gebiet Verhaltenskunde angerechnet, Dokumentation von 25 erfolgreich abgeschlossenen Therapiefällen, davon 5 ausführlich mit Literaturhinweisen. Die ausführlichen Falldokumentationen müssen Vorgeschichte, Problemdarstellung, ausführliche Verhaltensanamnese, Differentialdiagnose, Diagnose, Beschreibung der Therapiemaßnahmen und Verlaufskontrolle enthalten. Die anderen 20 Fälle können in Form von Patientenkarteien oder ähnlichen Aufzeichnungen vorgelegt werden. Es sollten mindestens zwei verschiedene Tierarten vertreten sein,

15 - Grundlagen der Ethologie und Verhaltensgenetik, - Einflüssen der Haltung, Aufzucht und Umwelt auf das Verhalten von Tieren, - organischen Ursachen für Verhaltensabweichungen und deren Abgrenzung zu Verhaltensstörungen, Genetik, - Verhaltensmodifikation aufgrund lernbiologischer Grundprinzipien, - Verhaltensmodifikation mittels Pharmakotherapie, - Neurophysiologie und Neuropharmakologie, - Mensch-Tier-Beziehung und Grundlagen der Humanpsychologie und Gesprächsführung, - einschlägigen rechtlichen, insbesondere tierschutzrechtlicheen Bestimmungen. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 18. Zusatzbezeichnung (Bereich) Zahnheilkunde beim Kleintier Der Bereich umfasst die Therapie und Prophylaxe von Erkrankungen des stomatognathen Systems bei Klein- und Heimtieren 2 Jahre Tätigkeit an einer Kleintierklinik oder -praxis mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden bis zu 6 Monate Weiterbildung in dem Gebiet Kleintiere angerechnet Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung sind - Anatomie und Physiologie des stomatognathen Systems, der Sinus nasales et paranasales und des Kiefergelenkes, - Diagnostik am stomatognathen System, an den Sinus nasales et paranasales und am Kiefergelenk einschließlich instrumenteller, medikamenteller und bildgebender Verfahren (Röntgen, Szintigraphie, Computertomographie, Endoskopie), - Erkrankungen des stomatognathen Systems, der Sinus nasales et paranasales und des Kiefergelenkes, - Beurteilung angeborener Anomalien, - Therapie der praxisrelevanten Zahn- und Mundhöhlenerkrankungen, - chirurgischen Maßnahmen einschließlich Bukkotomie und Wurzelspitzenresektion, - Instrumenten- und Werkstoffkunde. Wer bei Inkrafttreten der Änderung der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 13. März 2007 eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden.

16 19. Zusatzbezeichnung (Bereich) Zahnheilkunde beim Pferd Der Bereich umfasst die Therapie und die Prophylaxe von Erkrankungen des stomatognathen Systems. 2 Jahre Tätigkeit an einer Pferdeklinik oder -praxis mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden bis zu 6 Monate Weiterbildung in dem Gebiet Pferde angerechnet, Erfüllung des Leistungskataloges (Richtlinie über den Inhalt der Weiterbildung) während der Weiterbildung, - Anatomie und Physiologie des stomatognathen Systems, der Sinus nasales et paranasales und des Kiefergelenkes, - Diagnostik am stomatognathen System, an der Sinus nasales et paranasales und am Kiefergelenk einschließlich instrumenteller, medikamenteller und bildgebender Verfahren (Röntgen, Szintigraphie, Computertomographie, Endoskopie), - Erkrankungen des stomatognathen Systems, der Sinus nasales et paranasales und des Kiefergelenkes, - Beurteilung angeborener Anomalien, - Therapie der praxisrelevanten Zahn- und Mundhöhlenerkrankungen der Pferde, - chirurgischen Maßnahmen einschließlich Bukkotomie und Wurzelspitzenresektion, - Instrumenten- und Werkstoffkunde. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 20. Zusatzbezeichnung (Bereich) Zierfische Der Bereich umfasst die Ätiologie, die Diagnose, die Therapie und die Prophylaxe der Krankheiten und Haltungsschäden aller in Süß- und Seewasseraquarien und Teichen gehaltenen Zierfische unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen aquatischer Nicht- Vertebraten. 2 Jahre Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder in einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, oder unter Leitung eines Tierarztes mit der Gebietsbezeichnung Fische oder der Zusatzbezeichnung Zierfische in Instituten oder Zooeinrichtungen mit einschlägigem reprä-

17 sentativen Patientengut, darauf werden bis zu 6 Monate an Instituten für Mikrobiologie oder Pathologie oder in Zoologischen Gärten angerechnet, - Ätiologie, Diagnose, Therapie und Prophylaxe der bei Gartenteichfischen insbesondere bei Koi-Karpfen und Goldfischen und bei den in der Aquaristik gehaltenen Süß- und Seewasserfischen auftretenden Krankheiten und Haltungsstörungen, - Lebensbedingungen der aquatischen Nicht-Vertebraten (Schalen-, Krusten-, Korallenund Hohltiere), - Haltung, Pflege, Wasseransprüche, Fütterung und Transport (besondere Kenntnisse), - Grundlagen der Wasserchemie, Wasseranalytik, Wasseraufbereitung, Störfaktoren, Ermittlung und Bewertung wichtiger Wasserparameter in Aquarien und Zierfischteichen, - einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Tier- und Artenschutzes. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens vierjährige Tätigkeit in dem Bereich und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden. 21. Zusatzbezeichnung (Bereich) Zier-, Zoo- und Wildvögel Der Bereich umfasst die präventive und die kurative Betreuung von Vögeln. 2 Jahre Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder einem Zoo oder einem Tierpark unter wissenschaftlicher Leitung mit entsprechendem Patientenanteil oder einer tierärztlichen Praxis, auch der eigenen, mit entsprechendem Tätigkeitsaufkommen im Bereich, darauf werden bis zu - 1 Jahr bei einem Fachtierarzt für Geflügel, - 6 Monate an einem Institut für Mikrobiologie oder Pathologie mit entsprechendem Patientenschwerpunkt unter fachtierärztlicher Leitung oder Weiterbildung in dem Gebiet Geflügel angerechnet Vorlage von 50 Falldokumentationen, davon 5 ausführlich mit Literaturhinweisen. Die ausführlichen Falldokumentationen müssen Vorgeschichte, Problemdarstellung, ausführliche Verhaltensanamnese, Differentialdiagnose, Diagnose, Beschreibung der Therapiemaßnahmen und Verlaufskontrolle enthalten, - Taxonomie und natürlichen Lebensbedingungen der zu betreuenden Tiere (Grundkenntnisse),

18 - Anatomie, Physiologie und Ethologie, - Haltung, Fütterung, Hygiene, - Zucht, - Diagnostik, Klinik und Therapie von Erkrankungen, Zoonosen, - spezieller Anästhesie, Chirurgie, - einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Tierschutzrecht, Artenschutzrecht, Arzneimittelrecht und Tierseuchenrecht Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dem Bereich, 50 Falldokumentationen, davon 5 ausführlich mit Literaturhinweisen, und 60 Fortbildungsstunden im Bereich, die von der Akademie für Tierärztliche Fortbildung anerkannt sind, nachweisen kann, kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung auf Antrag zur Prüfung zugelassen werden.