VERORDNUNG DER REGIERUNG der Slowakischen Republik

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1 296 VERORDNUNG DER REGIERUNG der Slowakischen Republik vom 9. Juni 2010 über berufliche Kompetenz zur Ausübung der medizinischen Berufe, über die Art der Weiterbildung der medizinischen Mitarbeiter, über das System der Spezialisierungsfächer und das System der Arbeitstätigkeiten Die Regierung der Slowakischen Republik gemäß 33 Abs. 8 und 39 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 578/2004 Ges. Slg. über die Erbringer der medizinischen Fürsorge, medizinische Mitarbeiter, Standesorganisationen in der Medizin und über Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ordnet an: ERSTER TEIL 1 Gegenstand der Regelung Diese Regierungsverordnung legt fest der fachlichen Tätigkeiten, spezialisierten Arbeitstätigkeiten und Arbeitstätigkeiten in einzelnen medizinischen Berufen, b) Arten der Weiterbildung von medizinischen Mitarbeitern, c) System der Spezialisierungsfächer und d) System der Arbeitstätigkeiten. 2 Berufliche Kompetenz, System der Spezialisierungsfächer und System der Arbeitstätigkeiten Tätigkeiten in einzelnen medizinischen Berufen erwirbt man durch den Erwerb des Folgenden a) Hochschulbildung des ersten Grades oder zweiten Grades, der höheren Berufsbildung, vollständigen mittleren Berufsbildung gemäß Anlage Nr. 1 in den medizinischen Berufen Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut, Schwester, Geburtsbeihilfe, Physiotherapeut, öffentlicher medizinischer Mitarbeiter, medizinischer Laborant, Ernährungsassistent, Dentalhygieniker, radiologischer Mitarbeiter, medizinischer Rettungsdienstmitarbeiter, Zahntechniker, Techniker für medizinische Hilfsmittel, Optometrist, pharmazeutischer Laborant, Masseur, Augenoptiker, orthopädischer Techniker, medizinischer Assistent und Arzthelfer oder b) Hochschulbildung des ersten Grades oder zweiten Grades oder vollständige mittlere Berufsbildung gemäß Anlage Nr. 1 und Vorbereitung auf die Ausübung der Arbeit im Gesundheitswesen in den medizinischen Berufen Logopäde, Psychologe, Heilpädagoge, Physiker und Labordiagnostiker, wenn im Absatz 2 nichts Anderes festgelegt wird. (2) Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen in den medizinischen Berufen gemäß Absatz 1 Buchst. b) wird nicht gefordert, wenn dem Erwerb der Bildung gemäß Absatz 1 Buchst. b) der Erwerb der Bildung gemäß Absatz 1 Buchst. a) vorausging. (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten in den medizinischen Berufen, die im Absatz 1 Buchst. a) genannt sind, wird an der Hochschule in der Gruppe der Studienfächer Gesundheitswesen oder an der Mittelschule für Gesundheitswesen erworben. (4) Die Bildungsstufen und Studienfächer zum Erwerb der beruflichen Kompetenz zur Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten in einzelnen medizinischen Berufen sind der Anlage Nr. 1 zu entnehmen. (5) Die Studienfächer zum Erwerb der beruflichen fachlichen Arbeitstätigkeiten in den medizinischen Berufen Arzt, Zahnarzt, Pharmazeut, Schwester, Geburtsbeihilfe, Physiotherapeut, öffentlicher medizinischen Mitarbeiter, medizinischer 1

2 Laborant, Dentalhygieniker, radiologischer Techniker, medizinischer Rettungsdienstmitarbeiter, Zahntechniker, Techniker und Optometrist, haben die Bildungsstandards zu erfüllen, die der Anlage Nr. 2 zu (6) Das System der spezialisierten Fachbereiche und System der Arbeitstätigkeiten sind der Anlage Nr. 3 zu entnehmen. (7) Die Spezialisierungsfächer zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens für medizinische Mitarbeiter in einzelnen medizinischen Berufen sind der Anlage Nr. 4 zu entnehmen. (8) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 zu Die spezialisierten Arbeitstätigkeiten sind diejenigen, die der Ausrichtung des Spezialisierungsfachs entsprechen und die der medizinische Mitarbeiter selbstständig nach dem Erwerb des Diploms über die Spezialisierung ausübt. (9) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch eine Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 zu Die Arbeitstätigkeiten sind spezifische diagnostische und therapeutische Verfahren, die im Umfang des Zertifizierungsstudienfachs durchgeführt werden, die der medizinische Mitarbeiter selbstständig nach dem Erwerb des Zertifikats ausübt. ZWEITER TEIL BERUFLICHE KOMPETENZ ZUR AUSÜBUNG DER ARBEITSTÄTIGKEITEN IN EINZELNEN MEDIZINISCHEN BERUFEN 3 Arzt Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Doktorstudienprogramm im Studienfach allgemeine Medizin erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil A Buchst. a) bis d) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil A Buchst. e) zu 4 Ausübung der Arbeitstätigkeiten eines Arztes (1) Der Arzt, der die berufliche Kompetenz zur fachlichen Arbeitstätigkeiten der Vorbeugungs- und Heilpflege, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Arzt, der die berufliche Kompetenz zur spezialisierten Arbeitstätigkeiten der Vorbeugungs- und Heilpflege, die Revisionstätigkeit und Tätigkeit eines Vertrauensarztes nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachbereichs selbstständig durch; führt auch Beratungstätigkeit selbstständig durch, leitet die Fürsorge bei der Gestaltung und Schutz von Lebens- und Arbeitsbedingungen und führt die Forschungs-, Erziehungs- und Bildungstätigkeit in Verbindung mit der Leistung der medizinischen Fürsorge durch. (3) Der Arzt, der die berufliche Kompetenz zur Ausübung der Arbeitstätigkeiten der Vorbeugungs- und Heilpflege nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der 2

3 entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Erbringung der Anstaltspflege führt der Arzt durch, der Folgendes erworben hat 3 Abs. 1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil A Buchst. a) bis c) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 4 Teil A zu entnehmen sind, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche medizinische Praxis (im Folgenden nur berufliche Praxis ). (5) Die Führung und Organisierung der Gewährung der medizinischen Fürsorge in den Naturheilbädern und einer Heilanstalt führt ein Arzt durch, der Folgendes erworben hat 3 Abs. 1, Spezialisierungsfach Physiatrie, Balneologie und Heilrehabilitation, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem der Spezialisierungsfächer, die der Anlage Nr. 4 Teil A zu entnehmen sind und d) mindestens eine zehnjährige berufliche 5 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters im medizinischen Beruf Arzt (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich der fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 3 Abs. 1 und entsprechenden Spezialisierungsfach. (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Ambulanz des medizinischen Rettungsdienstes ist Folgendes erforderlich 3 Abs.1, Spezialisierungsfach Notfallmedizin und Intensivmedizin und c) mindestens fünfjährige berufliche Praxis in einem der Spezialisierungsfächer, die unter dem Buchstabe b) genannt sind. (3) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Einrichtung zur Leistung einer eintägigen medizinischen Fürsorge ist Folgendes erforderlich 3 Abs.1, entsprechenden Spezialisierungsfach und c) mindestens eine fünfjährige berufliche Praxis im entsprechenden Spezialisierungsfach, während welcher der Arzt die letzten drei Jahre spezialisierte Arbeitstätigkeiten im Operationssaal der Gesundheitseinrichtung durchführte. (4) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Einrichtung der gemeinsamen Untersuchungs- und Heilkomponenten ist Folgendes erforderlich 3 Abs.1, entsprechenden Spezialisierungsfach und c) mindestens eine fünfjährige Berufspraxis im entsprechenden Spezialisierungsfach. (5) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters im Pflegeheim, an der Poliklinik und in der Gesundheitseinrichtung für medizinische Fürsorge außer des Pflegehauses, der Naturheilbäder und Heilanstalt ist Folgendes erforderlich 3

4 3 Abs.1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem der Spezialisierungsfächer, die der Anlage Nr. 3 Teil A Buchst. a) bis c) zu entnehmen sind, und c) mindestens eine fünfjährige berufliche (6) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters im Naturheilbad und Heilanstalt ist Folgendes erforderlich 3 Abs.1, Spezialisierungsfach Physiatrie, Balneologie und Heilrehabilitation, und c) mindestens eine zehnjährige berufliche Praxis im Spezialisierungsfach gemäß Buchstabe b). 6 Berufliche Zahnarzt Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Doktorstudienprogramm im Studienfach Stomatologie erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil B Buchst. a) bis c) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil B Buchst. d) zu 7 Ausübung der Arbeitstätigkeiten eines Zahnarztes (1) Der Zahnarzt, der eine berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Zahn-, Mundhöhle- und Gewebepflege und den damit zusammenhängenden Organen, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Zahnarzt, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten in Verbindung mit der Zahn-, Mundhöhle- und Gewebepflege sowie um die damit zusammenhängenden Organe nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der Zahnarzt, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten in Verbindung mit der Zahn-, Mundhöhle- und Gewebepflege sowie um die damit zusammenhängenden Organe nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Erbringung der Anstalts-Zahnarztpflege führt der Zahnarzt durch, der Folgendes erworben hat 6 Abs. 1, b) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung von Arbeitstätigkeiten in einem der Spezialisierungsfächer, die der Anlage Nr. 4 Teil B zu entnehmen sind, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 8 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters im medizinischen Beruf Zahnarzt (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 6 Abs. 1 erforderlich, wenn im Absatz 2 nichts Anderes festgelegt wird, 4

5 (2) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis in den Spezialisierungsfächern nach der Anlage Nr. 3 Teil B Buchst. a) bis c) ist Folgendes erforderlich 6 Abs.1, und entsprechenden Spezialisierungsfach. (3) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der medizinischen Einrichtung für medizinische Fürsorge ist Folgendes erforderlich 6 Abs.1, b) mindestens eine fünfjährige berufliche 9 Pharmazeut Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Pharmazie erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil C Buchst. a) und b) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Führung einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke wird durch den Erwerb einer dreijährigen beruflichen Praxis oder des Spezialisierungsstudiums im Spezialisierungsfach Pharmazie erworben. (4) Die berufliche Kompetenz zur Führung der Medikamentenherstellung wird durch den Erwerb der zweijährigen beruflichen Praxis im Bereich der Medikamentenherstellung oder durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach pharmazeutische Technologie erworben. (5) Die berufliche Kompetenz zur Führung der Sicherstellung der Qualität von Medikamenten wird durch den Erwerb der zweijährigen beruflichen Praxis im Bereich der Kontrolle der Medikamente oder durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach pharmazeutische Kontrolle und Sicherstellung der Medikamentenqualität erworben. (6) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil C Buchst. c) zu Die Arbeitstätigkeiten umfassen nicht die fachlichen Arbeitstätigkeiten, die im 10 Abs. 1 genannt sind. 10 Ausübung von beruflichen Tätigkeiten des Pharmazeuten (1) Der Pharmazeut, der berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung mindestens in folgenden Bereichen entsprechen, selbstständig durch a) Massenvorbereitung von Medikamenten, b) Herstellung und Kontrolle von Medikamenten, c) Kontrolle von Medikamenten in Labors für Kontrolle der Medikamente, d) richtige Aufbewahrung und Großverteilung von Medikamenten, Arzneimitteln, Hilfsstoffen und medizinischen Hilfsmitteln, e) Vorbereitung, Kontrolle, Aufbewahrung und Ausgabe von Medikamenten in öffentlichen Apotheken, Aufbewahrung und Ausgabe von medizinischen Hilfsmitteln in den öffentlichen Apotheken und Ausgabestellen für medizinische Hilfsmittel, f) Vorbereitung, Kontrolle, Aufbewahrung und Dispensation von Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln in den Krankenhausapotheken, g) Leistung von Informationen und Ratschlägen und Gewährung von medizinischen Hilfsmitteln. (2) Der Pharmazeut, der die berufliche 5

6 spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten in der Pharmazie an einer spezialisierten Dienststelle in Abhängigkeit von dem entsprechenden Spezialisierungsfachbereich, die Inspektionstätigkeit, Revisionstätigkeit, Forschungstätigkeit und Erziehungs- und Bildungstätigkeiten, die mit der Leistung der medizinischen Fürsorge nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs verbunden sind, (3) Der Pharmazeut, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten in der Pharmazie bei der spezialisierten Dienstelle in Abhängigkeit vom entsprechenden Spezialisierungsfach nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 11 Schwester Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierte allgemeine Schwester, b) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Behandlung oder c) Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Behandlung, die an den Erwerb der Bildung gemäß Buchstabe b) anknüpft. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil D Buchst. a) und b) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil D Buchst. c) und d) zu 12 Ausübung der Arbeitstätigkeiten der Schwester (1) Die Schwester, welche die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten in Verbindung mit der Leistung der Behandlungspflege, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Die Schwester, welche die fachliche Eignung zur Ausübung der spezialisierten spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs in Verbindung mit der Behandlungspflege, Schutz, Unterstützung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie spezialisierte Arbeitstätigkeiten im Bereich der Erziehung zur Gesundheit, Bildung und Forschung, die mit der Leistung der medizinischen Fürsorge verbunden sind, (3) Die Schwester, welche die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten der Behandlungspflege nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Behandlungspraxis führt die Schwester durch, die Folgendes erworben hat 11 Abs. 1 Buchst. c), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil D Buchst. a) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, 6

7 die der Anlage Nr. 4 Teil D, Buchst. a) zu entnehmen sind, und d) mindestens eine dreijährige berufliche 13 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeit eines fachlichen Vertreters im medizinischen Beruf Schwester (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich der fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 11 Abs. 1 und von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem der spezialisierten Fachbereiche, die der Anlage Nr. 3 Teil D Buchst. a) zu (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Agentur für heimische Behandlung ist Folgendes erforderlich 11 Abs.1 Buchst. c), Spezialisierungsfach Behandlungsfürsorge in der Kommunität und c) mindestens fünfjährige berufliche (3) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung der medizinischen Fürsorge ist Folgendes erforderlich 11 Abs.1 Buchst. c), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem der Spezialisierungsfachbereiche, die der Anlage Nr. 3 Teil D Buchst. a) zu entnehmen sind und c) mindestens fünfjährige berufliche (4) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters im Pflegeheim außer dem Pflegeheim der schmerzlindernden Fürsorge ist die berufliche Kompetenz gemäß Absatz 3 erforderlich, wenn im Bezug auf seine Ausrichtung der Fachvertreter eine Schwester ist. 14 Geburtsbeihilfe Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Geburtsbeihilfe erworben. Arbeitstätigkeiten erfüllt auch die Schwester, welche die Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Behandlung, die Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Behandlung, oder höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierte allgemeine Schwester erworben hat und die das Tagestudium in der Dauer von 18 Monaten absolviert hat, welches die Bildungsstandards zum Erwerb der beruflichen Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten gemäß Anlage 2 erfüllt, die kein Gegenstand der gleichwertigen fachlichen Vorbereitung der Schwestern war, die für die allgemeine Fürsorge verantwortlich sind. (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil E Buchst. a) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil E Buchst. b) zu 15 Ausübung der Arbeitstätigkeiten der Geburtsbeihilfe (1) Die Geburtsbeihilfe, welche die berufliche 7

8 fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Geburtsbeihilfe, inklusive der Behandlungsfürsorge um eine Frau, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Die Geburtsbeihilfe, die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Geburtsbeihilfe inklusive der Behandlungsfürsorge um eine Frau, in der Erziehung zur Elternschaft und sexuellen Erziehung nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs selbstständig durch; führt auch die spezialisierten Arbeitstätigkeiten im Bereich der Erziehung zur Gesundheit, Bildung und Forschung selbstständig durch, die mit der Leistung der medizinischen Fürsorge verbunden sind. (3) Die Geburtsbeihilfe, welche die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten der Geburtsbeihilfe inklusive der Behandlungsfürsorge um eine Frau nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Geburtsbeihilfe führt die Geburtsbeihilfe (Hebamme) durch, die Folgendes erworben hat 14 Abs. 1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil E Buchst. a) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens im Spezialisierungsfachbereich Management im Rahmen der Geburtsbeihilfe und d) mindestens eine dreijährige berufliche 16 selbstständigen medizinischen Praxis und Ausübung von Tätigkeiten des Fachvertreters im medizinischen Beruf Geburtsbeihilfe (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich 14 Abs. 1 und entsprechenden Spezialisierungsfach. (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung für Pflegeheime ist Folgendes erforderlich 14 Abs.1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil E Buchst. a) zu entnehmen sind, und c) mindestens fünfjährige berufliche Praxis bei der Abteilung für Gynäkologie und Entbindung der Gesundheitseinrichtung. 17 Physiotherapeut Ausübung der fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierter Physiotherapeut, b) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Physiotherapie oder c) Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Physiotherapie, das an den Erwerb der Bildung gemäß Buchstabe b) anknüpft. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil F Buchst. a) und b) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur 8

9 Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil F Buchst. c) zu 18 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines Physiotherapeuten (1) Der Physiotherapeut, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Physiotherapie, im Vorbeugungs-, Diagnostik-, im therapeutischen Bereich, weiter im Rahmen der Beratung, Erziehung, Bildung und Forschung, die dem Umfang und Inhalt der erwobenen Bildung entsprechen, (2) Der Physiotherapeut, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Studienprogramm des entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der Physiotherapeut, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Physiotherapie nach dem akkreditierten Studienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Erbringung der medizinischen Fürsorge führt der Physiotherapeut durch, der Folgendes erworben hat 17 Abs. 1 Buchst. b) oder c), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil F Buchst. a) und b) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 4 Teil F zu entnehmen sind, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 19 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters im medizinischen Beruf Physiotherapeut (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich 17 Abs. 1 und von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem der Spezialisierungsfächer, die der Anlage Nr. 3 Teil F Buchst. a) und b) zu (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich 17 Abs.1 Buchst. c), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem der Spezialisierungsfächer, die der Anlage Nr. 3 Teil F Buchst. a) zu entnehmen sind, und c) mindestens fünfjährige berufliche 20 Berufliche öffentlicher Gesundheitshelfer Arbeitstätigkeiten wird durch Folgendes erworben a) Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach öffentliches Gesundheitswesen oder b) Hochschulstudium des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach öffentliches Gesundheitswesen. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil G zu 9

10 21 Ausübung der Arbeitstätigkeiten des öffentlichen Gesundheitshelfers (1) Der öffentliche Gesundheitshelfer, der die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten bei dem Schutz, der Unterstützung und Entwicklung der öffentlichen Gesundheit inklusive der Staatsgesundheitsaufsicht, der Bildung und Forschung, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Ausbildung entsprechen, selbstständig durch. (2) Der öffentliche Gesundheitshelfer, der die berufliche Kompetenz zur Ausübung von spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der öffentliche Gesundheitshelfer, der die berufliche Kompetenz gemäß 20 Abs. 1 Buchst. a) und 20 Abs. 2 erworben hat, führt außer den spezialisierten Arbeitstätigkeiten gemäß Absatz 2 auch Tätigkeiten selbstständig durch, die mit der primären Vorbeugung der Gesundheitsbeschädigung und Schutz sowie Unterstützung der Gesundheit der Bevölkerung zusammenhängen. (4) Die Führung und Organisierung bei dem Schutz, Unterstützung und Entwicklung der öffentlichen Gesundheit führt der öffentliche Gesundheitshelfer durch, der Folgendes erworben hat 20 Abs. 1 Buchst. a), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil G zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 4 Teil G Buchst. a) zu entnehmen sind, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 22 Tätigkeiten des Fachvertreters im medizinischen Beruf öffentlicher Gesundheitshelfer Zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich a) Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Laboruntersuchungsmethoden im Gesundheitswesen, b) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogram im Studienfach Laboruntersuchungsmethoden im Gesundheitswesen, c) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierter medizinischtechnischer Laborant oder d) vollständige mittlere Fachschulbildung im Studienfach medizinischer Laborant. (2) Berufliche Kompetenz zur Ausübung der spezialisierten Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil H Buchst. a) und b) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Ausübung der Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil H Buchst. c) und d) zu 24 Ausübung der Arbeitstätigkeiten des medizinischen Laboranten (1) Der medizinische Laborant, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten in den Laboruntersuchungsmethoden, im Rahmen der Bildung, Erziehung und Forschung, die dem Inhalt und Umfang der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der medizinische Laborant, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Tätigkeiten nach dem akkreditierten 10

11 entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der medizinische Laborant, der die berufliche Kompetenz gemäß 23 Abs. 1 Buchst. a) und 23 Abs. 2 erworben hat, führt außer den spezialisierten Arbeitstätigkeiten gemäß Absatz 2 auch komplexe Untersuchungen in den Labors der Gesundheitseinrichtungen inklusive der Gestaltung und Auswertung von Laborplänen, einschließlich Bildung und Forschung in Verbindung mit der Erbringung der medizinischen Fürsorge nach den vorgeschriebenen Methoden (4) Der medizinische Laborant, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten in den Laboruntersuchungsmethoden nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (5) Die Führung und Organisierung des Labors führt der Laborant durch, der Folgendes erworben hat 23 Abs. 1 Buchst. a), von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil H Buchst. a) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 4 Teil H zu entnehmen sind, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 25 Tätigkeiten des Fachvertreters im medizinischen Beruf medizinischer Laborant Zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters im Labor der medizinischen Genetik, im Labor der klinischen Immunologie und Allergologie, im Labor der klinischen Biochemie und im Labor für Hämatologie der Einrichtung für gemeinsame Untersuchungs- und Heilkomponenten ist Folgendes erforderlich 23 Abs. 1 Buchst. a), entsprechenden Spezialisierungsfach, c) mindestens fünfjährige berufliche Praxis im entsprechenden Spezialisierungsfach. 26 Berufliche Ernährungsassistent Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb von Folgendem erworben a) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach physiologische und klinische Ernährung oder b) vollständige mittlere Berufsbildung im Studienfach Ernährungsassistent. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach Heilernährung erworben. 27 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines Ernährungsassistenten (1) Der Ernährungsassistent, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt fachliche Arbeitstätigkeiten im Bereich der physiologischen und Heilernährung, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Ernährungsassistent, der die fachliche Eignung zur Ausübung von spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt spezialisierte Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der Ernährungsassistent, der die fachliche Eignung gemäß 26 Abs. 1 Buchst. a) und 26 Abs. 2 erworben hat, 11

12 führt außer den spezialisierten Arbeitstätigkeiten gemäß Absatz 2 auch Forschungs- Erziehungs- und Bildungstätigkeit verbunden mit der Leistung der medizinischen Fürsorge (4) Die Führung und Organisierung der Erbringung der medizinischen Fürsorge führt der Ernährungsassistent durch, der Folgendes erworben hat 26 Abs. 1 Buchst. a), Spezialisierungsfach Heilernährung, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens im Spezialisierungsfach Management in der physiologischen und klinischen Ernährung, und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 28 Dentalhygienikerin Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Dentalhygiene oder b) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierte Dentalhygienikerin. 29 Ausübung von Arbeitstätigkeiten der Dentalhygienikerin Die Dentalhygienikerin, welche die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Vorbeugungs-, Heil- und Bildungsfürsorge um Personen im Bereich der Mundhygiene, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, 30 Berufliche radiologischer Techniker Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach radiologische Technik oder b) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierter radiologischer Assistent. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil J Buchst. a) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil J Buchst. b) zu 31 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines radiologischen Technikers (1) Ein radiologischer Techniker, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten in der Radiologie, Bestrahlungsonkologie und Nuklearmedizin, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Ein radiologischer Techniker, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der radiologische Techniker, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten in der radiologischen Technik nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der 12

13 entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung der Leistung der medizinischen Fürsorge führt der radiologische Techniker durch, der Folgendes erworben hat 30 Abs. 1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil J Buchst. a) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens im Fach Management in der radiologischen Technik und d) mindestens eine fünfjährige berufliche 32 Berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten im medizinischen Beruf Rettungsdienstmitarbeiter Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach dringende Gesundheitspflege, b) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierter Rettungsdienstmitarbeiter, c) vollständige mittlere Fachschulbildung im Studienfach Rettungsdienstmitarbeiter. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach Operationszentralstelle des Rettungsdienstes erworben. 33 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines Rettungsdienstmitarbeiters (1) Der Rettungsdienstmitarbeiter, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Rahmen der dringlichen Gesundheitspflege, des Rettungsdienstes, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Rettungsdienstmitarbeiter, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Die Führung und Organisierung der Leistung der dringlichen medizinischen Fürsorge führt der Rettungsdienstmitarbeiter durch, der Folgendes erworben hat 32 Abs. 1 Buchst. a), Spezialisierungsfach Management in der dringlichen medizinischen Fürsorge, c) mindestens fünfjährige berufliche 34 Berufliche Zahntechniker Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb des Folgenden erworben a) Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach Zahntechnik, b) höhere Fachschulbildung im Studienfach diplomierter Zahntechniker oder, c) vollständige mittlere Fachschulbildung im Studienfach Zahntechniker. Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten, die der Anlage Nr. 3 Teil L zu entnehmen sind, erworben. 35 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines Zahntechnikers (1) Der Zahntechniker, der die berufliche fachlichen 13

14 fachlichen Arbeitstätigkeiten in der Zahntechnik sowie die Konsultations-, Forschungs-, Bildungs- oder Erziehungstätigkeit im Gesundheitswesen, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Zahntechniker, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten im Rahmen der Zahntechnik nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 36 Berufliche Techniker für medizinische Hilfsmittel Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des ersten Grades im Bachelorstudienprogramm im Studienfach medizinische und diagnostische Hilfsmittel erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in der Arbeitstätigkeit diagnostische medizinische Hilfsmittel in vitro erworben. 37 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Technikers für medizinische Hilfsmittel (1) Der Techniker für medizinische Hilfsmittel, der die berufliche Kompetenz zur fachlichen Arbeitstätigkeiten bei der Verteilung, Überprüfung und Ausgabe des Zusatzsortiments und der medizinischen Hilfsmittel, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der Techniker für medizinische Hilfsmittel, der die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 38 Berufliche Optometrist Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der höheren Fachschulbildung im Studienfach diplomierter Optometrist erworben. 39 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines Optometristen Der Optometrist, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten in der Augenoptik durch, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, 40 Berufliche pharmazeutischer Laborant Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der vollständigen mittleren Fachschulbildung im Studienfach pharmazeutischer Laborant erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil N Buchst. a) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in der Arbeitstätigkeit Organisierung und Techniken in den Gewebekolben erworben. 41 Ausübung von Arbeitstätigkeiten eines pharmazeutischen Laboranten (1) Der pharmazeutische Laborant, der die berufliche 14

15 fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten bei der Vorbereitung und Überprüfung der Medikamente, bei der Ausgabe der medizinischen Hilfsmittel und diätetischen Lebensmitteln sowie bei der Aufbewahrung und Lagerung von Arzneimitteln, Medikamenten, medizinischen Hilfsmitteln und diätetischen Lebensmitteln, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der pharmazeutische Laborant, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten bei der Vorbereitung, Überprüfung und Verteilung von medizinischen Hilfsmitteln sowie in Verbindung mit der Leistung der Apothekenfürsorge nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der pharmazeutische Laborant, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 42 Berufliche Masseur Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der vollständigen mittleren Fachschulbildung im Studienfach Masseur oder im Studienfach Masseur für Sehbehinderte erworben. 43 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Masseurs Der Masseur, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitsmasseurtätigkeiten und fachliche Tätigkeiten im Rahmen der Fototherapie, Hydrotherapie, Thermotherapie und Balneotherapie in den Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen inklusive der Beteiligung an der primären, sekundären und tertiären Vorbeugung, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, 44 selbstständigen medizinischen Praxis im medizinischen Beruf Masseur Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 42 erforderlich. 45 Berufliche Augenoptiker Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der vollständigen mittleren Fachschulbildung im Studienfach Augenoptiker erworben. 46 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Augenoptikers Der Augenoptiker, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten in der Augenoptik, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, 47 Berufliche orthopädischer Techniker Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der vollständigen mittleren Fachschulbildung im Studienfach orthopädischer Techniker erworben. 48 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des orthopädischen Technikers Der orthopädische Techniker, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Rahmen der orthopädisch-prothetischen 15

16 Fürsorge, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, 49 Berufliche medizinischer Assistent Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der vollständigen mittleren Fachschulbildung im Studienfach medizinischer Assistent erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach Seniorenfürsorge erworben. 50 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des medizinischen Assistenten (1) Der medizinische Assistent, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten bei der Behandlungsfürsorge und Verwaltung im Rahmen der Gesundheitsdokumentation, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, (2) Der medizinische Assistent, der die fachliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs 51 Arzthelfer Die berufliche Kompetenz zur Ausübung von fachlichen Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der mittleren Fachschulbildung im Lehrfach Arzthelfer erworben. 52 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Arzthelfers Der Arzthelfer, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten eines Arzthelfers, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung entsprechen, in den Gesundheitseinrichtungen, Sozialeinrichtungen, Ämtern des öffentlichen Gesundheitswesens und anderen Einrichtungen selbstständig durch. 53 Berufliche Logopäde Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Logopädie und durch Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach klinische Logopädie erworben. (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil P Buchst. b) zu 54 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Logopäden (1) Der Logopäde, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Fürsorge, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung und Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen entsprechen, (2) Der Logopäde, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten 16

17 Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs selbstständig durch; selbstständig kann er ebenso Beratungs-, Forschungs- und Bildungstätigkeit im Gesundheitswesen durchführen. (3) Der Logopäde, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt zertifizierte Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 55 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung von Tätigkeiten des Fachvertreters im medizinischen Beruf Logopäde (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich der fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 53 Abs. 1 und Spezialisierungsfach klinische Logopädie. (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich 53 Abs.1, Spezialisierungsfach klinische Logopädie und c) mindestens fünfjährige berufliche 56 Berufliche Psychologe Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Psychologie und durch Vorbereitung auf die Ausübung der Arbeit im Gesundheitswesen erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil Q Buchst. a) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil Q Buchst. b) zu 57 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Psychologen (1) Der Psychologe, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Fürsorge, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung und Vorbereitung auf die Ausübung der Arbeit im Gesundheitswesen entsprechen, (2) Der Psychologe, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs selbstständig durch; selbstständig kann er ebenso Beratungs-, Forschungs-, Bildungs- oder Erziehungstätigkeit im Gesundheitswesen durchführen. (3) Der Psychologe, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt zertifizierte Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 58 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeiten des 17

18 Fachvertreters im medizinischen Beruf Psychologe (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich der fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 56 Abs. 1 und von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil Q Buchst. a) zu (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich 56 Abs.1, Spezialisierungsfach klinische Psychologie und c) mindestens fünfjährige berufliche 59 Berufliche Heilpädagoge Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Heilpädagogik und durch Vorbereitung auf die Ausübung der Arbeit im Gesundheitswesen erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch ein Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach Heilpädagogik erworben. (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in den Arbeitstätigkeiten erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil R Buchst. b) zu 60 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Heilpädagogen (1) Der Heilpädagoge, der die berufliche fachlichen fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Fürsorge, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung und Vorbereitung auf die Ausübung der Arbeit im Gesundheitswesen entsprechen, (2) Der Heilpädagoge, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Spezialisierungsstudienprogramm selbstständig durch; selbstständig kann er ebenso Beratungs-, Forschungs-, oder Erziehungstätigkeit im Gesundheitswesen durchführen. (3) Der Heilpädagoge, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt selbstständig zertifizierte Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit 61 selbstständigen medizinischen Praxis und zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters im medizinischen Beruf Heilpädagoge (1) Zur Ausübung der selbstständigen medizinischen Praxis ist Folgendes erforderlich der fachlichen Arbeitstätigkeiten gemäß 59 Abs. 1 und Spezialisierungsfach Heilpädagogik. (2) Zur Ausübung der Tätigkeit eines Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich 59 Abs.1, Spezialisierungsfach Heilpädagogik und 18

19 c) mindestens fünfjährige berufliche 62 Berufliche Physiker Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Ingenieurstudienprogramm oder Magisterstudienprogramm in den Studienfächern erworben, die der Anlage Nr. 1 Teil Y zu entnehmen sind und durch Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium im Spezialisierungsfach klinische Physik erworben. 63 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Physikers (1) Der Physiker, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt unter Aufsicht des Physikers mit der Spezialisierung im Spezialisierungsfach klinische Physik die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Fürsorge, die dem Umfang und Inhalt der erworbenen Bildung und Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen entsprechen, durch. (2) Der Physiker, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfach selbstständig durch; selbstständig kann er ebenso Beratungs-, Forschungs-, Bildungs- oder Erziehungstätigkeit im Gesundheitswesen durchführen. 64 Tätigkeit des Fachvertreters im medizinischen Beruf Physiker Zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung des Pflegeheimes ist Folgendes erforderlich 62 Abs.1, Spezialisierungsfach klinische Physik und c) mindestens fünfjährige berufliche 65 Berufliche Labordiagnostiker Arbeitstätigkeiten wird durch den Erwerb der Hochschulbildung des zweiten Grades im Ingenieurstudienprogramm im Studienfach Chemie oder Biochemie in der Gruppe der Studienfächer Naturwissenschaften oder der Hochschulbildung des zweiten Grades im Magisterstudienprogramm im Studienfach Biologie oder Chemie in der Gruppe der Studienfächer Naturwissenschaften und durch Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen erworben. Arbeitstätigkeiten wird durch das Spezialisierungsstudium in den Spezialisierungsfächern erworben, die der Anlage Nr. 3 Teil T Buchst. a) zu (3) Die berufliche Kompetenz zur Arbeitstätigkeiten wird durch die Zertifizierungsvorbereitung in der Arbeitstätigkeit Sicherstellung der Qualität von Transfusionsmedikamenten erworben. 66 Ausübung von Arbeitstätigkeiten des Labordiagnostikers (1) Der Labordiagnostiker, der die berufliche fachlichen Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die fachlichen Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Fürsorge, die dem Umfang 19

20 und Inhalt der erworbenen Bildung und Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen entsprechen, (2) Der Labordiagnostiker, der die berufliche spezialisierten Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt die spezialisierten Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten entsprechenden Spezialisierungsfachs (3) Der Labordiagnostiker, der die berufliche Arbeitstätigkeiten erworben hat, führt zertifizierte Arbeitstätigkeiten nach dem akkreditierten Zertifizierungsstudienprogramm der entsprechenden Arbeitstätigkeit (4) Die Führung und Organisierung des Labors führt der Labordiagnostiker durch, der Folgendes erworben hat 65 Abs. 1, von spezialisierten Arbeitstätigkeiten in einem von Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 3 Teil T Buchst. a) zu entnehmen sind, c) berufliche Kompetenz zur Führung und Organisierung des Gesundheitswesens in einem von den Spezialisierungsfächern, die der Anlage Nr. 4 Teil P zu entnehmen sind, und d) mindestens fünfjährige berufliche 67 Tätigkeit des Fachvertreters im medizinischen Beruf Labordiagnostiker (1) Zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters im Labor der medizinischen Genetik, im Labor der klinischen Immunologie und Allergologie, im Labor der klinischen Biochemie und im Labor für Hämatologie der Einrichtung für gemeinsame Untersuchungs- und Heilkomponenten ist Folgendes erforderlich 65 Abs. 1, entsprechenden Spezialisierungsfach, c) mindestens fünfjährige berufliche Praxis im entsprechenden Spezialisierungsfach. (2) Zur Ausübung der Tätigkeit des Fachvertreters in der Gesundheitseinrichtung eines Pflegeheimes ist die berufliche Kompetenz gemäß Absatz 1 erforderlich. DRITTER TEIL WEITERBILDUNG DER MEDIZINISCHEN MITARBEITER 68 Arten der Weiterbildung Die Weiterbildung der medizinischen Mitarbeiter umfasst a) Spezialisierungsstudium ( 69 bis 72), b) Zertifizierungsvorbereitung ( 73), c) Vorbereitung auf Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen ( 74), d) Ständige Bildung ( 75). Spezialisierungsstudium 69 (1) Mit dem Spezialisierungsstudium im akkreditierten Spezialisierungsstudienprogramm werden die Kenntnisse und Fertigkeiten erweitert, die durch das Studium und berufliche Praxis erworben wurden. (2) Das Spezialisierungsstudium besteht aus dem praktischen und theoretischen Teil, wobei den überwiegenden Teil des Spezialisierungsstudiums der praktische Teil bildet, der bei den medizinischen Berufen Arzt und Zahnarzt auch Teilnahme an den Bereitschaftsdiensten umfasst. Der praktische Teil des Spezialisierungsstudiums im medizinischen Beruf Arzt im Spezialisierungsfach allgemeine Medizin dauert mindestens sechs Monate und erfolgt in der allgemeinen Ambulanz und im Krankenhaus. (3) Den praktischen Teil des Spezialisierungsstudiums absolviert der medizinische Mitarbeiter unter der Leitung des Leiters der entsprechenden Arbeitsstelle oder unter der Leitung des medizinischen Mitarbeiters mit der 20

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