POLITISCHE GEMEINDE FLUMS



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Transkript:

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS R E G L E M E N T Ü B E R D I E K O M M U N I K A T I O N S A N L A G E

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 2 - Der Gemeinderat Flums erlässt in Anwendung von Art. 136 Bst. g und Art. 193 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) sowie Art. 24 und Art. 31 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Flums folgendes REGLEMENT ÜBER DIE KOMMUNIKATIONSANLAGE Zweck Art. 1 Eigentum der Anlage Art. 2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die politische Gemeinde Flums betreibt und unterhält eine Breitband-Kommunikationsanlage. Zweck dieser Anlage ist es, den einwandfreien Empfang von Radiound Fernsehprogrammen zu gewährleisten und Breitband-Kommunikationsdienste (Internet, Telefon) anzubieten. Sämtliche Teile der Anlage sind im Eigentum der politischen Gemeinde Flums. Bau, Betrieb, Art. 3 Verwaltung Bau, Weiterausbau, Betrieb und Unterhalt der Anlage sind Sache der politischen Gemeinde Flums. Der Gemeinderat kann die Aufgaben ganz oder teilweise an private Unternehmungen übertragen. Die Kommunikationsanlage der politischen Gemeinde Flums ist ein unselbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen nach Art. 193 ff. des Gemeindegesetzes. Umfang und Ausbau Art. 4 der Anlage Die Anlage umfasst das Lichtwellenleiter-Netz, die Verstärkeranlagen, das Verteilnetz sowie die Hauszuleitungen bis und mit Hausanschluss beim Eintritt des Kabels ins Gebäude. Anschlussrecht Art. 5 Abonnent Art. 6 Der Ausbau sowie die Modernisierung der Anlage erfolgt nach Massgabe der Finanzierungsmöglichkeiten. In den durch die Anlage erschlossenen Gebieten sind alle Grundeigentümer zum Anschluss berechtigt. Die Versorgungsgebiete werden nach Bedürfnis und Wirtschaftlichkeit ausgebaut oder erweitert. Der Gemeinderat bestimmt das durch die Anlage zu versorgende Gebiet. Als Abonnent gilt, wer von der Anlage Signale bezieht. Bei Mietobjekten gilt der Hauseigentümer als Abonnent. Bei Mit- und Gesamteigentum gilt eine von den Berechtigten bezeichnete Vertretung als Abonnent. Für die Forderungen der politischen Gemeinde Flums haften alle Eigentümer solidarisch. Rechtsverhältnis Art. 7 innerhalb Versorgungsgebiet Dieses Reglement und der dazugehörige Tarif bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Flums und den Abonnenten innerhalb

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 3 - des vom Gemeinderat festgelegten Versorgungsgebietes. Das Rechtsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. ausserhalb Art. 8 Versorgungsgebiet Beliefert die politische Gemeinde Flums Abonnenten ausserhalb des durch den Gemeinderat festgelegten Versorgungsgebietes aufgrund eines Versorgungsvertrages, so untersteht das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde Flums und dem Abonnenten dem privaten Vertragsrecht. Den abzuschliessenden Verträgen sind dieses Reglement und der Tarif als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Bei der Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzone bleibt die Erteilung allenfalls notwendiger kantonaler Bewilligungen vorbehalten. Beliefert die politische Gemeinde Flums eine andere Kommunikationsanlage mit Signalen, so werden die Beiträge und Gebühren im Signallieferungsvertrag festgesetzt. Signallieferung Art. 9 1. Grundsatz Die politische Gemeinde Flums beliefert die Abonnenten im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Signalen. 2. Einschränkung Art. 10 und Unterbrechung a) Allgemeines Die politische Gemeinde Flums hält die durch Störungen oder zur Vornahme von Reparatur-, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten bedingten Ausschaltzeiten so kurz als möglich. Sie verständigt die Kunden nach Möglichkeit im voraus. b) Haftungs- Art. 11 ausschluss Abonnenten haben gegenüber der politischen Gemeinde Flums keine Schadenersatzansprüche für Schäden aus Unterbruch, Einschränkungen und Wiederaufnahme der Signallieferung. 3. Anforderungen an Art. 12 Installationen und Geräte Die politische Gemeinde Flums liefert Signale nur, wenn die Installationen und Geräte den geltenden Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. An- und Abmeldung Art. 13 1. Anmeldung Wer Signale von der Anlage beziehen will, hat sich bei der politischen Gemeinde Flums anzumelden. 2. Abmeldung Art. 14 Das Benützungsverhältnis zwischen dem Abonnenten und der politischen Gemeinde Flums beginnt mit der Anmeldung oder dem Vertragsabschluss, in jedem Fall aber mit dem Bezug von Signalen. Der Abonnent kann das Benützungsverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, jederzeit auf Ende eines Monats kündigen. Die politische Gemeinde Flums unterbindet die Signallieferung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Mit der Einstellung der Signallieferung, spätestens aber auf Ende des der Kündigung folgenden Monats, endet das Benützungsverhältnis.

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 4 - Wird ein nach Art. 15 dieses Reglementes meldepflichtiger Vorgang verspätet mitgeteilt oder unterbleibt eine Meldung, so endet das Benützungsverhältnis spätestens mit der nächsten ordentlichen Abrechnung. Wird das Benützungsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten nach der Kündigung wieder aufgenommen, so werden die Aufwendungen für die Wiederherstellung der Signallieferung dem Abonnenten belastet. Pflichten des Art. 15 Hauseigentümers oder des Vertreters Der Hauseigentümer oder der Vertreter gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Reglementes hat der politischen Gemeinde Flums Veränderungen in der Benützerzahl (An- und Abmeldung, Auflösung und Wiederinbetriebnahme des Benützungsverhältnisses) mitzuteilen. Kosten Grabarbeiten Art. 16 II. Neuerschliessung Bei Erschliessung neuer Bauzonen gehen einzig die Kosten für die Grabarbeiten zu Lasten des Erschliessers. Erschliesser sind die Eigentümer der Grundstücke, die der neuen Bauzone zugewiesen werden bzw. deren Vertreter (z. B. Planungsunternehmen, Generalunternehmen). Durchleitungsrecht Art. 17 Verteilkabinen Art. 18 III. Anschluss an die Verteilanlagen Grundeigentümer, die ihre Liegenschaft an die Anlage anschliessen, erteilen der politischen Gemeinde Flums unentgeltlich das Durchleitungsrecht für die Leitungen des Verteilnetzes in ihren Grundstücken. Sind die Durchleitungsrechte erteilt, kann es die politische Gemeinde Flums im Grundbuch anmerken lassen. Grundeigentümer angeschlossener Liegenschaften haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle für den Betrieb notwendige Installationen wie Verteilerkonsolen, Verstärkerkabinen, Hausübergabestellen usw. entschädigungslos zu dulden. Anschluss an die Art. 19 Anlage 1. Erstellung und Die politische Gemeinde Flums erstellt und unterhält den Hausanschluss und die Unterhalt Anschlussleitung. Sie legt die Signalübergabestelle zusammen mit den zuständigen Planern für jede Liegenschaft fest. Die politische Gemeinde Flums bestimmt den Übergabepegel, die Leitungsführung sowie die Art und Dimension der Leitung aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten. Für einen Hausanschluss ist der politischen Gemeinde Flums eine Installationsanzeige (gemäss Vorschriften der politischen Gemeinde Flums) der geplanten Hausverteilanlage zur Bewilligung einzureichen. Erst nach erteilter Bewilligung darf mit der Erstellung der Hausverteilanlage begonnen werden. Die Kosten für Zuleitungsrohre und für die Verlegung ab Grundstücksgrenze bis zur Liegenschaft gehen immer zu Lasten des Grundeigentümers bzw. des Bauherrn.

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 5 - Ist das Zuleitungsrohr nicht korrekt verlegt, wird der Mehraufwand beim Kabeleinzug dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt. 2. Änderungen bei Art. 20 Umbauten Für jede Änderung oder Erweiterung der bestehenden Hausinstallation ist eine Installationsanzeige an die politische Gemeinde Flums einzureichen. Das entsprechende Meldeformular kann bei der politischen Gemeinde Flums bezogen werden. 3. Abtrennung Art. 21 Sind durch den Umbau des Gebäudes Änderungen an der Anlage notwendig, hat der Verursacher die Kosten zu tragen. Betrifft die Änderung Anlagen zur Versorgung Dritter, kann sich die politische Gemeinde Flums bis zu höchstens 75 Prozent an den anfallenden Kosten beteiligen. Der Gemeinderat bestimmt die Kostenanteile. Er berücksichtigt dabei die der Anlage zukommenden Vorteile. Wird die Anschlussleitung nicht mehr benützt und ist ihr Bestand aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, kann die politische Gemeinde Flums die Abtrennung auf ihre Kosten vornehmen. Eine Wiederinbetriebsetzung wird einer Änderung gleichgesetzt. 4. Vorübergehende Art. 22 Anschlüsse Der Besteller trägt die Kosten für Errichtung, Unterhalt und Entfernung vorübergehender Anschlüsse. Bewilligungspflicht Art. 23 Unterhaltspflicht Art. 24 Kontrollen Art. 25 IV. Hausinstallationen Wer eine Hausinstallation erstellen, erweitern oder ändern will, hat vor der Ausführung der Arbeiten eine Bewilligung der politischen Gemeinde Flums einzuholen. Diese Bewilligung wird nur unter Auflage der jeweils aktuellsten Richtlinie 1 der Swisscable erteilt. Hausinstallationen sind dauernd in einwandfreiem Zustand zu halten. Werden Mängel an Apparaten und Anlagen festgestellt, ist unverzüglich für deren Behebung zu sorgen. Die Inbetriebsetzungsbereitschaft der geänderten, erweiterten oder neu erstellten Hausverteilanlage ist durch den Installateur an die politische Gemeinde Flums zu melden, die darauf die Signale auf die Übergabestelle schaltet. Die politische Gemeinde Flums führt Kontrollen der Hausinstallationen durch. Werden dabei Mängel festgestellt, so setzt die politische Gemeinde Flums dem Eigentümer eine Frist zur Mängelbehebung an. Die politische Gemeinde Flums führt eine Nachkontrolle durch. 1 Richtlinie für Planung und Installation hausinterner Verteilanlagen für Breitbandkommunikation in Kabelfernsehnetzen, Swisscable, 3000 Bern 8.

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 6 - Zutrittsrecht Art. 26 Kosten Art. 27 Haftpflicht Art. 28 Wird die zur Behebung der Mängel angesetzte Frist nicht eingehalten, ist die politische Gemeinde Flums nach vorheriger Ermahnung berechtigt, die Mängel selbst zu beheben, durch Dritte beheben zu lassen oder die Signalliferung einzustellen. Den Organen der politischen Gemeinde Flums ist zur Kontrolle der Hausinstallationen sowie bei Störungen der Zutritt zu gestatten. Der Abonnent trägt die Kosten der Erstellung, des Unterhalts und der Änderungen von Hausinstallationen. Er hat auch die Kontrollaufwendungen der politischen Gemeinde Flums zu tragen, wenn bei der Nachkontrolle gemäss Art. 25 Abs. 2 dieses Reglementes erneut Mängel festgestellt werden. Er trägt ausserdem die Kosten zur Behebung der Mängel gemäss Art. 25 Abs.3 dieses Reglementes. Der Installateur haftet gegenüber der politischen Gemeinde Flums für einwandfreie, fachgerechte und vorschriftsgemässe Ausführung der Arbeit sowie für qualitativ einwandfreies, den Vorschriften entsprechendes Material. Bei Zuwiderhandlungen gegen die jeweils gültigen Vorschriften sowie grober Missachtung der in Art. 23 dieses Reglementes genannten Richtlinie haftet das mit der Ausführung der Hausverteilanlage beauftragte Unternehmen für alle entstehenden Schäden und Umtriebe. Unterbindung der Art. 29 Signallieferung Die Unterbindung bzw. Aufschaltung von Signalen erfolgt ausschliesslich durch Beauftragte der politischen Gemeinde Flums. Wer unberechtigt Manipulationen an den Anlageteilen der politischen Gemeinde Flums vornimmt, haftet für den entstandenen Schaden und trägt die verursachten Kosten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. V. Beiträge und Gebühren Anschlussbeitrag Art. 30 1. Grundsatz Wird die Liegenschaft neu an das Kommunikationsnetz angeschlossen, hat der Grundeigentümer für die Bereitstellung der Versorgung mit Signalen und für die Erstellung des Hausanschlusses einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten. 2. Bemessung Art. 31 a) Allgemeines Bemessungsgrundlagen sind die Anzahl der Wohn- und Geschäftseinrichtungen eines Gebäudes sowie die erforderliche Signalstärke. Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus: a) dem Grundbeitrag pro Gebäude; b) dem Beitrag pro zusätzliche Wohn- oder Geschäftseinheit; c) einem Beitrag bei erhöhter Signalstärke.

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 7 - b) besondere Fälle Art. 32 Die Beiträge werden vom Gemeinderat festgesetzt. Als Gebäude gilt jede Baute mit eigener Versicherungsnummer gemäss rechtskräftiger amtlicher Schätzung. Als zusätzliche Wohn- oder Geschäftseinheit gilt jede Wohnung bzw. jede Gewerbefläche innerhalb eines Gebäudes oder einer Anlage gemäss rechtskräftiger amtlicher Schätzung. Werden abgelegene Siedlungen, Weiler oder Liegenschaften an die Anlage angeschlossen, kann der Anschlussbeitrag angemessen erhöht werden. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem zusätzlichen Aufwand. Bei der Erschliessung von Liegenschaften ausserhalb der Bauzone bleibt die Erteilung allenfalls notwendiger kantonaler Bewilligungen vorbehalten. 3. Veränderung der Art. 33 Bemessungseinheiten Wird die Zahl der Wohn- oder Geschäftseinheiten der Liegenschaft oder die Signalstärke nachträglich erhöht (Um- bzw. Ersatzbauten, Erweiterungsbauten), so wird ein Anschlussbeitrag auf der Differenz der Bemessungseinheiten erhoben. Die maximal lieferbare Signalstärke wird durch die politische Gemeinde Flums festgelegt. Eine Reduktion der Bemessungseinheiten hat keine Rückerstattung von Anschlussbeiträgen zur Folge. Abonnementsgebühr Art. 34 1. Grundsätze Der Abonnent hat zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation der Anlage eine wiederkehrende Abonnementsgebühr zu bezahlen. Die Höhe der Abonnementsgebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. Gebühren Dritter, wie Urheberrechtsgebühren und dergleichen, werden dem Abonnenten zusätzlich zur Abonnementsgebühr in Rechnung gestellt; entweder durch die politische Gemeinde Flums oder direkt durch den Anbieter. 2. Abgabe von Art. 35 Signalen an Dritte Die Abgabe von Signalen an Dritte ist verboten. 3. Rechnungsstellung Art. 36 Die Rechnungsstellung erfolgt in regelmässigen Zeitabständen, mindestens einmal pro Jahr. Akonto- und Art. 37 Vorauszahlung Die politische Gemeinde Flums kann Akonto- oder Vorauszahlung verlangen. Zahlungsbedingungen Art. 38 Die politische Gemeinde Flums setzt die Zahlungsbedingungen fest und gibt sie auf der Rechnung bekannt.

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 8 - Gründe Art. 39 Verbindlichkeiten Art. 40 VI. Einstellung der Signallieferung Die politische Gemeinde Flums kann, nach vorheriger Mahnung und schriftlichem Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung, die Signallieferung einstellen, wenn der Abonnent: a) Einrichtungen und Apparate benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen; b) rechts- oder tarifwidrig Signale bezieht; c) den Organen der politischen Gemeinde Flums den Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht; d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; e) den Bestimmungen dieses Reglementes zuwiderhandelt. Die Einstellung der Signallieferung nach den Bestimmungen von Art. 10 und Art. 12 dieses Reglementes bleibt vorbehalten. Die vorübergehende Einstellung der Signalabgabe aus technischen Gründen befreit den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht und von der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der politischen Gemeinde Flums. Widerrechtlicher Art. 41 Signalbezug Wer widerrechtlich Signale bezieht, hat die zu wenig verrechneten Gebühren der politischen Gemeinde Flums zu erstatten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Rechtsschutz Art. 42 VII. Schlussbestimmungen Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 2. Aufhebung Art. 43 bisheriges Recht Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Kabelfernsehanlage der politischen Gemeinde Flums vom 17. Mai 1989. Fakultatives Art. 44 Referendum Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Inkrafttreten Art. 45 Dieses Reglement wird mit der Genehmigung des Baudepartementes des Kantons St. Gallen rechtsgültig. Es wird sofort angewendet. 2 sgs 951.1

Politische Gemeinde Flums / Reglement über die Kommunikationsanlage - 9 - Erlass Vom Gemeinderat Flums erlassen am 15. Mai 2008 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 20. Mai 2008 bis 18. Juni 2008 GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Vincenz John Die Gemeinderatsschreiber-Stv. Manuela Stähli Genehmigung Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 30. Juni 2008 Für das Baudepartement Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation U. Strauss