Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom 20.12.2006 (in der Fassung vom 14.07.



Ähnliche Dokumente
Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Prüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.

Amtliche Bekanntmachungen

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

Amtliche Bekanntmachung

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012

Lesefassung Prüfungsordnung Bachelor-Studiengänge Informatik 2013

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

AMTLICHE MITTEILUNGEN

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Vom 15. Juli zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom Teil 1 Allgemeines

Amtliche Mitteilungen Nr. 11/ Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik

vom 2. Juni 2010 Inhaltsübersicht

der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 5 Duisburg/Essen, den 7. November 2007 Seite 545 Nr. 77

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW)

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences

4 Pflichtmodule im Fach Betriebswirtschaftslehre. In 7 Abs. 2 wird im Fach Betriebswirtschaftslehre der Punkt c. geändert:

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 18.

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1

amtliche mitteilungen

Leseversion. Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik (Jahrgang 2006)

Unternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.

Amtliche Bekanntmachungen

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Mülheim an der Ruhr, Laufende Nummer: 13/2015

amtliche mitteilungen

Artikel I. Vor 25 Zeugnis, Bescheinigung wird die Zeile 24 a Prüfungen bei Kooperationen eingefügt.

Informationen zum Studium

Amtliche Bekanntmachungen

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Anhang : Modulbeschreibung. 1 Geltungsbereich

1 Zweck der Eignungsfeststellung

Zulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik

Vom 17. Mai Präambel

Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.

Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Universität Paderborn (Berufsbildungshochschulzugangsordnung)

vom Präambel

Mitteilungsblatt Nr

Eingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom

Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003

Prüfungsordnung für die wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengänge 1. Betriebswirtschaftslehre für Juristinnen/Juristen 2.

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG MATHEMATIK MIT ANWENDUNGSFACH FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre bekannt gemacht, wie er sich aus

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.

FH Bielefeld - Verkündungsblatt Seite

Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Universität Passau

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 44. Jahrgang 20. Januar 2016 Nr. 2

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Medizinrecht

Amtliche Mitteilungen

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Studienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Fakultät für Philologie - Prüfungsamt -

Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise

Fachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Erste Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Produktionsmanagement der Hochschule Ruhr West

vom 09. April 2009 Artikel I

Inhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014

Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB)

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

Anlage zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Amtliche Mitteilungen Nr. 9/ Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Nr. 85 / 13 vom 28. Oktober 2013

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Fragen und Antworten zum Studium Produk4on und Logis4k in Hannover nach der P02012

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 23. Jahrgang, Nr. 39, 17. September 2002

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum:

Studienplan zum Studiengang Master of Arts in Business and Law

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Transkript:

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom 20.12.2006 (in der Fassung vom 14.07.2010) Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1/2007 vom 15.02.2007, Nr. 4/2009 vom 19.05.2009 und Nr. 7/2010 vom 15.07.2010

Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom 20.12.2006 (in der Fassung vom 14.07.2010) Auf Grund der 2 Abs. 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz) vom 08.Oktober 2009 (GV. NRW S. 516) hat die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung 2 Abschlussgrad 3 Regelstudienzeit 4 Einschreibungsvoraussetzungen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Bachelorprüfung 9 Zulassung und Zulassungsverfahren 10 Art und Umfang der Prüfung 11 Module 12 Modulabschlussklausuren 13 Mündliche Prüfungen 14 Seminar 15 Bachelorarbeit 16 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit 17 Bewertung der Prüfungsleistungen 18 Vergabe von ECTS-Punkten 19 Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote 20 Wiederholung der Bachelorprüfung 21 Zeugnis 22 Bachelorurkunde 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 24 Einsicht in Prüfungsakten 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung III. Schlussbestimmungen 1

I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung Das Studium zum Bachelor der Wirtschaftsinformatik soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie/er zu kompetentem und verantwortlichem Handeln befähigt wird. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, Probleme der Wirtschaftsinformatik zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2 Abschlussgrad Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleihen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und die Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen den Grad Bachelor of Science (B. Sc.). 3 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit im Bachelorstudium beträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs Semester. Diese Regelstudienzeit verlängert sich bei einem Teilzeitstudium entsprechend. (2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie für das Seminar und die Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt 5400 Stunden wird mit 180 ECTS-Punkten gewichtet. 4 Einschreibungsvoraussetzungen (1) Einschreibungsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang ist das gültige Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) bzw. ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Studienberechtigung nach 49 HG. (2) Zugang zum Bachelorstudium gem. 49 Abs. 6 hat, wer eine berufliche Qualifikation im Sinne der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berfusbildungshochschulzugangsverordnung) vom 08.03.2010 in Verbindung mit der Ordnung der FernUniversität über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nachweisen kann und das ggf. geforderte Probestudium bzw. die geforderte Zugangprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Zugangsprüfung im Sinne des Abs. 2 besteht aus zwei Klausuren im Umfang von je zwei Stunden Bearbeitungszeit. Die erste Klausur wird zu einem allgemeinen, gesellschaftspolitischen Fragenkomplex gestellt. Durch die zweite Klausur werden die für das Studium erforderlichen Kenntnisse der Mathematik der Bewerberinnen und Bewerber geprüft. 2

(4) In den Bachelorstudiengang kann nicht mehr eingeschrieben werden, wer die Bachelorprüfung in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristablauf verloren hat. (5) Ebenfalls nicht in den Bachelorstudiengang einschreiben können sich Studierende, die in einem vergleichbaren Bachelor- oder Diplomstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Ersthörer eingeschrieben sind. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und die Fakultät für Mathematik und Informatik einen Prüfungsausschuss. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultätsordnungen und dieser Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, seine/stellvertreterin/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder gehören der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer an. Zwei Mitglieder gehören der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und zwei Mitglieder gehören der Gruppe der Studierenden an. Für die Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer wählen beide Fakultäten jeweils zwei Mitglieder und jeweils eine Vertreterin/ einen Vertreter. Für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden wählen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und die Fakultät für Mathematik und Informatik jeweils ein Mitglied und eine Vertreterin/einen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der übrigen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen für die Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, wobei die/der Vorsitzende der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angehören soll. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. (4) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Anträge auf Berücksichtigung von Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Mutterschutzgesetz festgelegt sind. Ebenso entscheidet er bei Anträgen auf Berücksichtigung der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie Anträgen auf Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne des 48 Abs. 5 HG. (5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/der Vorsitzende bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben des Prüfungsamts in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. 3

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und zwei weiteren Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prüfer, die zu dem in 65 Abs. 1 HG genannten Personenkreis gehören müssen, und die Beisitzerinnen/Beisitzer bestellt der Prüfungsausschuss. Er kann die Bestellung die/dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt an der FernUniversität in Hagen eine selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Der Termin der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden. 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen in wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengängen und weiteren vergleichbaren Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Die Anrechnung ist nur soweit möglich, als noch mindestens 40 ECTS-Punkte in den Wahlpflichtmodulen (B-Modulen), der Seminararbeit oder der Bachelorarbeit an der FernUniversität erbracht werden müssen. 4

(5) Die Anrechnung von Leistungen anderer Hochschulen erfolgt ohne Note. (6) Studienbewerberinnen/ Studienbewerber, die auf Grund einer Zulassung gem. 49 Absatz 6 HG i. V. m. 4 Absatz 2 berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen mit Note anerkannt. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat sich zu einem Prüfungstermin nicht bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin schriftlich abmeldet und danach ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Bei einem Rücktritt am Prüfungstag sowie bei Versäumnis müssen die geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Prüferin/eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1. (4) Vor belastenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. II. Bachelorprüfung 9 Zulassung und Zulassungsverfahren (1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. an der FernUniversität in Hagen in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben oder als eingeschriebene Studierende/eingeschriebener Studierender einer anderen Hochschule an der FernUniversität in Hagen als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist, 2. die Bachelorprüfung in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristablauf nicht verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. 5

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder deren Vorsitzende/dessen Vorsitzender. (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen unvollständig sind. 10 Art und Umfang der Prüfung Die Bachelorprüfung besteht aus: 1. den Modulabschlussklausuren, 2. den mündlichen Prüfungen, 3. den Prüfungsleistungen im Abschlussmodul. 11 Module (1) Das Studium ist modular aufgebaut und setzt sich zusammen aus vierzehn Pflichtmodulen (A- Module, Anlage 1), zwei Wahlpflichtmodulen (B-Module, Anlage 2) und dem Abschlussmodul. (2) Im Wahlpflichtbereich sind zwei Module aus einem Katalog zu wählen. Bei der Wahl der Module müssen die Vorgaben der Anlage 2 eingehalten werden. (3) Das Abschlussmodul besteht aus einem Seminar und der Bachelorarbeit und wird in Gänze entweder an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft oder an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert. Prüfungsleistungen im Abschlussmodul an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft sind das Seminar und die Bachelorarbeit. Prüfungsleistung im Abschlussmodul an der Fakultät für Mathematik und Informatik ist nur die Bachelorarbeit. 12 Modulabschlussklausuren (1) Die Pflichtmodule (A-Module) werden mit einer je zweistündigen Klausur abgeschlossen. Die Wahlpflichtmodule (B-Module) werden mit einer zweistündigen Klausur oder einer mündlichen Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer abgeschlossen. Wird für eine Klausur das Multiple-Choice-Format gewählt, so muss die Erstellung der Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer erfolgen. Über das Prüfungs- und Bewertungsverfahren werden die Studierenden vor der Klausur durch den Prüfungsausschuss informiert. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Modulklausur, die von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angeboten werden, ist der Nachweis, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten des entsprechenden Moduls erfolgreich bearbeit hat. Zu den Modulen, die von der Fakultät für Mathematik und Informatik angeboten werden, legt die jeweilige Prüferin/der jeweilige Prüfer zu Beginn des Studienjahres fest, welche Voraussetzungen bei der Prüfungsanmeldung erfüllt sein müssen. (3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Prüfung in den B-Modulen aus der Informatik ist der Nachweis, dass die Prüfungen in mindestens zwei der drei A-Module der Informatik bestanden wurden. 6

(4) Zu jeder Klausur erfolgt eine getrennte Anmeldung beim Prüfungsausschuss. Mit der Teilnahme an der Klausur eines B-Moduls wird dieses B-Modul unwiderruflich festgelegt. (5) Jede Klausur ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Das Ergebnis der Klausur soll der Kandidatin/dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt werden. (6) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein amtliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten gestatten, zusätzliche Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen bzw. gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmt die/der Vorsitzende mit der/dem betreffenden Prüferin/Prüfer ab. 13 Mündliche Prüfungen (1) Bei den beiden B-Modulen kann die/der jeweilige Prüferin/Prüfer zu Beginn des Studienjahres festlegen, dass anstelle einer zweistündigen Klausur eine mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer angeboten wird. (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin/einem Prüfer im Beisein einer Beisitzerin/eines Beisitzers durchgeführt. Über den Verlauf und den Inhalt der Prüfung sowie das Ergebnis führt die Beisitzerin/der Beisitzer ein Protokoll. Im Anschluss an die mündliche Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten das Ergebnis mitzuteilen. (3) 12 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 14 Seminar (1) Jede Kandidatin/jeder Kandidat muss für den Abschluss der Bachelorprüfung erfolgreich an einem Seminar teilnehmen. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zum Seminar ist der erfolgreiche Abschluss von mindestens zehn Pflichtmodulen (A-Modulen). (3) Für das Seminar ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen und während der Seminarveranstaltung zur Diskussion zu stellen. Darüber hinaus kann die Seminarleiterin/der Seminarleiter weitere Leistungen verlangen, z.b. ein Thesenpapier oder ein Protokoll. Wird das Seminar an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft absolviert, ist die gesamte Seminarleistung zu benoten. Ist die Seminarleistung mindestens mit der Note ausreichend (bis 4,0) bewertet worden, wird über die erfolgreiche Teilnahme ein Seminarschein ausgestellt. Wird die Seminararbeit nicht fristgerecht abgegeben, wird die gesamte Seminarleitung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wird das Seminar in Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert, wird abweichend zu den Sätzen 3 bis 5 bei erfolgreicher Teilnahme ein Leistungsnachweis (unbenoteter Seminarschein) erworben. (4) Der Seminararbeit ist eine schriftliche Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Seminararbeit selbstständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgele- 7

gen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird. (5) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch die Vorlage eines amtlichen Zeugnisses glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, an der Seminarveranstaltung teilzunehmen oder die Arbeit zur Diskussion zu stellen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und nach Befürwortung durch die Seminarleiterin/den Seminarleiter gestatten, dass eine gleichwertige Leistung in einer anderen Form erbracht wird. 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann von jeder/jedem in der Lehre und Forschung tätigen Hochschullehrerin/Hochschullehrer und Privatdozentin/Privatdozenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und betreut werden, an der Fakultät für Mathematik und Informatik darüber hinaus von promovierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, sofern die Fakultät einen entsprechenden Lehrauftrag erteilt. Andere Prüferinnen/Prüfer bestellt der Prüfungsausschuss. (2) Voraussetzung für die Zuteilung einer Bachelorarbeit ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar. Wurde das Seminar an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft absolviert, hat die Ausgabe des Themas über eine Prüferin/einen Prüfer dieser Fakultät zu erfolgen. Wurde das Seminar in Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert, hat die Ausgabe über eine Prüferin/einen Prüfer dieser Fakultät zu erfolgen. Wird das Thema aus dem vorausgegangenen Seminar zugeteilt, entfällt ein gesondertes Anmeldeverfahren. (3) In der Bachelorarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinen studierten Gebieten selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (4) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft soll der Umfang der Arbeit etwa 35 Seiten (10.000 Wörter) betragen. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik soll der Umfang der Arbeit ohne Anlagen 70 Seiten nicht überschreiten. (5) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beträgt die Bearbeitungszeit für Vollzeitstudierende acht Wochen; für Teilzeitstudierende verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik beträgt die Bearbeitungszeit drei Monate. (6) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft kann ausnahmsweise die Abgabefrist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Themenstellerin/dem Themensteller um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine Fragestellung untersucht, für die Begleitarbeiten notwendig sind (z.b. empirische, experimentelle etc. Arbeiten), die diese Frist erfordern. Aus begründeten persönlichen Anlässen kann im Einzelfall die Bearbeitungszeit bis zur doppelten Dauer der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik kann die Abgabefrist im Einzelfall der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Themenstellerin/dem Themensteller um bis zu drei Wochen verlängert werden. Für Teilzeitstudierende kann darüber hinaus ausnahmsweise eine weitere Nachfrist von bis zu drei Wochen gewährt werden. 8

(7) Der Bachelorarbeit ist eine schriftliche Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Bachelorarbeit selbstständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird. 16 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in gebundener Form im Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß vorgelegt, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist in der Regel von der Prüferin/dem Prüfer, die/der sie ausgegeben hat und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer zu bewerten. Die Bewertung ist gemäß 17 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelorarbeit soll der Studierenden/dem Studierenden nach spätestens acht Wochen mitgeteilt werden. 17 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer bewerten die einzelnen Prüfungsleistungen und setzen die Noten fest. Die Module können mit jeweils maximal 100 Prozentpunkten (ganzzahlig) bewertet werden, wobei folgende Bindung zwischen Prozentpunkten und Noten besteht: Prozentpunkte 95-100 90-94 85-89 80-84 75-79 70-74 65-69 60-64 55-59 50-54 25-49 bis 25 Noten 1,0 (sehr gut) 1,3 (sehr gut) 1,7 (gut) 2,0 (gut) 2,3 (gut) 2,7 (befriedigend) 3,0 (befriedigend) 3,3 (befriedigend) 3,7 (ausreichend) 4,0 (ausreichend) 5,0 (nicht ausreichend) 5,0 (nicht ausreichend) (2) Stimmt bei Modulabschlussklausuren und der Bachelorarbeit die Punkte bzw. Notenbewertung der beiden Prüferinnen/Prüfer nicht überein, wird die Punktzahl bzw. Note aus dem arithmetischen Mittel der festgesetzten Punkte bzw. Noten gebildet. 9

18 Vergabe von ECTS-Punkten Auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) umfasst jedes Studienjahr 60 ECTS- Punkte. Es ist eine Summe von 180 ECTS-Punkten zu erreichen. Dabei werden die Klausuren und die mündlichen Prüfungen jeweils mit 10 ECTS-Punkten, das Seminar und die Bachelorarbeit des Abschlussmoduls an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft jeweils mit 10 ECTS-Punkten und das Seminar und die Bachelorarbeit des Abschlussmoduls an der Fakultät für Mathematik und Informatik mit 20 ECTS-Punkten gewichtet. 19 Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle A-Module, die B-Module und die Bachelorarbeit mit jeweils mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind und der Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme vorliegt. (2) Die Bachelorprüfung ist auch dann bestanden, wenn von den fünf wirtschaftswissenschaftlichen A-Modulen mindestens vier mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das fünfte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 250 beträgt und von den vier A-Modulen aus der Gruppe der Wirtschaftsinformatik mindestens drei mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das vierte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 200 beträgt und von den fünf A-Modulen aus der Gruppe der Mathematik und Informatik mindestens vier mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das fünfte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 250 beträgt und die beiden B-Module jeweils mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind und die Bachelorarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist und der Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme vorliegt. (3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus der Durchschnittsnote in den A- Modulen, den Noten der B-Module, der Note des Seminars und der Note der Bachelorarbeit. Die Durchschnittsnote der A-Module, die aus dem Durchschnitt der Prozentpunkte gebildet wird, wird mit 140 ECTS-Punkten, die Noten der B-Module, des Seminars und der Bachelorarbeit werden mit jeweils 10 ECTS-Punkten gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet: Durchschnitt 1,0 1,5 1,6 2,5 2,6 3,5 3,6 4,0 Note sehr gut gut befriedigend ausreichend 10

20 Wiederholung der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungen zu den A-Modulen und den B-Modulen sowie die Seminararbeit im Abschlussmodul an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft können bei Nichtbestehen jeweils zweimal wiederholt werden. Für den Leistungsnachweis zum Seminar im Abschlussmodul an der Fakultät für Mathematik und Informatik bestehen keine Einschränkungen bei den Wiederholungsmöglichkeiten. (2) Der erste Prüfungsversuch in den B-Modulen ist der Freiversuch. Ist der erste Versuch bestanden, kann der Prüfling zur Verbesserung der Note diese Prüfung im nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen des ersten Versuches kann die Prüfung dreimal wiederholt werden. (3) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. (4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfüllt sind. 21 Zeugnis (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie/er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, so wird das Zeugnis auf den Abgabetag der Bachelorarbeit datiert. Es wird von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat ein Diploma Supplement in englischer Sprache. (4) Die Kandidatin/der Kandidat kann nach erfolgreichem Abschluss der A-Module ein Zwischenzeugnis beantragen. In das Zwischenzeugnis werden die absolvierten Prüfungsmodule, die darin erzielten Noten und die ECTS-Punkte aufgenommen. Es trägt das Datum, an dem das letzte A-Modul abgeschlossen worden ist. Es wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. 22 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird von den Dekaninnen/Dekanen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. 11

III. Schlussbestimmungen 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 24 Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach Absolvierung einer Prüfungsleistung wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit, bei der Bachelorarbeit auch in das darauf bezogene Gutachten der Prüferinnen/Prüfer gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2006 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats Wirtschaftswissenschaft vom 07.12.2005, des Fakultätsrats Mathematik und Informatik vom 05. April 2006 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom 13.12.2006. Hagen, den 20.12.2006 Der Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen Univ.-Prof. Dr. J. Weibler Der Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen Univ.-Prof. Dr. H.-W. Six 12

Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Anlage 1 Pflichtmodule A-Module (Pflichtmodule) (je 6 SWS) 1. Pflichtmodule in Wirtschaftswissenschaft 31001 Einführung in die Wirtschaftswissenschaft 31011 Externes Rechnungswesen (BWL I) 31021 Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre (BWL II) 31031 Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung (BWL III) 31041 Theorie der Marktwirtschaft oder 31051 Makroökonomie 2. Pflichtmodule in Wirtschaftsinformatik 31071 Grundzüge der Wirtschaftsinformatik 31251 Betriebliche Informationssysteme 31751 Modellierung von Informationssystemen 31771 Informationsmanagement 3. Pflichtmodule in Mathematik und Informatik 31101 Grundlagen der Wirtschaftsmathematik und Statistik 31201 Algorithmische Mathematik 31221 Einführung in die objektorientierte Programmierung 31231 Einführung in die technische Informatik, Betriebssysteme und Rechnernetze 31241 Einführung in Internet-Technologien und Informationssysteme 13

Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Anlage 2 Wahlpflichtmodule B-Module (Wahlpflichtmodule) (je 6 SWS) Ein Wahlpflichtmodul muss der Gruppe 3 (Informatik) entstammen. Ein zweites Wahlpflichtmodul kann aus sämtlichen B-Modulen gewählt werden. 1. Wahlpflichtmodule der Wirtschaftswissenschaft 1.1 Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtmodule 31501 Finanzwirtschaft: Grundlagen 31511 Finanzwirtschaft: Vertiefung 31521 Banken und Börsen 31531 Theorie der Leistungserstellung 31541 Produktionsplanung 31551 Materialwirtschaft und Entsorgung 31561 Dienstleistungskonzeptionen (Service Positioning) 31571 Querschnittsfunktionen im Dienstleistungsmanagement 31581 Unternehmensgründung 31591 Unternehmensnachfolge 31601 Instrumente des Controlling 31611 Innovationscontrolling 31621 Grundlagen des Marketing 31631 Marketing 31661 Organisation: Theorie, Gestaltung, Wandel 31671 Planung: Theorien, Strategien, Instrumente 31681 Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik 31691 Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik, Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik 31701 Personalführung 31711 Verhalten in Organisationen 1.2 Volkswirtschaftliche und Quantitative Wahlpflichtmodule 31721 Markt und Staat 31731 Marktversagen 31741 Ökonomie der Umweltpolitik 31781 Probleme der Wirtschaftspolitik: Arbeitslosigkeit, Gesundheitspolitik und Alterssicherung 31791 Industrieökonomik 31841 Globalisierung und internationale Wirtschaftsbeziehungen 31851 Europäische Wirtschaftspolitik 31871 Staatswirtschaft 14

2. Wahlpflichtmodule der Wirtschaftsinformatik 31301 Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen 31311 IT-Governance 31861 Informationssysteme und Informationsmanagement 3. Wahlpflichtmodule der Informatik 31321 Grundlagen der Informatik 31331 Computersysteme 31341 Computergrafik 31351 Software Engineering I 31361 Übersetzerbau 31371 Programmierkonzepte 31381 Vertiefende Konzepte von Datenbanksystemen 31401 Verteilte Systeme 15