Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen



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KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Baden-Württemberg Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Baden-Württemberg Einrichtungen der Erziehungshilfe in Baden-Württemberg Verbände der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Dezernat Jugend - Landesjugendamt Ansprechpartner: Andrea Kehling Tel. 0721/8107-812 Andrea.Kehling@kvjs.de 22. April 2008 Rundschreiben-Nr. Dez.4-09/2008 Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Sehr geehrte Damen und Herren, die kommunalen Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen wurden mit einem gemeinsamen Rundschreiben vom 19.12.2007 des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (Nr. Dez.4-34/2007), dem Landkreistag Baden- Württemberg (Nr. 995/2007) und dem Städtetag Baden-Württemberg (Nr. R 12933/2007) veröffentlicht. Im Rahmen eines Erfahrungsaustausches zur Umsetzung wurden die bisherigen Anfragen zusammengefasst. In Abstimmung mit dem Landkreistag Baden- Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg werden zu diesen Empfehlungen folgende Hinweise und Erläuterungen nachgereicht. Vorbemerkungen Die Empfehlungen wurden von einer eigens hierfür beauftragten Arbeitsgruppe Sonderaufwendungen entwickelt. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus kommunalen Vertretern der örtlichen und überörtlichen Ebene sowie Vertretern der Liga der freien Wohlfahrtspflege und des VPK-Landesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.v. in beratender Funktion zusammen. Die Kommission Kinder- und Jugendhilfe nahm die Empfehlungen vor deren Veröffentlichung zustimmend zur Kenntnis. Damit erhielt die inhaltliche Ausgestaltung der Empfehlungen größtmöglichste Akzeptanz. Lindenspürstr.39 70176 Stuttgart Telefon 0711 6375-0 Telefax 0711 6375-430 info@kvjs.de www.kvjs.de Landesbank Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 Konto 222 82 82

Im Interesse einer landesweit einheitlichen Verfahrensweise und einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen Leistungsträger (Jugendämter) und Leistungserbringer (Einrichtungen) sowie zur Gewährleistung der Gleichbehandlung junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe sollten die empfohlenen Regelungen zu den Sonderaufwendungen in gegenseitigem Einvernehmen umgesetzt werden. Umsetzung zum 01.01.2008 Empfohlene Neuerungen können zum 01.01.2008 nur umgesetzt werden, wenn dies tatsächlich und rechtlich möglich ist. Grundsätzlich orientiert sich die Umsetzung am Regelungsinhalt der einzelnen Ziffer und an der Besonderheit des Einzelfalles. Ob evtl. einzelfallabhängig die Vereinbarung einer Übergangsfrist für notwendig erachtet wird, entscheiden Leistungsträger und Leistungserbringer in gemeinsamer Absprache. Von der Empfehlung einer pauschalen und zifferübergreifenden Übergangsfrist wurde daher abgesehen. Zu Ziffer 1 Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich Territorialprinzip Das Territorialprinzip ist im 78e SGB VIII verankert. Nachdem die Sonderaufwendungen nicht mehr Bestandteil des Rahmenvertrages nach 78f SGB VIII für Baden-Württemberg sondern kommunale Empfehlungen sind, kommt nur noch eine analoge Anwendung des 78e SGB VIII in Betracht. Zielsetzung des Territorialprinzips ist die finanzielle Gleichstellung aller jungen Menschen innerhalb einer Einrichtung. Wird beispielsweise ein junger Mensch aus Bayern in einer Einrichtung in Baden-Württemberg untergebracht, so gelten für seine Sonderaufwendungen die baden-württembergischen Empfehlungen. Insbesondere bei der Höhe von Barbeträgen gibt es länderspezifische Abweichungen; die jungen Menschen würden unterschiedliche Taschengeldbeträge erhalten. Dies ist schwer zu vermitteln und wird als ungerecht empfunden. Zu Ziffer 2 Barbetrag Wegfall des erhöhten Barbetrages für Schüler Nachdem seit 01.03.2005 für junge Auszubildende mit eigenem Einkommen der Ausbildungsbonus in Höhe von ¼ des Regelsatzes weggefallen ist, hätte dies aus Gründen der Gleichbehandlung zeitgleich auch für den erhöhten Schülerbarbetrag erfolgen können. Eine Übergangsfrist im Sinne einer Besitzstandswahrung für Schüler über den 01.01.2008 hinaus wird deshalb für nicht notwendig erachtet. 2

Da die meisten Einrichtungen das o.g. Rundschreiben erst Mitte Januar 2008 erhalten haben, sollten die im Monat Januar 2008 bereits ausbezahlten erhöhten Barbeträge kulanterweise nicht zurückgefordert werden. Zu Ziffer 2.1 Grundsätzliches und Ziffer 9.2.1 Zuzahlungen Der Passus, dass Zuzahlungen aus dem Barbetrag zu finanzieren sind, wurde aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden- Württemberg in die Empfehlungen aufgenommen. Es handelt sich um Zuzahlungen nach 61 SGB V, von denen Minderjährige in der Regel befreit sind. Eine Ausnahme hiervon findet sich in 60 SGB V, wonach sich auch Kinder unter 18 Jahren mit einem Betrag bis max. 10 Euro an den Fahrtkosten (Krankentransport) zu beteiligen haben. Die Verwaltungsvorschrift gilt sowohl für Heimbewohner in der Sozialhilfe als auch für Heimbewohner in der Jugendhilfe. Je nach Leistungsinhalt muss differenziert werden, welcher Personenkreis Zuzahlungen zu leisten hat oder unter Ziffer 9.2.1 fällt. Junge Volljährige im Betreuten Wohnen Für diesen Personenkreis findet Ziffer 9.2.1 keine Anwendung. Der Lebensunterhalt junger Menschen im Betreuten Wohnen wird entsprechend den Regelungen nach dem SGB XII sichergestellt: Im Regelsatz sind unter anderem Barbetragsanteile enthalten. Dies sollte mit der Einschränkung auf S. 22 der Empfehlungen deutlich gemacht werden; allerdings wäre diese Einschränkung unmittelbar nach der Ziffer 9.2.1 und einem Verweis zu Ziffer 2.1 besser positioniert gewesen. Junge Volljährige im Heimbereich Die Zuzahlungen sollen wie in Ziffer 9.2.1 beschrieben übernommen werden. In diesen Fällen hat die bundesgesetzliche Vorschrift nach 40 SGB VIII Vorrang vor der landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift (Bundesrecht bricht Landesrecht). Zu Ziffer 3.3 und Ziffer 4 Beihilfen zur Konfirmation und Kommunion sowie Weihnachtsbeihilfe Durch die dauerhafte Verankerung der Beträge in den Empfehlungen sind die jährlichen Rundschreiben zu diesen Sonderaufwendungen ab 01.01.2008 entbehrlich geworden. Die empfohlenen Beträge können zu gegebener Zeit mit der Heimkostenrechnung angefordert werden. 3

Zu Ziffer 5.3.1 und 5.4.1 Ausbildungsvergütung und interne Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse Grundsätzlich gilt: Empfehlungen können bestehende Vertragsverhältnisse nicht verändern oder aufheben. Dazu bedarf es entsprechender Vereinbarungen der Vertragspartner. Lässt die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsverträge keine automatische Anpassung an die neuen Ausbildungsvergütungen zu (z.b. durch eine Klausel: die Höhe der Ausbildungsvergütungen entspricht den in Ziffer 5.3.1 ausgewiesenen Beträgen ), gelten die bestehenden Verträge zu den bisherigen Konditionen weiter. Hierzu gehört auch die weitere Kostenbeteiligung des jungen Menschen. Die Umsetzung der Empfehlungen in Ziffer 5.3.1 und 5.4.1 ist daher nur möglich: - für Ausbildungsverträge, die ab 01.01.2008 geschlossen wurden - für Altverträge, die in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragspartner auf die Neuregelungen umgestellt wurden. Werden Verträge umgestellt kann davon ausgegangen werden, dass die Einrichtungen bestrebt sind, ihre Auszubildenden gleichzustellen und mit allen einheitliche Verträge abzuschließen. Bedingt durch die unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten rechnen die Einrichtungen mit einer Vielzahl von Kostenträgern ab. Zur Realisierung der Gleichstellung der jungen Menschen innerhalb einer Einrichtung und zur Vermeidung von abrechnungstechnischem Mehraufwand sollten die jeweiligen Kostenträger die von den Vertragspartnern neu getroffenen Vereinbarungen gleichermaßen akzeptieren und anwenden. Der monatliche Barbetrag ist bereits in den neuen Ausbildungsvergütungen enthalten und kann nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden (siehe Einschränkung unter Ziffer 2.1). Davon unberührt bleibt die monatliche Bekleidungsergänzungspauschale, die den Auszubildenden weiterhin zusteht. Zu Ziffer 6.2.2 Kostenbeteiligung junger Menschen mit eigenem Einkommen Absolvieren junge Menschen im Betreuten Wohnen eine interne Ausbildung unter den in Ziffer 5.4.1 genannten Voraussetzungen, erfolgt keine Heranziehung zum Kostenbeitrag. Diese Fallkonstellation kann sich ergeben, wenn der 4

junge Mensch eine interne Ausbildung begonnen hat und während der Ausbildungszeit vom Heimbereich ins Betreute Wohnen wechselt. Sonstiges Fahrtkostenübergangsempfehlung Die Fahrtkostenübergangsempfehlung hat neben den Sonderaufwendungen weiterhin Gültigkeit (siehe Rundschreiben des KVJS Dez.4-30/2006 vom 08.01.2007). Schülerbeförderungskosten Die Fahrtkostenbefreiung für Schüler ist satzungsabhängig und kann sich in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen unterschiedlich gestalten, so dass es nicht immer zu einer (vollständigen) Fahrtkostenbefreiung kommt. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt in der Regel das Jugendamt die (ungedeckten) Fahrtkosten. Nachhilfe ist schulische Förderung und wird über den Rahmenvertrag Baden- Württemberg bzw. den Katalog der individuellen Zusatzleistungen abgewickelt ( 6 Abs. 3 Rahmenvertrag Baden-Württemberg). Das neue Verzeichnis der individuellen Zusatzleistungen wurde am 07.03.2008 in der Sitzung der Kommission Kinder- und Jugendhilfe geeint. Mit freundlichen Grüßen Roland Kaiser 5