Hinweise und Umsetzungsempfehlungen zu folgenden Änderungen/Neuerungen des KICK

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1 Kommunalverband für Jugend und Soziales Stuttgart, Baden-Württemberg Landesjugendamt Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Hinweise und Umsetzungsempfehlungen zu folgenden Änderungen/Neuerungen des KICK (Fortsetzung bzw. Ergänzung der ersten Hinweise vom nach Diskussion und Absprache in der AG SGB VIII/KICK)) Entwurf: Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl 1.1 Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung in 8a SGB VIII Über die in den ersten Hinweisen vom gemachten Aussagen hinaus sei aktuell auf die mittlerweile vorliegende - vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte - Arbeitshilfe des ISA - Instituts für soziale Arbeit e.v. (Stand: März 2006) Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arbeitshilfe zur Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe hingewiesen. Zur Übersicht ist das Inhaltsverzeichnis dieser Arbeitshilfe als Anhang 1 beigefügt; zum Gesamtinhalt: verwiesen. Die ersten Diskussionen zeigen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Grundaussagen und wesentlichen Inhalte dieser Arbeitshilfe auch die weiteren Diskussionen der Beteiligten in Baden-Württemberg maßgeblich beeinflussen werden. Insoweit wird nachfolgend zu verschiedenen Stichworten, Abläufen und Vorgehensweisen u.a. auch auf Inhalte und Aussagen dieser Arbeitshilfe Bezug genommen Verfahren zum Kinderschutz im Jugendamt ( 8a Abs. 1 SGB VIII) Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussion zur aktuell geltenden Gesetzeslage seit stehen die in 8a Abs. 1 SGB VIII konkretisierten Aufgabenstellungen und Handlungsanforderungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers, insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe oder Beteiligungs- und Verfahrensvorgaben wie gewichtige Anhaltspunkte,

2 Abschätzen des Gefährdungsrisikos, Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, oder Einbezug der Personensorgeberechtigten und des Kindes bzw. des Jugendlichen. Wie bereits am angekündigt erarbeitet das Landesjugendamt gemeinsam mit Leitungskräften aus den Sozialen Diensten derzeit eine Arbeitshilfe (Checkliste) zum Kinderschutz im Jugendamt. Diese Arbeitshilfe soll auf der Jahrestagung der ASD-Leitungen am 24./ abschließend erörtert, mit den Mitgliedern der AG SGB VIII/KICK abgestimmt und dann als kommunales Arbeitspapier von der Praxis für die Praxis zur Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Verfahren und Konzepte den Jugendämtern zur Verfügung gestellt werden Vereinbarungen mit Trägern zur Erfüllung des gemeinsamen Schutzauftrages ( 8a Abs. 2 SGB VIII) Deckungsgleich mit den am formulierten ersten Hinweise für die kommunalen Träger Baden-Württembergs stellt auch die ISA-Arbeitshilfe heraus, dass man dem Rechtsgedanken des 8a Abs. 2 SGB VIII nur dann gerecht werden wird, wenn man die Regelung als Basis für eine Kooperation zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den privaten, freien Anbietern versteht. Inhaltlich wird auch nur im Rahmen konsensualer kooperativ abgestimmter Regelungen eine effektive Sicherung des Kindesschutzes möglich sein...damit ist nicht zu verkennen, dass bei den Beteiligten z.t. unterschiedliche Interessenlagen bestehen, häufig auch in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Arbeitsfeldern...Gerade die Rechtsform der Vereinbarungen kann hier die geeignete Basis dafür sein, dass derartig unterschiedliche Interessen aufeinander abgestimmt werden, denn Vereinbarung bedeutet nicht einseitige Festlegung oder gar einseitiges Diktat, sondern Ergebnis von Verhandlungen gleichberechtigter Partner. Die AG SGB VIII/KICK erachtet es im Vorfeld des Abschlusses von Vereinbarungen auf örtlicher Ebene als hilfreich und sinnvoll, dass die kommunalen Träger in Baden- Württemberg wesentlichen Inhalte und Selbstverständnisse untereinander diskutieren, festlegen und formulieren. Unter Federführung des Landesjugendamtes erarbeiten die ASD-Leitungen aktuell einen Entwurf eines kommunalen Positionspapiers zu a) Rahmenbedingungen für das Zusammenwirken von öffentlichen und freien Trägern bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags, sowie den b) Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger. Der in der ISA-Arbeitshilfe formulierte Vorschlag, eine allgemeine Generalvereinbarung (als eine Art Rahmenvereinbarung) und bereichs(arbeitsfeld)spezifische Hilfevereinbarungen abzuschließen, deckt sich mit den bisherigen im kommunalen Bereich in Baden-Württemberg geführten Diskussionen und würde auch eine logische Fortführungen unserer Hinweise vom bedeuten.

3 Der Entwurf dieses kommunalen Positionspapiers mit Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzung des Vorschlags einer Generalvereinbarung im Sinne der ISA- Arbeitshilfe für Baden-Württemberg soll ebenfalls auf der ASD-Leiter-Tagung Ende April 2006 behandelt werden. Danach ist vorgesehen, auf der Jahrestagung der Jugendamtsleitungen in Flehingen am 16./ dieses Papier als Grundlage für die Diskussion mit den freien und privaten Trägern vor Ort zu verabschieden. 1.2 Rechtsbegriff der persönlichen Eignung in 72a SGB VIII Nach Vorarbeit in einer Arbeitsgruppe, an der auch das Landesjugendamt Baden- Württemberg beteiligt war, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) in ihrer Sitzung am in Düsseldorf aktuell Hinweise zur Eignungsprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach 72a SGB VIII verabschiedet. Diese Hinweise können eine sehr hilfreiche Grundlage für die Umsetzung des 72a SGB VIII in Baden-Württemberg sein. Die Hinweise befassen sich mit den Themenbereichen: Inhalt Führungszeugnis Mitteilungen nach Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Verfahren beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe Verfahren beim freien Träger der Jugendhilfe Regelung für Vollzeit- und Tagespflege nach dem SGB VIII Sonderfälle Datenschutz. Die konkreten Konsequenzen für die Umsetzung in Baden-Württemberg werden derzeit geprüft. Die Hinweise der BAGLJÄ sind jedoch als Anhang 2 zur aktuellen Information und Kenntnisnahme beigefügt. Fragestellungen, die sich aus diesen Hinweisen ergeben, bitten wir uns mitzuteilen (ggfs. auch per mail an Reinhard.Pilz@kvjs.de ). 1.3 Datenschutzbestimmungen 61 ff SGB VIII Ergänzend zu den Hinweisen des gemeinsamen Rundschreibens vom sei auf Ziffer 4.14 der ISA-Arbeitshilfe (Seite 44ff) hingewiesen, in der die wesentlichen Änderungen mit einer jeweils kurzen Begründung aufgeführt sind. 2. Vorrang/Nachrang 10 SGB VIII 2.1 Sonderschule E Finanzierung

4 Über Sachstand und weitere Vorgehensweise wird unter bezug auf die aktuelle erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom in einem gesonderten Rundschreiben informiert. 2.2 SGB II SGB VIII Der KVJS Baden-Württemberg Landesjugendamt hat mit Rundschreiben vom ein Arbeitspapier des Arbeitskreises Jugendberufshilfe in Baden- Württemberg zur Umsetzung des SGB II in Baden-Württemberg Fragestellungen / Empfehlungen für die Akteure vor Ort übersandt. In diesem landesweiten Arbeitskreis sind vertreten die Regionaldirektion Baden- Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, die Kommunalen Landesverbände, verschiedene Jugendämter der Städte und Landkreise, die Liga der freien Wohlfahrtspflege, die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit, verschiedene Vertreter der freien Jugendhilfe, das Ministerium für Arbeit und Soziales, das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Wirtschaftsministerium, das Innenministerium und der KVJS Baden-Württemberg Landesjugendamt als federführende Stelle. Obwohl das SGB II seit über einem Jahr in Kraft ist, hat sich die Praxis, gerade im Hinblick auf die Schnittstellen zur Jugendhilfe, noch nicht gefestigt und es gibt nach wie vor offene Fragen. Auf der Grundlage des vom Arbeitskreis Jugendberufshilfe in Baden-Württemberg verabschiedeten gemeinsamen Arbeitspapiers soll versucht werden, die zahlreichen offenen Fragestellungen zu bearbeiten. Die AG SGB VIII/KICK schlägt deshalb vor, Fragestellungen und Problemanzeigen einzuholen, um abzuklären, wie am effektivsten Lösungsmöglichkeiten für die Arbeit vor Ort erreicht werden können. Fragestellungen und Problemanzeigen richten Sie bitte an den KVJS Landesjugendamt (ggfs auch per mail an Hans- Peter.Becker@kvjs.de oder Andreas.Pchalek@kvjs.de). 2.3 SGB XII - VIII Zur Abgrenzungsproblematik zwischen SGB VIII und SGB XII insbesondere in Fällen der Unterbringung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien wurde im Rundschreiben vom auf die Position Kunkel/Haas hingewiesen. Zahlreiche Rückmeldungen bestätigen, dass sich hierzu eine Lösung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - insbesondere durch ein entgegenstehendes Urteil des OVG Münster nicht abzeichnet. Die AG SGB VIII/KICK hat deshalb angeregt, unter Federführung des Landesjugendamtes eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Jugendhilfe und Sozialhilfe und des MPD zu initiieren, um eine landesweite (Verfahrens)Position zu erarbeiten. Dies wird in den nächsten Wochen geschehen. Sollten Sie hierzu bereits eigene Positionspapiere oder auch aktuelle Problemanzeigen haben, so können Sie

5 diese an die zuständige Mitarbeiterin des Landesjugendamtes Frau Gisela Köhler (ggfs. auch per mail: übersenden. 3. Steuerungsverantwortung des Jugendamtes 3.1 Steuerungsverantwortung gegenüber der Justiz Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJUF) in Heidelberg hat sich aufgrund Anfragen mehrerer Jugendämter mit der Frage der Gewährung von Jugendhilfeleistungen im Zusammenhang mit jugendgerichtlichen Verfahren nach der Einführung des 36a SGB VIII durch das KICK angenommen. Diese Hinweise des DIJUF vom sind als Anhang 3 beigefügt. 3.2 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Hinweis auf aktuelle Diskussion in landesweiter AG und der dortigen aktuellen Ergebnisse 3.3 Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII Vollzeitpflegegeld 39 SGB VIII Die Sozialausschüsse des Landkreistags und Städtetags Baden-Württemberg sowie der Landesjugendhilfeausschuss des KVJS Landesjugendamt haben Ende März 2006 jeweils den Empfehlungen zu Leistungen zum unterhalt (Pflegegel) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII für die Zeit ab zugestimmt. Hierzu ergeht ein gesondertes Rundschreiben Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Pflegepersonen Aufgrund zahlreicher Nachfragen hat sich die AG SGB VIII/KICK in diesem Zusammenhang mit der Frage der Altfallregelung befasst. Als Ergänzung zu den Hinweisen vom gilt: In Altfällen wird das bisher gezahlte Pflegegeld unter Beachtung des Gesichtspunkts der Besitzstandswahrung in unveränderter Höhe weitergezahlt. Als Altfälle gelten alle Vollzeitpflegeverhältnisse unterhaltspflichtiger Pflegepersonen, in welchen am das monatliche Pflegegeld gewährt wurde.

6 4. Kindertagesbetreuung 4.1 Geldleistung für Kindertagespflege Die Sozialausschüsse des Landkreistags und Städtetags Baden-Württemberg sowie der Landesjugendhilfeausschuss des KVJS Landesjugendamt haben Ende März 2006 jeweils den Empfehlungen zu laufenden Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege nach dem SGB VIII für die Zeit ab zugestimmt. Hierzu ergeht ein gesondertes Rundschreiben. 4.2 Erlaubnis zur Kindertagespflege Mit Rundschreiben vom wurden erste Hinweise zu Fragen der Kindertagespflege (Geldleistung, Unfallversicherung, Erlaubnis) gegeben. Weitere aktuelle Fragestellungen zum Themenkomplex Kindertagespflege richten Sie bitte an den Mitarbeiter des Landesjugendamtes Herrn Anton Gluitz (ggfs. auch per mail so dass in der nächsten Fortschreibung weitere Hinweise gegeben werden können. 5. Kostenbeteiligung und Heranziehung 90 ff SGB VIII Die Sozialausschüsse des Landkreistags und Städtetags Baden-Württemberg sowie der Landesjugendhilfeausschuss des KVJS Landesjugendamt haben Ende März 2006 jeweils den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg zugestimmt. Hierzu ergeht ein gesondertes Rundschreiben.

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