Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft



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Transkript:

Fachhochschule Eberswalde Fachbereich Forstwirtschaft STUDIEN- und PRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang International Forest Ecosystem Management ( Bachelor of Science ) gültig ab Wintersemester 2005/2006 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt und spezifiziert, basierend auf der Rahmenstudien- und prüfungsordnung, Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des Hochschulstudiums sowie die Prüfungsmodalitäten zum Bachelor of Science in dem 6-semestrigen Studiengang International Forest Ecosystem Management und wird ergänzt durch die Praktikumsordnung, das Curriculum sowie die Modulbeschreibungen. 2 Gegenstand und Ziel des Studiengangs Ziel des Studiengangs ist die Ausbildung von Ökosystem-Managern, welche befähigt sind, die Wälder der Erde als Ökosysteme zu verstehen und nach den Prinzipien der nachhaltigen Forstwirtschaft zu erhalten und zu bewirtschaften (Ökosystem-Ansatz). Dazu werden Experten mit hervorragenden waldökologischen und sozioökonomischen Kenntnissen sowie mit praxisorientierten Management- Fähigkeiten und internationaler Erfahrung ausgebildet. Hierdurch sollen die Absolventen zur Umsetzung internationaler Beschlüsse und Konventionen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen unserer Erde beitragen. 3 Studienziele Die speziellen Studienziele liegen entsprechend den Anforderungen der beruflichen Praxis in der Vermittlung von Fach- und Methodenkompetenz bezüglich der nachhaltigen Bewirtschaftung und des Schutzes der globaler Waldökosysteme Entscheidungs- und Handlungskompetenz hinsichtlich der Analyse und Lösung komplexer internationaler Forst- und Umweltprobleme Sozialkompetenz im Bereich internationaler und interdisziplinärer Team- und Projektarbeit inklusive entsprechender Kommunikations- und Fremdsprachenfertigkeiten.

4 Zulassung zum Studium (1) Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester. (2) Der Studiengang ist zulassungsbeschränkt. Übersteigt die Zahl der Studienbewerber/innen die Zahl der zugewiesenen Studienplätze, wird ein Auswahlverfahren entsprechend der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung - HVVBbg) in der gültigen Fassung durchgeführt. Eine Studienplatzquote von 50% wird für ausländische Bewerber/innen vorbehalten. (3) Der/die Bewerber/in hat zur Immatrikulation eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Allgemeine Hochschulreife Fachgebundene Hochschulreife Fachhochschulreife Bestandene fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung lt. Brandenburgischem Hochschulgesetz Gleichwertiger Abschluss an einer ausländischen Schule. (4) Für ausländische Bewerber/innen erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Schulabschlüsse nach Eingang der Bewerbung an der Hochschule unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz. Die Vorprüfung der Bewerbungsunterlagen erfolgt durch die zentrale Prüfstelle (Uni-Assist). (5) Alle Bewerber/innen müssen als sprachliche Zulassungsvoraussetzung gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen: Test of English as a Foreign Language (TOEFL) mit 450 Punkten für den regulären oder 133 Punkte für den Computer-gestützten Test, vergleichbare Qualifikationen sowie Muttersprache oder Amtssprache Englisch im Heimatland. Zur Überprüfung der Muttersprache oder Amtssprache eines Landes finden die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes Anwendung (siehe Anhang 6). Deutsche Bewerber/innen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können eine befristete Zulassung erhalten und müssen bis zur Rückmeldung zum zweiten Semester einen entsprechenden Nachweis erbringen. Für ausländische Bewerber/innen gilt als sprachliche Zulassungsvoraussetzung zusätzlich der Nachweis guter Kenntnisse der deutschen Sprache: Deutsche Sprachprüfung Europaratsnorm B1 mit mindestens der Note 2 bewertet, Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens vier mal der Note 3 bewertet oder vergleichbare Qualifikationen. Ist bei ausländischen Bewerber/innen nur eine der beiden Voraussetzungen (Deutsch- oder Englischnachweis) erfüllt, kann eine befristete Zulassung erfolgen, wenn in der nicht zertifizierten Sprache Grundkenntnisse nachgewiesen werden. Der Nachweis der erfolgreich erbrachten Prüfung der nicht zertifizierten Sprache ist bis zur Rückmeldung zum zweiten Semester zu erbringen. (6) Die Feststellung der individuellen Eignung internationaler Bewerber/inen erfolgt

im Zweifelsfall gemeinsam durch das Studentenamt der Fachhochschule Eberswalde und einen/e hauptamtlichen/e Beauftragten/e des Fachbereichs Forstwirtschaft. (7) Studierende, die im gleichen Studiengang an einer Fachhochschule oder in verwandten Studiengängen an anderen Hochschulen den Prüfungsanspruch verloren haben, können (gemäß 6 (3) der Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordung) für die Zulassung abgelehnt werden. Als gleichartig werden die folgenden Studiengänge angesehen: Forstwirtschaft (Dipl. und B.Sc.) Forstwissenschaft (Dipl. und B.Sc.) International Forest Ecosystem Management (B.Sc.) sowie weitere, artverwandte Studiengänge (Entscheidung erfolgt durch den Prüfungsausschuss) 5 Aufbau und Kreditierung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Das Studium ist gegliedert in: 1. und 2. Semester: Theoretisches Studiensemester (methodische und fachliche Grundlagen. 3. und 4. Semester: Theoretisches Studiensemester (Nutzung und Erhaltung von Waldökosystemen) 5. Semester: Praktisches Studiensemester (im Ausland zu absolvierendes Praktikum mit starkem Berufsbezug, ausländische Studierende können das praktische Studiensemester in Deutschland absolvieren) 6. Semester: Theoretisches Studiensemester Integrales Waldökosystemmanagement und Bachelor-Arbeit. (2) Das gesamte Studium ist modularisiert und umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule. (3) Für die einzelnen Module werden nach erfolgreich absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen Kreditpunkte in Anlehnung an das ECTS (European Credit Transfer System) vergeben. Pro Semester müssen aus allen angebotenen Modulen (Pflicht und Wahlpflicht) insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte erzielt werden. Damit beträgt die Mindestzahl der Leistungspunkte zur Erreichung des Bachelor-Grades 180. Das Studium schließt die Anfertigung einer wissenschaftlichen Bachelor-Arbeit mit einer Kreditierung von 12 ECTS-Punkten ein. (4) Struktur, Inhalt und Form des Studiums bzw. der Lehrveranstaltungen werden im Curriculum beschrieben. Das Curriculum ist Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung (siehe Anlage 1).

6 Praktisches Studiensemester In das Studium ist ein praktisches Studiensemester integriert, das in Kooperation mit einem Praxispartner absolviert werden soll und auf die Bachelor-Arbeit vorbereitet. Organisation und inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters werden in der Ordnung des praktischen Studiensemesters (siehe Anlage 5) geregelt. 7 Art, Umfang und Bewertung von Prüfungen (1) Art und Umfang der Modulprüfungen sind im Curriculum festgelegt. Die Prüfungen werden in der Regel zum Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen bzw. im Prüfungszeitraum des jeweiligen Semesters durchgeführt. (2) Sind in einem Modul mehrere benotete Prüfungsleistungen zu erbringen, so errechnet sich die Modulnote nach Maßgabe der im Curriculum definierten Gewichtung. Eine Modulprüfung gilt nur dann als bestanden, wenn alle Teilmodule (Module components), sofern vorhanden, mit mindestens ausreichend bestanden werden. (3) Das praktische Studiensemester wird entsprechend der Praktikumsordnung bewertet. (4) Die Bachelor-Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin a) sämtliche Modulprüfungen mit mindestens ausreichend bestanden hat; b) das praktische Studiensemester erfolgreich absolviert hat; c) die Bachelor-Arbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde. (5) Die Gesamtnote der Bachelor-Prüfung errechnet sich als Durchschnittsnote, die sich aus den gewichteten Einzelnoten der Module zusammensetzt. Die Gewichtung erfolgt in Analogie zur Leistungspunktvergabe. Die Leistungspunkte des praktischen Studiensemesters werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (6) Auf Antrag werden angemessene Erleichterungen bei Prüfungen und Studienleistungen für Studenten oder Studentinnen gewährt, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung den anderen Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber wesentlich im Nachteil sind. Es kann gestattet werden, gleichwertige Leistungsnachweise ganz oder teilweise in anderer Form zu erbringen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 8 Fristen und Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Die zur Erreichung der Semesterleistung (30 Leistungspunkte) erforderlichen Modulprüfungen sind am Ende eines jeden Semesters abzulegen. Eine Abmeldung hat spätestens 7 Kalendertage vor Beginn der Prüfung schriftlich im Prüfungsamt zu erfolgen. Bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wiederholungsprüfungen finden regelmäßig im Rahmen des Prüfungszeitraumes des jeweils nachfolgenden Immatrikulationsjahrganges statt. Nicht bestandene Prüfungsleistungen müssen spätestens im Verlauf der nächsten zwei Semester nach dem letzten Prüfungstermin wiederholt werden. Bei Nichtbestehen oder Nichteinhaltung dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Im Rahmen des Bachelor-Studiums können höchstens drei nicht bestandene Prüfungsleistungen zweimal wiederholt werden. Weitere zweite Wiederholungsprüfungen sind nicht möglich. Im Falle des Nichtbestehens einer vierten ersten Wiederholungsprüfungen erlischt der Prüfungsanspruch. Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfung, die in der letzten möglichen Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet wird. In der Folge ist der Studierende zu exmatrikulieren; er kann bundesweit in diesem Studiengang an einer Fachhochschule nicht wieder zugelassen werden oder sich in einem solchen Studiengang einschreiben. 9 Bachelor-Arbeit (Thesis) (1) Der Kandidat oder die Kandidatin ist gehalten, sich selbst um ein Thema für die Bachelor-Arbeit und um einen Betreuer, der in der Regel auch erster Gutachter sein soll, sowie einen zweiten Gutachter zu bemühen. (2) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur von den das Fachgebiet vertretenden Professoren oder Professorinnen bzw. Professoren- oder Professorinnenvertretungen ausgegeben werden. Die Bachelor-Arbeit kann von ihnen oder von prüfungsberechtigten Personen, die durch den Fachbereichsrat bestätigt werden, betreut und begutachtet werden. Soll die Bachelor-Arbeit außerhalb der Fachhochschule, z.b. an der ausländischen Partnerhochschule angefertigt und betreut werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Fachgebietsverantwortlichen und der Benennung eines der beiden Gutachter aus dem jeweiligen Fachbereich. (3) Die Bachelor-Arbeit kann auch als Gruppenarbeit für maximal drei Personen vergeben werden. Die Beiträge der einzelnen Kandidaten oder Kandidatinnen müssen abgrenzbar und individuell bewertbar sein. (4) Die verbindliche Anmeldung des Themas durch den Studenten oder die Studentin hat spätestens bis Ende Mai des 6. Semesters zu erfolgen. Für den Verzug gelten die Bestimmungen des Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordnung ( 22 (5)). Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die maximale Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate. Wird eine Verlängerung der Bearbeitungszeit notwendig, so ist die Verlängerung über den Fachgebietsverantwortlichen beim Prüfungsausschuss zu beantragen. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuss eine Verlängerung von einem Monat gewährt werden. (5) Die Form der Bachelor-Arbeit muss den Standards für wissenschaftliche

Berichte entsprechen. (6) Die Arbeit ist in der Regel in Abstimmung mit dem Fachgebietsverantwortlichen in deutscher oder englischer Sprache anzufertigen. (7) Die Bachelor-Arbeit ist in 4 gedruckten und gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich einmal in digitalisierter Form fristgemäß im Dekanat abzugeben oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist an das Dekanat zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. (8) Die Bachelor-Arbeit wird durch zwei Gutachter bewertet, deren Noten zu je 50% in die Gesamtnote eingehen. Sofern die Noten aus beiden Gutachten um mehr als 1,0 voneinander abweichen, ist ein drittes Gutachten zu erstellen. In diesem Fall ergibt sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den drei Gutachten. Der Drittgutachter wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. (9) Wird eine Bachelor-Arbeit nicht bestanden, besteht die Möglichkeit, diese Prüfungsleistung innerhalb eines Jahres nach offizieller Bewertung zu wiederholen. 10 Zeugnis Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird gemäß der Rahmenstudien und - prüfungsordnung ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt (siehe Anlage 3). 11 Bachelor-Grad Nach bestandener Bachelor-Prüfung im Studiengang International Forest Ecosystem Management verleiht die Fachhochschule Eberswalde den akademischen Grad Bachelor of Science (abgekürzt: B.Sc.). 12 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit dem WS 2005/2006 in Kraft. Anlagen 1. Curriculum und Modulbeschreibungen 2. Diploma Supplement 3. Zeugnis der Bachelor-Prüfung 4. Bachelor-Urkunde 5. Ordnung des praktischen Studiensemesters 6. Liste der Länder mit Englisch als Amtssprache