Kirchenpachtland aktueller Stand in den Landeskirchen



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Transkript:

Kirchenpachtland aktueller Stand in den Landeskirchen Recherche über den Umgang der Landeskirchen der EKD mit Pachtland anhand ausgewählter Kriterien Zur Vorbereitung und als Grundlage zur Diskussion für die EDL-Tagung Umgang mit dem Boden Kirche und ihr Land 16.03.-17.03.2015 Evangelische Landjugendakademie Altenkirchen Erarbeitet von Elena Lange (M.Sc.) Stand: Februar 2015 Quelle: www.oekolandbau.de/copyright BLE / Thomas Stephan

Inhalt Forschungsfragen... 2 Methodik... 2 Übersicht über die Ergebnisse... 4 Musterpachtverträge... 4 Gentechnik... 5 Klärschlamm... 5 Empfehlungen für die... 6 Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland... 6 Quellen für die Ergebnisse: Umgang mit dem Pachtland in den Landeskirchen der EKD... 7 Evangelische Landeskirche Anhalts... 7 Evangelische Landeskirche in Baden... 8 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern... 8 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz... 11 Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig... 12 Bremische Evangelische Kirche... 13 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers... 13 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau... 15 Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck... 15 Lippische Landeskirche... 16 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland... 17 Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)... 18 Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg... 19 Evangelische Kirche der Pfalz... 20 Evangelisch-reformierte Kirche... 20 Evangelische Kirche im Rheinland... 22 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens... 23 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe... 24 Evangelische Kirche von Westfalen... 26 Evangelische Landeskirche in Württemberg... 27 1

Forschungsfragen Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage nach dem unterschiedlichen Umgang der Gliedkirchen der EKD mit dem ihnen eigenen Land, das sie i.d.r. verpachten. Recherchiert wurden unter folgenden Fragestellungen: 1. In welchen Landeskirchen sind Musterpachtverträge als Orientierung für die Kirchengemeinden vorhanden? 2. Welche Regelungen haben die Landeskirchen zu Pachtland? 3. Welche Regelungen haben die Landeskirchen zu Klärschlamm auf Pachtland? 4. Welche Landeskirchen geben Empfehlungen für die von Pachtland vor? 5. Geben die Landeskirchen Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland z.b. für die Gemeinden? Methodik Die Recherche erfolgte schwerpunktmäßig per Internetrecherche im Zeitraum von 11/2014 bis 02/2015, wobei einige Ausnahmen in Form von telefonischen Nachfragen und Nachfragen per Email gemacht wurden. Das Vorgehen für die verschiedenen Forschungsfragen wird aus nachfolgenden Grafiken deutlich: 2

3

Übersicht über die Ergebnisse Musterpachtverträge 4

Gentechnik Klärschlamm 5

Empfehlungen für die Empfehlungen für die Vergabe von Kirchenpachtland 6

Quellen für die Ergebnisse: Umgang mit dem Pachtland in den Landeskirchen der EKD Evangelische Landeskirche Anhalts Musterpachtvertrag Regelung zu Gentechnik Regelung zu Klärschlamm Vergabe von Pachtland Es wird empfohlen, den gleichen Musterpachtvertrag zu nutzen, der für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM) herausgegeben wurde Verbot (abgeleitet aus dem Musterpachtvertrag der EKM) Verbot (abgeleitet aus dem Musterpachtvertrag der EKM) Auszug aus dem Musterpachtvertrag der EKM: 6 Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und Landschaftsschutzvorschriften bei der des Pachtgegenstandes einzuhalten. Düngemittel und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung staatlicher Vorschriften verwendet werden. Nicht nach dem Punkteschema der EKM Telefonische Auskunft 7

Evangelische Landeskirche in Baden Musterpachtvertrag Im Internet nicht auffindbar Regelung zu Gentechnik Empfehlung des Ausschlusses Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Online verfügbar: http://www.ekd.de/agu /download/gentec_kil and_20120723_text.pd f Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar aus der Verwaltungsordnung 38; Vermietung, Verpachtung: ( 4 ) Bei größeren Verpachtungen, insbesondere von landwirtschaftlichen Grundstücken, empfiehlt es sich, von den Pächtern eine ausreichende Sicherheit durch einen Bürgen oder in anderer Weise zu verlangen. http://www.kirchenrec htekiba.de/showdocume nt/id/4199#s501.111.0 0052 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Musterpachtvertrag Ja, vom Pfründestiftungsverband Musterpachtvertrag des Regelung zu Gentechnik Aus dem Musterpachtvertrag des Pfründestiftungsverbandes: 6: (3) Erhält der Pächter eine Mitteilung über den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf Nachbargrundstücken ( 3 der Gentechnik- Pflanzenerzeugungsverordnung), so hat er dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Auskunft darüber zu geben, ob er auf dem Pachtgrundstück Pfründestiftungsverbandes: http://www.evkirchengrund.de/filead min/user_upload/pfrue nde/landpachtvertrag_ Stand_05.2008.pdf 8

Pflanzen derselben Art oder andere Auskreuzungspartner anbaut. Der Pächter hat dem Verpächter unverzüglich eine Abschrift der Mitteilung des Grundstücksnachbarn und seiner Antwort darauf zuzuleiten. (4) Der Pächter ist verpflichtet, jedem Antrag eines Grundstücksnachbarn auf Verringerung des gesetzlichen Mindestabstands beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen unverzüglich und schriftlich zu widersprechen und den Verpächter schriftlich und unter Beifügung einer Abschrift seines Widerspruchs über den Antrag zu informieren. (5) Dem Pächter ist die gemeinschaftliche Nutzung von Erntemaschinen und Verarbeitungsanlagen, die für die Ernte oder Verarbeitung gentechnisch veränderter Pflanzen verwendet wurden oder werden, untersagt. (6) Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter jeden ihm bekannt werdenden Verstoß eines Nachbarn gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen zu melden. 8: (2) Dem Pächter sind gentechnische Arbeiten und die Verwendung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf den Pachtgrundstücken strikt untersagt. Gentechnische Arbeiten sind die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen und deren Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport und zwar auch dann, wenn dafür eine behördliche Genehmigung vorliegt. Dem Pächter ist damit insbesondere die Ausbringung gentechnisch veränderten Saatgutes 9

verboten. Regelung zu Klärschlamm Aus dem Musterpachtvertrag des Pfründestiftungsverbandes: 8: Klärschlamm, Fäkalien aus Hauskläranlagen (Ausfaulgruben etc) sowie Bioabfallkompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen dürfen auf den Pachtgrundstücken nicht aufgebracht werden (Bioabfallkompost ist im Rahmen der Müllverwertung entstehender Kompost aus organischen Abfällen, insbesondere aus der Müllabfuhr aus privaten Haushalten). Aus dem Musterpachtvertrag des Pfründestiftungsverbandes: 8: (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtgrundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur im umweltverträglichen Umfang und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften verwendet werden. Der Pächter hat bei der der Pachtgrundstücke, soweit es für ihn zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass Bodenerosionen vermieden werden. Der Pächter hat sich jeden Raubbaues zu enthalten. Er hat die Pflicht, eine unberechtigte Nutzung der Pachtgrundstücke durch Dritte zu verhindern. Im Internet nicht auffindbar 10

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Musterpachtvertrag Das Konsistorium stellt verschiedene Verträge als Muster zur Verfügung. Sie sind auch bei den Kirchlichen Verwaltungsämtern erhältlich. Ihre Verwendung stellt sicher, dass die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde in ausreichender Form gewahrt werden und erleichtert die laufende Verwaltung der Verträge. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen und der Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist der zur Verfügung gestellte Mustervertrag verbindlich ( 66 Abs. 3 und 4 HKVG). Weitere Muster können bei Bedarf angefordert werden, z.b. für die Errichtung von Windkraftanlagen. Regelung zu Gentechnik In dem Musterpachtvertrag für landwirtschaftliche Nutzung wird auch das Verbot zur Ausbringung gentechnisch veränderten Saat- und Pflanzguts aufgeführt, das die Landessynode 2001 beschlossen hat. Regelung zu Klärschlamm Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien, gewerblicher Kompost, Papierschlämme oder vergleichbare Stoffe dürfen auf dem Pachtgegenstand nicht aufgebracht werden. Des Weiteren wurde 2003 vom damaligen Präsidenten des Konsistoriums der EKBO, Dr. Runge, ein kurzer Leitfaden zur Verpachtung kircheneigener Liegenschaften veröffentlicht. Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei kircheneigenen Flächen, die Dritten verpachtet werden, an hervorgehobener Stelle die Einhaltung der nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit in Form einer ordnungsgemäßen und pfleglichen in Verbindung mit einem angemessenen Beitrag zum Umwelt-, Gewässer- und Artenschutz gewährleistet sein muss. Dabei 11 Handbuch für den Gemeindekirchenrat http://www.akdekbo.de/files/gkr_hand buch_2013_fin_03.pdf Umweltkonzept für die EKBO http://www.ekbo.de/d ocuments?id=61222

hat er (Anm.: der Pächter) dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und Landschaftsschutzvorschriften bei der des Pachtgegenstandes einzuhalten. Düngemittel und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung staatlicher Vorschriften verwendet werden. intern 2003: Kurzer Leitfaden zur Verpachtung kircheneigener Liegenschaften (Dr. Ruge) - im Internet nicht auffindbar Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig Musterpachtvertrag Regelung zu Gentechnik Im Internet nicht auffindbar Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sollte weiterhin nicht empfohlen werden. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Die Eigentümer kirchlichen Pachtlandes haben darauf zu achten, dass Landwirte nach guter fachlicher Praxis arbeiten. Die gesetzlichen Vorgaben in der Produktion von Nahrungsmitteln sind in unserem Land so 7. Tagung der 10. Synode der EKD, Vorschläge zur Umsetzung der Kundgebung Klimawandel Wasserwandel Lebenswandel der 7. Tagung der 10. Synode der EKD: http://www.landeskirch e- braunschweig.de/uploa ds/tx_mitdownload/um weltkammer- Papier_Klimawandel.pd f 7. Tagung der 10. Synode der EKD, Vorschläge zur Umsetzung der Kundgebung 12

streng, dass ein gutes Nebeneinander zwischen Ökologie und Ökonomie möglich ist. Die Landeskirche kann eine Handreichung an die Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen herausgeben, wie sie mit ihren Flächen und Grundstücken umgehen sollten. Klimawandel Wasserwandel Lebenswandel der 7. Tagung der 10. Synode der EKD: http://www.landeskirch e- braunschweig.de/uploa ds/tx_mitdownload/um weltkammer- Papier_Klimawandel.pd f Bremische Evangelische Kirche Musterpachtvertrag Im Internet nicht auffindbar Regelung zu Gentechnik Empfehlung des Ausschlusses Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Musterpachtvertrag 1.1. Für Verpachtungen landwirtschaftlicher Grundstücke ist das jeweils geltende landeskirchliche Landpachtvertragsmuster zu verwenden. 13 Durchführungsbestimmungen zum Pachtwesen: http://www.kirchenrec htevlka.de/showdocumen t/id/21097 Regelung zu Gentechnik Ausschluss von Gentechnik Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland.

Regelung zu Klärschlamm Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien und Abwässer dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. "Gemeinden der hannoverschen Landeskirche verpachten ca. 35.000 ha Acker- und Grünland. Das Klimaschutzkonzept empfiehlt, über die Landverpachtung eine ökologische Wirtschaftsweise zu fördern und Grünlandumbruch auszuschließen." 2. Auswahl der Pächter 1 Die Auswahl der Pächter soll nach kirchlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen vorgenommen werden. 2 Eine öffentliche meistbietende Verpachtung soll nur erwogen werden, wenn sie ortsüblich und aus kirchengemeindlichen Gründen vertretbar ist. Dies bedeutet im Einzelnen: Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. http://www.ekd.de/agu /download/broschuere _Kirchen_fuer_gutes_Kl ima.pdf Durchführungsbestimmungen zum Pachtwesen: http://www.kirchenrec htevlka.de/showdocumen t/id/21097 a. In erster Linie sind Kirchenmitglieder zu berücksichtigen. b. 1 In der Regel sollen kleine und mittlere Betriebe bevorzugt werden. 2 Die bisherigen Pächter sollen den Vorrang erhalten, wenn sie die Grundstücke zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebe benötigen. c. Die Pächter müssen zur Zahlung des Pachtzinses in der Lage sein (Nr. 5). d. Bei der Verpachtung sollen nur Pächter berücksichtigt werden, die eine umweltschonende (Nr. 6) gewährleisten. "Gemeinden der hannoverschen Landeskirche verpachten ca. 35.000 ha Acker- und Grünland. Das Klimaschutzkonzept empfiehlt, über die Landverpachtung eine ökologische Wirtschaftsweise zu fördern und Grünlandumbruch auszuschließen." http://www.ekd.de/agu /download/broschuere _Kirchen_fuer_gutes_Kl ima.pdf 14

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Musterpachtvertrag intern Regelung zu Gentechnik Pachtauflagen in EKHN Musterpachtvertrag Verbot von Gentechnisch veränderten Organismen Regelung zu Klärschlamm Pachtauflagen in EKHN Musterpachtvertrag Verbot von Klärschlamm Abfallähnliche Stoffe Landschaftsökologische Ansätze unterstützen Saumstrukturen, z.b. Hecken, erhalten und fördern Blühstreifen Raum geben Angebot der Beratung durch "Zentrum für gesellschaftliche Verantwortung" (Dr. Maren Heincke für landwirtschaftliche Fragen), EKHN-Kirchenverwaltung die Abteilung "Grundstücksverwaltung und - angelegenheiten" (für juristische Fragen) Plakat: Kirchenland ist ein Bodenschatz: http://www.zgv.info/c ms/fileadmin/user_upl oad/bilder/news_archiv /2012_04_24_poster_ki rchenland.jpeg http://www.zgv.info/c ms/kirchenland.html Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Musterpachtvertrag Regelung zu Gentechnik (2) Kirchlicher Grundbesitz wird durch Eigennutzung, Verpachtung, Vermietung, Erbbaurechtsverträge oder andere Nutzungsverträge genutzt. Die landeskirchlichen Vertragsmuster und die Vertragsmuster, auf die das Landeskirchenamt verweist, sind zu verwenden. Für die kirchlichen Ländereien hat die EKKW unter anderem ein Verbot von genmanipuliertem Saatgut sowie zur Ausbringung von Klärschlamm ausgesprochen. Zudem sind ökologische Kriterien bei Neuverpachtungen zu berücksichtigen. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar 33 und Nutzung (1) Der kirchliche Grundbesitz ist unter 15 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Waldeck: http://www.kirchenrec htekkw.de/kabl/15893.pd f Klimaschutzkonzept EKKW 2013: http://www.ekkw.de/m edia_ekkw/service_lka/ Klimaschutzkonzept- EKKW.pdf Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen

Berücksichtigung kirchlicher, sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Belange so zu bewirtschaften, dass er seiner Zweckbestimmung auf Dauer uneingeschränkt dient. Er ist in regelmäßigen Abständen zu begehen. Dabei sind insbesondere Bestand, Zustand, Nutzung und zu überprüfen sowie notwendige Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen. Kirche von Kurhessen- Waldeck: http://www.kirchenrec htekkw.de/kabl/15893.pd f Zudem sind ökologische Kriterien bei Neuverpachtungen zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe der kirchlichen Grundstücksverwaltung, das Grundvermögen ungeschmälert zu erhalten und einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Dabei sind die Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes vom 14. Dezember 1984 (KABI. EKD 1985, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Lippische Landeskirche Musterpachtvertrag Über jedes Miet- und Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Mieten und Pachten sollen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen. Das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes ist zu verwenden. 16 Verwaltungsordnung: http://kirchenrechtlippe.de/showdocumen t/section/930210004/id /8491/search/Verpacht ung/exact/exact#s9303 00003 Regelung zu Gentechnik Empfehlung des Ausschlusses Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, dass die kirchlichen Grundstücke sorgfältig verwaltet, in gutem Zustand erhalten und Verwaltungsordnung: http://kirchenrechtlippe.de/showdocumen

nach Möglichkeit verbessert und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt werden. Der Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben; sofern er nicht unmittelbar kirchlich genutzt wird, soll er nach Möglichkeit verpachtet oder vermietet werden. Im Internet nicht auffindbar t/section/930210004/id /8491/search/Verpacht ung/exact/exact#s9303 00003 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Musterpachtvertrag Im Internet verfügbar Regelung zu Gentechnik Aus dem Musterpachtvertrag: 6 Dem Pächter ist es nicht erlaubt, gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut auf der Pachtfläche auszubringen bzw. anzubauen. Regelung zu Klärschlamm Aus dem Musterpachtvertrag: 6 Fäkal- und Klärschlämme, Fäkalien, gewerblicher Kompost, Papierschlämme oder vergleichbare Stoffe dürfen auf dem Pachtgegenstand nicht aufgebracht werden. Aus dem Musterpachtvertrag: 6 Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat die Natur- und Landschaftsschutzvorschriften bei der des Pachtgegenstandes einzuhalten. Düngemittel und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung staatlicher Vorschriften verwendet werden. Kriterien für die Pächterauswahl (Punktesystem): Ordnungsgemäße Erfüllung der Musterpachtvertrag: http://www.kirchengru ndstuecke.de/attachme nt/e53b60b9ed52ff9b3 3580b42d2191112/1e1 d18565cc2442d18511e 19aa33514666f4bd84b d8/pachtvertrag.pdf Kriterien für die Pächterauswahl: http://www.kirchengru ndstuecke.de/attachme nt/e53b60b9ed52ff9b3 17

Mindestpachtzinsforderung Regionale Herkunft des Pachtbewerbers Kirchenzugehörigkeit Pachtpreisangebot Soziale Aspekte 3580b42d2191112/1e1 d18565d4743ad18511e 19aa33514666f4bd84b d8/kriterien.pdf Vergabe kirchlicher Landpachtflächen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Beschreibung des Verfahrens: http://www.kirchengru ndstuecke.de/attachme nt/e53b60b9ed52ff9b3 3580b42d2191112/1e1 d18565cf7edad18511e 19aa33514666f4bd84b d8/verfahren.pdf Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) Musterpachtvertrag Landpachtvertrag (Anlage 5) der GrRL Regelung zu Gentechnik Ausschluss von Gentechnik Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Regelung zu Klärschlamm Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien, Abwässer und Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. Umweltschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Das Nordelbische Kirchenamt befürwortet die Errichtung von Windkraftanlagen auf kirchlichem Grundeigentum im Rahmen der Regionalplanung und der Bauleitplanung. Im Internet nicht auffindbar Richtlinien für die Verwaltung des kirchlichen Grundeigentums (Grundstücksrichtlinien) : http://www.kirchenrec htnordkirche.de/showdoc ument/id/25422 18

Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg Musterpachtvertrag ( 3 ) Bei der Verpachtung sollte innerhalb der Gliedkirche ein einheitliches Vertragsmuster verwandt werden. Regelung zu Gentechnik Die Synode der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg hat einstimmig beschlossen, dass auf kircheneigenen Ländereien kein gentechnisch verändertes Saatgut aufgebracht werden darf. Ab sofort wird der Musterpachtvertrag in 8 wie folgt geändert: Gentechnisch verändertes Saatund Pflanzgut darf auf den Pachtgrundstück nicht aufgebracht werden. In 17 ist als zusätzlicher Kündigungsgrund aufzunehmen. Wenn der Pächter gegen die Bestimmung des 8 Abs. 1 Aufbringung von verändertem Saatgut verstößt. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar ( 1 ) 1 Bei der Verpachtung ( ) ökologische Gesichtspunkte zu beachten. ( 1 ) 1 Bei der Verpachtung sind kirchliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu beachten. 2 Als Pachtbewerber sind in erster Linie Kirchenmitglieder zu berücksichtigen. 3 Die bisherigen Pächter behalten Vorrang, wenn sie die Grundstücke zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes benötigen und bereit sind, den ortsüblichen Pachtzins zu entrichten. Einzelheiten über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes im Sinne dieser Richtlinien finden sich in der Sammlung Arbeitshilfen für das kirchliche Grundstücks- und Friedhofswesen. 2 Die Sammlung enthält insbesondere Vorschläge für Vertragsmuster, Merkblätter, Hinweise auf gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung, sowie Beratungsergebnisse der Grundstückskommission der EKD zu Fragen der Grundstücksverwaltung. http://www.kircheoldenburg.de/kirchegemeinden/synode/547 -synode.html Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes In der Fassung vom 11. Oktober 1985: http://www.kirchenrec htoldenburg.de/showdoc ument/id/23254#s6110 120004 19

Evangelische Kirche der Pfalz Musterpachtvertrag Im Internet nicht auffindbar Regelung zu Gentechnik Ausschluss von Gentechnik Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Evangelisch-reformierte Kirche Musterpachtvertrag Im Internet verfügbar Regelung zu Gentechnik Gentechnisch verändertes Pflanzgut darf auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. Regelung zu Klärschlamm 8 Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien, Abwässer, Kompost und sonstige Rückstände jeder Art aus Abwasser-, Entsorgungs- und Kompostierungsanlagen dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. 2 Das Verbot gilt unabhängig davon, ob nach den derzeitigen Grenzwerten eine Aufbringung nach der Klärschlammverordnung oder vergleichbaren Regelungen zulässig ist. 3 Der Pächter haftet für alle aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen resultierenden Schäden, auch über die Geltungsdauer dieses Pachtvertrages hinaus. Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtgrundstücke ordnungsgemäß, fachgemäß und pfleglich zu bewirtschaften. 2 Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, Vertragsmuster Landpachtvertrag: http://www.kirchenrec hterk.de/showdocument/ id/11967#s1312200001 und http://www.kirchenrec hterk.de/showdocument? id=11965# 20

insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. 3 Er hat sich über die Boden-, Natur- und Landschaftsschutzvorschriften zu informieren und sie bei der der Pachtgrundstücke einzuhalten. 4 Düngeund chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften verwendet werden. 2 ( 1 ) 1 Die Verpachtung des kirchliches Grundbesitzes erfolgt in der Regel öffentlichmeistbietend unter unbeschränkter Zulassung von Pachtinteressenten. 2 Der Grundsatz einer öffentlichen Verpachtung wird auch durch die Einholung schriftlicher Angebote gewahrt, soweit die übrigen Voraussetzungen einer öffentlichen Verpachtung eingehalten werden. 3 Die Beschränkung zur Aufforderung einer Abgabe von Pachtangeboten nur durch die Pachtinteressenten der eigenen Kirchengemeinde ist unzulässig. ( 2 ) 1 Vor der Verpachtungsbekanntmachung soll eine gutachtliche Stellungnahme des zuständigen Landbeauftragten und/oder Grundstückssachverständigen über die jeweilige Mindestpacht eingeholt werden. 2 Soweit die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, können die jeweiligen Mindestpachtbeträge in die öffentliche Verpachtungsbekanntmachung nach Absatz 1 mit aufgenommen werden. Verordnung des Landeskirchenvorstand es über die Verpachtung des kirchlichen Grundbesitzes (Verpachtungsgrundsät ze) vom 30. März 1987: http://www.kirchenrec hterk.de/showdocument/ id/11965 21

Evangelische Kirche im Rheinland Musterpachtvertrag 25 Verträge: Bei Verträgen über Landpacht, Leitungsrechte, Windkraft- und Mobilfunkanlagen sowie über Erbbaurechte sind in der Regel die Musterverträge der EKD in der geltenden Fassung zu verwenden. Soweit die diesbezüglichen Beschlüsse genehmigungspflichtig sind, sind Abweichungen von den Musterverträgen mit der Vorlage zur Genehmigung schriftlich zu begründen. Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland: http://www.kirchenrec htekir.de/showdocument /id/2876#s40000336 24: Verpachtung: Über jedes Miet- oder Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Miet- und Pachtzins dürfen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen. "Landwirtschaft: u.a. Unterstützung des regionalen ökologischen Landbaus, z.b. durch Empfehlung eines Musterpachtvertrages, der einen ökologisch verträglichen und nachhaltigen Landbau festschreibt " Im Internet nicht auffindbar Regelung zu Gentechnik Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Kirchliche Grundstücke sind ordentlich zu verwalten, in gutem Zustand zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. Unter ökologischen Gesichtspunkten ist der bestmögliche Nutzen zu erzielen. Beschlüsse über Verpachtungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, wenn Pfarrvermögen betroffen ist oder der Pachtvertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die an der Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligt ist. Der Kreissynodalvorstand ist vorher zu hören. Pressemitteilung Nr. 48/2009: http://www.ekir.de/ww w/service/4d4993d54f 9E42F2948B340C853B2 E90.php Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland: http://www.kirchenrec ht-ekir.de/pdf/2876.pdf Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland: http://www.kirchenrec htekir.de/showdocument /id/2876#s40000336 22

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Musterpachtvertrag "Für Landpacht, Gartenpacht und für Kleingartenanlagen sind die landeskirchlichen Musterverträge zu verwenden. Bei sonstigen Pachtverhältnissen berät das Grundstücksamt durch geeignete Vertragsgestaltung." seit 2006 Landpachtvertrag der EKD Ost (intern) 23 Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des Zentralstellengesetzes (VwV Grundstücksrichtlinien): http://www.evlks.de/la ndeskirche/kirchenrech t/rechtssammlung/doc/ 4.12.3_VV_Grundstuec ksrichtlinien.pdf Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland Regelung zu Gentechnik Ausschluss von Gentechnik Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Bei der der Grundstücke sind die kirchlichen und staatlichen Vorschriften insbesondere des Nachbarrechtes, des Umwelt-, Denkmal-, Landschafts- und Naturschutzes zu beachten. Vor Entscheidung über die Inanspruchnahme kircheneigener Flächen zur Errichtung von Windkraft- und Wasserkraftanlagen ist die Beratung des Grundstücksamts in Anspruch zu nehmen. Soll danach die Errichtung von Windkraft- Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des Zentralstellengesetzes (VwV Grundstücksrichtlinien): http://www.evlks.de/la

oder Wasserkraftanlagen gestattet werden, so sind dafür bestehende kirchliche Musterregelungen zu verwenden. ndeskirche/kirchenrech t/rechtssammlung/doc/ 4.12.3_VV_Grundstuec ksrichtlinien.pdf Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe Musterpachtvertrag Im Internet verfügbar Musterpachtvertrag: Regelung zu Gentechnik 8: http://www.landeskirch (5) Gentechnisch veränderte Organismen e-schaumburglippe.de/fileadmin/land (GVO) in Form von Saat- und Pflanzgut dürfen auf den Pachtflächen nicht ausgesät eskirche/leitung/lande und angepflanzt werden. Ausnahmen sind skirchenamt/kirchenrec nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung ht/6_haushaltsrecht_v des Kirchenvorstandes zulässig wenn: a) der erm%c3%b6gens- Pächter nachweist dass ein für seinen Hof _und_liegenschaftsver existenzentscheidendes Saat- oder Pflanzgut waltung/6201landpach nur noch als gentechnisch verändertes Saat- tvertrag.pdf und Pflanzgut angeboten wird oder b) zur Abwendung bedrohlichen Krankheits- oder Schädlingsdrucks der Einsatz gentechnisch resistent gemachten Saat- oder Pflanzgutes amtlicherseits verfügt wird. Regelung zu Klärschlamm in 8 (1): Fäkal- und Klärschlämme sowie Fäkalien, Abwässer und Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. 8: (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtgrundstücke ordnungsgemäß und pfleglich zu bewirtschaften. Dabei hat er dem Umweltschutz in angemessener Weise Rechnung zu tragen, insbesondere auf Bodengesundheit, Gewässer- und Artenschutz zu achten. Er hat sich über die Bodenschutz-, Natur und Landschaftsschutzvorschriften zu informieren und sie bei der der Pachtgrundstücke einzuhalten. Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfang und unter Beachtung der staatlichen Vorschriften verwendet werden. 24

Der Pächter hat bei der der Pachtgrundstücke in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass Bodenerosionen vermieden werden. Der Pächter hat sich jeden Raubbaues zu enthalten. Er hat die Pflicht, eine unberechtigte Nutzung der Pachtgrundstücke durch Dritte zu verhindern. (2) Der Pächter ist verpflichtet, auf eigene Kosten die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtgrundstücke durchzuführen, insbesondere a) für die Erhaltung der Grenzen und Grenzsteine sowie der Ufer von Gewässern zu sorgen, die Einfriedigungen, Weidetore, Weidetränken und sonstigen Anlagen gemäß 1 Abs. 2 instand zu halten und, soweit erforderlich, zu ersetzen; b) die vorhandenen und etwa während der Pachtzeit angelegten Wege, Abzugs-, Bewässerungs- und Schutzgräben einschließlich der dazugehörigen Stege, Brücken und Durchlässe sowie Dränagen zu unterhalten und zu reinigen, ferner Gräben, die sich während der Pachtzeit als notwendig erweisen, anzulegen; c) die Bäume, Sträucher, Hecken und sonstigen Anpflanzungen zu pflegen und abgängige durch Anpflanzungen gleicher Sorte zu ersetzen, so dass dieselbe Anzahl, die bei Pachtbeginn vom Pächter übernommen worden ist, bei Pachtende in guter Beschaffenheit an den Verpächter zurückgegeben wird; Hilfestellung in Form einer Checkliste zur Vorbereitung bzw. zum Abschluss von Pachtverträgen 25 Merkblatt zum Landpachtvertrag 6.2.0.1.3: http://www.landeskirch e-schaumburglippe.de/fileadmin/land eskirche/leitung/lande skirchenamt/kirchenrec

ht/6_haushaltsrecht_v erm%c3%b6gens- _und_liegenschaftsver waltung/62013merkbla tt_pachtvertrag.pdf Evangelische Kirche von Westfalen Musterpachtvertrag Im Internet nicht verfügbar Regelung zu Gentechnik Verwaltungsordnung 34 (3) 1Gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut soll auf die Pachtflächen nicht aufgebracht werden. 2Es wird empfohlen, in die Pachtverträge entsprechende Regelungen aufzunehmen. Regelung zu Klärschlamm (2) Klärschlämme sowie Abwässer, Kompost aus öffentlichen Kompostierungsanlagen und Fäkalien dürfen auf die Pachtgrundstücke nicht aufgebracht werden. 34 (1) 1Der kirchliche Grundbesitz ist unter Beachtung des Umweltschutzes wirtschaftlich zu nutzen und zu pflegen. 2 Den Erfordernissen des Boden-, Landschaftsund Naturschutzes ist Rechnung zu tragen. 3 Moore, Sümpfe, Bäche und sonstige Feuchtgebiete sowie Heiden und Trockenrasen sind in naturnahem Zustand zu belassen. Verwaltungsordnung: http://www.evangelisc h-inwestfalen.de/fileadmin /ekvw/dokumente/ges etze/verwaltungsordnu ng800.pdf (4) 1Die kirchlichen Grundeigentümer können extensive Landbewirtschaftung im Einvernehmen mit den Pächtern fördern. 2In die Pachtverträge sind entsprechende Regelungen aufzunehmen. 3Der Pachtzins kann entsprechend der Nutzungsintensität bzw. unter Berücksichtigung der Förderung durch Dritte angepasst werden. 4Es ist festzulegen, wer die Einhaltung der sauflagen kontrolliert. Das Referat: "Ländlicher Raum" bietet Angebote zu verschiedenen 26 http://www.evangelisc h-in-

Themenstellungen im ländlichen Raum an westfalen.de/arbeitsber eiche-undangebote/gesellschaft/l andwirtschaftlaendlicher-raum.html Evangelische Landeskirche in Württemberg Musterpachtvertrag intern Regelung zu Gentechnik Ausschluss von Gentechnik Regelung zu Klärschlamm Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Im Internet nicht auffindbar Kordecki, Gudrun (2012): Keine Kirchenland. Aktueller Stand im Umgang mit kirchlichem Pachtland. 27