Präambel. I. Leistungen des Freistaates Sachsen



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Transkript:

Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen) über die Höhe der staatlichen Zuschüsse von 2014 bis 2016 ( Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016 ) Präambel Die erfolgreiche Entwicklung der sächsischen Hochschulen ist gemeinsames Anliegen des Freistaates Sachsen und der Hochschulen. Dabei stehen in den kommenden Jahren aufgrund des demografischen Wandels, der Entwicklung des Landeshaushaltes und des starken internationalen Wettbewerbs große Herausforderungen an. Ein attraktives Studienangebot, herausragende Forschungsleistungen und eine Vielzahl wissenschaftlicher Bildungsund Forschungseinrichtungen kennzeichnen die sächsische Hochschullandschaft. Die erfolgreiche Beteiligung an der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder sowie die steigende Studiennachfrage aus anderen Bundesländern und dem Ausland unterstreichen dies. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den Hochschulen des Freistaates Sachsen wird die finanzielle Grundlage geschaffen, um die im Sächsischen Hochschulentwicklungsplan 2020 dargestellten strategischen und die in Zielvereinbarungen mit den Hochschulen konkretisierten Ziele zu erreichen. Damit erhalten die Hochschulen des Freistaates trotz schwieriger Rahmenbedingungen finanzielle und personelle Planungssicherheit bis 2016. I. Leistungen des Freistaates Sachsen 1. Der Freistaat Sachsen stattet die Hochschulen gemäß 1 Abs. 1 SächsHSFG für die ihnen nach 5 SächsHSFG übertragenen Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissenstransfer mit einem Globalbudget aus und gewährt ihnen finanzielle Planungssicherheit bis zum Ende des Jahres 2016. Die Zusammensetzung der für den Hochschulbereich vorgesehenen Zuschüsse gemäß 11 Abs. 6 SächsHSFG wird in Anlage 1, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt. 2. Die Bundesmittel aus dem Hochschulpakt werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften und der Ziele des Hochschulpaktes grundsätzlich an die Hochschulen weitergegeben. 3. Die Hochschulen werden für die Laufzeit der Zuschussvereinbarung im Rahmen der Haushaltsaufstellung von Haushaltskürzungen und im Haushaltsvollzug von Stellenbesetzungssperren oder wirkungsgleichen Maßnahmen ausgenommen. Davon unberührt bleiben Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß 41 SäHO. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird hierbei im Rahmen einer Prioritätensetzung innerhalb des Einzelplanes 12 die Bedeutung des Wissenschaftsstandortes Sachsen berücksichtigen. 4. Ausgaben für die Hochschulmedizin (Medizinische Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden) und den Hochschulbau werden nicht durch diese Vereinbarung dargestellt oder geregelt. Seite 1 von 10

5. Der Freistaat Sachsen stellt den Hochschulen für ihre Aufgabenerfüllung Stellen im Haushaltsplan bereit. Von den Stellen des Haushaltsplans 2013 (9.323 Stellen) werden bis Ende 2016 mindestens 288 Stellen entsprechend Anlage 2 abgebaut. Über die Aufteilung der 83 kw-vermerke des Jahres 2016 auf die einzelnen Hochschulkapitel wird im Jahr 2015 auf der Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung der Entwicklung der Studienanfängerzahlen und der Studierendenzahlen unter Berücksichtigung der Hochschulentwicklungsplanung und der demografischen Entwicklung bis 2020 entschieden. 6. Die Finanzierung der sächsischen Hochschulen wird zum 01.01.2014 auf das Drei- Säulen-Modell (Grund-, Leistungs- und Innovationsbudget) gemäß 11 Abs. 7 Satz 1 SächsHSFG umgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2015 erfolgt im Staatshaushaltsplan eine entsprechende Veranschlagung. II. Leistungen der Hochschulen Die Hochschulen des Freistaates Sachsen rücken in der Wissensgesellschaft immer stärker in die Rolle als geistige Zentren mit internationaler Strahlkraft. Dementsprechend steigen die Erwartungen, die an die Hochschulen gerichtet werden. Sie sind über den akademischen Bereich hinaus als Ideengeber für Innovationen und Ausbilder hochqualifizierten Fachkräftenachwuchses gefordert. 1. Die Hochschulen erfüllen mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Globalbudget die ihnen nach 5 SächsHSFG übertragenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Bildung, die Förderung von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Lebenslangen Lernens. 2. Die Hochschulen wirken von der lokalen bis zur internationalen Ebene auf eine stärkere Vernetzung der Hochschulen untereinander und mit den anderen Akteuren der Wissensgesellschaft an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, nicht-staatlichen Hochschulen und forschungsstarken Unternehmen hin, um die staatlich zur Verfügung gestellten Mittel optimal einzusetzen und die Gesellschaft am zunehmenden Wissen zu beteiligen. 3. Die Hochschulen arbeiten an der Weiterentwicklung und Schärfung ihrer Profile in den Bereichen Wissensgenerierung, Wissensvermittlung und Wissenstransfer. Die Hochschulen wirken konstruktiv an der Erstellung und dem Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß 10 Abs. 2 SächsHSFG und auf Grundlage des Sächsischen Hochschulentwicklungsplanes 2020 mit. Dazu werden die Hochschulen unter Koordinierung des SMWK gemäß 10 Abs. 1 SächsHSFG ihre Studienangebote fortlaufend aufeinander abstimmen. Die Hochschulen berichten dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Umsetzung im Rahmen der Berichterstattung zur Zielvereinbarung zum 31.12.2015. 4. Die Hochschulen verpflichten sich zur Erreichung der Ziele des Hochschulpaktes und setzen die Hochschulpaktmittel gemäß den Zielen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Hochschulpakt 2020 ein. Sofern der Freistaat Sachsen zur Rückzahlung von Bundesmitteln aus dem Hochschulpakt 2020 verpflichtet ist, wird der Rückzahlungsbetrag mit zukünftigen Zahlungen an die Hochschulen aus dem Hochschulpakt 2020 oder mit Zahlungen aus dem unter Anlage 1 Buchstaben a), b) und c) vereinbarten Gesamtbudget verrechnet. 5. In Zielvereinbarungen zwischen SMWK und den Hochschulen gemäß 10 Abs. 2 SächsHSFG wird die Profilschärfung der Hochschulen durch Schwerpunktsetzung unter Berücksichtigung des Angebotes benachbarter Hochschulen festgelegt. Dies umfasst auch die konkrete Umsetzung des Stellenabbaus gemäß Anlage 2. Die Hochschulen bewirtschaften ihre Stellen so, dass der in dieser Vereinbarung festgeschriebene Stellenabbau erbracht wird. Seite 2 von 10

III. Verpflichtungen der Hochschulen 1. Studienanfänger Das sächsische Hochschulsystem soll einschließlich des Jahres 2016 jährlich 16.000 bis 20.000 Studienanfänger neu immatrikulieren (Zielzahl ohne Medizin). Die Hochschulen und das SMWK ergreifen hierfür im Rahmen der unter Ziffer III. 2. benannten hochschulindividuellen Studentenzahlen die notwendigen Steuerungsmaßnahmen. Die Einzelheiten werden durch die Zielvereinbarungen gemäß 10 Abs. 2 SächsHSFG geregelt. 2. Hochschulindividuelle Studentenzahlen Die sächsischen Hochschulen verpflichten sich, bis zum Jahr 2016 folgende hochschulindividuelle Studentenzahlen in dem jeweils vorgegebenen Korridor zu erreichen: TU Dresden Universität Leipzig TU Chemnitz TU Bergakademie Freiberg Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Westsächsische Hochschule Zwickau Hochschule Mittweida Hochschule Zittau/Görlitz Palucca Hochschule für Tanz Dresden Hochschule für Bildende Künste Dresden Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 27.600 bis 33.700 Studenten (ohne Medizin) 20.500 bis 25.200 Studenten (ohne Medizin) 9.000 bis 11.100 Studenten 4.700 bis 5.800 Studenten 4.600 bis 5.700 Studenten 5.600 bis 6.900 Studenten 4.300 bis 5.400 Studenten 5.200 bis 6.400 Studenten 3.000 bis 3.800 Studenten 100 bis 200 Studenten 550 bis 700 Studenten 500 bis 600 Studenten 750 bis 950 Studenten 500 bis 650 Studenten Die Einzelheiten werden durch die Zielvereinbarungen gemäß 10 Abs. 2 SächsHSFG geregelt. Im Ergebnis der Evaluierung im Jahr 2015 und in Umsetzung von hochschulübergreifenden Abstimmungen zum Studienangebot können die hochschulindividuellen Studentenzahlen angepasst werden, sofern die Gesamtstudentenzahl gemäß Ziffer III. 1. unverändert bleibt. 3. Risikomanagementsysteme Die Universitäten und Fachhochschulen richten bis zum 31.12.2014 und die Kunsthochschulen bis zum 31.12.2016 Risikomanagementsysteme ein, die in das bis 30.06.2014 abschließend aufzubauende Risikomanagementsystem des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst eingebunden werden. 4. Finanzielle Risiken Finanzielle Risiken einzelner Hochschulen werden grundsätzlich im Rahmen des gemäß Anlage 1 Buchstaben a), b) und c) vereinbarten Gesamtbudgets abgedeckt. Seite 3 von 10

5. Flächenmanagement Die Nutzung des Raumbestandes der Hochschulen ist weiter zu verbessern. Die Hochschulen optimieren daher zur effizienten Nutzung der vorhandenen Flächen ihr zentrales Flächenmanagement und setzen durch hochschulinterne Bonus-Malus-Systeme Anreize für eine ressourcenschonende Flächennutzung. Für die Standorte Dresden und Leipzig wird jeweils ein hochschulübergreifendes Flächenmanagement eingeführt. Dafür werden von der jeweils betroffenen Universität und Fachhochschule Hochschule für angewandte Wissenschaften bis zum 31.12.2014 gesonderte Vereinbarungen abgeschlossen. Die jeweiligen Kunsthochschulen können hierbei einbezogen werden. 6. Informationstechnologien Zur weiteren Umsetzung der Vorgaben des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes verpflichten sich die Universitäten und Fachhochschulen Hochschulen für angewandte Wissenschaften unter Leitung des SMWK eine einheitliche ERP-Softwarelösung zu konzipieren, zu beschaffen und einzuführen, um auf diesem Weg das gemeinsame IT-Konzept zur Neuen Hochschulsteuerung weiter zu entwickeln. Der Freistaat Sachsen stellt den Hochschulen dazu angemessene finanzielle Mittel aus Kapitel 12 07 Titelgruppe 57 zur Verfügung, welche den jeweiligen Haushaltsverhandlungen unterliegen. Die Kunsthochschulen haben gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG von der Wahlmöglichkeit zur Einführung der kaufmännischen Buchführung Gebrauch gemacht und verpflichten sich zur Einführung der gemeinsamen ERP-Software im Rahmen des IT-Konzeptes zur Neuen Hochschulsteuerung. Die TU Dresden beteiligt sich nicht an der gemeinsamen Entwicklung, Beschaffung und Einführung der ERP-Softwarelösung als Bestandteil der Neuen Hochschulsteuerung. Sie erhält daher keine finanziellen Mittel aus Kapitel 12 07 Titelgruppe 57. Die sächsischen Hochschulen sollen bis zum Jahr 2016 hochschulartbezogen eine einheitliche Software für das Campusmanagement anwenden. 7. Hochleistungsrechnen Das Hochleistungsrechnen im Freistaat Sachsen wird an der TU Dresden konzentriert. Dabei wird durch die TU Dresden der Zugang zum Hochleistungsrechnen für alle sächsischen Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sichergestellt. Die beteiligten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen schließen mit der TU Dresden Vereinbarungen, in denen die Finanzierung der anteiligen laufenden Kosten des Hochleistungsrechners sichergestellt ist. Die Einsparungen, die sich aus einer Konzentration des Hochleistungsrechnens an der TU Dresden bei den anderen Hochschulen ergeben, verbleiben diesen Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. 8. OPH-Bereiche (Organisation, Personal, Haushalt) der Universitäten und Fachhochschulen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Dresden und Leipzig Die OPH-Bereiche der Universitäten und Fachhochschulen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Dresden und Leipzig arbeiten an ihrem jeweiligen Standort eng zusammen. Dies betrifft insbesondere die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben wie etwa das Beschaffungsmanagement. Die Zusammenarbeit dieser Hochschulen wird in einer gesonderten Vereinbarung analog Ziffer III. 5. geregelt. Seite 4 von 10

9. Hochschulmedizin Der Freistaat Sachsen sowie die TU Dresden und die Universität Leipzig streben an, unter Einbeziehung der jeweiligen Medizinischen Fakultäten und in Abstimmung mit den jeweiligen Universitätskliniken eine längerfristige Vereinbarung für den Bereich der Hochschulmedizin zu schließen. 10. Berichtspflicht Die Hochschulen berichten zum 31.12.2015 und zum 31.12.2016 über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung. 11. Folgen der Nichterfüllung Für den Fall, dass Hochschulen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann der Freistaat Sachsen seine Leistungen an diese Hochschulen entsprechend reduzieren. Die hierdurch eingesparten Mittel stehen dem SMWK im Rahmen der Drei-Säulen- Budgetierung zur Verteilung an andere Hochschulen zusätzlich zur Verfügung. IV. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung 1. tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31.12.2016. Die Parteien dieser Vereinbarung werden spätestens zum 01.07.2015 in Verhandlungen zu einer Folgevereinbarung eintreten. 2. Steht unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die zur Wirksamkeit der Vereinbarung notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen schafft. Die Staatsregierung wird den Inhalt dieser Vereinbarung in ihrem Entwurf zum Staatshaushaltsplan 2015/2016 berücksichtigen und auf eine rechtliche Umsetzung hinwirken. Seite 5 von 10

Dresden, am Für die Staatsregierung Stanislaw Tillich Ministerpräsident Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Georg Unland Staatsminister der Finanzen Für die Hochschulen Prof. Dr. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. Beate Schücking Rektorin der Universität Leipzig Prof. Arnold van Zyl Ph.D./Univ. of Cape Town Rektor der Technischen Universität Chemnitz Prof. Dr. Bernd Meyer Rektor der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Prof. Dr. Roland Stenzel Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Prof. Dr. Gunter Krautheim Rektor der Westsächsischen Hochschule Zwickau Seite 6 von 10

Prof. Dr. Markus Krabbes amtierender Rektor der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig Prof. Dr. Friedrich Albrecht Rektor der Hochschule Zittau/Görlitz Prof. Dr. Ludwig Hilmer Rektor der Hochschule Mittweida Prof. Robert Ehrlich Rektor der Hochschule für Musik und Theater Felix Mendelssohn Bartholdy Leipzig Prof. Ekkehard Klemm Rektor der Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden Herr Matthias Flügge Rektor der Hochschule für Bildende Künste Dresden Prof. Dr. Ana Dimke Rektorin der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Prof. Jason Beechey Rektor der Palucca Hochschule für Tanz Dresden Seite 7 von 10

Anlagen zur Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016 Anlage 1 der Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016: Zusammensetzung der Zuschüsse gemäß 11 Abs. 6 SächsHSFG a) Ab dem Jahr 2015 wird ein privilegiertes Sachkosten- und Investitionsbudget in Höhe von 55.802,5 T zugesagt. Dieses wird trotz Stellenabbau und Aufgabenkonzentration im Jahr 2016 nicht gekürzt. Für das Jahr 2014 gelten die Maßgaben des Haushaltsplanes für den Doppelhaushalt 2013/2014. b) Dazu kommen die an den Stellenplan der Kapitel 12 08 bis 12 41 gebundenen Personalausgaben (Personalkostenbudget). Sie werden jährlich den tatsächlich feststehenden bzw. zu erwartenden Tariferhöhungen und Besoldungserhöhungen angepasst. Für das Jahr 2014 beträgt das Personalkostenbudget 558.328 T. Für jede in den Jahren 2014 und 2015 abzubauende Stelle wird das Personalkostenbudget der jeweiligen Hochschule im darauffolgenden Haushaltsjahr um die jeweils aktuelle durchschnittliche Ausgabe je Stelle der Hochschulen vermindert. c) Die ab dem Jahr 2015 in der TG 51 des Kapitels 12 07 zu veranschlagenden Mittel in Höhe von 14.669,5 T werden während der Laufzeit der Vereinbarung in das Drei-Säulen-Modell gemäß 11 Abs. 7 SächsHSFG eingebunden, vgl. Ziffer I. 6. Für das Jahr 2014 gelten die Maßgaben des Haushaltsplanes für den Doppelhaushalt 2013/2014. d) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Forschungsanstrengungen der sächsischen Hochschulen und stellt den Landesanteil der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zusätzlich zum Gesamtbudget gemäß Buchstaben a), b) und c) zur Verfügung. e) Für den Hochschulbereich können vom Staatsministerium der Finanzen nach Bedarfsanmeldung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich weitere investive Zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 10.000 T zur Verfügung gestellt werden, wenn die allgemeine Haushaltsentwicklung gegen Ende des Jahres eine entsprechende Ausgabe gestattet. Seite 8 von 10

Anlage 2 der Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016: Umsetzung des Stellenabbaus 2013 bis 2016 Anzahl der jeweils bis zum 31.12. d.j. abzubauenden Stellen 2013 2014 2015 2016 Gesamt Universitäten 47 47 48 Universität Leipzig 24 24 24 TU Dresden 0 0 0 TU Chemnitz 14 14 14 TU BA Freiberg 9 9 10 IHI Zittau 0 0 0 Fachhochschulen 21 22 20 HTW Dresden 5 5 5 HTWK Leipzig 5 5 4 HS Mittweida 3 4 3 Westsächsische HS Zwickau 5 5 4 HS Zittau/Görlitz 3 3 4 Insgesamt 68 69 68 83 288 Über die Aufteilung der noch nicht hochschulkapitelkonkret aufgeteilten kw-vermerke 2016 auf Hochschulen wird gemäß Ziffer I. 5. und II. 5. dieser Vereinbarung entschieden. Darüber hinaus können an Hochschulen Leerstellen gemäß 7 Absatz 3 HG 2013/2014 geführt werden. Seite 9 von 10

Anlage 3 Protokollerklärung zur Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016 Gespräch der Staatsminister von Schorlemer (SMWK) und Prof. Unland (SMF) mit den Vertretern der drei Hochschularten (Prof. Schücking - Vertreterin der Universitäten, i. V. Prof. Dimke - Vertreterin der Kunsthochschulen und Prof. Albrecht - Vertreter der Fachhochschulen - Hochschulen für angew. Wissenschaften) zur Zuschussvereinbarung 2014 2016 am 20.09.13 im SMWK 1. Zu Ziffer I. Nr. 5 der Zuschussvereinbarung: Den sächsischen Hochschulen wird der Abschluss eines weiteren Überlastpaketes im Umfang von 100 Beschäftigungsmöglichkeiten (Ü 100+) für die Jahre 2016 bis 2020 angeboten. Dieses Angebot der Staatsregierung steht unter der Bedingung, dass der vom neuen Bundestag beschlossene Bundeshaushalt für das Jahr 2014 den Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) zur zweiten Ergänzung des Hochschulpaktes 2020 Programmphase II vom 12.04.2013 vollumfänglich umsetzt. Die für das Ü 100+ benötigten Finanzmittel werden von den für das Jahr 2014 erwarteten Mehreinnahmen aus Hochschulpaktmitteln separiert (ca. 35 Mio. ) und als Ausgaberest in die Jahre bis 2020 übertragen. Die Mittel stehen den Hochschulen zur Verfügung, die Stellenabbau zu erbringen haben. 2. Zu Anlage 1 b) der Zuschussvereinbarung: Der für die Berechnung des Personalkostenbudgets der Jahre 2015 und 2016 zugrunde zu legende Ausgangswert 2014 beträgt 567.119,3 T. In ihm berücksichtigt sind die tatsächlich erfolgten Tarif- und Besoldungserhöhungen in den Jahren 2013 und 2014. Seite 10 von 10