A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Fotografen B. Normallehrplan für die Berufsklassen



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Transkript:

90601 Fotograf/Fotografin A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Fotografen B. Normallehrplan für die Berufsklassen Fotograf/Fotografin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Fotografen vom 16. August 1977 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement; gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 20a der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965 2, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Fotograf. 2 Der Fotograf ist Bildschaffender und befasst sich mit Ereignissen, Situationen, Vorstellungen und Objekten. Diese hält er in bestimmten Momenten, bestimmten Umgebungen, bei vorhandenem oder gestaltetem Licht, schwarzweiss oder farbig, mit geeigneten Verfahren und Arbeitstechniken fest und setzt sie in Bilder oder Bilderfolgen um. 3 Die Lehre dauert vier Jahre. Um den Aufbau einer zielgerichteten Ausbildung nach Artikel 5 und 6 dieses Reglementes zu ermöglichen, soll der Antritt der Lehre auf den Beginn des Berufsschuljahres angesetzt werden. Änderung vom 19. August 1997 der Artikel 1 Absatz 2, 5 Absatz 2, 8 Absatz 3, 11 Absatz 2 und 13 Absatz 1. 1 SR 412.10 2 SR 412.101 2002 0000 1

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Fotografenlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, alle im Lehrprogramm (Art. 5) erwähnten Fertigkeiten und Berufskenntnisse zu vermitteln. Die Lehrbetriebe müssen über die dafür notwendigen Apparate und Einrichtungen verfügen. 2 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind diplomierte Fotografen, die während mindestens zwei Jahren, sowie gelernte Fotografen, die während mindestens fünf Jahren ein Fotoatelier geleitet haben, berechtigt. Die Bewilligung zur Lehrlingsausbildung kann auch an Personen erteilt werden, die sich über eine der Fotografenlehre gleichwertige Ausbildung ausweisen und seit mindestens fünf Jahren einem Fotoatelier vorstehen. 3 Lehrbetriebe, die ein Ausbildungsteilgebiet nicht bearbeiten, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fähigkeiten und Berufskenntnisse dieses Teilgebiets in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Der andere Betrieb sowie Zeitpunkt und Dauer der ergänzenden Ausbildung sind im Lehrvertrag festzulegen. 4 Die Ausbildung im Betrieb muss nach einem detaillierten Modellehrgang 3 erfolgen, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist und die methodisch richtige Instruktion sicherstellt. 5 Die Eignung des Lehrbetriebs und die Befähigung des Lehrmeisters zur Ausbildung von Lehrlingen werden durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Sie kann Fachleute beiziehen. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister ständig mindestens drei Fachleute beschäftigt. 2 Als Fachleute gelten gelernte Fotografen sowie Personen, die sich über eine der Fotografenlehre gleichwertige Ausbildung ausweisen können. 3 Die Aufnahme der Lehrlinge soll zeitlich so angesetzt werden, dass sich die Lehrantritte gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen. 12 Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling müssen bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die erforderlichen Apparate sowie Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. 3 Der Modellehrgang kann beim Schweizerischen Fotografenverband bezogen werden. 2

2 Der Lehrling soll zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem und sauberem Arbeiten erzogen werden. Er ist zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Kundschaft anzuhalten. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten müssen alle Arbeiten abwechslungsweise wiederholt werden. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm genannten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Es empfiehlt sich, den Lehrling in seiner Freizeit zur ergänzenden Ausbildung anzuhalten und ihm Labor sowie Atelier zur Verfügung zu stellen. Für kommerziell verwendbare Aufnahmen hat er vorgängig die Bewilligung des Lehrmeisters einzuholen. 5 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Die Vorschriften und Empfehlungen der SUVA sind ihm zu Beginn der Lehre abzugeben. Bei der Arbeit mit Chemikalien muss er zu Beachtung der Erfordernisse des Umweltschutzes angehalten werden. 6 Der Lehrling ist verpflichtet, ein Arbeitsbuch 4 mit Aufzeichnungen über die wichtigsten Arbeitsabläufe der praktischen Fotografie anhand von Beispielen aus der Praxis zu führen. Der Lehrmeister hat das Arbeitsbuch monatlich zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Ausserdem soll der Lehrling eine Sammelmappe mit selbstständig ausgeführten Arbeiten anlegen. Das Arbeitsbuch kann an der Lehrabschlussprüfung als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die nachfolgend aufgeführten minimalen Lernziele sind nur allgemein umschrieben. Die Ausbildung hat unter Berücksichtigung des Normallehrplans (s. Abschn. B) zu erfolgen. Die Lernziele sind massgebend für die Anforderungen der Lehrabschlussprüfung. 2 Für die einzelnen Lehrjahre gelten folgende Lernziele: Praktische Arbeiten; zusätzliche Lernziele 1. Lehrjahr Der Lehrling soll über fachgerechtes Bedienen und Pflegen der Apparate und Einrichtungen von Atelier und Labor Bescheid wissen. Er soll in der Lage sein, fotografische Bäder anzusetzen und zu regenerieren die gesamten fotografischen Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung einfacher Korrekturverfahren selbstständig durchzuführen: Negativ- und Positivmaterial entwickeln, fixieren, trocknen sowie kopieren, vergrössern und ausflecken. 4 Musterblätter zur Führung des Arbeitsbuches können beim Schweizerischen Fotografenverband bezogen werden. 3

Diese Grundfertigkeiten sind systematisch zu fördern; ausserdem ist durch gezieltes Beobachten von Struktur, Form und Kontrast, Bewegung und Veränderung das fotografische Sehen zu schulen. 2. Lehrjahr Der Lehrling soll technisch sowie formal korrekte Schwarz-weiss- und Farbaufnahmen gegebener und gestellter Objekte aus einfachen Aufnahmegebieten der Fachfotografie selbstständig und ablieferungsbereit ausführen. Darunter ist zu verstehen: die technische Kamera mit ihren Objektiven und dem üblichen technischen Zubehör fachgerecht anwenden die verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen wirkungsvoll einsetzen anspruchsvolle Reproduktionen in Schwarz-Weiss und Farbe ausführen Fertigkeiten zur Herstellung anspruchsvoller Bilder erarbeiten, üben und praktisch anwenden bei komplizierten und anspruchsvollen Aufnahmen mitarbeiten die Fähigkeiten in der Labortechnik vertiefen Grundlagen zur naturgetreuen Objektwiedergabe aneignen: Komposition, Detail und Ganzes, Stofflichkeit und Struktur, Zweck und Funktion; eine einfache Bildfolge/Reportage unter Berücksichtigung der verschiedenen Darstellungsmöglichkeiten erarbeiten und zusammenstellen nach Möglichkeit digitale Aufnahmeverfahren einsetzen. 3. Lehrjahr Der Lehrling soll imstande sein, selbstständig Schwarz-weiss- und Farbaufnahmen von erhöhtem Schwierigkeitsgrad aus allen Aufnahmegebieten anzufertigen, indem er anspruchsvolle Aufnahmen mit mehreren Objekten ausführt Aufnahmen mit einem oder mehreren Modellen herstellt Architekturaufnahmen (Wiedergabe des Raumes/räumliche Komposition) ausführt Reportagen bei Kunst- und Mischlicht erarbeitet und zusammenstellt eine einfache Inszenierung und Regie an gestellten Aufnahmen durchführt eine Aufgabe von der Idee über die Aufnahme bis zur Druckvorlage ausarbeitet und durchführt nach Möglichkeit digitale Bildverarbeitung bis zur druckfähigen Ausgabe anwenden. 4. Lehrjahr Selbstständiges Ausführen von Schwarz-weiss- und Farbaufnahmen aus allen Aufnahmegebieten durch stetes Üben vertiefen, wobei besonderes Gewicht auf die gestalterischen Ausdrucksmöglichkeiten zu legen ist. Das Hauptgewicht der Ausbildung ist vermehrt auf die Farbfotografie zu legen, wobei die Farbe als Gestaltungsmittel eingesetzt werden soll. 4

Bei den Farbaufnahmen sind die verschiedenen Lichtarten wie Tageslicht, Kunstlicht, Kolbenblitz, Elektronenblitz und Mischlicht zu berücksichtigen. Verschiedene Situationen sind experimentell in Farbe und Schwarz-Weiss zu erarbeiten und darzustellen. Der Lehrling soll ferner in der Lage sein, den Aufbau der fotografischen Elemente einer Tonbildschau (Aufnahmen und Wahl der Diapositive) als Weiterentwicklung der Reportage auszuarbeiten. Berufskenntnisse; zusätzliche Kenntnisse Der Lehrling muss in Verbindung mit den praktischen Arbeiten über die nachfolgenden Berufskenntnisse verfügen, die ihm der Lehrbetrieb zu vermitteln hat. Er muss imstande sein, das Wesentliche aus den nachfolgenden Sachgebieten zu erklären: Fachkenntnisse Negativ-Positiv-Verfahren, schwarz-weiss und farbig Diapositiv-Verfahren, schwarz-weiss und farbig Beleuchtungsarten: Tageslicht und Kunstlicht (Glühlampen, Halogen, Vacublitz, Elektronenblitz); Mischlicht Umweltschutz: genaue Kenntnisse von umweltgefährdenden Stoffen (neutralisieren, ausfällen, abführen, vernichten); Arbeitshygiene digitale Aufnahme- und Wiedergabeverfahren. Material fotografische Filme und Papiere Chemikalien, die in der Fotografie zur Anwendung kommen digitale Datenträger. Apparate und Einrichtungen Kleinbild-, Mittelformat-, Spiegelreflex-, Baukastensystem-, Fachkameras Objektive, Verschlüsse, Filter, Belichtungsmesser Kopier- und Vergrösserungsapparate, Projektoren Digitalkameras und -rückteile, die dazugehörenden Computer mit ihren Peripheriegeräten. 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Lernziele für die Ausbildung in der Berufsschule Die Berufsschule vermittelt den beruflichen Unterricht nach dem Normallehrplan, der sich im Anhang dieses Reglements befindet. 5

2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung der Prüfung. Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling über die zur Ausübung seines Berufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. 2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse); b. Prüfung in Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde). 3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 15 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern. Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist zentral an einer Berufsschule oder, falls dies nicht möglich ist, ausnahmsweise in einem geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. 2 Dem Lehrling wird ein Arbeitsplatz mit den erforderlichen Apparaten und Einrichtungen zugewiesen. Der Lehrmeister ist verpflichtet, dem Lehrling die ihm vertrauten Kameras, Objektive und Aufnahmematerialien (für Negativ-, Positiv- und Farbverfahren) sowie das Zubehör unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Die Themen für die praktischen Arbeiten sind dem Lehrling mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Die Aufgaben müssen in unmissverständlicher Weise formuliert sein. Sie sind, soweit notwendig, zu erklären. Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung müssen genügend Fachleute als Experten ernannt werden. Sie haben bei sich bietender Gelegenheit Expertenkurse zu besuchen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist. 3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten wird von mindestens einem Experten dauernd und gewissenhaft überwacht. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen. 4 Die Beurteilung der ausgeführten praktischen Arbeiten und der Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgen stets durch mindestens zwei Experten. 5 Die Experten sollen den Lehrling ruhig und wohlwollend prüfen. Bemerkungen sind sachlich anzubringen. 6

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert vier Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten 32 Stunden; b. die Berufskenntnisse 3 Stunden (schriftlich). Die Prüfung ist an vier aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 22 Prüfungsstoff Art. 11 Praktische Arbeiten 1 Der Prüfungsstoff stellt eine Auswahl aus dem Lehrprogramm nach Artikel 5 dar. Massgebend für die Anforderungen sind die dort aufgeführten Lernziele. Jeder Lehrling hat die Prüfungsarbeiten selbstständig auszuführen. 2 Die Prüfungsarbeit wird als Ganzes beurteilt. Sie besteht aus einer Bildfolge, in der alle Sachgebiete der Fotografie enthalten sind. Die Arbeit ist thematisch zu begrenzen und muss folgende Positionen umfassen: Anmerkung Laborarbeiten für Farbaufnahmen werden nach Anordnung der Prüfungskommission auswärts ausgeführt. Reproduktion Eine schwarzweisse oder farbige Reproduktion aufgrund einer gegebenen zweioder dreidimensionalen Farb-, Halbton- oder Strichvorlage anfertigen. Es sind abzuliefern: das Aufnahmematerial und eine Aufsichtsvorlage. Stillleben Eine anspruchsvolle Zusammenstellung ausgesuchter Gegenstände, unter besonderer Berücksichtigung von Licht- und Farbstimmung sowie der Komposition, fotografieren (Farbaufnahme). Es sind abzuliefern: das Aufnahmematerial sowie die ausgesuchte Farbvorlage. Architektur Aussen- bzw. Innenaufnahme eines Raumes im Mischlicht mit einer verstellbaren Fachkamera anfertigen (schwarzweiss und/oder farbig, je nach Aufgabenstellung). Es sind abzuliefern: das Aufnahmematerial sowie je eine Originalvorlage. Menschendarstellung Person(en) in ihrem Umfeld; schwarzweiss oder farbig, mit Mittelformat- oder Kleinbildkamera aufnehmen. Es sind abzuliefern: das Aufnahmematerial, eine Originalvorlage und die ausgesuchten Varianten. Die Anzahl ist der Aufgabenstellung zu entnehmen. 7

Reportage Einen Vorgang, ein Ereignis usw., schwarzweiss oder farbig, mit sich ergänzenden Bildern, die das Thema zum Ausdruck bringen, darstellen. Es sind abzuliefern: das Aufnahmematerial, eine Gesamtübersicht der ausgeführten Arbeiten, zum Beispiel Kontaktkopien, je eine Originalvorlage innerhalb des Endformates 24/30 cm präsentiert. Die Anzahl ist der Aufgabenstellung zu entnehmen. Art. 12 Berufskenntnisse 1 Der Prüfungsstoff umfasst die Berufskenntnisse, die nach Artikel 5 und dem Normallehrplan für die Berufsklassen der Fotografen vermittelt wurden. Massgebend für die Anforderungen sind die dort aufgeführten Lernziele. 2 Die Prüfung wird schriftlich, zum Teil unter Verwendung von Anschauungsmaterial, durchgeführt. Sie ist in folgende Positionen unterteilt 5 : Pos. 1 Licht und Farbe Pos. 2 Fotografische Optik und Apparate Pos. 3 Lichtempfindliche Schichten Pos. 4 Chemische Vorgänge Pos. 5 Fotografische Farbverfahren Pos. 6 Berufskunde Pos. 7 Fachrechnen (Pos. 1 6: 2 Std., Pos. 7: 1 Std.) 23 Beurteilung und Notengebung Art. 13 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Reproduktion 11 Technik Pos. 2 Stillleben 21 Aufbau, Inhalt, Aussage (zählt doppelt) 22 Technik (zählt einfach) Pos. 3 Architekturaufnahme 31 Aufbau, Inhalt, Aussage (zählt doppelt) 32 Technik (zählt einfach) 5 Fragebogen können beim Schweizerischen Fotografenverband bezogen werden. 8

Pos. 4 Menschendarstellung 41 Aufbau, Inhalt, Aussage (zählt doppelt) 42 Technik (zählt einfach) Pos. 5 Reportage 51 Aufbau, Inhalt, Aussage (zählt doppelt) 52 Technik (zählt einfach) Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Licht und Farbe Pos. 2 Fotografische Optik und Apparate Pos. 3 Lichtempfindliche Schichten Pos. 4 Chemische Vorgänge Pos. 5 Fotografische Farbverfahren Pos. 6 Berufskunde Pos. 7 Fachrechnen 2 Werden zur Ermittlung der Note für die Leistung in einer Prüfungsposition vorerst Teilpositionen bewertet, so werden diese ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position entsprechend berücksichtigt. Die Positionsnote wird nach der Notenskala gemäss Artikel 14 erteilt. Art. 14 Notengebung Gemäss Artikel 29 und 32 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung. 1 Die Experten beurteilen in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt und geben die entsprechende Note 6 : 2 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 3 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 4 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. 6 Notenformulare können beim Schweizerischen Fotografenverband bezogen werden. 9

5 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings werden jedoch im Expertenbericht vermerkt. Art. 15 Prüfungsergebnis Gemäss Artikel 32 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung. 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt, wobei die Fachnote «Praktische Arbeiten» doppelt gerechnet wird: Praktische Arbeiten (zählt doppelt), Berufskenntnisse, Berufskundlicher Unterricht nach Absatz 4, Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 / 5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote «Praktische Arbeiten» noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet. 4 Die Fachnote «Berufskundlicher Unterricht» ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten der Unterrichtsfächer Berufskunde, Farbfotografie, Bildgestaltung sowie Kunst und Kultur. 5 Ist die Fachnote «Berufskundlicher Unterricht» ungenügend, so ist für den Fall der Prüfungswiederholung eine schriftliche Prüfung von etwa zwei Stunden Dauer gleichmässig auf die in Absatz 4 genannten Unterrichtsfächer verteilt, abzulegen. 6 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen. 7 Das ausgefüllte Notenformular wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Fotograf» zu führen. 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das vorliegende Reglement ersetzt die Bestimmungen über den Beruf des Fotografen in den Reglementen vom 28. Dezember 1945 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Fotografengewerbe und Fotohandel. 10

Art. 18 Übergangsrecht Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1978 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Reglement zu Ende geführt. Art. 19 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 16. August 1977 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Brugger 11

Fotograf/Fotografin B Normallehrplan für die Berufsklassen der Fotografen vom 16. August 1977 * Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf die Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 7 über die Berufsbildung, und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 8 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Der Auftrag der Berufsschulen besteht darin, dem Lehrling den in diesem Lehrplan umschriebenen Lehrstoff zu vermitteln. Dabei ist die Reihenfolge der aufgeführten Lernziele nicht bindend. Bei der Vermittlung des berufskundlichen Lehrstoffs sind aber die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele zu berücksichtigen. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Es müssen reine, nach Lehrjahren gegliederte Klassen gebildet werden. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes. Ein ganzer Schultag darf, inbegriffen Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen Pflichtunterricht umfassen, ein halber Schultag nicht mehr als fünf Lektionen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes. 2 Unterrichtsplan Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Lektionenzahlen der einzelnen Pflichtfächer und ihre Verteilung auf die Semester sind verbindlich. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde und des Bundes. * Änderung vom 19. August 1997 der Ziffern 31 und 34. 7 SR 412.10 8 SR 415.022 12

Fächer Semester Total Lektionen 1 2 3 4 5 6 7 8 1 Berufskunde 80 80 20 20 40 40 20 20 320 2 Chemie 40 40 80 3 Optik 20 20 20 20 20 20 120 4 Fachfotografie 80 80 160 5 Farbfotografie 80 80 160 6 Bildgestaltung 40 40 40 40 40 40 240 7 Kunst und Kultur 20 20 20 20 20 20 120 8 Tonbild und Film 20 20 20 20 80 9 Deutsch 20 20 20 20 20 20 20 20 160 10 Geschäftskunde 20 20 20 20 20 20 20 20 160 11 Staats- und Wirtschaftskunde 20 20 20 20 20 20 120 12 Rechnen 20 20 40 13 Turnen und Sport 40 40 20 20 40 40 20 20 240 Total Lektionen 320 320 180 180 320 320 180 180 2000 Anzahl Schultage pro Woche 2 2 1 1 2 2 1 1 3 Lehrstoff Die in den folgenden Abschnitten formulierten Informationsziele sind als Endverhaltensbeschreibungen des Lernenden zu verstehen. Aus praktischen Gründen wird dabei auf die stets wiederkehrende Wendung «der Lehrling soll am Ende der Ausbildungsphase............ können» verzichtet. Es handelt sich um Minimalziele, die auch als Prüfungsanforderungen gelten. Der Umfang des Lehrstoffs soll in jedem Fach der zur Verfügung stehenden Zeit angepasst werden. 31 Berufskunde (320 Lektionen) Richtziele Der Lehrling muss mit den allgemeinen Grundlagen des Berufs vertraut gemacht werden; es ist ihm zu erläutern, wie die Einrichtungen und Installationen eines Ateliers sachgemäss eingesetzt werden. Er soll über den Einsatz von Kameras, Objektiven, Geräten, Apparaten und Lichtquellen unterrichtet werden. Er muss über die Eigenschaften der lichtempfindlichen Materialien (chemische und digitale) sowie deren Verarbeitung (konventionell, hybrid, digital) Bescheid wissen. Er ist ausserdem in die Technik der Farbfotografie einzuführen. Im Zusammenhang mit der Behandlung berufskundlicher Fragen sollen mit ihm fachtechnische Rechenprobleme bis zur sicheren Anwendung gelöst werden. 13

Informationsziele Allgemeines 14 gesetzliche, geschäftliche und geschichtliche Grundsätze des Berufs aufzählen und begründen die bei der Berufsausübung auftretenden Unfallgefahren (Chemikalien, Dämpfe, Geräte und Maschinen, Elektrizität) erläutern und die erforderlichen Schutzmassnahmen erklären die Erfordernisse des Umweltschutzes und die entsprechenden Massnahmen erläutern die Richtlinien über den Umgang mit Giften nennen und die erforderlichen Schutzmassnahmen erläutern. Elektrotechnik elektrische Spannung, Stromstärke, Widerstand und Ohmsches Gesetz erklären Wirkung von Wechselstrom, Drehstrom und Gleichstrom erklären Schaltung von Widerständen erläutern Funktionsweise von Halbleiterbauelementen (Fotowiderstand, Diode, Transistor, Fotodiode, CCD-Element, integrierte Schaltung, Mikroprozessor, ROM, RAM, Cache usw.) erklären Leistung und Arbeit, Umwandlung elektrischer in andere Energie erklären die Funktion von Sicherungen erklären Aufbau und Funktion eines Transformators und eines Stabilisators erläutern die verschiedenen Elektromotorensysteme, Schalter, Relais und Schützen erklären. Verarbeitungstechnik die verschiedenen für Kopier- und Vergrösserungsarbeiten gebräuchlichen Lichtquellen aufzählen die gebräuchlichen Masse sowie Temperaturmasse nennen und umrechnen Qualitätsunterschiede von Chemikalien, Lösungsarten und Konzentrationen nennen den Ablauf der verschiedenen Schwarzweiss- und Farbverfahren erläutern und die entsprechenden Vorschriften der Fachliteratur nennen die Korrekturverfahren erklären und deren verschiedene Wirkungen erläutern die verschiedenen Tonungsverfahren beschreiben die Weiterverarbeitung digital oder hybrid erstellter Bilddaten auf dem Computer beschreiben und anwenden Color Management Systeme (CMS) anwenden lithografisch korrekte Grundeinstellungen mittels elektronischer Bildbearbeitung erläutern

Farbseparationseinstellungen vornehmen und Farbproofs ausdrucken digitale Daten speichern und übermitteln (Telekommunikation). Sensitometrie den Begriff der Logarithmen erläutern sensitometrische Grössen nennen Messungen ausführen und Schwärzungskurven aufzeichnen und auswerten den Begriff Gradation beschreiben die technischen Datenblätter der Filmfabrikanten interpretieren. Fachrechnen Lösungskonzentrationen berechnen Temperaturmischrechnungen durchführen Gegenstandsentfernung, Bildentfernung, Brennweite, Abbildungsmassstab, Schärfentiefe und Verlängerungsfaktoren berechnen Vergrösserungs- und Verkleinerungsfaktoren, Verlängerungsfaktoren und Seitenverhältnisse berechnen. Lichtempfindliches Fotomaterial den Aufbau eines Schwarz-weiss-Materials beschreiben Allgemeinempfindlichkeit, Körnigkeit, Gradation, Farbempfindlichkeit und Schwarzschildeffekt beschreiben Aufbau und Mechanismus einer Farbschicht beschreiben Bedeutung von Unterschieden im wellenlängenmässigen Sensibilisierungsverlauf für Farbwiedergabe erklären übliche Lagerung von Filmen, Papieren und Chemikalien beschreiben Auswirkungen von Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Ausdünstung, Dämpfen und Lagerzeit auf unbelichtetes Material, das latente Bild und auf das fertig entwickelte Bild beschreiben Bezeichnungen, Formate, Eignung und Eigenschaften der gebräuchlichen Materialien erklären magnetische, magnetoptische und optische Speichermedien sowie Photo-CD und CD-ROM unterscheiden und deren Anwendung für die Datenspeicherung, den Datentransfer, den Daten-Backup und die Archivierung erläutern. Maskierverfahren die wichtigsten Arten von Masken aufzählen deren Herstellung und Wirkung beschreiben. Druckverfahren die wichtigsten Druckverfahren (Buch-, Offset-, Tief- und Siebdruck) nennen und den Druckvorgang beschreiben. 15

Spezialverfahren fotografische Verfahren mit kontrollierter Silberdiffusion, Schnellfotoverfahren und elektrofotografische Verfahren beschreiben das Wesen von Spezialverfahren wie der Holografie usw. in groben Zügen beschreiben die gebräuchlichsten Verfremdungstechniken aufzählen. Messtechnik die Funktion von Lichtmessgeräten (Belichtungsmesser, Luxmeter, Farbtemperaturmesser) beschreiben. Einrichtungen und Installationen Einrichtung eines Fachbetriebs erläutern und die notwendigen technischen Installationen nennen. Kameras und Geräte die verschiedenen Kameratypen beschreiben und insbesondere die unterschiedlichen Merkmale und Einsatzmöglichkeiten der Gross-, Mittel- und Kleinbildkamera aufzeigen Wahl und Einsatz der Objektive begründen das wesentliche Kamerazubehör aufzählen und seine Verwendung erklären Aufbau, Einsatz und Wirkung der Hilfsapparate in Atelier und Labor erläutern. 32 Chemie (80 Lektionen) Richtziel Dem Schüler sind die chemischen Grundlagen im Bereich der Fotografie zu vermitteln. Es sollen ihm durch Demonstrationen die chemischen Vorgänge in der Fotografie verständlich gemacht werden. Informationsziele die Grundbegriffe (Element, Atom, Molekül) erklären das Entstehen von Verbindungen und chemischen Reaktionen erläutern und deren Formeln darstellen die Säuren, Basen und Salze und deren Wirkungen unterscheiden und erläutern die Herstellung der lichtempfindlichen Schichten erklären den Belichtungsvorgang und die anderen chemischen Vorgänge in den verschiedenen Verarbeitungsstufen erklären Neutralisieren, Entsilbern und Entgiften der fotografischen Abwässer erläutern. 16

33 Optik (120 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll in die physikalischen Grundlagen der Fotografie eingeführt werden. Es sind ihm die optischen Gesetze und ihre Anwendung beim Aufbau der optischen Geräte zu vermitteln. Informationsziele Physikalische Optik Lichtentstehung und verschiedene Lichtquellen erläutern Wellen- und Korpuskulartheorie, kohärente und inkohärente Strahlung erklären Ausbreitung, Lichtgeschwindigkeit, spektrale Zusammensetzung, Farbtemperatur und die Entstehung von Körperfarben erklären Begriffe wie Lichtstärke, Lichtstrom, Beleuchtungsstärke und Lichtausbeute erklären. Geometrische Optik Reflexionsgesetz und Bildentstehung bei Spiegeln erklären Brechungsgesetz, Totalreflexion, Brechung durch Linsen erklären. Wellenoptik Dispersion, Beugung, Interferenz und Polarisation des Lichtes erklären. Fotografische Optik Abbildungsfehler und deren Auswirkungen und Korrekturen erläutern Symbole für fotooptische Berechnungen aufzählen die Regeln von Abbildungsmassstab, Gegenstands- und Bildentfernung erklären die Regeln der Schärfentiefe und der besten Einstelldistanz nennen und die Möglichkeiten zur Beeinflussung der Schärfentiefe erläutern das Objektiv in seinen historischen und modernen Formen beschreiben die Leistung der verschiedenen Objektive in Bezug auf die heutigen Erfordernisse vergleichen und ihre Eignung für bestimmte Aufnahmebereiche erläutern. 34 Fachfotografie (160 Lektionen) Richtziel Der Schüler soll mit den modernen Techniken der Aufnahmegeräte und mit herkömmlicher und digitaler Verarbeitungstechnik bekannt gemacht werden. Mit praktischen Übungen und theoretischen Erläuterungen soll er den fachgerechten Einsatz herkömmlich und digital arbeitender Arbeitsgeräte von der Aufnahme bis zu den für die Druckvorstufe aufzubereitenden Informationsträgern erlernen. 17

Informationsziele Fachkamera alle wichtigen Aufnahmegeräte für konventionelle und digitale Bildaufzeichnung nennen und einsetzen moderne Kameras und Zubehör handhaben, Verstelltechnik und Funktionsweise erklären fotografische Messtechniken beherrschen und demonstrieren fotografische Technik unter Berücksichtigung der Gesetze der Perspektive ideenreich einsetzen. Beleuchtungsgeräte verschiedene Beleuchtungsgeräte beschreiben und deren Einsatz aufzeigen. Verarbeitung verschiedene Filmentwicklungsverfahren nennen den Einsatz verschiedener Kopier- und Vergrösserungsgeräte und einwandfreie Vergrösserungstechniken erklären. 35 Farbfotografie (160 Lektionen) Richtziel Der Schüler ist mit den modernen Aufnahme- und Verarbeitungstechniken vertraut zu machen. Er soll dabei die Möglichkeiten und Grenzen der Farbfotografie kennen lernen. Informationsziele Farbe und Farbenlehre die Fähigkeit des menschlichen Auges, Farben wahrzunehmen, beschreiben das Entstehen der natürlichen und künstlichen Farben sowie der Mischfarben erklären die physikalische Farbenlehre erklären. Farbfotografische Techniken geschichtliche Grundlagen der Farbfotografie aufzählen Farbumkehrtechnik, Farbnegativ-positiv-Technik erläutern die Filtertechnik bei Aufnahme und Verarbeitung beschreiben und anwenden den Ablauf der verschiedenen Farbverfahren erläutern die entsprechenden Vorschriften in der Fachliteratur nennen. 18

36 Bildgestaltung (240 Lektionen) Richtziel Dem Schüler sind die Anwendungsmöglichkeiten der Fototechnik in der modernen Grafik, insbesondere in der Werbegrafik, aufzuzeigen. Informationsziele die Gesetze der Komposition und Perspektive durch Verwendung von gegebenen Elementen erklären die wichtigsten Schriftarten und deren Einsatz in der Komposition der Fotografie erläutern die verschiedenen Druckverfahren erläutern die Weiterverarbeitung des fotografischen Bildes zum Druckträger (Aufrasterung) beschreiben eine Bildidee entwerfen und deren Umsetzung ins fotografische Bild erklären verschiedene Verfahren der Fotografik (Umsetzung, Verfremdung usw.) erläutern. 37 Kunst und Kultur (120 Lektionen) Richtziel Der Schüler ist in die Grundzüge der Kunstgeschichte einzuführen. Hinweis: Das Fach «Kunst und Kultur» soll den Lehrling persönlich bereichern. Informationsziele die Entwicklung der Kunst seit der Prähistorik bis heute (Hauptepochen), in groben Zügen darlegen markante Kunstwerke den entsprechenden Kunst- beziehungsweise Stilepochen oder Meistern zuordnen und mit der Fotografie -in Beziehung bringen. 38 Tonbild und Film (80 Lektionen) Richtziel Dem Schüler sollen die Grundlagen für die Herstellung und die Vorführung von Tonbildschauen (Multivision) und einfachen Filmen vermittelt werden. Informationsziele die Entstehung einer Tonbildschau und eines einfachen Films, insbesondere deren Ausdrucksmittel, in groben Zügen schildern die technischen Erfordernisse für die Aufnahme von Tonbildschauen und einfachen Filmen erläutern 19

die Vorgänge im Verarbeitungslabor erklären die Bedienung einfacher technischer Apparaturen mit mehreren Projektoren erläutern einen vertonten Film vorführen. 39 Deutsch (160 Lektionen) 9 310 Geschäftskunde (160 Lektionen) 9 311 Staats- und Wirtschaftskunde (120 Lektionen) 9 312 Rechnen (40 Lektionen) 9 313 Turnen und Sport (240 Lektionen) 9 4 Schlussbestimmung Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. 16. August 1977 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny 9 Für dieses Fach gelten die Zielsetzungen der separaten Lehrpläne des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 20