Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen



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Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November 2007 (9211-Tgb.Nr. 1580/06) Nach 8 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) haben gehörlose und hörbehinderte Menschen und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit das Recht, sich mit den in 5 LGGBehM aufgeführten Behörden in deutscher Gebärdensprache zu verständigen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Zu diesen Behörden zählen auch die Schulen. Diese haben auf Wunsch von betroffenen Eltern im erforderlichen Umfang die Übersetzung durch Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen. Die Kosten für Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetscher werden nach einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und den kommunalen Spitzenverbänden im Rahmen einer modellhaften Erprobung in einem bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Modellvorhaben wie folgt erstattet: 1. In Verwaltungsverfahren vom Schulträger: Soweit Gebärdendolmetscher zur Optimierung der Kommunikation zwischen Eltern und Schule in Verwaltungsverfahren eingesetzt werden, fallen die Aufwendungen hierfür im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit der Schulen an. Die Kosten werden hier nach 75 Abs. 2 Nr. 6 Schulgesetz von den kommunalen Schulträgern als Geschäftsbedarf der Schule übernommen. Erläuterung: Wann handelt es sich in der Schule um die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren? Nach 9 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein. Ein Verwaltungsakt ist gem. 35 Verwaltungsverfahrensgesetz jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dabei wird zwischen dem sog. Grund- und Betriebsverhältnis unterschieden. In der Schule ist jede Maßnahme, die sich auf das Grundverhältnis, also auf das engere Schulverhältnis bezieht, ein Verwaltungsakt. Dazu gehören alle Maßnahmen, die das Schulverhältnis begründen, ändern oder aufheben sowie alle Entscheidungen, die sich auf den Erfolg der Ausbildung beziehen (d.h. der

- 2 - Prüfungs- und Versetzungsentscheidungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind hiernach Akte mit Außenwirkung: - Aufnahme in die Schule - Schulwechsel - Versetzungs-/Prüfungsentscheidungen - Entlassung aus der Schule - Schulordnungsmaßnahmen - Schulorganisationsakte, soweit sie sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auswirken (z.b. Auflösung einer Schule, Zusammenlegung oder Verlegung von Schulen). 2. Bei sonstigen schulischen Veranstaltungen vom Land Alle anderen Veranstaltungen in der Schule wie z.b. Elternabende und allgemeine Informationsabende erfüllen zwar den Zweck, die Eltern umfassend (entsprechend ihrem Informationsanspruch nach 2 Abs.7 SchulG) zu informieren; sie bewegen sich aber außerhalb von Verwaltungsverfahren. Gleiches gilt auch für Schulfeste und ähnliche Veranstaltungen. Gleichwohl kann es auch bei diesen Veranstaltungen erforderlich sein, in erforderlichem Umfang Gebärdendolmetscherinnen oder Gebärdendolmetscher einzusetzen, um Eltern die Teilnahme zu ermöglichen. Die dafür anfallenden Kosten gehören zu den Kosten der allgemeinen sozialen Teilhabe, für deren Übernahme im Rahmen des Modellvorhabens eigene Regelungen gelten. Das Land übernimmt bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag die Kosten als freiwillige Leistung. Die Landesmittel können im Wege eines vereinfachten Verwaltungsverfahrens über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung abgerufen werden. Das entsprechende Antragsformular ist in der Anlage abgedruckt und ist zusammen mit der Darstellung der Voraussetzungen und Höhe der freiwilligen Landesleistung unter http://lsjv.de.soziales/hilfe_fuer_hoer_und_sprachbehinderte_eltern/index.html abrufbar

- 3 - Anlage: Antragsformular Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Abt. 4 - - Team 5 - Postfach 2964 55019 Mainz Antrag auf Förderung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern /Sorgeberechtigter an schulischen Veranstaltungen nach dem Modellvorhaben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen vom 2007 I.) Antragstellerin bzw. Antragsteller: Name PLZ, Wohnort Vorname Straße Ich bin ein als schwerbehindert anerkannter hör- bzw. sprachbehinderter Mensch und bin sorgeberechtigt / erziehungsberechtigt für: ------------------------------- ------------------------------ ------------------------ Name Vorname Geb.-Datum der Schülerin/des Schülers und habe am an folgender Veranstaltung der Schule teilgenommen:

- 4 - II.) Bestätigung der Schule: Die Angaben zur Veranstaltung werden bestätigt. Die durchgeführte Veranstaltung betraf u. a. die benannte Schülerin / den benannten Schüler und war eine allgemeine Informationsveranstaltung (z.b. Elternabend) oder diente der Förderung sozialer Kontakte (z.b. Schulfest). Ort Datum Unterschrift Stempel der Schule III.) Für meine Teilnahme an der Veranstaltung war die Unterstützung durch die / den aus der beiliegenden Rechnung vom ersichtlichen Gebärdensprachdolmetscherin / Gebärdensprachdolmetscher notwendig. Bitte ankreuzen: Ich versichere, dass für diese Kosten von keiner anderen Stelle (Behörde oder private Organisation) Leistungen gewährt worden sind und diese dort auch nicht beantragt wurden. Für die Tätigkeit laut beiliegender Rechnung wurde folgende Leistung von anderen Stellen gewährt: Betrag in Euro Es wurde bei folgender Stelle ein Antrag gestellt: Angabe der Stelle: IV.) Ich beantrage die Erstattung meiner Kosten auf das Konto-Nr.: BLZ: Name und Ort des Kreditinstituts: Kontoinhaberin/Kontoinhaber: Ort Datum Unterschrift

- 5 - Hinweise: 1. Die Voraussetzungen der Förderung können in der Schule eingesehen werden und sind auch auf der Internetseite des Landesamtes unter http://www.lsjv.de/soziales/hilfe_fuer_hoer_und_sprachbehinderte_elter n/index.html abrufbar. 2. Sind beide Elternteile bzw. Sorgeberechtigte hör- oder sprachbehindert und haben an der betreffenden Veranstaltung teilgenommen, werden für alle zusammen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Kosten nur für eine Gebärdensprachdolmetscherin / einen Gebärdensprachdolmetscher anerkannt. 3. Dieser Antrag, die Rechnung und gegebenenfalls ein Bewilligungsschreiben anderer Stellen nach Ziffer III. sind im Original einzureichen. 4. Der Ausweis oder der Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderung muss in Kopie bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Modell beigefügt werden. Bei späteren Anträgen nur dann, wenn die Gültigkeitsdauer zwischenzeitlich abgelaufen war. 5. Im Rahmen dieses Antragsverfahren werden keine Kosten erstattet, soweit sie im Zusammenhang insbesondere mit folgenden Maßnahmen entstanden sind: - Aufnahme in die Schule - Schulwechsel - Versetzung-/Prüfungsentscheidungen - Entlassung aus der Schule - Schulordnungsmaßnahmen - Schulorganisationsakte, soweit sie sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten auswirken (z.b. Auflösung einer Schule, Zusammenlegung oder Verlegung von Schulen). Kosten hierfür werden von den Kommunen als Schulträger erstattet.