Workshop I: Öffentlichkeitsarbeit. Referentin: Kristina Reisinger Kommunalverband für Jugend und Soziales



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Workshop I: Öffentlichkeitsarbeit Referentin: Kristina Reisinger Kommunalverband für Jugend und Soziales

Workshop I Wie bringe ich mein Projekt in die Presse? Nachrichtenfaktoren Pressekontakt/Ansprache Methoden der Öffentlichkeitsarbeit Internet/Flyer/Plakate/Vor Ort Termine Spielregeln ich bei Flyern und Broschüren Einbindung der Logos

Workshop I: Öffentlichkeitsarbeit Referentin: Kristina Reisinger Kommunalverband für Jugend und Soziales

Inhalt Wie bringe ich meine Projekte in die Presse? Welche Methoden der Öffentlichkeitsarbeit sind in den Frühen Hilfen sinnvoll? Welche Spielregeln sollte ich bei Flyern und Broschüren beachten?

Pressearbeit Nachrichten-Faktoren Frequenz: kurz vor Druck- oder Sendetermin Schwellenfaktor: auffallend, selten, neu Eindeutigkeit: klar und verständlich Bedeutsamkeit: Betroffenheit der Leser Konsonanz: Weltbild der Rezipienten Überraschung: Überraschungseffekt Kontinuität: Interesse an Entwicklung Variation: Neuigkeit und Abwechslung

Pressearbeit Kulturabhängige Nachrichten-Faktoren Bezug zu Elite-Nationen Bezug zu Elite-Personen Personalisierung: es menschelt Negativität: Kontroverse oder Konflikt

Pressearbeit Pressekontakt Presseverteiler: Name, Medium, Telefon und E-Mail Vorberichterstattung (z.b. offene Tür): 14 Tage vor Redaktionsschluss per E-Mail Nachberichterstattung: Einladung an Presse eine Woche vorher per E-Mail Montagskonferenzen 1-2 Tage vorher: abtelefonieren

Pressearbeit Presseinformationen beim Termin wichtige Fakten zum Projekt (Waschzettel) Personen (Vor- und Zuname, Funktion) Pressemitteilung das Wichtigste zuerst, nie chronologisch eine Pressemitteilung = ein Thema wer macht was, wann, wo, wie, warum Quelle angeben Wertung und Meinungen nur im Zitat

Pressearbeit Urheberrecht Von allen Fotografierten braucht man das (schriftliche) Einverständnis (ggf. der Eltern) Urheberrechtshinweis (Fotograf+Rechte) Keine Bilder aus dem Netz suchen Kinderbilder nicht ins Netz stellen Bilder mit bis zu 8 Personen: Vor- und Zunamen von links nach rechts

Methoden Pressearbeit Kirchen- und Gemeindeblätter Netzwerkpartner Internet Flyer Plakate Tag der offenen Tür Pressegespräche

Methoden Internet Einfache Sprache Drei-Click-Regel Barrierefreiheit Urheberrechte beachten Keine fremden Bilder Einverständniserklärungen Empfehlenswert: Keine / wenige Kinderbilder

Methoden Flyer kurz und knapp einfache Sprache grafische Darstellung

Flyer/Broschüren Hinweis auf Förderung Logo BMFSFJ und Bundesinitiative Frühe Hilfen einbinden Je 2 Exemplare an KVJS, Ministerium sowie BMFSFJ, Referat 514 Hinweise zur Nennung: Fördergrundsätzen und Zuwendungsbescheid (2012) KVJS: Beratung und Logos

Flyer/Broschüren Logo des BMFSFJ auf Publikations-Rückseite mit Hinweis gefördert vom, Logo auf weißem Hintergrund Schutzraum mind. die Länge eines Balkens des Fahnenelements nach allen Seiten des Logos

Flyer/Broschüren Logo der Bundesinitiative auf Vorderseite

Flyer/Broschüren Flyer

Flyer/Broschüren Flyer

Austausch Fragen und Antworten Pressearbeit der Netzwerkkoordinatoren

1. Textbeispiel für eine Pressemitteilung Presseverteiler immer in bcc (Blindkopie) verschicken Betreff: Medien-Information: griffigen Titel oder Thema Anhang: PDF der Pressemitteilung (bei Word können Seitenumbrüche verrutschen oder Änderungen nachverfolgbar sein für den Empfänger), ggf. Flyer o.ä. Mailtext (Beispiel): Drei- vier Sätze als Kernbotschaft, um das Interesse zu wecken, ggf. unter den Absender den Text der Pressemitteilung einfügen. Sehr geehrte Damen und Herren, liebes Redaktionsteam, immer mehr Menschen wollen bis ins hohe Alter in ihren eigenen vier Wänden leben. Doch während Autos immer komfortabler ausgestattet werden, sind mit sinnvoller Technik ausgerüstete Wohnungen noch Mangelware. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales gibt beim Fachtag My smart home is my castle Einblicke in barrierefreies Wohnen. Dazu finden Sie anbei einen Pressetext. Über eine redaktionelle Ankündigung freuen wir uns sehr. Für weitere Fragen melden sie sich gerne jederzeit bei mir. Mit freundlichen Grüßen,. My Smart home is my castle Fachtag My smart home is my castle für barrierefreies Wohnen auf der Messe Pflege & Reha 2012 am Dienstag, 22. Mai, von 14 bis 16.30 Uhr Stuttgart, 11. Mai 2012. Meine Wohnung ist mein Schloss - dies gilt besonders dann, wenn eine Wohnung optimal an ihren Bewohner angepasst ist: Vor allem in Zeiten, in denen ältere Menschen länger zuhause leben und es immer mehr Menschen mit Behinderungen in eigene Wohnungen zieht. Während Autos immer komfortabler ausgestattet werden, sind mit sinnvoller Technik ausgerüstete Wohnungen noch immer Mangelware..usw. 15.01.2014 Austauschtreffen aller Netzwerkkoordinatoren Workshop I Öffentlichkeitsarbeit Frau Reisinger (KVJS)

2. Textbeispiel für Medien-Einladung Presseverteiler in bcc (Blindkopie) Betreff: Medien-Einladung: Titel oder Thema, Datum Anhang: PDF mit Ablaufplan, Flyer falls vorhanden Mailtext (Beispiel): Sehr geehrte Damen und Herren, liebes Redaktionsteam, die rechtliche Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen ursprünglich als Ehrenamt konzipiert geht immer mehr in professionelle Hände. Das belastet den öffentlichen Haushalt. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) stellt jetzt Ergebnisse seines Forschungsprojekts vor. Dies geht der Frage nach, welche Entwicklungen und Einflussfaktoren sich abzeichnen und wie sich bedarfsgerechte und finanzierbare Betreuung gewährleisten lässt. Um Ihnen als Vertreter der Presse Einblicke in die wichtigsten Forschungsergebnisse zu geben, laden wir Sie recht herzlich ein zum KVJS-Fachtag Strukturen der rechtlichen Betreuung in Baden-Württemberg am Mittwoch, 4. Juli 2012, ab 10.30 Uhr im GENO-Haus, Heilbronner Straße 41 in Stuttgart Telefon: 2097 01937 123t Gegen 10.45 Uhr stellen die Wissenschaftler zentrale Ergebnisse vor. Einen detaillierten Ablaufplan der Veranstaltung finden Sie anbei. Für weitere Fragen melden Sie sich gerne jederzeit auch persönlich bei uns. Mit freundlichen Grüßen. 2

Workshop I Öffentlichkeitsarbeit Frau Reisinger (KVJS) Austauschtreffen Netzwerkkoordinatoren 15.01.2014 Bilder und Urheberrechte - Eine Handreichung für Internetredaktionen in Behörden - Ansprechpartner: Reiner Schubert Landesarchiv Baden-Württemberg Tel. 0711/212-4280 reiner.schubert@la-bw.de So ansprechend Bilder auf Internetseiten auch sein können, so ist doch deren Verwendung an rechtliche Bedingungen geknüpft. Der Gesetzgeber hat mit dem Urheberrecht sowohl den Schöpfer (Fotograf als Urheber oder Lichtbildner) als auch die von ihm geschaffenen Werke (z.b. analoge oder digitale Bilder) geschützt. 1. Leitgedanken des Urheberrechts: 1.1 Der, der etwas schafft oder herstellt, verfügt über die Rechte für das Geschaffene Wer fotografierend Bilder herstellt oder erzeugt, kann mit diesen Bildern grundsätzlich tun und lassen was er will. Damit steht dem Fotograf als Urheber für jedes Bild das Recht zu selbst zu entscheiden, ob andere seine Bilder verwenden dürfen oder nicht. Dieses Recht gilt in der Regel bis 70 Jahre nach seinem Tod und kann auch noch von seinen Erben geltend gemacht werden. Um andere in den Genuss seiner Bilder kommen zu lassen, kann der Fotograf diesen ein Nutzungsrecht an seinen Bildern einräumen. Andere können juristische oder natürliche Personen sein. Nutzungsrechte sind meistens kostenpflichtig (Vergütungen, Lizenzgebühren, Lizenzvereinbarungen). Nicht selbst fotografierte Bilder dürfen also nicht einfach aus dem Internet kopiert oder aus einer Publikation gescannt werden, um sie anschließend im eigenen Internetauftritt zu verwenden. 1.2 Besonderheiten Für nicht private Zwecke ist es ohne Zustimmung des Urhebers nicht möglich, selbst hergestellte Bilder von Werken zu verwenden, wenn diese Werke (die fotografiert wurden) selbst noch urheberrechtlichen Schutz genießen. Was ist damit gemeint? Beispiel: Es ist nicht möglich, selbst digitale Bilder beispielsweise von Aquarellen des Künstlers Harald Immig herzustellen und diese digitalen Bilder dann ohne Zustimmung (und ohne Vergütung) des Künstlers in das behördeneigene Internetangebot aufzunehmen. Auch wenn ein Fotograf der Behörde die Bilder selbst gemacht hat, verfügt der Künstler während der Geltungsdauer des Urheberrechts über sämtliche Verwertungsrechte allein. Der Künstler kann aber anderen Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen das muss aber vor einer Verwertung geklärt werden. 1.3 Ausnahmen In sehr engen Grenzen erlaubt der Gesetzgeber, dass für bestimmte Fälle einzelne Bilder auch ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung durch den Nutzer verwendet werden dürfen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein (fremdes) Bild in einem eigenen Werk (auch im Internet) zitiert werden soll, das Zitat durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist und in seinem Umfang zum eigenen Werk eine eher untergeordnete Rolle spielt. Für den Zitierenden besteht dann die Pflicht, die zitierte Quelle deutlich anzugeben. Zur Quellenangabe gehört auch der Name des Urhebers (von dem Bild). Inhaltliche Änderungen an dem Bild dürfen nicht vorgenommen werden. Zulässig ist jedoch, das Bild in seiner Größe für den beabsichtigten Zweck anzupassen. 1

Workshop I Öffentlichkeitsarbeit Frau Reisinger (KVJS) Austauschtreffen Netzwerkkoordinatoren 15.01.2014 Zur Berichterstattung über Tagesereignisse, die Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen zustimmungs- und vergütungsfrei Bilder auch im Internet wiedergegeben werden, allerdings nur in einem zweckentsprechenden angemessenen Umfang. 2. Tipps für den eigenen Internetauftritt 2.1 Urheber ermitteln und Rechte klären Von wem stammt das Bild, das im eigenen Internetauftritt verwendet werden soll? Steht eindeutig fest, wer Urheber des Bildes ist kann geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Urheber ein Nutzungsrecht einräumt. Das Nutzungsrecht kann einzelne, mehrere oder alle Nutzungsarten umfassen. Es kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Darüber hinaus können räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen vereinbart oder diese Beschränkungen bewusst ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, das die öffentliche Zugänglichmachung des gewünschten Bildes im Internetauftritt der Behörde ermöglicht. Zusatz: Jede Behörde muss davon ausgehen, dass ihre Web-Präsenz in das badenwürttembergische Online-Archiv (BOA) übernommen wird. Aus diesem Grund ist es nötig, dass Nutzungsrechte an Bildern nicht nur der Behörde sondern parallel auch dem Landesarchiv Baden-Württemberg (dauerhaft) eingeräumt werden. 2.2 Recht am eigenen Bild Damit ist gemeint, dass Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (gilt bis 10 J. nach dem Tod). Ggf. muss der Abgebildete entlohnt werden. Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen jedoch verbreitet werden: Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte(n) Person(en) teilgenommen hat/haben Bei einem höheren Interesse der Kunst Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit 2.3 Hinweis auf den Fotografen Muss der Fotograf eines Bildes bei dem Bild genannt werden? Nein, dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Der Fotograf kann, muss aber nicht verlangen, dass das Bild seine Urheberschaft ausweist (z.b. Aufnahme: Fritz Müller). Wenn der Fotograf diesen Hinweis extra wünscht, sollte das in die Vereinbarung über das Nutzungsrecht aufgenommen werden (sonst nicht). Achtung: Beim Zitat ist das anders (siehe 1.3) 2.4 Printmedien, die zusätzlich im Internet bereitgestellt werden sollen Die oben gemachten Ausführungen gelten auch für andere digitale Dateien (z.b. pdf- Dateien), die Bilder enthalten (z.b. wenn ein bebildeter schon gedruckter Flyer gleichzeitig als pdf-datei im eigenen Internetangebot hinterlegt werden soll). Wenn für die Druckversion bereits ein Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten eingeräumt wurde, ist nichts Weiteres zu veranlassen. Wurde nur ein Nutzungsrecht für die Druckversion(en) erworben, muss das Nutzungsrecht zusätzlich auf die Nutzungsart Internet (öffentliches Zugänglichmachen im Internet) erweitert werden. Literaturhinweis: HOEREN, Thomas: Internetrecht. Skript, September 2007, zum Urheberrecht bes. S. 93-125. http://www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/materialien/skript/skript_september2007.pdf 2

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) Lindenspürstraße 39, 70176 Stuttgart, www.kvjs.de Telefon 0711/6375-0, Mail: info@kvjs.de Einwilligung zur Verwendung von unten genannten personenbezogenen Daten und/oder Textbeiträgen und/oder Personenabbildungen für den KVJS Vorname und Nachname Anschrift Einwilligung bis auf Widerruf für Publikationen des KVJS (als PDF auch im Internet abrufbar) das Internet des KVJS und allen ihm zugehörigen Internetseiten das Intranet des KVJS Ich willige ein, dass im zuvor genannten Rahmen die folgenden personenbezogenen Daten, Textbeiträge oder Abbildungen veröffentlicht werden: Abbildung / Foto vom Name und Funktion meiner Person Adresse Vortrag/Rede/Präsentation vom. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Durch die beabsichtigte Verwendung im Internet können die Personenabbildungen und/oder Namen sowie sonstige veröffentlichte personenbezogenen Informationen weltweit abgerufen und gespeichert werden. Entsprechende Daten können damit auch ggf. über sogenannte Suchmaschinen gefunden werden. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Personen oder Unternehmen diese Daten mit weiteren im Internet verfügbaren Daten verknüpfen und damit ein Persönlichkeitsprofil erstellen, die Daten verändern oder zu anderen Zwecken nutzen. Über die Archivfunktion von Suchmaschinen sind die Daten zudem häufig auch dann noch abrufbar, wenn die Angaben aus dem Internet-Angebot des KVJS bereits entfernt oder geändert wurden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung ist freiwillig, aus der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem Widerruf entstehen keine Nachteile. Ort, Datum Unterschrift