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Angaben zur Maschine: Daten für die Kennzeichnung der Maschine Hersteller: Typenbezeichnung: Ggf. Seriennummer: Bauhr: Sonstige Angaben entsprechend Anhang I, Art. 1 (3) der MRL: Grenzen der Maschine: (räumlich, zeitlich, bestimmungsgemäße Verwendung) Seite 2 von 16

Angaben zum Hersteller: Daten zum Hersteller bzw. Inverkehrbringer der Maschine Inverkehrbringer: (und ggf. Bevollmächtigter innerhalb der EU) Unterzeichner der Erklärung: Konformitätserklärung Herstellererklärung Funktion des Unterzeichners: Seite 3 von 16

Projektstruktur festlegen (nur bei Anlagenprojekten mit mehreren Komponenten) Daten zur Projektstruktur Hauptprojekt: i.o.? Hauptprojekt erledigt? Erklärt von: am: Alle Teilprojekte erledigt? Erklärt von: am: Seite 4 von 16

Konformitätsübersicht und Fertigmeldung Nachweis der Tätigkeitsschritte Schritt Tätigkeit Erforderlich? Erledigt von Erledigt am 1. Einstufung des Projekts durchführen 2. 3. Anwendung ggf. zusätzlich relevanter Richtlinien klären Freiwillige Anwendung von Normen klären 4. Gefahrenanalyse durchführen 5.1 Technische Dokumentation zusammenstellen (incl. Betriebsanleitung) 5.2 Betriebsanleitung erstellen (ggf. mit Übersetzungen) 6. Benannte Stelle einbeziehen 7. CE-Zeichen anbringen und Konformitätserklärung ausstellen Mitteilung an den Unterzeichner der Konformitätserklärung Der/die Unterzeichner bestätigt/en, dass alle als erforderlich gekennzeichneten Schritte 1-7 erledigt wurden. Die Unterzeichnung der Konformitätserklärung kann erfolgen. Name: Name: Abteilung: Abteilung: Datum: Datum: Unterschrift: Unterschrift: Seite 5 von 16

1. Schritt: Einstufung des Projekts durchführen Gültigkeitskriterien der Maschinenrichtlinie: Trifft zu? Bei dem Projekt handelt es sich um eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind. Beispiele: Handbohrmaschine, Drehbank, Heckenschere, Fahrbare Arbeitsmaschinen Das Projekt besteht aus einer Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Beispiele: komplexe Prozess-Anlagen, Fertigungsstraßen Das Projekt ist eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienpersonal selbst, an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind. Beispiele: tauschbare Module in Prozessanlagen, Arbeitsgeräte zum Anbau an Ackerschlepper Das Projekt ist ein Sicherheitsbauteil, soweit es sich nicht um eine auswechselbare Ausrüstung handelt, ein Bauteil, das vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet." Beispiele: Endschalter, Lichtschranken, Schaltleisten Maschinenrichtlinie trifft wahrscheinlich zu und ist anzuwenden (Achtung: Die von der MRL ausgeschlossenen Bereiche nach Artikel 1, Absatz 3, 4 und 5 sind zu prüfen!) Maschinenrichtlinie trifft wahrscheinlich nicht, bzw. teilweise nicht zu Seite 6 von 16

2. Schritt: Anwendung weiterer Richtlinien klären Für die o. a. Maschine ist/sind neben der Maschinenrichtlinie zum Beispiel noch die folgende/n Richtlinie/n zu berücksichtigen: EG-Richtlinie Nr. Erforderlich? Geprüft von am Maschinenrichtlinie Niederspannung elektromagn. Verträglichkeit (EMV) einfache Druckbehälter Druckgeräte Bauprodukte persönl. Schutzausr. (PSA) nichtselbsttätige Waagen aktive implantierbare medizinische Geräte 1998/37/EG 2006/95/EG 2004/108/EG 1987/404/EWG 1997/23/EG 1989/106/EWG 1989/686/EWG 1990/384/EWG 1990/385/EWG Gasverbrauchseinrichtungen 1990/396/EWG Vorschaltgeräte 2000/55/EG Funk und Telekommunikation 1999/5/EG Warmwasserheizkessel 1992/42/EWG Medizinprodukte 1993/42/EWG Explosivstoffe 1993/15/EWG In-vitro-Diagnostika 1998/79/EG Sportboote 1994/25/EWG Sportboote (Änderungsrichtlinie) 2003/44/EG Geräte in ex-bereichen 1994/9/EWG Aufzüge 1995/16/EG Haushaltskühl- und -gefriergeräte 1996/57/EG Geräuschemissionen 2000/14/EG Messgeräte 2004/22/EG Seilbahnen 2000/9/EG Die Tabelle enthält eine beispielhafte Auswahl. Die vollständige Liste der CE-Richtlinien finden Sie im Originaltext unter: www.vdi-nachrichten.com/ce-richtlinien/basics/richtlinien.asp Seite 7 von 16

3. Schritt: Anwendung von Normen klären Die folgenden Normen wurden bei der Konzipierung und beim Bau der Maschine angewandt: Nummer Ausgabe Titel DIN EN ISO 12100-1 DIN EN ISO 12100-2 April 2004 April 2004 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO 12100-1:2003); Deutsche Fassung EN ISO 12100-1:2003 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze (ISO 12100-2:2003); Deutsche Fassung EN ISO 12100-2:2003 EN 60204-1 Juni 2007 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2005, modifiziert); Deutsche Fassung EN 60204-1:2006 (Dies ist einen beispielhafte Aufzählung. Eine vollständige Liste harmonisierter Normen finden Sie unter: www.baua.de/de/geraete-und-produktsicherheit/normenverzeichnisse/normenverzeichnisse.html) Seite 8 von 16

4. Schritt: Gefährdungsanalyse durchführen: (DIN EN ISO 14121-1 zeigt weitere Möglichkeiten für eine Risikobeurteilung auf) Nr. Art der Gefährdung Gefahrenstelle Lebensphase Risiko vorher Beschreibung der Maßnahme Risiko nachher angewandte Normen OK? Seite 9 von 16

5. Schritt: Technische Dokumentation zusammenstellen Checkliste für die Inhalte einer technische Dokumentation: Inhalte der technische Dokumentation Erforderlich? Erledigt von Erledigt am Gesamtplan der Maschine. Steuerungspläne (Hard- und Software). Detaillierte und vollständige Pläne, ggf. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Eine Liste der grundlegenden Anforderungen der entsprechenden Richtlinie(n). Eine Liste der Normen, die bei der Konzeption und Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden. Eine Liste weiterer technischer Spezifikationen, die bei der Erstellung der Maschine berücksichtigt wurden. Eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren umgesetzt wurden. Auf Wunsch des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten: Jegliche technischen Berichte oder jegliches von einer zuständigen Stelle ausgestellte Zertifikat oder Prüfzeugnis. Wenn der Hersteller oder der in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigte die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er selbst durchgeführt hat oder durch eine zuständige Stelle ausgeführt wurden. Ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine. Seite 10 von 16

6. Schritt: Benannte Stelle einbeziehen Definition und Selektion benannter Stellen: Definition Benannte Stellen (engl. Notified Bodies) sind neutrale, unabhängige und kompetente Stellen, die die von Produkten des freien Warenverkehrs (Harmonisierungsrichtlinien nach Art. 95 des EG-Vertrages) durchführen, sofern dies für das betreffende Produkt gemäß den EG-Richtlinien für diese vorgesehen ist. Aufgaben Die Hauptaufgabe einer Benannten Stelle ist es, unter den in den Richtlinien genannten Bedingungen die für die notwendigen Leistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung in Bereichen, die von öffentlichem Interesse sind. Den Benannten Stellen steht es im Rahmen ihrer Benennung frei, ihre sleistungen sämtlichen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsakteuren anzubieten. Sie können diese Tätigkeiten in allen EU-Mitgliedstaaten oder auch in Drittländern ausführen. Hersteller von Produkten können zwischen den Benannten Stellen, die für die Durchführung des betreffenden sverfahrens gemäß der anzuwendenden Richtlinie akkreditiert sind, frei wählen. Selektion Eine Liste der offiziell benannten Stellen finden Sie im Nando Information System (New Approach Notified and Designated Organisations) unter ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/. Seite 11 von 16

7. Schritt: CE-Zeichen anbringen und Konformitätserklärung ausstellen Beispiel einer Konformitätserklärung: EG-Konformitätserklärung im Sinne der EG-Richtlinie Maschinen 98/37/EG, Anhang II A Der Hersteller bzw. sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer: Name:... Anschrift:... erklärt, dass die Maschine: Fabrikat:... Typbezeichnung:... mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie übereinstimmt, sowie ebenfalls mit den Bestimmungen folgender europäischer Richtlinien übereinstimmt: mit den Bestimmungen folgender harmonisierter Normen übereinstimmt: mit folgenden europäischen Normen, nationalen Normen und/oder technischen Vorschriften übereinstimmt:... Ort, Datum Unterschrift Angaben zum Unterzeichner Achtung: Die genauen Inhalte für die Konformitätserklärung für Maschinen nach Anhang IV entnehmen Sie bitte Anhang II.A der MRL, die für Sicherheitsbauteile Anhang II.C der MRL. Seite 12 von 16

Herstellererklärung im Sinne der EG-Richtlinie Maschinen 98/37/EG, Anhang II B für einzubauende Maschinen. Der Hersteller bzw. sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer: Name:... Anschrift:... erklärt hiermit, dass der/die nachstehend beschriebene neue Maschine/Maschinenkomponente: Fabrikat:... Typbezeichnung:... 1. nur zum Zwecke des Einbaus in eine Maschine oder zum Zweck des Zusammenfügens mit anderen Maschinen oder Maschinenteilen in Verkehr gebracht wird und 2. dass dessen/deren Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen der EG-Richtlinie für Maschinen entspricht. Folgende harmonisierte Normen wurden angewandt: Folgende nationale Normen, Richtlinien und Spezifikationen wurden angewandt:... Ort, Datum Unterschrift Angaben zum Unterzeichner Seite 13 von 16

Hinweis zur Nutzung der : 1. Wichtige Hinweise zur CE-Kennzeichnung: Ein Produkt darf nur dann mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, wenn es in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer dieser Richtlinien fällt. Mit dem CE-Zeichen wird angezeigt, dass grundlegende Sicherheitsforderungen, wie diese in den Richtlinien genannt sind (dort wird zumeist zur Konkretisierung auf das Normenwerk verwiesen), eingehalten werden. Mit dem CE-Zeichen wird angezeigt, dass alle anzuwendenden Richtlinien beachtet werden. Bei Übergangsfristen etc. ist deshalb die Konformitätserklärung das wirklich aussagefähige Papier dazu, welches in der Maschinenrichtlinie als zu jedem Produkt mitzuliefern genannt wird. Achtung: Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen - es ist meist nur eine Aussage des Herstellers (im vorgenannten Sinne!). Eine missbräuchliche Verwendung des CE-Zeichens, z.b. bei ungenügender Sicherheit des Produktes, kann behördlich mit einigen tausend Euro bestraft werden. Viel höher sind aber die Kosten, die die Kunden auf dem Wege der Produkthaftung bzw. mit dem normalen Handelsrecht ("fehlerfreie Lieferung")einfordern können. 2. Diese Konformitätsnachweise werden konkret gefordert Als Konformitätsnachweis für die Produkte, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, sieht die Richtlinie vor: EG-Konformitätserklärung (Anhang II A bzw. C) CE-Kennzeichnung (Anhang III) Für "Teilmaschinen" gibt es keine "EG-Konformitätserklärung", da diese nicht in vollem Umfang der Maschinenrichtlinie entsprechen. Hier ist dagegen vorgeschrieben: Herstellererklärung (Anhang II B) Eine CE-Kennzeichnung ist hier nicht erlaubt 2.1 Hinweise zur EG-Konformitätserklärung Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Maschinenrichtlinie für funktionsfähige Maschinen, Anlagen und für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile die EG-Konformität seiner Produkte erklären. Seite 14 von 16

Ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der Maschine im Rahmen der Technischen Dokumentation aufbewahrt werden und auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. 2.2 Hinweise zur Herstellererklärung Der Maschinen- und Anlagenhersteller erklärt mit einer Herstellerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 98/37/EG für nicht alleine funktionsfähige Maschinen und Anlagen, dass seine Maschine / -Anlage als Teilmaschine nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügt und so noch nicht in Betrieb genommen werden darf. Es ergibt sich nicht automatisch aus der Herstellererklärung ob und welche Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG eingehalten wurden. Als Käufer einer Teilmaschine ist es ratsam, zusätzliche vertragliche Vereinbarungen zu treffen, um festzulegen, wie weit der Hersteller die Teilmaschine in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie gebaut hat (Gefahrenanalyse!) und ob z. B. eine Dokumentation verfügbar ist. Beachten Sie bitte: Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist noch bis einschließlich 28.12.2009 anzuwenden. Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann erst ab dem 29.12.2009 angewendet werden. Es gibt keine Übergangsfrist in denen beide Richtlinien parallel angewendet werden können. Seite 15 von 16

Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2003 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Setzen Sie das Häkchen unter Extras - Optionen... - Ansicht - Formatierungszeichen im Feld Alle, indem Sie dieses anklicken. 2. Löschen Sie das Titelblatt, indem Sie dieses außerhalb der Textfelder markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel, indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Die Kopfzeilen-Grafik können Sie wie vorher löschen, indem Sie diese markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Eine neue Grafik fügen Sie über die Menüpunkte Einfügen - Grafik - Aus Datei ein. 7. Diese Hinweisseite(n) entfernen Sie, indem Sie die (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Seite 16 von 16