Kundeninformation für Ihre ERGO Mobilitätsgarantie



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Transkript:

Kundeninformation für Ihre ERGO Mobilitätsgarantie Informationen zum Versicherer 1. Wer sind wir? Ihr Vertragspartner ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Torsten Oletzky Vorstand: Christian Diedrich (Vorsitzender), Ralph Eisenhauer, Dr. Christoph Jurecka, Silke Lautenschläger, Thomas Rainer Tögel Sitz des Unternehmens: Düsseldorf, Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 36466 2. Was ist unsere Hauptgeschäftstätigkeit? Die Hauptgeschäftstätigkeit unseres Unternehmens ist der Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. Informationen zur Leistung 3. Welche Versicherungsleistung erhalten Sie? Die Versicherung gilt bei Panne oder Unfall des versicherten Fahrzeugs. In diesen Fällen organisieren wir bestimmte Serviceleistungen für Sie bzw. übernehmen die Kosten dafür. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung finden Sie in den für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08. 4. Wie hoch ist der Beitrag? Die Höhe des Gesamtbeitrags einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und die von Ihnen gewünschte Zahlungsweise finden Sie in Ihrem Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie Ziffer 12 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 entnehmen. Sollten sich z.b. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Informationen zum Vertrag 5. Wie kommt der Vertrag zustande? Wann beginnt die Versicherung? Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch uns als Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 12 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 zahlen. 7. Wie lange läuft der Vertrag? Die Vertragslaufzeit beträgt 1 Jahr und endet automatisch ohne dass es einer Kündigung bedarf. Angaben zur Laufzeit Zur Mobilitätsgarantie können Sie Ziffer 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 entnehmen. 8. Wie kann der Vertrag beendet werden? Der Vertrag endet automatisch nach einem Jahr ohne dass es einer Kündigung bedarf. Jede einzelne Mobilitätsgarantie endet automatisch 12 Monate nach Ausgabe. Die Dauer jeder einzelnen Mobilitätsgarantie können Sie der Ziffer 2 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 entnehmen. 9. Welches Recht findet auf die Anbahnung und die Durchführung des Vertrages Anwendung? Für die Vertragsanbahnung und die Durchführung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 10. Wo können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen? Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, können Sie Ziffer 9 Ihrer Allgemeinen Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 entnehmen. 11. In welcher Sprache werden die Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen mitgeteilt? In welcher Sprache können Sie während der Laufzeit Ihres Vertrages mit uns kommunizieren? Maßgebend für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ist die deutsche Sprache. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren 12. Gibt es eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, die Sie bei Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen können? Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v., Leipziger Str. 121, 10117 Berlin (www.versicherungsombudsmann.de). Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungs-verfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 13. Können Sie sich auch an eine Aufsichtsbehörde wenden? Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen oder Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn zu richten. 6. Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses Vertrages widerrufen? Sie können Ihren Antrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeine Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie Ihrem Antrag unter dem Punkt Widerruf entnehmen.

Allgemeine Bedingungen Mobilitätsgarantie AB Mobi 08 1. Örtlicher Geltungsbereich Die Mobilitätsgarantie tritt ein bei Schadenfällen in Deutschland und dem europäischen Ausland. 2. Dauer der Garantie Die Mobilitätsgarantie beginnt mit Datum der Rechnung (Ausgabedatum auf dem Meldebogen) einer der nachfolgend genannten Leistungen, vorausgesetzt, die Rechnung (Meldebogen) geht sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen bei der ERGO ein. Wenn die 3-Tagesfrist überschritten wurde, beginnt der Versicherungsschutz erst mit Eingang der Rechnung (Meldebogen) bei der ERGO, wobei die Laufzeit hierbei maximal ein Jahr nach Rechnungsdatum (Ausgabedatum Meldebogen) beträgt. Die Mobilitätsgarantie gilt für 12 Monate. Eine Laufzeit von 24 Monaten ist möglich, sofern dieser Zeitraum dem vom Hersteller empfohlenen Wartungsintervall entspricht. Vergabe der Mobilitätsgarantie kann erfolgen bei: Behebung sämtlicher bei der Inspektion festgestellter technischer Mängel am Fahrzeug Reparaturmaßnahmen am Fahrzeug und Behebung aller damit verbunden technischer Mängel TÜV-Überprüfungen und Behebung aller festgestellten technischen Mängel Gebrauchtwagenverkauf, soweit bei den Fahrzeugen alle technischen Mängel beseitigt worden sind und der Verkaufspreis mindestens 5.000 EUR beträgt Neuwagenverkauf Verkauf neuer und gebrauchter Zweiräder in einwandfreiem technischen Zustand 3. Versicherte Personen Die Leistungen der Mobilitätsgarantie gelten für den Fahrer und alle berechtigten Insassen des versicherten Fahrzeuges. 4. Versichertes Risiko a) Versicherbar sind Personenkraftwagen/Kombinationskraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen sowie Krafträder, Mopeds, Mofas und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t. Die Fahrzeuge müssen ein amtliches deutsches Kennzeichen führen. b) Versichert ist das Fahrzeug, dessen Kennzeichen auf dem Meldebogen angegeben ist. 5. Versicherungsumfang Im Schadenfall (=Panne / Unfall), besteht Anspruch auf folgende Leistungen: a) Pannen- / Unfallhilfe Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder reiner Bruchschaden) oder eines Unfalls seine Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, so erbringt der Versicherer Leistungen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges unmittelbar an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug bis zu einem Wert von EUR 100,-- (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile). b) Abschleppen Kann der Schaden am Fahrzeug nicht direkt an Ort und Stelle behoben werden, veranlasst der Versicherer das Abschleppen des Fahrzeuges. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Abschleppen bis zu einem Betrag von EUR 150,-- pro Schadenfall. c) Kann das Fahrzeug am Schadentag nicht repariert werden und liegt der Schadenort weiter als 50 km vom Wohnort entfernt, übernimmt der Versicherer folgende Leistungen:

aa) Übernachtung Während der Reparatur des Fahrzeuges Übernachtungskosten der versicherten Personen bis zu EUR 35,-- pro Person und Nacht für maximal drei Übernachtungen. Werden Fahrt- oder Mietwagenleistungen (Nr. bb,cc,dd,ee) in Anspruch genommen, erstatten wir max. die Übernachtungskosten für eine Nacht. bb) Mietwagen Die Kosten eines Mietwagens für einen Zeitraum, der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für drei Tage und maximal EUR 50,-- pro Tag. cc) Bahnfahrt Anstelle der Kosten eines Mietwagens werden die Kosten der Bahnfahrt (Klasse 2 inkl. Zuschläge) zur Heimreise für die versicherten Personen erstattet. Der Höchstbetrag beträgt EUR 250,--. dd) Fahrzeugtransport-Service Kann das Fahrzeug im Ausland am Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges aufgewandt werden muss, sorgt die ERGO für den Heimtransport des Fahrzeuges per Sammeltransport. Müssen die versicherten Personen aufgrund des Schadens am Schadensort oder in dessen Nähe zusätzlich übernachten, erstattet die ERGO Übernachtungskosten für eine Nacht bis zu EUR 35,-- für jede versicherte Person. Die aufgrund des Fahrzeugrücktransportes notwendigen Heimreisekosten für die versicherten Personen werden bis zu insgesamt EUR 500,-- erstattet. Die erforderlichen Reisebuchungen und Hotelreservierungen erfolgen durch die ERGO bzw. in Abstimmung mit dem ERGO Schadenservice. ee) Pick-up Kann das Fahrzeug im Inland am Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines gleich-wertigen gebrauchten Fahrzeuges aufgewandt werden muss, sorgt die ERGO dafür, dass die versicherten Personen zusammen mit dem Fahrzeug zum ständigen Wohnsitz gebracht werden. Hierfür steht ein Höchstbetrag von EUR 500,-- zur Verfügung. Erfolgt ein Pick-Up Service, stehen dem Versicherten keine weiteren Leistungen mehr zu. d) Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall am Schadentag nicht repariert werden, übernimmt der Versicherer unabhängig von der Entfernung Schadensort Wohnort folgende Leistung: Werkstattersatzfahrzeug Die Kosten eines Werkstattersatzfahrzeugs für einen Zeitraum, der der Anzahl der Tage bis zum Abschluss der Reparatur entspricht, jedoch höchstens für drei Tage und maximal EUR 25,-- pro Tag. 6. Leistungsausschlüsse Die Mobilitätsgarantie tritt nicht ein bei: höherer Gewalt, Kriegsrisiken, terroristischen Handlungen, Streiks oder staatlicher Zwangsmaßnahmen, Teilnahme des versicherten Fahrzeugs an Sportveranstaltungen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt und dazugehörenden Übungsfahrten. Weiterhin besteht keine Leistung, wenn der Schaden von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.

Außerdem tritt die Mobilitätsgarantie nicht ein, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren; wir leisten jedoch für diejenigen Personen, die hiervon ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Kein Versicherungsschutz besteht ebenso, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten und für Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge, Taxen und Kfz-Anhänger. Generell erfolgen keine Leistungen bei Diebstahl. 7. Pflichten im Versicherungsfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalles muss die versicherte Person a) Ansprüche aus der Mobilitätsgarantie unverzüglich telefonisch beim Schadennotruf des Versicherers unter der Servicenummer 089/6275-7597 melden; b) dem Versicherer den Schaden innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen und die zur Regulierung notwendigen Unterlagen bei der ERGO Versicherung AG, Thomas-Dehler-Str. 2, 81728 München (Abtl. SIB-Schadenservice) einreichen; c) den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen des Versicherers beachten; d) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen; e) den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund der Leistungen auf ihn übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihm die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen; f) dem Versicherer unverzüglich anzeigen, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl bzw. Bußgeldbescheid erlassen wird, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall selbst angezeigt wurde. Verletzt eine versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, braucht der Versicherer nicht zu leisten, es sei denn, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Bestehen aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, kann insgesamt keine Entschädigung verlangt werden, die den Gesamtschaden übersteigt. 8. Verjährung von Ansprüchen Die Ansprüche verjähren in 3 Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Wurde ein Anspruch bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller per Brief, Fax oder E-Mail zugeht. 9. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Wenn Sie etwas gerichtlich mit uns klären möchten, können Sie Ihre Klage an folgende Gerichtsstände richten: Unseren Firmensitz oder den Sitz der für Ihren Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht an Ihrem Wohnsitz bzw. an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuständig. Haben wir etwas mit Ihnen gerichtlich zu klären, ist das Gericht an Ihrem Firmensitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. Sind Sie eine natürliche Person, ist hingegen das Gericht an Ihrem Wohnsitz bzw. Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

10. Verpflichtungen Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch bei Leistungsverpflichtungen aus einer Mitgliedschaft in einem Verband. Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieser Mobilitätsgarantie in Vorleistung treten. 11. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 12. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Vertragsunterlagen fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. c) Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurück-treten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 13. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. 14. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 15. Datenschutz Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Personen eine der auf dem "Antrag Mobilitätsgarantie aufgeführten "Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz entsprechende Klausel unterzeichnen zu lassen und das Merkblatt zur Datenverarbeitung vor Unterschrift auszuhändigen.