Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 1. April 2008 10. Stück



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Transkript:

P. b. b. GZ 02Z032441 M 61 Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 1. April 2008 10. Stück 27. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. [XV. GPStLT RV EZ 1653/1 AB EZ 1653/4] [CELEX-Nr. 32002L0091] 28. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Gesetz über die Landesumlage geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1713/1 AB EZ 1713/3] 29. Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 1827/1 AB EZ 1827/2] 30. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. März 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen und der Gemeinde Retznei geändert wird. 31. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. März 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Leibnitzerfeld Süd geändert wird. 27. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag 43 Allgemeine Anforderungen werden die Zeilen 43 a Energieausweis und 43 b Konkretisierung der technischen Anforderungen eingefügt. b) Nach dem Eintrag 63 Lüftungsanlagen wird die Zeile 63 a Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen eingefügt. c) Der Eintrag 85 Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge wird geändert in 85 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge. d) Nach dem Eintrag 118 Strafbestimmungen wird die Zeile 118 a Gemeinschaftsrecht eingefügt. e) Nach dem Eintrag 119 e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008 wird die Zeile 119 f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 eingefügt. 2. 4 Z. 24 lautet: 24. Energieausweis: Ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes; 3. Nach 4 Z. 39 und 56 werden folgende Z. 39 a und 56 a eingefügt: 39 a. Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;

62 LGBl., Stück 10, Nr. 27, ausgegeben am 1. April 2008 4 56 a. Umfassende Sanierung: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2, wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25 % des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen oder wenn zumindest 25 % der Gebäudehülle des konditionierten Bruttovolumens einer Renovierung unterzogen werden oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen; 4. In 13 Abs. 8 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge (3. Gliederungsstrich) angefügt: für barrierefrei ( 4 Z. 5) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden. 5. 19 Z. 1 lautet: 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen; 6. 23 Abs. 1 Z. 8 lautet: 8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: a) den Energieausweis gemäß 43 a; b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß 43 b, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; c) gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß 43 Abs. 2 Z. 6 lit. e berücksichtigt werden; 7. 43 Abs. 2 Z. 6 lautet: 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz a) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. b) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß lit. a nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf ba) Art und Verwendungszweck des Bauwerks, bb) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, bc) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. c) Nach Maßgabe der Bestimmungen des 43 a ist ein Energieausweis zu erstellen. d) Zur Erfüllung der Erfordernisse der lit. a bis c kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß 43 b insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen. e) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m 2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere ea) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, eb) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, ec) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und ed) Wärmepumpen.

9 LGBl., Stück 10, Nr. 27, ausgegeben am 1. April 2008 63 8. Nach 43 werden folgende 43 a und 43 b eingefügt: 43 a Energieausweis (1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß 43 b ist zu erstellen: 1. bei Neubauten von Gebäuden, 2. bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden, 3. bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen ( 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und 4. bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m 2. Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß 43 b sinngemäß. (2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. (3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt. (4) Der Energieausweis besteht aus: 1. einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann, 2. einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und 3. einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten). (5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend: 1. Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten, 2. Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes, 3. Kühlbedarf des Gebäudes, 4. Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes, 5. Endenergiebedarf des Gebäudes, 6. U-Werte der Bauteile, 7. Empfehlung von Maßnahmen ausgenommen bei Neubau, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. (6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen. (7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln. (8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind, sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen. 43 b Konkretisierung der technischen Anforderungen (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den in 43 Abs. 2 Z. 6 festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

64 LGBl., Stück 10, Nr. 27, ausgegeben am 1. April 2008 4 (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. 9. Nach 63 wird folgender 63 a eingefügt: 63 a Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen (1) Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kw ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: 1. Sichtprüfung; 2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; 3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren. (3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z. B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; 2. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; 3. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen, b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit, c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z. B. luftgekühlte Kondensatoren), d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen; 4. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); 5. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; 6. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen: 1. Messung der Stromaufnahme; 2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; 3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; 4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: a) Bereitstellung der Energie, b) Verteilung, c) Abgabe (direkt oder indirekt), d) Emissionsbetrachtung (CO 2 ).

9 LGBl., Stück 10, Nr. 27, ausgegeben am 1. April 2008 65 (5) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung 1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, 3. nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln. (6) Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. (7) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind: 1. akkreditierte Stellen, 2. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, 3. Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis, 4. jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. 10. 85 lautet: 85 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge (1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften: sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen liegen, es sind nur Heizungen zulässig, die Oberflächentemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius erreichen können, die Lüftung muss so beschaffen sein, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird, und die Fußböden müssen über der Geländeoberfläche liegen. (2) Kraftfahrzeuge, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut,Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten hingewiesen werden. 11. Nach 118 wird folgender 118 a eingefügt: 118 a Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65, umgesetzt.

66 LGBl., Stück 10, Nr. 27, ausgegeben am 1. April 2008 4 12. Nach 119 e wird folgender 119 f eingefügt: 119 f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des 13 Abs. 8 und 85. 13. Dem 120 a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: (7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des 4 Z. 24, die Einfügung des 4 Z. 39 a und 56 a, die Änderung der 13 Abs. 8, 19 Z. 1, 23 Abs. 1 Z. 8 und 43 Abs. 2 Z. 6, die Einfügung der 43 a (ausgenommen Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2), 43 b, die Änderung des 85 sowie die Einfügung der 118 a und 119 f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. (8) Die Einfügung des 43 a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 sowie des 63 a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag 25 Sachverständige wird die Zeile 25 a Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen eingefügt. b) Nach dem Eintrag 35 Inkrafttreten wird die Zeile 36 Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 2. 1 lautet: 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Anforderungen für das Errichten und den Betrieb von Feuerungsanlagen sowie die Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen. 3. Nach 2 Z. 12 wird folgende Z. 12 a eingefügt: 12 a. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem). 4. 22 Abs. 5 Z. 5 lautet: 5. die Art und die Zahl der Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Heizungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Prüfprotokoll enthalten sein müssen, sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und sonstige zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen und die Kontrolle des verfeuerten Brennstoffes. 5. Nach 25 wird folgender 25 a eingefügt: 25 a Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen (1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Sachverständige gemäß 25 herangezogen werden, die eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben. (2) 25 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

9 LGBl., Stück 10, Nr. 27 und 28, ausgegeben am 1. April 2008 67 6. Im 34 Abs. 1 Z. 3 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem 34 Abs. 1 wird folgende Z. 4 angefügt: 4. Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65. 7. Nach 35 wird folgender 36 eingefügt: 36 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des 1, die Einfügung des 2 Z. 12 a, die Änderung des 22 Abs. 5 Z. 5, die Einfügung der 25 a und 34 Abs. 1 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrat Wegscheider 28. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Gesetz über die Landesumlage geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Gesetz über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert: 1. 1 lautet: 1 Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen. 2. Nach 3 wird folgender 3 a eingefügt: 3 a Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 3. Der bisherige 5 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 1 und die Einfügung des 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrat Buchmann

68 LGBl., Stück 10, Nr. 29 und 30, ausgegeben am 1. April 2008 4 29. Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert: 1. Nach 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt: (5 a) Ebenso sind die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt und alle damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen von den Landesverwaltungsabgaben befreit. 2. Dem 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Einfügung des 1 Abs. 5 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrat Buchmann 30. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. März 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen und der Gemeinde Retznei geändert wird Auf Grund des 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet: Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Marktgemeinde Lebring- St. Margarethen und der Gemeinde Retznei bestimmt wird, LGBl. Nr. 86/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Nach 5 Abs. 1 Z. 1j wird folgende Z. 1k eingefügt: 1k) Vor dem Ausbringungsvorgang ist die feste und flüssige Phase der Gülle im jeweiligen Speicherbecken vollständig zu homogenisieren. 2. 5 Abs. 1 Z. 1h lautet: 1h) Das Brachliegenlassen der Ackerflächen ist unzulässig. Als Begrünung sind in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 1567/2005, wirtschaften. Der Anbau der Gründecken hat bis spätestens 10. Oktober mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. Oktober gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgen.

9 LGBl., Stück 10, Nr. 30 und 31, ausgegeben am 1. April 2008 69 3. Dem 5 Abs. 1 Z. 4 wird folgender Satz angefügt: Bei jedem Düngungsvorgang ist die für die Ausbringungsfläche maßgebliche Bodenschätzreinkarte mitzuführen und über Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen. 4. Nach 8 a wird folgender 8 b eingefügt: 8 b Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr. 48/2006 5 Abs 1 Z. 1b lautet für das Jahr 2008: 1b) Die Ausbringung von Gülle oder Jauche zu Mais und Hackfrüchten ist nach dem 5. April unter Bedachtnahme auf die Standortverhältnisse und auf den Nährstoffbedarf der Kultur zulässig, sofern der Anbau der Kultur spätestens am dritten Tag nach der Ausbringung dieser Stickstoffdünger erfolgt. Artikel 2 (1) Die Einfügung des 8 b tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft (2) Die Änderung des 5 Abs. 1 Z. 1h, 5 Abs. 1 Z. 4 sowie die Einfügung des 5 Abs. 1 Z. 1k tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. Für den Landeshauptmann: Der Landesrat: Wegscheider 31. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. März 2008, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Leibnitzerfeld Süd geändert wird Auf Grund des 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet: Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Leibnitzerfeld Süd bestimmt wird, LGBl. Nr. 88/1990 i. d. F. LGBl. Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Nach 5 Abs. 1 Z. 1j wird folgende Z. 1k eingefügt: 1k) Vor dem Ausbringungsvorgang ist die feste und flüssige Phase der Gülle im jeweiligen Speicherbecken vollständig zu homogenisieren. 2. 5 Abs. 1 Z. 1h lautet: 1h) Das Brachliegenlassen der Ackerflächen ist unzulässig. Als Begrünung sind in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 1567/2005, wirtschaften. Der Anbau der Gründecken hat bis spätestens 10. Oktober mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. Oktober gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgen.

70 LGBl., Stück 10, Nr. 31, ausgegeben am 1. April 2008 4 3. Dem 5 Abs. 1 Z. 4 wird folgender Satz angefügt: Bei jedem Düngungsvorgang ist die für die Ausbringungsfläche maßgebliche Bodenschätzreinkarte mitzuführen und über Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen. 4. Nach 8 a wird folgender 8 b eingefügt: 8 b Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr. 47/2006 5 Abs 1 Z. 1b lautet für das Jahr 2008: 1b) Die Ausbringung von Gülle oder Jauche zu Mais und Hackfrüchten ist nach dem 5. April unter Bedachtnahme auf die Standortverhältnisse und auf den Nährstoffbedarf der Kultur zulässig, sofern der Anbau der Kultur spätestens am dritten Tag nach der Ausbringung dieser Stickstoffdünger erfolgt. Artikel 2 (1) Die Einfügung des 8 b tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Die Änderung des 5 Abs. 1 Z. 1h, 5 Abs. 1 Z. 4 sowie die Einfügung des 5 Abs. 1 Z. 1k tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. Für den Landeshauptmann: Der Landesrat: Wegscheider

P. b. b. GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2008 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 350 Seiten 55, 91, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von 1,10 bis zu 4 Seiten zuzüglich 0,55 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH 1587-2008 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER