Meine Daten. Mein Recht



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Transkript:

Meine Daten Mein Recht... als Kunde und Verbraucher Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

Auf Basis der Broschüre 99+1 Beispiele und viele Tipps zum Bundesdatenschutzgesetz (zur vertiefenden Information empfohlen http://www.datenschutzzentrum.de) mit freundlicher Genehmigung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift: Johannes-Stelling-Straße 21 19053 Schwerin Postanschrift: Schloss Schwerin 19053 Schwerin Telefon: 03 85/5 94 94-0 Telefax: 03 85/5 94 94-58 E-Mail: datenschutz@mvnet.de Internet: www.datenschutz-mv.de 2

Dieses Faltblatt soll Sie als Bürgerinnen und Bürger über Ihre wesentlichen Datenschutzrechte als Kunde und Verbraucher gegenüber Unternehmen und Betrieben (so genannten nicht-öffentlichen Stellen) informieren. Die Grundregel des Datenschutzrechts lautet: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder durch die Einwilligung des Betroffenen (z. B. als Verbraucher oder Kunde) erlaubt wird. Eine Einwilligung ist nur wirksam erteilt, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Tragweite dieser Entscheidung können Sie jedoch nur überschauen, wenn Sie hinreichend informiert werden. Eine Vertragsklausel, die ein Unternehmen zu einer Datenverarbeitung berechtigen soll, muss dementsprechend klar den Zweck der Verarbeitung beschreiben. Wenn eine Datenübermittlung an andere Unternehmen nicht selbstverständlich ist, muss eine Einwilligungsklausel auch beschreiben, an wen Ihre Daten übermittelt werden. Auch wenn Ihre Einwilligung nicht vorliegt, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sein. Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen durch allgemeine Vorschriften gestattet, die sich für Unternehmen und Betriebe aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Gesetzen (so genannten bereichsspezifischen Regelungen) ergeben. Generell gilt, dass ein Unternehmen die Zwecke der beabsichtigten Verarbeitung der personenbezogenen Daten konkret festlegen muss. Das Auskunftsrecht Ihr Auskunftsanspruch umfasst alle folgenden Informationen: Werden Daten über Sie gespeichert, und wenn ja, welche? Wer verarbeitet Ihre Daten? Von wem hat der gegenwärtige Datenverarbeiter Ihre Daten? Zu welchen Zwecken sollen Ihre Daten verarbeitet werden? An welche Empfänger werden Ihre Daten weitergegeben? Um den speichernden Unternehmen die Auskunft zu erleichtern, sollten Sie Ihr Auskunftsbegehren so konkret wie möglich fassen. Machen Sie Ihren Auskunftsanspruch schriftlich geltend, und setzen Sie eine angemessene Frist (2 bis 3 Wochen sind fast immer angemessen). Adressieren Sie Ihren Auskunftsanspruch an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Alle größeren Unternehmen sind verpflichtet, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er müsste die Gesetzeslage kennen und für eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung sorgen. 3

In der Regel ist die Auskunft kostenlos und schriftlich zu erteilen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn Sie eine so genannte Selbstauskunft von einem Unternehmen einholen, welches diese Daten geschäftsmäßig speichert, um sie an andere Unternehmen zu übermitteln, kann ein Entgelt verlangt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Selbstauskunft wirtschaftlich verwertbar ist (z. B. Selbstauskunft SCHUFA). Neben dem Auskunftsrecht sind es vor allem Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung, die besonders geschützt sind. Diese Rechte dürfen auch durch Vertrag nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sie sind unabdingbar. Ergibt sich aus der Selbstauskunft, dass der gespeicherte Datensatz unrichtig ist oder unzulässige Daten enthält, darf kein Entgelt verlangt werden. Berichtigung Wenn ein Unternehmen über Sie unrichtige Daten speichert, so muss es diese Daten berichtigen. In den meisten Fällen haben Unternehmen ein eigenes Interesse an der richtigen Speicherung Ihrer korrekten personenbezogenen Daten (z. B. um Sie nach einem Umzug unter Ihrer neuen Adresse erreichen zu können). Wenn ein Unternehmen über Sie unrichtige Daten an ein anderes Unternehmen übermittelt hat, verlangt das Datenschutzrecht, dass es den Datenempfänger über diese Unrichtigkeit aufklärt. Allerdings gilt diese Pflicht nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (sie darf auch nicht gegen Ihre eigenen schutzwürdigen Interessen verstoßen). Löschen Das Datenschutzrecht garantiert leider keinen uneingeschränkten Anspruch, von jedermann die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ein subjektives Recht auf Löschung steht Ihnen jedoch in vier Fällen zu (diese Löschpflichten sind von den Unternehmen ohnehin zu beachten; falls dies nicht geschieht, können Sie die Löschung als persönlichen Anspruch einfordern). Speichert ein Unternehmen unzulässig personenbezogene Daten über Sie, muss es diese Daten löschen. Beispiel: Ein Immobilienmakler speichert Sie versehentlich als Eigentümer eines bestimmten Grundstücks. Wenn Sie mit diesem Grundstück nichts zu tun haben, muss er die Information löschen (eine Berichtigung ergäbe hier keinen Sinn, weil ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der korrigierten Information nicht besteht). 4

Sperrung Bei besonders sensiblen Daten (z. B. Daten über Weltanschauung, Gesundheitszustand, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten) muss die speichernde Stelle Ihre Daten löschen, wenn sie die Richtigkeit der Daten nicht beweisen kann. Ein häufiger Fall der Löschpflicht ist, dass ein Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten zunächst für eigene Geschäftszwecke speichert. Wenn der Zweck der Speicherung erreicht worden oder nicht mehr erreichbar ist, muss das Unternehmen Ihre Daten löschen (Ausnahme: zulässige Zweckänderung). Unternehmen, die geschäftsmäßig Ihre Daten bearbeiten, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen (z. B. Markt- und Meinungsforschungsunternehmen) unterliegen insoweit weniger strengen Löschpflichten. Das Gesetz geht davon aus, dass solche Unternehmen Daten von so vielen Menschen speichern, dass die laufende Überprüfung der Erforderlichkeit eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Deshalb sind diese Unternehmen nur verpflichtet, nach Ablauf des vierten Jahres nach der ersten Speicherung zu prüfen, ob Ihre Daten auch weiterhin benötigt werden. Es kann Situationen geben, wo Sie als Kunde oder Verbraucher der Meinung sind, eine bestimmte Information über Sie sei falsch das Unternehmen ist aber der Ansicht, dass die gespeicherte Information richtig ist. In solchen Fällen hat das Unternehmen in der Regel Ihre Daten zu sperren, das heißt, dass die Daten für den normalen Gebrauch nicht mehr verwendet werden. Diese Sperre ist so lange beizubehalten, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. In der Praxis genügt es oft nicht zu behaupten, dass eine bestimmte gespeicherte Information unrichtig ist. Gerade Auskunfteien, die ihr Geld damit verdienen, dass sie kreditrelevante Daten an Dritte verkaufen, verlangen häufig von Ihnen, dass Sie die Unrichtigkeit der Daten beweisen. Es wäre jedoch unzumutbar, wenn Sie die unrichtigen Datensätze der Auskunfteien korrigieren müssten. Daher genügt es, wenn Sie Anhaltspunkte dafür benennen, dass die gespeicherten Daten unrichtig sind. Die korrekten Daten müssen Sie nicht benennen, um eine Sperrung zu erreichen. Eine Besonderheit gilt für sensible Daten: Hier genügt die bloße Behauptung der Unrichtigkeit. Wenn ein Unternehmen die Richtigkeit der gespeicherten Daten nicht beweisen kann, muss das Unternehmen die Daten löschen. 5

Herausgabe von Unterlagen Die Herausgabe von Unterlagen ist im Bundesdatenschutzgesetz nicht geregelt. Sie können aber aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen haben. Der wichtigste Rechtsgrund hierfür ist, dass Sie der Eigentümer der Unterlagen sind und diese nur für bestimmte Zwecke aus der Hand gegeben haben (so müssen z. B. Bewerbungsunterlagen, die Sie an ein Unternehmen geschickt haben, zurückgesandt werden, wenn Sie den Arbeitsplatz nicht bekommen haben und die Rücksendung verlangen). Fälle, in denen es datenschutzrechtliche Probleme geben kann: Rabatt/Kunden/Pay-back-Karten Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sind Kundenbindungsprogramme häufig kritisch zu sehen. Besonders dann, wenn die Antragsformulare für die Rabatt/Kunden/Pay-back-Karten keine klaren Informationen darüber enthalten, welche Daten über Sie gespeichert werden und was mit diesen Daten geschieht, sollten Sie überlegen, auf diese Karte zu verzichten. Häufig wird Ihr Kaufverhalten ausgewertet, um über Sie Nutzungsprofile und/oder Persönlichkeitsprofile zu erstellen das heißt, es wird geprüft, welche Ware Sie mit der Karte kaufen, wie oft Sie die Karte benutzen, welche Geschäfte Sie bevorzugt aufsuchen usw. Je nach System werden Sie dann gezielt zu Werbezwecken angesprochen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie beim Antrag Ihr Einkommen offen legen sollen! Einige Kundenbindungsprogramme verwenden Ihre Daten sogar zu Kreditwürdigkeitsprüfungen (Bonitätsprüfungen). Es ist dann nicht auszuschließen, dass Ihr Konsumverhalten mit Ihren Einkommensverhältnissen abgeglichen wird. Sind die Daten erst einmal erfasst, werden sie bis zu 30 Jahre lang gespeichert! Lesen Sie deshalb die Geschäftsbedingungen einer solchen Karte genau durch! Zu welchen Zwecken werden Ihre Daten verarbeitet? Werden die Vertragspartner der Karte genannt? Erhalten diese Vertragspartner Ihre Daten? Welche Daten werden vom Kartenbetreiber verarbeitet? Lassen Sie sich vor allem nicht vom Kassenpersonal dazu überreden, den Antrag auf eine Rabattkarte gleich an der Kasse auszufüllen. Das Personal ist natürlich angehalten, möglichst viele Kunden für solche Programme zu gewinnen. Nehmen Sie sich einige Minuten, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( das Kleingedruckte ) zu lesen, denn man kann bei solchen vorformulierten 6

Vertragsformularen eine Vielzahl von Regelungen unterbringen. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass Einwilligungen in Datenverarbeitungsvorgänge optisch hervorgehoben werden müssen, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Werbung Der Gesetzgeber gestattet derzeit die Nutzung Ihrer Daten durch Unternehmen zu Werbezwecken unter erleichterten Bedingungen. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel nur Ihren Namen, eine Gruppenzugehörigkeit, Ihre Adressdaten und Ihr Geburtsjahr zu Werbezwecken verwendet, darf es grundsätzlich Listen personenbezogener Daten beliebig an dritte Unternehmen verkaufen (so genanntes Listenprivileg der Adressdatenverarbeitung). Voraussetzung ist allerdings, dass kein Anhaltspunkt zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Eine Gruppenzugehörigkeit kann zum Beispiel darin bestehen, dass Sie Kunde eines bestimmten Unternehmens sind. Zu den genannten Listenprivilegien gehören nicht die E-Mail-Adresse, die Telefon- oder die Telefaxnummer und das genaue Geburtsdatum. Der wichtigste Anhaltspunkt zur Annahme, dass Sie als Betroffener ein Interesse am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung dieser Angaben zu Werbezwecken haben, ist Ihr eigener Widerspruch. Diesen Widerspruch können Sie oft bereits beim Abschluss von Verträgen einlegen, indem Sie beispielsweise auf Vertragsformularen handschriftlich den Hinweis ergänzen, dass Sie keine Übermittlung oder Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken wünschen. Ihr Vertragspartner ist verpflichtet, dies als Widerspruch zu akzeptieren. Ein Unternehmen, das Sie persönlich zu Werbezwecken anschreibt, ist verpflichtet, Sie über Ihr Widerspruchsrecht zu informieren (persönlich angeschrieben sind Sie dann, wenn auf dem Briefumschlag Ihre Postadresse angegeben ist und/oder bei der Anrede Ihr Name verwendet wird). Verhalten Sie sich vorsichtig, wenn Sie von Markt- oder Meinungsforschungsinstituten um die Beantwortung von Fragen gebeten werden. Diese Institute verfolgen oft nicht wissenschaftliche Interessen, sondern sammeln unter Umständen Ihre Daten, um sie an Dritte zu verkaufen (seriösen Verbraucherbefragungen sind oft Empfehlungsschreiben von Behörden beigefügt). Besondere Vorsicht sollten Sie bei Gewinnmitteilungen walten lassen. Häufig wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, weil an verborgener Stelle auf die Unverbindlichkeit der Gewinnmitteilung hingewiesen wird. Oft wird der 7

Gewinn auch an bestimmte Bedingungen geknüpft, die den Vorteil des Gewinns aufheben. Wenn Sie keine Werbung per Post erhalten möchten, können Sie sich in die so genannte Robinson-Liste eintragen lassen. Antragsformulare sind erhältlich unter der Anschrift: Deutscher Direkt-Marketing-Verband - Robinson-Liste - Postfach 14 01 71243 Ditzingen Tel. 07156-951010 Antragsformulare, um unerwünschte Faxwerbung zu unterbinden, erhalten Sie beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e. V. (BITKOM) unter der Telefaxnummer 01805-000761. Wer keine Werbung per E-Mail wünscht, kann seine E-Mail-Adresse eintragen unter http://www.robinsonliste.de (Mailschutzliste des Interessenverbandes Deutsches Internet e. V. und der Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e. V.). Gegen unerwünschte Werbung per SMS kann eine Eintragung der eigenen Telefonnummer in die SMS-Schutzliste des Interessenverbandes Deutsches Internet e. V. (I.D.I.) helfen: http://www.sms-robinson.de Hinweis: Die Nutzung dieser Listen durch die Werbewirtschaft ist freiwillig. Ein Eintrag dort garantiert nicht, dass man überhaupt keine Werbung mehr erhält, da nicht alle Unternehmen den genannten Verbänden angeschlossen sind. Für weitere Informationen empfohlen wird besonders die ausführliche Broschüre 99+1 Beispiele und viele Tipps zum Bundesdatenschutzgesetz (abrufbar unter: http://www.datenschutzzentrum.de), auf deren Basis dieses Faltblatt mit freundlicher Genehmigung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein entstanden ist. Mit Fragen oder Problemen zum Datenschutz bei Unternehmen und Betrieben können Sie sich entweder direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Unternehmens oder an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde wenden. 8