Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Transkript:

4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit 1. des Herrn W H, 2. der Frau M -E H, Kläger und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - g e g e n die B Bank e. G., vertreten durch den Vorstand, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Beklagte und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

- 2 - hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht für R e c h t erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 22.08.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Kläger wenden sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2004, der aufgrund einer im Rahmen eines Vergleichs vom 15.11.2001 in dem Rechtsstreit 2 O 149/01 getroffenen Kostenregelung ergangen ist. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem 07.06.1995 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von insgesamt 105.720,00 DM. Dieses Darlehen diente der Finanzierung der Beteiligung der Kläger an einer von der W mbh Stuttgart und Herrn K N gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts S 4. Ihren Eintritt in die vorgenannte GbR erklärten die Kläger unter dem 13.06.1995 zur Urkunde des Notars U K in Cottbus. Das Darlehen wurde von der Beklagten, wie in der Eintrittsurkunde festgelegt, an die F Wirtschaftsberatung Treuhand GmbH in M ausgezahlt.

- 3 - In der Folgezeit von Juni 1995 bis einschließlich Oktober 1997 leisteten die Kläger vereinbarungsgemäß auf das Darlehen monatliche Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 9.428,04 DM. Im Sommer 1997 meldete die W Stuttgart mbh Konkurs an. Am 12.04.2001 erhob die Beklagte beim Landgericht Cottbus Klage auf Zahlung der im Zeitraum von November 1997 bis April 2001 offenen monatlichen Darlehensraten. Zur Beendigung dieses unter dem Az. 2 O 149/01 geführten Rechtsstreits schlossen die Parteien am 15.11.2001 einen Vergleich, in dem sie u.a. folgende Regelungen trafen: 2. Die Beklagten erkennen ausdrücklich die Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom 07.06.1995/14.07.1995 an. 7. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Mit Schreiben vom 30.01.2003 erklärten die Kläger gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sie fühlten sich an den Vergleich vom 15.11.2001 nicht mehr gebunden, da sie gem. 779 BGB von dessen Unwirksamkeit ausgingen. Gleichzeitig widerriefen sie unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der Gegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage ist, erging am 18.05.2004 auf der Grundlage der in dem Vergleich vom 15.11.2001 getroffenen Kostenregelung. Parallel zum vorliegenden Verfahren haben die Kläger gegen die Beklagte einen Rechtsstreit auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten betrieben. Die insoweit erhobene Klage ist durch das ursprünglich angerufene Amtsgericht N abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht S zurückgewiesen. Die Kläger haben behauptet, am Abend des 07.06.1995 sei der ihnen vom Lohnsteuerhilfebüro in Cottbus bekannte Herr J.. A bei ihnen (den Kläger) zu Hause

- 4 - erschienen und habe sie an diesem Abend mit dem Angebot einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem sog. W..-Fonds Nr. 37-S.. 4, überrascht. Der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei sodann noch vor Ort in der Wohnung der Kläger am selben Abend unterzeichnet worden. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der in dem Rechtsstreit 2 O 149/01 vor dem Landgericht Cottbus geschlossene Vergleich sei gem. 779 BGB unwirksam. Sowohl die Parteien als auch das Gericht hätten sich im Hinblick auf Pt. 2 des Vergleichs Gedanken über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages gemacht. Von einer Unwirksamkeit nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes habe allerdings niemand ausgehen können. Hätten die Kläger die nunmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als bestehend anzunehmende Widerrufsmöglichkeit erkannt, hätten sie ein Anerkenntnis im Sinne der Regelungen im dem Vergleich selbstverständlich nicht abgegeben, sondern ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Die Unwirksamkeit des Vergleichs ergebe sich im Übrigen gem. 149, 142 BGB in Folge einer Anfechtung sowie aus der Nichteinhaltung von Formvorschriften im Sinne des 6 i.v.m. 4 Verbraucherkreditgesetz. Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger zum Zustandekommen des Darlehensvertrages bestritten und behauptet, ein Herr A sei ihr nicht bekannt. Der Rechtsauffassung der Kläger zur Unwirksamkeit des Vergleichs ist sie entgegengetreten. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im dem angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.08.2005 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Vollstreckungsgegenklage gegenüber einem Prozessvergleich könnten nur Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf vor dem Vergleichsschluss liegende Gründe stützen. Die Kläger stützten ihren Anspruch jedoch auf eine im Jahr 2004 und damit nach Vergleichsschluss erfolgte Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf den mit der Beklagten im Jahr 1995 abgeschlossenen Darlehensvertrag. Zudem resultiere der Kostenfestsetzungsbeschluss aus einem Vergleichs vom 15.11.2001, in dem die Kostentragungspflicht geregelt sei und mit dem das Verfahren 2 O 149/01 beendet worden sei.

- 5 - Der in dem vorgenannten Verfahren geschlossene Vergleich sei auch wirksam, da die Voraussetzungen des 779 BGB nicht vorlägen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung nicht zu prüfen gewesen, ob es sich bei dem Vertragsabschluss um ein Haustürgeschäft handelte und eine Widerrufsbelehrung hätte erfolgen müssen. Zudem enthalte der Vergleich keinen Hinweis darauf, dass ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht mehr erfolgen könne oder zur Anwendung dieses Gesetzes überhaupt. Danach sei nicht davon auszugehen, dass der im Vergleich zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Im Übrigen wäre wohl der Streit zwischen den Parteien bezüglich bestehender Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag selbst für den Fall entstanden, dass das Haustürwiderrufsgesetz bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anwendbar gewesen wäre. Selbst eine unzutreffende rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses in einzelnen Punkten beseitige die prozessbeendende Wirkung eines Vergleichs nicht ohne Weiteres. Dieser könne deshalb auch nicht etwa mit der Begründung angegriffen werden, dass ihm die Geschäftsgrundlage gefehlt habe. Der abgeschlossene Vergleich sei auch nicht wegen Irrtums nach 119, 142 BGB anfechtbar. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere tragen sie vor, es seien offensichtlich von allen Seiten vor dem Vergleichsabschluss bei der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts auch Überlegungen zur Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes angestellt worden. Dies gelte für die Kläger, da sie den gesamten Sachverhalt des Vergleichsschlusses persönlich gekannt und die rechtliche Beurteilung einbezogen hätten. Dies gelte aber auch für die Beklagte, die in C oder Umgebung keine eigene Filiale habe und damit einer entsprechenden Zuarbeit durch einen Vertreter, wie im hiesigen Fall des Zeugen A, bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre bei Kenntnis einer Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes der in dem Verfahren 2 O 149/01 geführte Rechtsstreit mit Sicherheit nicht entstanden; die Kläger hätten den Darlehensvertrag vielmehr widerrufen. Die Anwendbarkeit des 779 BGB könne aber auch dahinstehen, da die Kläger mit dem Widerruf der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen auch gleichzeitig die auf den Vergleichsabschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen und damit beseitigt

- 6 - hätten. Zweifellos habe das Fehlen einer dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufsbelehrung durch die Beklagte auf die auf den Vergleichsabschluss gerichteten Willenserklärungen der Kläger fortgewirkt. Dass der klägerseits erfolgt Widerruf vom 30.01.2003 ex nunc wirke - und somit erst auf eine Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 - habe im Übrigen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der eingelegten Vollstreckungsgegenklage. Die Regelung des 767 Abs. 2 ZPO gelte für Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht. Darüber hinaus sei der Widerruf der Kläger vom 30.01.2003 vor Stellung des Kostenfestsetzungsantrages seitens der Beklagten vom 09.03.2004 und vor der Entscheidung über diesen erfolgt. Jedenfalls sei der Vergleich wegen Irrtums gemäß 119, 142 BGB sowie wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß 6 i.v.m. 4 VerbrKrG unwirksam. Die Kläger beantragen, 1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2004 bezogen auf den im Verfahren vor dem Landgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 2 O 149/01 am 15.11.2001 geschlossenen Vergleich unzulässig sei, 2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2004 bezogen auf den im Verfahren vor dem Landgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 2 O 149/01 am 15.11.2001 geschlossenen Vergleich an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts Cottbus und macht geltend, der Vortrag der Kläger in der Berufungsinstanz zu den Voraussetzungen des 779 BGB sei widersprüchlich und unsubstanziiert. Dies gelte auch für die Behauptung, bei der beiderseitigen Annahme der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt wäre der

- 7 - damalige Streit über die Zahlungsverpflichtung der Kläger nicht entstanden. Die Vorschriften der 4, 6 Verbraucherkreditgesetz seien auf den Vergleich nicht anwendbar. Dies gelte bereits deshalb, weil es sich dabei nicht um einen Kreditvertrag gehandelt habe, da kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. II. Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Für die von den Klägern geltend gemachten Einwendungen ist die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.05.2004 bereits kein zulässiger Rechtsbehelf. 1. Dies gilt zwar nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der von den Klägern geltend gemachten Einwendungen. Zum Einen betrifft die Frage des Zeitpunktes der Entstehung der Einwendungen entgegen der Auffassung der Kläger, auch soweit 767 Abs. 2 ZPO einschlägig sein könnte, nicht die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage, sondern deren Begründetheit (allg. Auff., vgl. nur: Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., 767 Rn. 14). Zum Anderen können mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wie auch gegen einen Prozessvergleich sowohl Einwendungen geltend gemacht werden, die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses oder vor Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind, als auch solche, die später entstanden sind. 767 Abs. 2 ZPO gilt insoweit nicht. Eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Prozessvergleich ist aber entgegen der Darstellung des Landgerichts auch nicht auf vor Abschluss des Vergleichs entstandene Einwendungen beschränkt. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 14.05.1987 Az. BLw 5/86 besagt lediglich, dass auch vor Abschluss des Vergleichs entstandene Einwendungen Gegenstand einer gegen den Vergleich gerichteten Vollstreckungsgegenklage sein können. 2. Die grundsätzlich gemäß 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767 ZPO für materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsstreits statthafte Vollstreckungsgegenklage stellt jedoch im

- 8 - Hinblick auf die konkreten Einwendungen der Kläger keinen geeigneten Weg dar, mit dem sie ihr Rechtsschutzziel erreichen können. a) Soweit die Kläger Einwendungen geltend machen, die zu einer anfänglichen Unwirksamkeit des am 15.11.2001 in dem Rechtsstreit 2 O 149/01 geschlossenen Vergleichs und damit auch der in diesem Vergleich getroffenen Regelung über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten dieses Rechtsstreits führen könnten, fehlt für eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt für die Einwendungen, der Vergleich sei gemäß 779 BGB unwirksam, weil er im Hinblick auf die Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vom 07.06.1995 auf einer in der Wirklichkeit nicht entsprechenden Grundlage geschlossen worden sei, der Vergleich könne wegen Irrtums gemäß 119, 142 BGB angefochten werden sowie der Vergleich als solcher sei wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß 6 i.v.m. 4 VerbrKrG unwirksam. Für diese Einwendungen steht den Klägern mit der Möglichkeit der Fortsetzung des vor dem Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen 2 O 149/01 geführten Rechtsstreits ein billigerer und einfacherer Weg zur Verfügung. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Kläger sich nicht unmittelbar gegen den Vergleich als solchen wenden, sondern gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.05.2004. Hätten die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs im Rahmen der Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens Erfolg, wäre dies auch der einfachere und billigere Weg, der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss entgegenzutreten. Wäre nämlich der Vergleich vom 15.11.2001 insgesamt unwirksam, so hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass auch die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung unwirksam wäre und als notwendige Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses entfiele. Das Festsetzungsverfahren, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.05.2004, wäre gegenstandslos (vgl. nur: Zöller/Herget, a.a.o., 104 Rn. 21 Aufhebung der Kostengrundentscheidung ). b) Die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist hier auch nicht deshalb als zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Einwendungen der Kläger

- 9 - anzusehen, weil diese sich nicht nur auf Einwendungen stützen, die zu einer anfänglichen Unwirksamkeit des Vergleichs führen, sondern nach ihrem Vortrag auch Einwendungen in Betracht zu ziehen sein könnten, die sich gegen den Fortbestand des Vergleichs aufgrund nachträglicher Ereignisse richten, und die damit jedenfalls nach der Auffassung des BGH und der ihm folgenden herrschenden Meinung (vgl. nur: Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., 779 Rn. 31 m.w.n.) nur im Rahmen eines neuen Rechtsstreites geltend gemacht werden können (vgl. dagegen aber mit beachtlichen Gründen etwa Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 794 Rn. 72 76). Dies gilt, soweit die Kläger geltend machen, der Vergleich sei auf der Grundlage der damals herrschenden Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich der nicht bestehenden Widerruflichkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages geschlossen worden, was zur Überprüfung der Einwendung unter dem Gesichtspunkt eine Anpassung des Vergleichs nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute 313 BGB) Anlass geben könnte. Ein nachträglich entstandener Einwand gegen den Fortbestand des Vergleichs ist auch darin zu sehen, dass die Kläger vorbringen, sie hätten den Vergleich als solchen wegen einer Fortwirkung der ursprünglichen Haustürsituation wirksam widerrufen, da dieser Widerruf aufgrund der gemäß Art. 229 5 Satz 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 geltenden Regelungen der 355 ff BGB nur zu einer nachträglichen, ex nunc wirkenden Umgestaltung des widerrufenden Rechtsverhältnisses in ein besonders ausgestaltetes Rückabwicklungsverhältnis führen würde (vgl. dazu nur Palandt- Grüneberg, a.a.o., Einführung vor 346 Rn. 13). Diese Einwendungen, die auch wenn sie begründet wären lediglich zu einer nachträglichen Umgestaltung des Vergleichs führen, lassen diesen in seinem ursprünglichen Bestand und seiner Wirkung für die Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits unberührt mit der Folge, dass auch die in dem Vergleich in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits getroffene Regelung als Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss aufrecht erhalten bleibt (vgl. dazu nur Stein-Jonas-Münzberg, a.a.o., 794 Rn. 72). Können Einwendungen, die lediglich den Fortbestand des Vergleichs betreffen, danach aber auf die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung und deren Vollstreckbarkeit keinen Einfluss haben, ist ihre Geltendmachung im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen den auf der Grundlage der Kostenregelung erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht statthaft.

- 10 - Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Prozessvergleich als solchen, die sowohl dessen ursprüngliche Wirksamkeit als auch dessen Fortbestand betreffen, im Rahmen ein- und desselben Verfahrens geltend gemacht werden können sei es sämtlich im Rahmen der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens (so Stein-Jonas-Münzberg, a.a.o., 794, Rn. 72 76), sei es sämtlich in einem neuen Klageverfahren (so etwa Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl., Rn. 538 a.e.) kann es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht ankommen. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern ( 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.865,74 festgesetzt.