Handzettel Referat Peter Bösch



Ähnliche Dokumente
Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Mediation im Arbeitsrecht

Die Gerichte anerkennen diese Vereinbarungen (Rechtsöffnungstitel) Mediatoren/innen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht

Mediationsvereinbarung

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Schlichtung/Mediation

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse


Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Erfahrungen und Wünsche eines Güterichterhandlungs- Kunden

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Zwang und Freiwilligkeit in der Mediation

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

Vorankündigung Die Verlagsleitung und der Erfolgsautor der Blauen Business-Reihe ist auf der Frankfurter Buchmesse 2007 vertreten.

Fallen bei Erfüllung, der durch den Dienstvertrag festgelegten Leistungen, Reisen- und Übernachtungskosten an, werden diese entsprechend des Anfalls

Reglement Generalsekretariat SDM

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

INTERNET SERVICES ONLINE

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Bericht und Beschlussempfehlung

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Franz X. Ritter, Rechtsanwalt Stand 03/2011 VERFAHRENSORDNUNG. Anwendungsbereich

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Statuten in leichter Sprache

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

GOTTFRIED-KELLER-GYMNASIUM Olbersstr Berlin Berlin, im Juni 2015 Tel

Checkliste. zur Gesprächsvorbereitung Mitarbeitergespräch. Aktivität / Frage Handlungsbedarf erledigt

Elternfragebogen Mediation

Mit Sicherheit mehr Lebensqualität

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist.

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

IHK-Forum Berufsbildung

EINE UNI FÜR ALLE. Universität Luzern, Montag, 5. Mai Uhr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

IPA SEKTION SCHWEIZ. Reglemente. Reglement über die Aufnahme von Personen. Reglement über die Kontrollstelle. Reglement über Ehrungen

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

GWMK-Regeln für das Verhalten von Mediatoren. Präambel

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

KWF-Programm»Impulsprojekte«

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Angaben zu einem Kontakt...1 So können Sie einen Kontakt erfassen...4 Was Sie mit einem Kontakt tun können...7

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

FAMILIENSTAND ALLEINERZIEHENDE MÜTTER

Mediator - Sachverständiger

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Verfahrensordnung der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder

Schweiz. 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl II S. 755);

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Wirtschaft und Wissenschaft im Dialog. Der Generationenwechsel im KMU eine grosse Herausforderung

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

Lehrer: Einschreibemethoden

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Management Consulting-Vertrag

Transkript:

Handzettel Referat Peter Bösch

- 2 -

- 3 -

- 4 -

- 5 -

Anhänge - 6 - Mediationsbestimmungen in der Zivilprozessordnung Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren 1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. 2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren 1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. 2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Art. 218 Kosten der Mediation 1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. 2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen. Art. 347 Vollstreckbarkeit Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und c. die geschuldete Leistung: 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.

Einführungsliteratur - 7 - HAAS ESTHER/WIRZ TONI, Mediation Konflikte lösen im Dialog, 2. Aufl., Zürich 2006 VOGEL-ETIENNE UELI/LAUTENBACH-KOCH ANNEGRET, Mediation in a nutshell, Zürich 2014 Links zu Mediationsverbänden Fachgruppe Baumediation SDM <http://baumediation-sdm.ch> Schweizerischer Dachverband Mediation SDM <http://www.infomediation.ch> Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation (SKWM) <http://www.skwm.ch> Angaben zum Referenten Vor seiner Tätigkeit als selbstständiger Anwalt war Peter Bösch Sekretär der Baurekurskommissionen des Kantons Zürich und langjähriger Kadermitarbeiter des Hochbaudepartementes der Stadt Zürich. Auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechts sowie der Mediation hat er mehrere Publikationen verfasst. Er ist Coautor des Standardwerks Fritzsche/Bösch/Wipf: Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011. Er wirkt auch als Referent und Kursleiter. Neben seiner juristischen Tätigkeit hat er sich im In- und Ausland als Mediator aus- und weitergebildet. Seit Ende 2007 ist er Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht. Dr. Peter Bösch Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Mediator SAV/SKWM/SDM BÖSCH RECHTSANWÄLTE Baumackerstrasse 42 8050 Zürich Telefon: 0041 (0)44 318 88 22 Telefax: 0041 (0)44 318 88 23 Website: www.boesch-anwaelte.ch / www.boesch-mediation.ch E-Mail: peter.boesch@boesch-anwaelte.ch