Reglement Generalsekretariat SDM
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- Leopold Salzmann
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1 Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben 2 Art. 2 Unterstützung Vorstand 2 Art. 3 Unterstützung der Kommissionen 2 Art. 4 Unterstützung der Anerkennungskommission 3 Art. 5 Unterstützung der Mitgliedsorganisationen (MO) und Mitglieder 3 Art. 6 Kontakt und Auskunftsstelle für Behörden, Institutionen und Politik 3 Art. 7 Fachliche Kontaktpflege National und International 4 Art. 8 Förderung des Bekanntheitsgrades der Mediation 4 Art. 9 Unterstützung der Regionalvertretungen 4 Art. 10 Finanzen 4 III. Pflichten und Rechte 5 Art. 11 Einsetzung 5 IV. Finanzierung 5 Art. 12 Entschädigung des Generalsekretariates 5 V. Schlussbestimmungen 5 Art. 13 Inkraftsetzung 5
2 Seite 2 von 5 I. Grundsatz Art. 1 Grundsätze 1 Das Generalsekretariat (GS) ist Anlaufstelle des Verbandes für Mitglieder, Behörden, Medien und die Bevölkerung. Es triagiert die eingehenden Informationen und koordiniert die Arbeiten im Verband. 2 Der Vorstand überträgt diese Aufgabe einer selbständig erwerbenden Person im Auftragsverhältnis. Diese organisiert das GS selbständig und zieht für die Erfüllung der Aufgaben weitere Personen bei, soweit der Vorstand Tätigkeiten als delegierbar bezeichnet hat. Der Vorstand kann sich ein Mitspracherecht bei der Bestimmung von Mitarbeitenden vorbehalten. 3 Der Generalsekretär/ die Generalsekretärin 1 ist weder Vorstandsmitglied des SDM, noch im Vorstand einer Mitgliedsorganisation. II. Aufgaben Art. 2 Unterstützung Vorstand 1 Das Generalsekretariat organisiert die Sitzungen des Vorstandes und nimmt an diesen teil. Es verschickt in Absprache mit dem Präsidium die Traktandenliste. 2 Es erstellt ein Beschlussprotokoll und führt/ aktualisiert die Pendenzenliste. 3 Es informiert die von den Beschlüssen betroffenen Personen und erledigt die sich daraus ergebenden Aufträge und Korrespondenzen. Art. 3 Unterstützung der Kommissionen 1 Das Generalsekretariat unterstützt die Kommissionen gemäss den Beschlüssen des Vorstandes. Es wirkt insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung der Impulstage mit. 2 Es informiert die Kommissionen über die Beschlüsse des Vorstandes und den Vorstand über die Arbeiten der Kommissionen. 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet. Es sind jeweils beide Geschlechter gemeint.
3 Seite 3 von 5 Art. 4 Unterstützung der Anerkennungskommission 1 Das Generalsekretariat unterstützt die Kommission durch administrative Erledigung der Gesuche von Einzelpersonen, die anerkannte Lehrgänge besucht haben, gemäss Weisungen der Kommission. 2 Es führt gemäss Weisung der Kommission die Weiterbildungskontrolle durch. 3 Es organisiert ein jährliches Treffen der Kommission mit den Ausbildungsinstituten. Art. 5 Unterstützung der Mitgliedsorganisationen (MO) und Mitglieder 1 Das Generalsekretariat führt eine Datenbank mit allen Mitgliederinformationen und stellt diese den MO s zur Verfügung. Es ist für die Sicherheit und Qualität der Daten verantwortlich. Die Mutation der Adressen etc. nehmen die Mitglieder nach Weisungen des GS selbst vor. 2 Das GS steht an Werktagen für telefonische Auskünfte zur Verfügung. Es verschickt Einladungen, Newsletter, Zeitschrift und auf Bestellung Drucksachen des Verbandes (Flyer, Bücher etc.). Es führt das Verbands-Archiv. 3 Im Rahmen von Vereinbarungen des SDM mit den einzelnen MO s übernimmt es gegen Entschädigung weitere Aufgaben, wie z.b. das Inkasso der MO s. 4 Es erteilt den Mitgliedern Auskünfte insbesondere zu Anerkennung/ Weiterbildung/ Gebühren/ Versicherungen und berichtet dem Vorstand periodisch über häufig gestellte Fragen, Anregungen und Wünsche. 5 Es stellt den MO s einen eigenen Bereich auf der Webseite zur Verfügung und informiert sie über die Nutzung. 6 Der Generalsekretär besucht jede MO mindestens alle 2 Jahre in Absprache mit dem Vorstand und den Regionalvertretungen. Art. 6 Kontakt und Auskunftsstelle für Behörden, Institutionen und Politik 1 Der Generalsekretär verfolgt das fachliche, politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen auf nationaler Ebene, soweit es die Interessen des Verbandes betrifft und leitet die entsprechenden Informationen an den Vorstand weiter. Er pflegt dazu in Absprache mit dem Vorstand ein Netzwerk zu wichtigen Kontaktpersonen.
4 Seite 4 von 5 2 Er verfasst im Auftrag des Vorstandes Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen, die die Interessen des Verbandes betreffen. 3 Er steht für Anfragen zur Verfügung und liefert Informationen. Art. 7 Fachliche Kontaktpflege National und International 1 Der Generalsekretär pflegt Kontakte zu verwandten Berufsverbänden im In- und Ausland. 2 Er nimmt in Absprache mit dem Vorstand an nationalen und internationalen Konferenzen teil. Art. 8 Förderung des Bekanntheitsgrades der Mediation 1 Das GS fördert im Auftrag der Kommission Marketing und Kommunikation den Bekanntheitsgrad der Mediation durch Medienarbeit, Publikationen, Pflege des Internetauftrittes, Social-Media usw. 2 Der Generalsekretär tritt in Absprache mit dem Vorstand als Referent an Veranstaltungen auf und liefert Informationen für den Newsletter. 3 Er knüpft Kontakte zu potentiellen Grosskunden (z.b. Versicherungen, Berufsverbänden, Behörden). Art. 9 Unterstützung der Regionalvertretungen 1 Das GS übermittelt den Regionalvertretungen die Protokolle des Vorstandes und der Kommissionen. Es setzt die Anliegen der Regionalvertretungen auf die Traktandenlisten des Vorstands, bzw. der Kommissionen. 2 Der Generalsekretär arbeitet eng mit den Regionalvertretungen zusammen, steht ihnen für Auskünfte zur Verfügung und organisiert regelmässige Treffen. Art. 10 Finanzen 1 Das Generalsekretariat erstellt in Absprache mit dem Finanzverantwortlichen des Vorstandes das Budget und die Jahresrechnung. 2 Das Generalsekretariat ist für das Inkasso der Mitgliederbeiträge und Gebühren verantwortlich und bezahlt die Rechnungen des Verbandes. Es führt die Konten und eine Buchhaltung. 3 Der Generalsekretär informiert den Vorstand, sobald wesentliche Abweichungen vom Budget absehbar sind.
5 Seite 5 von 5 III. Pflichten und Rechte Art. 11 Einsetzung 1 Die Pflichten und Entschädigungen werden vom Vorstand detailliert in einem Vertrag mit dem Generalsekretär geregelt. Die Vertragsdauer beträgt 3 Jahre, wobei eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen vorbehalten bleibt. 2 Die Entscheid- und Unterschriftsberechtigung ist in einem Funktionendiagramm (Anhang 1) geregelt. 3 Der Generalsekretär haftet gegenüber dem Vorstand für die sorgfältige Erfüllung des Auftrages, die Datensicherheit und die Sicherheit der finanziellen Ressourcen. Er haftet gemäss Art. 55 OR auch für seine Mitarbeitenden. 4 Der Generalsekretär verpflichtet sich, keine Mediationsaufträge direkt aus seiner Tätigkeit für den SDM zu akquirieren. IV. Finanzierung Art. 12 Entschädigung des Generalsekretariates Die Entschädigung des Generalsekretariates erfolgt aus allgemeinen Mitteln des Vereins und wird ins Jahresbudget eingestellt. V. Schlussbestimmungen Art. 13 Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde an der Vorstandssitzung des SDM vom in Zürich genehmigt. Der Vorstand hat die Inkraftsetzung per beschlossen.
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