Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Seite 1-24



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Transkript:

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.17/2011 Dortmund,14.10.2011 Amtlicher Teil: Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Alternde Gesellschaften an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Datenanalyse und Datenmanagement der Fakultät Statistik der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bauprozessmanagement und Immobilienwirtschaft an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur und Städtebau an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Konstruktiver Ingenieurbau an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Prüfungsordnung für die UNIcert -kompatible Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 3. Ordnung zur Änderung der GRUNDORDNUNG der Technischen Universität Dortmund vom 12. Oktober 2011 Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Technischen Universität Dortmund vom 12. Oktober 2011 Seite 1-24 Seite 25 Seite 26-41 Seite 42-58 Seite 59-74 Seite 75-84 Seite 85 86 Seite 87-88 Herausgegeben im Auftrag der Rektorin der Technischen Universität Dortmund, 44221 Dortmund

17/2011 Seite 1 Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Alternde Gesellschaften an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31.10.2006 (GV NRW S. 474) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2009 (GV NRW S. 516) hat die Technische Universität Dortmund die folgende Prüfungsordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung 2 Ziele des Studiums 3 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung 4 Mastergrad 5 Leistungspunktesystem 6 Regelstudienzeit und Studienumfang 7 Wahlbereich und Optionalbereich 8 Prüfungen und Masterarbeit 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Bestehen der Masterprüfung, endgültiges Nichtbestehen 10 Prüfungsausschuss 11 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 12 Anrechnung von Leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

17/2011 Seite 2 II. Masterprüfung 14 Zulassung zur Masterprüfung 15 Form und Umfang der Masterprüfung 16 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, Erwerb von Leistungspunkten, Bildung von Noten 17 Masterarbeit 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit 19 Zusatzqualifikation 20 Zeugnis, Bescheinigung für einen Hochschulwechsel 21 Masterurkunde III. Schlussbestimmungen 22 Ungültigkeit der Prüfung und Aberkennung des Mastergrades 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung IV. Anlagen Anlage A Übersicht über die Module Anlage B Übersicht der Regelstudienzeit für Teilzeitstudierende

17/2011 Seite 3 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung (1) Diese Master-Prüfungsordnung gilt für den Master-Studiengang Alternde Gesellschaften an der Fakultät Erziehungswissenschaft und Soziologie der Technischen Universität Dortmund. Sie regelt gemäß 64 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW (HG) die Strukturen des Master-Studiums. (2) In den Modulbeschreibungen sind die einzelnen Studienelemente, die Lehrinhalte und zu erwerbenden Kompetenzen dargestellt. Sie sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung. Sie werden durch die zuständigen Fakultätsräte beschlossen und sind dem Rektorat anzuzeigen. 2 Ziele des Studiums (1) Mit dem Master-Studiengang Alternde Gesellschaften wird ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. (2) Er bereitet künftige Absolventinnen und Absolventen darauf vor, spezifische Gestaltungsaufgaben in einer Reihe von Berufsfeldern zu übernehmen, die in besonderem Zusammenhang mit den Herausforderungen alternder Gesellschaften stehen. Hierzu gehören konzeptionelle, leitende, beratende, organisatorische und evaluative Tätigkeiten in der praktischen Gestaltung von Anforderungen in den folgenden Bereichen: a) Technik, Wirtschaft und Arbeit in alternden Gesellschaften b) Bildung, bürgerschaftliches Engagement und Partizipation in alternden Gesellschaften c) Gesundheitliche, pflegerische Versorgung und Wohlfahrts-Mix in alternden Gesellschaften. Aufgrund der starken Integration von Theorie (Forschungsorientierung) und Praxis (Berufsorientierung) befähigen die im Master-Studiengang Alternde Gesellschaften erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ebenfalls zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben in der am Alter bzw. Altern ausgerichteten Grundlagen- und angewandten Forschung. Eine besondere Qualifikation erwerben Studierende in jenen Bereichen, die eine enge Verbindung von Forschungs-

17/2011 Seite 4 und Praxisorientierung erfordern. Damit soll dem steigenden Bedarf der Berufspraxis an wissenschaftlich fundiertem Wissen über Alter und Altern sowie an Fähigkeiten, in interdisziplinären und multiprofessionell besetzten Teams, komplexe und durch Multidimensionalität gekennzeichnete Problemstellungen in Wissenschaft und Praxis bearbeiten zu können, entsprochen werden. (3) Durch die Masterprüfung wird festgestellt, dass Absolventinnen und Absolventen des Master-Studiengangs Alternde Gesellschaften bestehende und künftige Herausforderungen alternder Gesellschaften erkennen, diese mithilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig gestalten sowie unter Berücksichtigung von Mehrdimensionalität gesellschaftlicher Alterung in multiprofessionellen Kontexten eigenverantwortlich umsetzen können. 3 Zugangsvoraussetzungen und Zulassung (1) Zugangsvoraussetzungen für das Master-Studium sind (a) ein qualifizierter, d.h. mindestens mit der Gesamtnote gut (Notendurchschnitt besser oder gleich 2,5) abgeschlossener, mindestens 6-semestriger Bachelor-, Magisteroder Diplom-Studiengang einer sozialwissenschaftlichen oder verhaltenswissenschaftlichen Fachrichtung, insbesondere: Arbeitswissenschaft, Erziehungswissenschaft (Pädagogik), Gerontologie, Gesundheitswissenschaft und management (Public Health), Marketing, Ökonomie, Pflegewissenschaft und management, Politikwissenschaft und management, Psychologie, Rehabilitationswissenschaft, Sozialwissenschaft und management, Soziale Arbeit, Soziologie, Sportwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaft. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (b) hinreichende Kenntnisse in Methoden der sozialwissenschaftlichen empirischen Forschung, die aus den Abschlussunterlagen (z.b. Transcript of Records, Diploma Supplement) eindeutig hervorgehen. Als hinreichend gelten Grundlagenmodule im Bereich der empirischen Forschungsmethoden und Statistik im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber auf der Basis eines Auswahlgespräches auch bei einer schlechteren Gesamtnote zum Master-Studium zulassen.

17/2011 Seite 5 (3) Wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nur teilweise erfüllt sind, kann der Bewerber mit der Auflage zugelassen werden, fehlende Studien- und Prüfungsleistungen während des Master-Studiums nachzuholen. (4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Master-Studiengang trifft der Prüfungsausschuss. (5) Studienbeginn ist nur zum Wintersemester möglich. 4 Master-Grad Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Technische Universität Dortmund durch die Fakultät Erziehungswissenschaft und Soziologie den Grad Master of Arts (M.A.). 5 Leistungspunktesystem (1) Das Studium ist auf der Basis eines Leistungspunktesystems aufgebaut, das mit dem European Credit Transfer System (ECTS) kompatibel ist. Im Master-Studium sind insgesamt 120 Leistungspunkte durch die Teilnahme an den Modulen und die Ablegung der dazugehörigen Prüfungen sowie durch die Masterarbeit und das Masterkolloquium zu erwerben. (2) Entsprechend sind bei einem Vollzeit-Studium pro Semester 30 Leistungspunkte zu erwerben und im Teilzeitstudiengang in der Regel bis zu 21 Leistungspunkte pro Semester. (3) Leistungspunkte werden auf der Grundlage erfolgreich absolvierter Module vergeben. 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Der Master-Studiengang kann als Teilzeit- oder als Vollzeitstudiengang studiert werden. (2) Die Regelstudienzeit des Master-Studiums beträgt in Vollzeit vier Semester und schließt die Anfertigung der Masterarbeit sowie die Absolvierung des Masterkolloquiums ein. Die Regelstudienzeit des Master-Studiums in Teilzeit beträgt sieben Semester.

17/2011 Seite 6 (3) Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium ist semesterweise möglich. Soll ein Wechsel erfolgen, so ist dies im Rahmen der Rückmeldung zum nächsten Semester gegenüber dem Studierendensekretariat verbindlich zu erklären. (4) Durch die Modulprüfungen und die Bachelor-Arbeit müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erworben werden. Ein Leistungspunkt im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht einem ECTS-Punkt (European Credit Transfer System) und wird für eine Studienleistung vergeben, die einen Arbeitsaufwand (work load) von etwa 30 Stunden erfordert. (5) Das Studium gliedert sich in Module, die in der Regel in Vollzeit in maximal zwei und in Teilzeit in maximal drei Semestern zu absolvieren sind. Module sind inhaltlich und zeitlich zusammenhängende, in sich abgeschlossene Stoffgebiete mit einem Umfang von 6-9 Leistungspunkten. Dabei werden im Pflichtbereich 51 Leistungspunkte, für das Masterkolloquium 3 Leistungspunkte, für die Masterarbeit 30 Leistungspunkte sowie im Wahlbereich und im Optionalbereich jeweils 18 Leistungspunkte erworben. (6) In der Anlage A sind die zu studierenden Module, einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte und Prüfungsformen dargestellt. (7) In der Anlage B ist eine Übersicht der Regelstudienzeit für Teilzeitstudierende dargestellt. 7 Wahlbereich und Optionalbereich (1) Im Wahlbereich des Master-Studiums wählen die Studierenden zwischen 3 Studienschwerpunkten. Es stehen folgende Studienschwerpunkte zur Wahl: - Wirtschaft, Technik und Arbeit in alternden Gesellschaften - Bildung, bürgerschaftliches Engagement und Partizipation in alternden Gesellschaften - Gesundheitliche, pflegerische Versorgung und Wohlfahrtsmix in alternden Gesellschaften (2) Im Optionalbereich wählen die Studierenden zwei weitere Module aus den Studienschwerpunkten. Die beiden Module des Optionalbereichs sind aus zwei verschiedenen Studienschwerpunkten zu wählen.

17/2011 Seite 7 (3) Wahlbereich und Optionalbereich sind abgeschlossen, wenn jeweils zwei Module der gewählten Studienschwerpunkte erfolgreich abgeschlossen wurden. 8 Prüfungen und Masterarbeit (1) Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Der Modulabschluss kann durch eine Modulprüfung oder durch mehrere Teilleistungen erfolgen. Die jeweiligen Prüfungsformen ergeben sich aus der Anlage A. In den Modulen B 2 bis B 4 (siehe Anlage A) kann der Modulabschluss nach Wahl der/des Studierenden entweder durch eine Modulprüfung oder durch zwei Teilleistungen erfolgen. (2) Die Prüfungen werden studienbegleitend insbesondere in Form von Klausurarbeiten, Referaten bzw. Seminargestaltung mit schriftlicher Ausarbeitung, Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen erbracht. Die jeweils verantwortlichen Lehrenden können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses andere Prüfungsformen festlegen. (3) In Modulen, die mit einer Modulprüfung abschließen, können als Voraussetzung für die Teilnahme an der Modulprüfung Studienleistungen festgelegt werden. Das Nähere regeln die Modulbeschreibungen. (4) Die Anmeldung zu den Prüfungen beim zuständigen Prüfungsausschuss muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Näheres zur Prüfungsanmeldung wird den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen von der / dem jeweils verantwortlichen Lehrenden bekannt gegeben. (5) Für Modulprüfungen ist bei Klausurarbeiten eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei bis maximal drei Stunden Dauer, für mündliche Prüfungen eine Dauer von 30 bis maximal 45 Minuten und für Hausarbeiten eine Länge von mindestens 30 Seiten vorzusehen. Für Teilleistungen ist bei Klausurarbeiten eine Bearbeitungszeit von einer Stunde bis maximal zwei Stunden Dauer, für mündliche Prüfungen eine Dauer von 15 bis 30 Minuten, für Hausarbeiten ein Umfang von mindestens 15 Seiten und für Referate eine Seminargestaltung von 45 bis 90 Minuten sowie eine schriftliche Dokumentation von 5 bis 10 Seiten vorzusehen. (6) Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Eventuell zugelassene Hilfsmittel werden vor der Prüfung von der bzw. dem jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben.

17/2011 Seite 8 (7) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Handelt es sich bei der Prüfung um den letzten Wiederholungsversuch oder wird mit der Prüfung das Studium beendet, so muss die Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden. Die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen ist den Studierenden nach spätestens 2 Monaten bekannt zu geben. (8) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Prüferinnen / Prüfern oder einer Prüferin / einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin / eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit maximal drei Studierenden abgelegt. Handelt es sich bei der Prüfung um den letzten Wiederholungsversuch oder wird mit der Prüfung das Studium beendet, so muss die Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Note hat die Prüferin / der Prüfer die Beisitzerin / den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis der Prüfung ist den Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (9) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist abzulegen, so legt die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Bei Zweifeln wird die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender beteiligt. Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch die Pflege des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin oder eines / einer in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist. 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Bestehen der Masterprüfung, endgültiges Nichtbestehen (1) Die Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Bei Nicht-Bestehen einer benoteten Teilleistung ist nur diese zu wiederholen. Eine nicht bestandene Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu wiederholen. Andernfalls gilt die

17/2011 Seite 9 Wiederholungsprüfung als nicht bestanden. Bei Modulen aus dem Optionalbereich kann das Nicht-Bestehen durch ein erfolgreich absolviertes weiteres Optionalmodul ausgeglichen werden. Bei Nicht-Bestehen eines Moduls aus dem Wahlbereich, kann der Wahlbereich einmal gewechselt werden; Satz 5 gilt entsprechend. Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche 120 Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen, für die Masterarbeit und das Masterkolloquium erworben wurden. (3) Die Masterprüfung ist insgesamt endgültig nicht bestanden, wenn 1. die Masterarbeit nach Wiederholung wiederum nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt oder 2. die Kandidatin / der Kandidat nach endgültigem Nichtbestehen eines Moduls aus dem Wahlbereich oder dem Optionalbereich nicht mehr die erforderliche Mindestzahl von Leistungspunkten erwerben kann. 3. ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden wurde. (4) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt eine Prüfungsleistung als endgültig nicht bestanden, so erteilt die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin / dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag wird der Kandidatin / dem Kandidaten eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegten Prüfungen ausgestellt; aufgenommen wird der Zusatz, dass diese Bescheinigung nicht für die Vorlage an einer anderen Hochschule gilt. 10 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Ein Prüfungsausschuss gem. Abs. 1 besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar drei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat nach Gruppen getrennt für zwei Jahre, das Mitglied aus der Gruppe der

17/2011 Seite 10 Studierenden für ein Jahr gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der / des Vorsitzenden und deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter werden vom Fakultätsrat Vertreterinnen / Vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen und für die Abstimmung von fakultätsübergreifenden Frage- und Problemstellungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung bestimmter Aufgaben (z.b. Anerkennungsfragen, Eilentscheidungen, Sonderaufträge etc.) im Rahmen der laufenden Geschäfte der / dem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der / dem Vorsitzenden oder deren Vertreterin / dessen Vertreter sowie einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung, die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

17/2011 Seite 11 (7) Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses übernimmt die Zentrale Prüfungsverwaltung. 11 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Er kann die Bestellung der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zur Prüferin / zum Prüfer dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie weitere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des 65 Absatz 1 HG bestellt werden. Zur Beisitzerin / zum Beisitzer darf bestellt werden, wer eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung im entsprechenden Fachgebiet bestanden hat oder entsprechende einschlägige Qualifikationen nachweisen kann. (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Die Kandidatinnen und Kandidaten können für die Masterarbeit Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. 12 Anrechnung von Leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Leistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Auf das Studium und die Prüfungen im Master-Studiengang Alternde Gesellschaften können Leistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (3) Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (4) Gleichwertigkeit nach Abs. 2 und 3 ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Master-Studiengangs Alternde Gesellschaften im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,

17/2011 Seite 12 sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Für Leistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Im Rahmen von ECTS erworbene Leistungspunkte werden bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen angerechnet. (5) Über die Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit den für die Fächer zuständigen Prüferinnen und Prüfern. (6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet, die Note bestanden geht in den Durchschnitt nicht ein. (7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Aufgrund von Leistungen, die nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 anzurechnen sind, können insgesamt höchstens 60 Leistungspunkte erworben werden. 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin / der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie / er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten oder eines von dem Kandidaten / der Kandidatin überwiegend zu betreuenden Kindes wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Bei Krankheit der Kandidatin / des Kandidaten müssen sich aus dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die

17/2011 Seite 13 Prüfungsunfähigkeit belegen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt nicht an, wird dies der Kandidatin / dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (3) Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z.b. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Widergabe als Zitat, Abschreiben etc.) beeinflusst, gilt diese Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Die Feststellung, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, trifft die jeweilige Prüferin / der jeweilige Prüfer. Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch im Sinne von Satz 1 durch die Aufsichtsführende / den Aufsichtsführenden festgestellt, kann diese / dieser die Kandidatin / den Kandidaten von der jeweiligen Prüfung ausschließen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin / den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Prüfungsausschuss kann von den Kandidatinnen und Kandidaten bei Prüfungen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie / er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht hat. 17 Abs. 8 bleibt unberührt. (5) Die Kandidatin / der Kandidat kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin / dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin / dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. II. Masterprüfung 14 Zulassung zur Masterprüfung (1) Mit der Immatrikulation in den Studiengang oder der Zulassung als Zweithörer gemäß 52 Abs. 2 HG gilt eine Studierende / ein Studierender als zu den Prüfungen des Master- Studiengangs zugelassen, es sei denn, die Zulassung ist gemäß Abs. 2 zu versagen. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

17/2011 Seite 14 1. die Kandidatin / der Kandidat eine Masterprüfung bzw. eine Prüfung der im Anhang A genannten Pflichtmodule in demselben oder einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder 2. nach abgelegter Prüfung in einem der vorgenannten Studiengänge aufgrund einer anschließenden Anfechtung des Prüfungsbescheides eine bestands- und rechtskräftige Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen noch nicht vorliegt. 15 Form und Umfang der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus studienbegleitenden Modulen, in denen insgesamt 87 Leistungspunkte zu erwerben sind. Näheres regelt der Abs. 2. Weitere 33 Leistungspunkte sind durch die Masterarbeit (30 Leistungspunkte) und ein Kolloquium zur Masterarbeit (3 Leistungspunkte) zu erwerben. (2) Studienbegleitende Prüfungen sind im Pflichtbereich mit insgesamt sechs Modulen und 51 Leistungspunkten, im Wahlpflichtbereich mit insgesamt zwei Modulen und 18 Leistungspunkten sowie im Optionalbereich mit insgesamt zwei Modulen und 18 Leistungspunkten zu absolvieren. Die zu studierenden Module, die ihnen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen und die im Rahmen von Prüfungsleistungen zu erwerbenden Leistungspunkte ergeben sich aus der Anlage A (Übersicht über die Module). 16 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, Erwerb von Leistungspunkten, Bildung von Noten (1) Die Noten für die studienbegleitenden Prüfungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

17/2011 Seite 15 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Betrachtung der studienbegleitenden Prüfungen können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Die dem jeweiligen Modul zugeordnete Zahl von Leistungspunkten wird erworben, wenn die zum Modul gehörende studienbegleitende Prüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. (3) Wird das Modul durch eine Modulprüfung abgeschlossen, so ist diese Note gleichzeitig die Modulnote. Bei Teilleistungen errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Noten der im Rahmen des jeweiligen Moduls abgelegten Teilleistungen. Die Modulnoten lauten in Worten: bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnittswert über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnittswert über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnittswert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnittswert über 4,0 = nicht ausreichend Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (4) Die Studiennote für die Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Modulnoten aller Module außer der Masterarbeit und des Masterkolloquiums, wobei die einzelnen Modulnoten mit der jeweiligen Zahl von Leistungspunkten gewichtet werden. Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Festsetzung der

17/2011 Seite 16 Studiennote wird, soweit möglich, die Prüfung mit der besten Note berücksichtigt, es sei denn, die Kandidatin / der Kandidat beantragt eine andere Berücksichtigung. (5) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten und mit der jeweiligen Zahl von Leistungspunkten gewichteten Modulnoten (Studiennote), der Note der Masterarbeit und der Note des Masterkolloquiums, wobei die Note der Masterarbeit mit 30%, die Note des Masterkolloquiums mit 10% und die Studiennote mit 60% in die Gesamtnote eingehen. Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Die Gesamtnote wird zugleich in Form eines Grades nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. Darüber hinaus können ECTS-Grade für alle benoteten Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich. (7) Die Grade nach ECTS werden wie folgt ausgewiesen: A = in der Regel ca. 10% der besten erfolgreichen Studierenden; B = in der Regel ca. 25% der nächsten erfolgreichen Studierenden; C = in der Regel ca. 30% der nächsten erfolgreichen Studierenden; D = in der Regel ca. 25% der nächsten erfolgreichen Studierenden; E = in der Regel ca. 10% der nächsten erfolgreichen Studierenden. (8) Die Bildung der ECTS-Grade erfolgt grundsätzlich durch Vergleich der Kohorten der letzten sechs Semester. Ist diese Gruppe kleiner als 50 Personen, so ist die Bezugsgruppe aus den letzten 10 Semestern zu ermitteln. Das aktuelle Semester soll bei der Bildung der ECTS-Grade grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solange keine statistischen Daten zur Berechnung einer relativen Bewertung zur Verfügung stehen, werden keine ECTS-Grade ausgewiesen. Aus Gründen der rechtssicheren Vergabe kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf die Ausweisung von ECTS-Graden verzichtet werden. Entsprechende Hinweise erscheinen im Abschlussdokument. Bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist nach dem Abschluss und dem Studiengang zu differenzieren. Darüber hinaus kann in sachlich begründeten Fällen eine andere Zusammensetzung der Vergleichsgruppe erfolgen. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich.

17/2011 Seite 17 17 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin / der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Kandidatin / der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Arbeit machen. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende / den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (2) Die Masterarbeit kann nach dem Erwerb von 69 Leistungspunkten und nach erfolgreicher Absolvierung des Masterkolloquiums in Form von 3 Leistungspunkten aufgenommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Durch die Masterarbeit werden 30 Leistungspunkte erworben. (3) Die Masterarbeit kann von jeder Professorin / jedem Professor, Juniorprofessorin / Juniorprofessor und jeder Habilitierten / jedem Habilitierten des Faches, die / der in Forschung und Lehre tätig ist, ausgegeben und betreut werden. Andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Voraussetzungen nach 65 Abs. 1 HG erfüllen, können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses zur Betreuerin / zum Betreuer bestellt werden. (4) Kann eine Kandidatin / ein Kandidat keine Betreuerin / keinen Betreuer benennen, sorgt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin / der Kandidat ein Thema für die Masterarbeit und eine Betreuerin / einen Betreuer erhält. (5) Die Masterarbeit kann auch von zwei Kandidatinnen / Kandidaten zusammen angefertigt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der / des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (6) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Arbeit innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag der Kandidatin / des Kandidaten kann die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer eine Verlängerung der Betreuungszeit um bis zu vier Wochen gewähren. Ein Verlängerungsantrag ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bearbeitungszeit an den Prüfungsausschuss zu stellen.

17/2011 Seite 18 (7) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten 14 Tage zurückgegeben werden; die Masterarbeit gilt dann als nicht begonnen. (8) Der Umfang der Masterarbeit soll 80 DIN-A4-Seiten (ohne Anhang) nicht unterschreiten und 120 DIN-A4-Seiten (ohne Anhang) in der Regel nicht überschreiten. (9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat / die Kandidatin an Eides statt zu versichern, dass sie / er die Arbeit bei einer Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht hat. Für die eidesstattliche Versicherung ist ein einheitliches Formular des Prüfungsamtes zu verwenden. (10) Die Konzeption der Masterarbeit ist im Rahmen des Masterkolloquiums in einem Vortrag zu präsentieren. Dabei müssen auch Fragen zur inhaltlichen und methodischen Vorgehensweise sowie der praktischen Anwendbarkeit beantwortet werden. Die Präsentation sollte die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Version abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist von zwei Prüferinnen / Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen / einer der Prüfer soll die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit sein. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 16 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. (3) Die Note der Masterarbeit gem. 17 wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin / ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als ausreichend (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ausreichend oder besser sind.

17/2011 Seite 19 (4) Die Bewertung der Masterarbeit ist der Kandidatin / dem Kandidaten spätestens 3 Monate nach der Abgabe mitzuteilen. 19 Zusatzqualifikation (1) Studierende können sich vor Abschluss der letzten Prüfung in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen. (2) Die Ergebnisse der Prüfung in diesen Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 20 Zeugnis, Bescheinigung für einen Hochschulwechsel (1) Über die bestandene Masterprüfung erhält die Kandidatin / der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Bewertung der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Masterprüfung einschließlich des ECTS-Grades gemäß 16 Abs. 6, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Module und Modulnoten sowie die Anzahl der in den einzelnen Modulen erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen. Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten kann die Studiennote in das Zeugnis mit aufgenommen werden. (2) Auf dem Zeugnis werden auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen ausgewiesen, die wegen Überschreitung der Höchstgrenzen von Leistungspunkten innerhalb eines Moduls nicht in die Modul- und Gesamtnote eingegangen sind. (3) Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt. Es beschreibt Art, Inhalt und Qualifikationsniveau des Studiengangs. Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten werden in dem Diploma Supplement zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen ausgewiesen, die wegen Überschreitung der Höchstgrenzen von Leistungspunkten innerhalb eines Moduls nicht in die Modul- und Gesamtnote eingegangen sind. Das Diploma Supplement enthält zudem Informationen über die Hochschule bzw. das Hochschulsystem. Das Diploma Supplement wird in deutscher Sprache ausgestellt. Des

17/2011 Seite 20 Weiteren wird dem Zeugnis eine Übersicht über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen beigefügt (Transcript of Records). (4) Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten wird auch vor Abschluss der Masterprüfung eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen (Notenbescheinigung) erstellt, die eine Aufstellung der erfolgreich absolvierten Module mit den erworbenen Leistungspunkten und Prüfungsleistungen und den Noten nach 16 Abs. 1 enthält. Diese Bescheinigung kann höchstens einmal pro Semester beantragt werden. (5) Das Zeugnis wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. 21 Masterurkunde (1) Der Kandidatin / dem Kandidaten wird eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß 4 beurkundet. (2) Die Master-Urkunde wird von der Dekanin / dem Dekan der Fakultät und der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. III. Schlussbestimmungen 22 Ungültigkeit der Prüfung und Aberkennung des Mastergrades (1) Hat die Kandidatin / der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin / der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das

17/2011 Seite 21 Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin / der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der / dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Der Mastergrad wird aberkannt und die Urkunde ist einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat. 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse eines Prüfungsabschnittes wird eine Einsicht in die Klausur gewährt. Zeit und Ort der Einsichtnahme werden von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens zum Prüfungstermin durch Aushang bekannt gegeben. (2) Die Einsicht in die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle wird den Studierenden auf Antrag gewährt. (3) Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der / dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

17/2011 Seite 22 Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Erziehungswissenschaft und Soziologie vom 14. September 2011 sowie des Rektorats der Technischen Universität Dortmund vom 24. August 2011. Dortmund, den 5. Oktober 2011 Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Ursula Gather

17/2011 Seite 23 Anlage A Übersicht über die Module Nr. Modultitel Modulkürzel LP 1 MA 2 Prüfungsformen 3 I Fachspezifischer Pflichtbereich 1. Alternde Gesellschaften Demographischer Wandel und Wandel der Berufsfelder 2. Alternde Gesellschaften Soziologische Zugänge 3. Alternde Gesellschaften Verhaltenswissenschaftliche Zugänge 4. Alternde Gesellschaften sozialpolitische und ökonomische Zugänge 5. Methoden der quantitativen Sozial- und Alternsforschung 6. Methoden der qualitativen Sozial- und Alternsforschung B1 6 P 2x TL B2 9 P 1 x MP oder 2 x TL B3 9 P 1 x MP oder 2 x TL B4 9 P 1 x MP oder 2 x TL B5 9 P 2 x TL B6 9 P 2 x TL II Fachübergreifender Wahlbereich Studienschwerpunkt: Wirtschaft, Technik und Arbeit in alternden Gesellschaften 7 Wirtschaft und Technik in alternden Gesellschaften WA1 9 W 2 x TL 8. Arbeit in alternden Gesellschaften WA2 9 W 2 x TL Studienschwerpunkt: Bildung, bürgerschaftliches Engagement und Partizipation in alternden Gesellschaften 9. Bildung und bürgerschaftliches Engagement in alternden Gesellschaften 10. Intergenerationelle Beziehungen und soziale Partizipation in alternden Gesellschaften WB1 9 W 2 x TL WB2 9 W 2 x TL Studienschwerpunkt: Gesundheitliche, pflegerische Versorgung und Wohlfahrtsmix in alternden Gesellschaften 11. Gesundheit und gesundheitliche Versorgung in alternden Gesellschaften 12. Pflegerische Versorgung, soziale Dienstleistungen und Wohlfahrtsmix in alternden Gesellschaften WC1 9 W 2 x TL WC2 9 W 2 x TL III Optionalbereich (2 Module aus nicht gewählten Studienschwerpunkten) 13. Masterkolloquium & Masterarbeit B7 33 P 1 LP = Leistungspunkte 2 MA = Modulart: P = Pflichtmodul, W = Wahlmodul (kann auch als Optionalmodul gewählt werden) 3 Prüfungsformen: MP = Modulprüfung, TL = benotete Teilleistung

17/2011 Seite 24 Anlage B Übersicht der Regelstudienzeit für Teilzeitstudierende Darstellung des Studienverlaufs (Teilzeit)

17/2011 Seite 25 2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Datenanalyse und Datenmanagement der Fakultät Statistik der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2009 (GV.NRW S. 516) hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Datenanalyse und Datenmanagement der Fakultät Statistik der Technischen Universität Dortmund vom 13. November 2007 (AM Nr. 20/2007 S. 39 ff.), zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 17. März 2010 (AM Nr. 3/2010 S. 23 ff.), wird wie folgt geändert: 6 Abs. 3 lit. c) und d) erhalten folgende Fassung: c) Modul BD III Analysis 10 Leistungspunkte zu erwerben durch eine Modulprüfung über die Lehrveranstaltung Analysis I (7 SWS). Die Prüfungsform wird durch die Fakultät für Mathematik festgelegt. d) Modul BD IV Analysis 10 Leistungspunkte zu erwerben durch eine benotete Modulprüfung über die Lehrveranstaltung Analysis II (7 SWS). Die Prüfungsform wird durch die Fakultät für Mathematik festgelegt. Artikel II Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für alle Prüfungen, die ab Beginn des Sommersemesters 2011 abgelegt werden. Wiederholungsprüfungen sind jedoch in der Prüfungsform der ersten Prüfung abzulegen. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Statistik vom 27. Oktober 2010, des Fakultätsrates Informatik vom 8. Juni 2011 und des Fakultätsrates Mathematik vom 3. November 2010 sowie des Rektorats der Technischen Universität Dortmund vom 17. August 2011. Dortmund, den 5. Oktober 2011 Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund Universitätsprofessorin Dr. Ursula Gather

17/2011 Seite 26 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bauprozessmanagement und Immobilienwirtschaft an der Technischen Universität Dortmund vom 5. Oktober 2011 Aufgrund des 2 Absatz 4 und des 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31.10.2006 (GV NRW S. 474) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.10.2009 (GV NRW S. 516), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht I Allgemeines... 27 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung... 27 2 Ziel des Studiums... 27 3 Zugangsvoraussetzungen... 27 4 Mastergrad... 4 5 Leistungspunktesystem... 4 6 Regelstudienzeit und Studienumfang... 4 7 Vertiefung... 4 8 Praxisphasen... 29 9 Prüfungen und Masterarbeit (Thesis)... 5 10 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Bestehen der Masterprüfung, Endgültiges Nichtbestehen... 6 11 Prüfungsausschuss... 7 12 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer... 9 13 Anrechnung von Leistungen, Einstufung in höhere Fachsemester... 9 14 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß... 11 II. Masterprüfung... 12 15 Zulassung zur Masterprüfung... 12 16 Masterprüfung... 12 17 Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, Erwerb von Leistungspunkten, Bildung von Noten... 13 18 Masterarbeit (Thesis)... 15 19 Annahme und Bewertung der Masterarbeit... 16 20 Zusatzfächer in Wahl- und Wahlpflichtmodulen... 17 21 Zeugnis, Bescheinigungen für einen Hochschulwechsel... 17 22 Masterurkunde... 18 III. Schlussbestimmungen... 18 23 Ungültigkeit der Prüfung und Aberkennung des Mastergrades... 18 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen... 19 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung... 20 Anhang: Modulübersicht

17/2011 Seite 27 I Allgemeines 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung (1) Diese Master-Prüfungsordnung gilt für das Masterstudium im Studiengang Bauprozessmanagement und Immobilienwirtschaft in der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen der Technischen Universität Dortmund. Sie regelt gemäß 64 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW (HG) die Strukturen des Masterstudiums. (2) In den Modulbeschreibungen sind die einzelnen Studienelemente, die Lehrinhalte und zu erwerbenden Kompetenzen dargestellt. Sie sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung. Sie werden durch den Fakultätsrat beschlossen und sind dem Rektorat anzuzeigen. 2 Ziel des Studiums Durch den erfolgreichen Abschluss des Studiums haben die Kandidatinnen und Kandidaten bewiesen, dass sie fundierte Kenntnisse als Ausgangsbasis für ein breit gefächertes Spektrum an Berufsmöglichkeiten und die Übernahme ganzheitlicher Verantwortung für Produkt- und Prozessqualität über den gesamten Lebenszyklus von Bauwerken erworben haben. Des Weiteren verfügen Sie auf Basis eines ganzheitlichen Verständnisses der Bau- und Immobilienwirtschaft über umfassende Methoden- bzw. Problemlösungskompetenz zur Bewältigung komplexer Berufsanforderungen und als Grundlage wissenschaftlicher Forschungsarbeit. Mit Absolvierung des Masterstudiums wird ein zweiter berufsqualifizierender Abschluss erworben. Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erforderlichen Module und die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden wurden. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist ein qualifiziert, d. h. mit der Note 2,5 oder besser, abgeschlossenes Bachelorstudium mit dem Bachelorgrad Bachelor of Science (B.Sc.) im Fach Architektur oder im Fach Bauingenieurwesen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern oder ein qualifiziert, d. h. mit der Note 2,5 oder besser, abgeschlossenes Bachelorstudium oder vergleichbares mindestens sechssemestriges Studium in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, soweit der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit des Studiengangs und des Abschlusses festgestellt hat. Ist die Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag über die Zulassung entscheiden. (2) Die Gleichwertigkeit des Studiengangs ist insbesondere dann gegeben, wenn der Studiengang im konkreten Fall einen erheblichen Anteil von Studienleistungen aus dem Bauprozessmanagement und der Immobilienwirtschaft aufweist, dabei werden auch Inhalte von Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen berücksichtigt. Wurde der akademische