Ausfertigung SOZIALGERICHT MÜNCHEN. In dem Antragsverfahren



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Transkript:

Ausfertigung S 46 AS 884/14 ER SOZIALGERICHT MÜNCHEN In dem Antragsverfahren vertreten durch Franz Schmid, Rosenheimer Straße 34, 83278 Traunstein - Antragstellerin - gegen Jobcenter Traunstein, vertreten durch den Geschäftsführer, Chiemseestraße 35, 83278 Traunstein - 85904BG0000496 - - Antragsgegner - Angelegenheiten nach dem SGB II erlässt der Vorsitzende der 46. Kammer, Richter am Sozialgericht Hirdina, ohne mündliche Verhandlung am 22. April 2014 folgenden Beschluss: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat April 2014 nicht an sie selbst ausbezahlte Bestandteile der bewilligten Regelleistung in Höhe von 176,- vorläufig auszubezahlen. II Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten

- 2 - S 46 AS 884/14 ER Gründe Die am 11.06.1979 geborene Antragstellerin (As) ersuchte am 07.04.2014 durch ihren Betreuer und Prozessbevollmächtigten das Sozialgericht München um Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und beantragte sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin (As) vorläufig einen aus der bewilligten Regelleistung einbehaltenen Betrag von 176,- wieder auszubezahlen, den der Antragsgegner (Ag) im Monat April 2014 zu Unrecht an den Vermieter in Höhe von 104,- und an den Energieversorger Eon in Höhe von 72,- ausbezahlt hatte. Auf die hierfür vorgebrachten Gründe ( BI. 1 ff und 54 ff) wird Bezug genommen. In der Antragserwiderung vom 14.04.2014 beantragte der Ag, den Antrag abzulehnen. Die Leistungen für den Monat April 2014 seien bereits entsprechend den bisherigen Vereinbarungen ausbezahlt worden. Für die Zeit ab 01.05.2014 sei mit Bescheid vom 04.04.2014 die Abschlagszahlung an den Energieversorger Eon von 112,- auf 40,- herabgesetzt worden. Die As habe beim Energieversorger Stromschulden gehabt, wofür ihr der Ag am 15.05.2012 ein Darlehen über 355, 13 bewilligt habe. Der Stromversorger habe am 04.03.2014 erneut eine Stromunterbrechung angekündigt, falls die As nicht bis spätestens 11.03.2014 den erneuten Rückstand ihv diesmal 269,69 ausgeglichen habe. Der As sei deshalb ein weiteres Darlehen über 336,- zur Über-

- 3 - S 46 AS 884/14 ER nahme der Energiekostenrückstände gewährt worden; hiervon habe die As 10 % der Regelleistung und damit 39, 10 mtl. als Rückzahlung zu leisten. Die Zahlungen des Ag an den Vermieter aus der Regelleistung der As in Höhe von 104,, bestehend aus der mtl. Ratenzahlung für Mietschulden der As in Höhe von 50,- sowie die Differenz aus der tatsächlichen Miete in Höhe von 552,- und der anerkannten Miete von 498,- (= 54,- )würden ebenfalls ab Mai 2014 vollständig eingestellt. Die Mitteilung des Pb per Fax vom 19.03.2014 habe den Ag nicht erreicht, da es nicht an eine Fax-Nummer des Ag gesandt worden sei. Anlässlich der Überprüfungen vor Bescheiderteilung vom 04.04.2014 habe der Ag festgestellt, dass Zahlungen an den Vermieter in Höhe von 104,- erfolgt seien, obwohl der Betreuer der As nur einer Zahlung in Höhe von 100,- zugestimmt habe, weshalb an die As umgehend die Differenz für 6 Monate in Höhe von 24,- (6 X 4;- ) ausbezahlt worden sei. Dagegen erklärte der Pb der As mit Schreiben vom 15.04.2014, ein Einverständnis, neben den 50,- Rückzahlung für Mietschulden auch zusätzlich 54,- aus der Regelleistung an den Vermieter zu überweisen, sei nie erteilt worden. Das am 17.04.2013 erteilte Einverständnis ( Bitte überweisen Sie 100,- mtl. von der Regelleistung an den Vermieter") sei durch sein Schreiben vom 04.09.2013 ( Bitte setzen Sie die Rückzahlung auf die Mietschulden für die nächste Zeit von 100,- auf 50,- ") hinfällig geworden. Am 19.03.2014 habe er den Ag aufgefordert, die vereinbarte Zahlung auf die Mietschulden auf Null zu stellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten des Ag sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. II

- 4 - S 46 AS 884/14 ER Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Gemäß 86 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint ( 86 Abs. 2 S. 2 der Vorschrift). Vorliegend kommt, da es um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Dabei sind die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen( 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG l.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). Die - summarische Prüfung - der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (einer noch nicht anhängigen Leistungsklage auf Auszahlung der vollständigen Regelleistung) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) stehen dabei in unmittelbarer Beziehung zueinander: Je schwerer die mit der Versagung von einstweiligem Rechtsschutz verbundenen Belastungen für den jeweiligen Antragsteller sind, desto geringer sind die an die Erfolgsaussicht zu stellenden Anforderungen. Da es sich im vorliegenden Fall um existenzsichernde Leistungen der As handelt, bei deren Versagung der As eine schwere nicht wieder gutzumachende Rechtsverletzung droht, genügt hier für die Bejahung des Anord nungsanspruches bereits die Möglichkeit seines Bestehens. Nach diesen Grundsätzen hat die As ihren Anspruch auf (vollständige) Auszahlung der Regelleistung in bewilligter Höhe für April 2014 an sich selbst glaubhaft gemacht; der Anordnungsgrund ist im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter und die Höhe der nicht an die As ausbezahlten Leistung ebenfalls gegeben.

- 5 - S 46 AS 884/14 ER Bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind grundsätzlich an die jeweiligen Anspruchsinhaber (oder Empfangsvertreter) selbst auszubezahlen. Davon abweichende Auszahlungsmodalitäten bedürfen einer rechtlichen Grundlage, die hier in Gestalt des 22 Abs 7 für den Bereich des SGB II beschrieben ist. Die Vorschrift des 22 Abs 7 SGB II, wonach und unter welchen Voraussetzungen der Ag ausnahmsweise Direktzahlungen an den Vermieter oder an andere Empfangsberechtigte mit befreiender Wirkung erbri ngen darf, betrifft nur Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Nicht zu den Kosten der Unterkunft zählt der Hausstrom (im Gegensatz zum Heizstrom, der von der Regelung erfasst wird), da die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile zum Regelbedarf nach 20 SGB II zählt. Die Nichteinbeziehung von Haushaltsstrom in die Regelung des 22 Abs / SGB II ist zwar bestritten, entspricht jedoch der herrschenden Meinung. Weiter ist das Recht zur Direktzahlung auf die bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Unterkunftskosten beschränkt, so dass die Direktzahlung an den Vermieter nur in Höhe der bewilligten KdU erfolgen darf. Damit können Mietschulden oder über der Angemessenheitsgrenze liegende, nicht bewilligte Mietzinsen nicht nach dieser Regelung direkt an den Vermieter gezahlt werden. Grund hierfür ist, dass der Leistungsträger zur Deckung der KdU nicht auf den Regelbedarf zurückgreifen darf. Dies hat zur Folge, dass die Direktzahlung von bewilligten Bestandteilen der Regelleistung nur einvernehmlich und in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen kann (vgl. Eicher, SGB II 22 Anm. 227). Ein entsprechender Antrag des Leistungsempfängers ( 22 Abs 7 Satz 1 SGB II) oder die nicht vorhandene Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Leistungen (Satz 2 dieser Vorschrift) wären jedenfalls nicht ausreichende Grundlage für einen entsprechenden Verwaltungsakt nach 22 Abs 7 Satz 4 SGB II, dessen Existenz nach h.m. ohnehin Voraussetzung für eine schuldbefreiende Zahlung von Unterkunftskosten an Dritte darstellt. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen As und Ag über die Auszahlung der o.g. Leistungen an den Vermieter und den Energieversorger ist nicht zustandegekommen

- 6 - S 46 AS 884/14 ER Folglich sind die Anteile des Regelbedarfs der As für den Monat April 2014 noch nicht vollständig erfüllt und in der von der As geltend gemachten Höhe von 176,- vom Ag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auszubezahlen. Dem Antrag der As war deshalb in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von 193 SGG. Diese Entscheidung ist gern. 172 Abs 3 Nr. SGG endgültig. Der Vorsitzende der 46. Kammer Hirdina Richter am Sozialgericht f f-usgefertigt ozialgericht München ünchen, den 22.04.2014 ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle