Integrationsvereinbarung



Ähnliche Dokumente
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Bekanntmachung. Richtlinie

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Betriebsvereinbarung

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Was ist das Budget für Arbeit?

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D /5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Beschäftigung von Schwerbehinderten

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Elternzeit Was ist das?

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

UMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Vertrag Individualberatung

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

II. Arbeitsrechtlicher Teil

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Integrationsvereinbarung

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge- srs spräch MAGplus und zur Leistungsbeurteilung (RMLB) vom 31.

Statuten in leichter Sprache

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern

2. Leiharbeit/ Werkverträge

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Muster-Ausbildungsvertrag

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr in Essen. Neue Rechtsprechung

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

10 Jahre handicap - 10 Jahre Unterstützung der betrieblichen Interessenvertretungen

Integrationsvereinbarung

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachungen

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Transkript:

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in den Dienststellen der XXX und ihrer Eigenbetriebe zwischen der XXX - vertreten durch den Oberbürgermeister -, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat der XXX. Präambel Die XXX betrachtet die nachfolgende Integrationsvereinbarung als ein Instrument zur nachhaltigen Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie ist sich ihrer besonderen Verantwortung bewusst und versucht, diese durch die nachfolgenden Regelungen zu realisieren. 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Pflichten des Arbeitgebers 4 Auswahlgrundsätze 5 Prüfungen 6 Arbeitsorganisation 7 Arbeitszeit 8 Barrierefreiheit 9 Parkmöglichkeiten 10 Beauftragter des Arbeitgebers 11 Ergebniskontrolle 12 Beilegung von Streitigkeiten 13 Unterschreitung der Quote 14 Inkrafttreten

1 Geltungsbereich Diese Integrationsvereinbarung gilt für alle Dienststellen der XXX einschließlich ihrer Eigenbetriebe. 2 Begriffsbestimmungen (1) Sie findet auf alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen i. S. d. Paragraphen 2 SGB IX Anwendung. (2) Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten sind MitarbeiterInnen, die ein Attest des Betriebsarztes über ihre eingeschränkte Einsatzfähigkeit vorweisen, in dieses Regelwerk einzubeziehen, wenn hierüber ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung oder ein Antrag auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen beim Arbeitsamt gestellt ist. 3 Pflichten des Arbeitgebers (1) Die XXX verpflichtet sich, wie bisher, die gesetzliche Quote nicht zu unterschreiten. (2) Es ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze grundsätzlich auch zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind. (3) In allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren. (4) Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze wird gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Frauenbüro und dem Betriebsarzt geprüft, ob diese Stellen für schwerbehinderte Menschen geeignet sind. Die Beteiligung hat durch möglichst frühzeitige Übersendung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen zu erfolgen. Erfolgt eine externe Ausschreibung, ist beim zuständigen Arbeitsamt nachzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber dort gemeldet sind. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Eine Durchschrift ist der Schwerbehindertenvertretung zu übersenden. (5) Schwerbehinderten Nachwuchskräften wird im Anschluss an ihre Ausbildung die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis angeboten, soweit sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn während der Ausbildung keine Verhaltensauffälligkeiten (z. B. schwerwiegende und/oder wiederholte Pflichtverstöße) zu verzeichnen waren und die erbrachten Leistungen erwarten lassen, dass den Anforderungen des künftigen Einsatzortes entsprochen wird.

In diesem Fall wird im Anschluss an die Ausbildung die Übernahme angeboten und zwar unbefristet bei bedarfsgerechter Ausbildung auf 6 Monate befristet bei Ausbildung über Bedarf auf zwölf Monate befristet bei Ausbildung über Bedarf, sofern seitens der Arbeitsverwaltung für die Ausbildung bereits Zuschüsse erbracht wurden und die Voraussetzungen zur Gewährung eines Eingliederungszuschußes von bis zu 70 Prozent für ein Jahr nach 235a, Abs. 3 SGB III seitens der Arbeitsverwaltung vorliegen. (6) Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, Zuschussanträge zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz sowie zu den Kosten einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung sind zur Vermeidung finanzieller Nachteile unbedingt vor Einstellung bzw. vor Abschluss entsprechender Rechtsgeschäfte beim Arbeitsamt oder dem Integrationsamt einzureichen. 4 Auswahlgrundsätze (1) Bei Stellenbesetzungen, für die Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, ist die Schwerbehindertenvertretung bereits im Vorfeld rechtzeitig und umfassend zu informieren und mit einzubeziehen. (2) Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Berufserfahrung gem. 4 II der Personalauswahlrichtlinien und die sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt, wenn schwerbehinderte Menschen vom Arbeitsamt für eine Stelle vorgeschlagen wurden. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn zwischen der XXX und der Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht. (3) Bei Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Ausnahmeregelungen sind im Benehmen mit der Schwerbehindertenvertretung zu treffen. (4) Mit dem Einholen der Zustimmung nach dem SPersVG zur Einstellung des ausgewählten Bewerbers/der ausgewählten Bewerberin übermittelt das Personalamt dem Personalrat und für den Fall der Teilnahme schwerbehinderter Menschen am Ver-

fahren auch der Schwerbehinderten- vertretung die Begründung, die zur Auswahlentscheidung geführt hat. 5 Prüfungen Bei allen Prüfungen und Tests sind schwerbehinderten Menschen die ihrer körperlichen Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Prüfungsablauf muss Art und Schwere der Behinderung Rechnung tragen, soweit dem nicht der Prüfungszweck entgegensteht. Die schwerbehinderten Menschen, welche an der Prüfung teilnehmen, sind rechtzeitig vor Prüfungsbeginn auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine evtl. Prüfungsverlängerung darf 50 v.h. der üblichen Prüfungsdauer nicht übersteigen. In das Prüfungsergebnis dürfen keine Hinweise auf evtl. gewährte Prüfungserleichterungen aufgenommen werden. 6 Arbeitsorganisation (1) Bei der Einstellung oder der Übertragung eines Arbeitsgebietes sind schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz einzuweisen. Eine angemessene Einarbeitung ist sicher zu stellen. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Menschen die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (z.b. geeignete IT-Ausrüstung). Die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten. (2) Die XXX stellt im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten pro Jahr bis zu zehn Arbeitstrainingsplätze für psychisch behinderte Menschen zur Verfügung. Ein Anspruch auf anschließende Einstellung besteht nicht. (3) Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen gehören schwerbehinderte Menschen, die durch ihre Behinderung massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien zum bevorzugten Personenkreis, soweit die Telearbeit geeignet ist, ihre persönliche Situation zu verbessern. (4) Bei Umsetzungen, Abordnungen oder Versetzungen ist der schwerbehinderte Mensch, der davon betroffen ist, vorher zu hören. Die Wünsche der schwerbehinderten Menschen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen. (5) Arbeitsassistenzen wird der Zugang zu den Diensträumen gewährt.

7 Arbeitszeit (1) Bei Änderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit sind Nachteile für schwerbehinderte Menschen nach Möglichkeit zu vermeiden. (2) Dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf Teilzeitbeschäftigung wird entsprochen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art, Schwere und Auswirkungen der Schwerbehinderung erforderlich ist. (3) Bei extremen Wetterlagen, die schwerbehinderten Menschen besondere Erschwernisse beim Erreichen des Arbeitsplatzes oder der Ausübung des Dienstes verursachen, kann diesem Personenkreis Dienstbefreiung auch stundenweise - gewährt werden. (Bei extremen Raumtemperaturen von 30 Grad Celsius gilt dies gem. Punkt 3.44 b der AGA ab 13.30 Uhr). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die zuständigen Vorgesetzten verantwortungsvoll ggf. in Absprache mit dem Betriebsarzt und der Schwerbehindertenvertretung nach Prüfung, ob nicht durch andere Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann. 8 Barrierefreiheit (1) Um eine möglichst große Anzahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen zu können, sind bauliche oder technische Hindernisse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel zu beseitigen. (2) Alle städtischen Gebäude sowie die Inneneinrichtung müssen, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, weitgehend barrierefrei ausgeführt werden. Die Schwerbehindertenvertretung, die Stabsstelle Arbeitsschutz u. Medizin und der Beauftragte des Arbeitgebers sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten. (3) Für schwerbehinderte Menschen sind die jeweils erforderlichen räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und barrierefreie Zuwegungen zu gewährleisten. (4) Bei der Anpassung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse sind die hiervon Betroffenen mit einzubeziehen (5) Die entsprechenden DIN-Normen sind zu berücksichtigen. 9 Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kfz angewiesen sind, ist im Rahmen der Verfügbarkeit städtischer

Parkplätze, ein geeigneter Parkraum in größtmöglicher Nähe zum Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. 10 Beauftragter des Arbeitgebers Arbeitgeberbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat arbeiten zusammen. Der Arbeitgeberbeauftragte achtet insbesondere auf die Einhaltung der im Gesetz und dieser Integrationsvereinbarung getroffenen Regelungen. Er ist rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Gruppe der Schwerbehinderten betreffen, durch den Arbeitgeber zu informieren. 11 Ergebniskontrolle (1) Die Schwerbehindertenvertretung erhält monatlich eine Aufstellung über die Anzahl aller schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in alphabetischer und amtalphabetischer Form mit Name, Vorname, Stadtamt bzw. Organisationseinheit, Geburtsdatum, Grad der Behinderung und Statusmerkmal. (2) Einmal jährlich berichten Schwerbehindertenvertretung und Verwaltung in der Versammlung aller schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen über die Umsetzung dieser Integrationsvereinbarung hinsichtlich Neueinstellungen, Umsetzungen, Besetzung von Arbeitstrainingsplätzen und behinderungsgerechter Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie sonstiger Maßnahmen zur Gestaltung des barrierefreien Arbeitsumfeldes. 12 Beilegung von Streitigkeiten Erzielen Verwaltungsleitung, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Regelungen keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle. 13 Unterschreitung der Quote Für den Fall, dass die Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen unter 5 Prozent fallen sollte gilt folgende Regelung: Die LHS darf freie Arbeitsplätze mit nicht schwerbehinderten Menschen gegen den Willen der Schwerbehindertenvertretung nur nach vorherigem Bericht an und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters besetzen. In dem Bericht ist im Einzelnen zu begründen warum der Arbeitsplatz nicht mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt wird.

14 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom XXX in Kraft. (2) Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. (3) Bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung bleibt die bisherige Integrationsvereinbarung gültig. (4) Die Integrationsvereinbarung wird nach 3 Jahren überprüft und ggf. fortgeschrieben und mit weiteren bzw. neuen Zielen versehen. XXX, den XXX Oberbürgermeister Schwerbehindertenvertretung Personalrat