Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluß. Drucksache 12 / 3579. 12. Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung



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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 3579 Gesetzesbeschluß des Landtags Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Der Landtag hat am 10. Dezember 1998 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 23 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird wie folgt geändert: 1. 5 erhält folgende Fassung: 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushaltsund Wirtschaftsführung erläßt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. 2. 7 erhält folgende Fassung: 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Finanzministerium. (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Das Nähere bestimmt die Landesregierung. 3. Nach 7 wird folgender 7 a eingefügt: 7 a Dezentrale Finanzverantwortung, leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung, Effizienzrendite, Globalsteuerungsreserve (1) Teile der Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan auf einzelne Dienststellen übertragen werden (dezentrale Finanzverantwortung). 9 bleibt unberührt. (2) Wird die dezentrale Finanzverantwortung nach Absatz 1 Satz 1 auf Dienststellen übertragen, soll durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan insbesondere bestimmt werden, inwieweit 1. die Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt wird ( 8 Satz 2), 2. Ausgaben übertragbar sind ( 19 Satz 2), 3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig und einseitig deckungsfähig sind ( 20 Abs. 1), 4. erwirtschaftete Haushaltsvorteile den Dienststellen zur weiteren Bewirtschaftung verbleiben (Effizienzrendite). (3) Bei dezentraler Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan Art und Umfang der von den Dienststellen zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Bei festgelegtem Leistungsumfang sind Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen leistungsbezogen zu veranschlagen und zu bewirtschaften (leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung). (4) Dienststellen mit dezentraler Finanzverantwortung haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch eine Kosten- und Leistungsrech- Ausgegeben: 30. 12. 98 1

nung ( 7 Abs. 3) zu steuern. Die Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Teil IV) bleiben unberührt. (5) Bei dezentraler Finanzverantwortung kann das Finanzministerium zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs die Inanspruchnahme eines bestimmten Vomhundertsatz der veranschlagten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen (Globalsteuerungsreserve). 4. 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. 5. 13 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für a) Baumaßnahmen, b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden, c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, e) Darlehen, f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke. 6. 15 erhält folgende Fassung: 15 Bruttoveranschlagung Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Bei der Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kredit- markt und der damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben kann hiervon abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 soll die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden. 7. 17 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Worte und andere Stellen angefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte im Haushaltsplan durch die Worte in den Stellenplänen des Haushaltsplans ersetzt. Außerdem werden Absatz 5 folgende Sätze 3 und 4 angefügt: Die Stellenpläne für planmäßige Beamte sind verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Besetzung der Planstellen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ( 5) zugelassen werden. c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Stellenübersichten des Haushaltsplans auszubringen. Die Stellenübersichten sind verbindlich, soweit nicht durch Gesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Besetzung der Stellen kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ( 5) zugelassen werden. Weitere Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) Die Stellenpläne und Stellenübersichten des Haushaltsplans können durch die Landesregierung geändert werden, soweit dies zur Anpassung an Änderungen des Besoldungs- und Tarifrechts unmittelbar und zwingend notwendig ist. 8. 18 wird wie folgt geändert: (1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, daß 2

1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht, 2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren. b) Folgender Absatz wird angefügt: (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung darf das Finanzministerium Vereinbarungen mit dem Ziel der Optimierung von Kreditkonditionen oder der Steuerung von Zinsänderungsrisiken abschließen. Dies gilt für bereits bestehende Schulden, für die im Haushaltsplan vorgesehenen neuen Kredite sowie für Anschlußfinanzierungen der im Finanzplanungszeitraum fällig werdenden Tilgungen. 9. 19 Satz 2 erhält folgende Fassung: Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. 10. 20 wird wie folgt geändert: (1) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Ausgaben die Worte und Verpflichtungsermächtigungen eingefügt. 11. In 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Kostenberechnungen durch das Wort Kostenermittlungen ersetzt. 12. 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Für Planstellen gilt 17 Abs. 5 entsprechend. Andere Stellen als Planstellen sind im Wirtschaftsplan auszuweisen. Sie können für verbindlich erklärt werden. 13. 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet, wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. 14. 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen; 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. 15. 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Umsetzung von Mitteln und Planstellen, Leerstellen. b) In Absatz 3 werden die Worte mit Einwilligung des Finanzministeriums die gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort Besoldungsgruppe die Worte oder einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe und Fachrichtung eingefügt. 16. 63 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen. 17. 70 erhält folgende Fassung: 3

70 Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. 18. 71 wird wie folgt geändert: (1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 19. 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. Gleiches gilt für eingegangene Verpflichtungsermächtigungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach 71 Abs. 2 Satz 1 die Buchführung angeordnet ist. 20. 74 erhält folgende Fassung: 74 Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (1) Landesbetriebe, die nach 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können ihre Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. (2) Bei anderen Landesdienststellen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, daß die Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden, wenn daneben die Buchführung und Rechnungslegung nach den übrigen Vorschriften des Teiles IV gewährleistet ist. (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen. (4) Die 77 bis 79 bleiben unberührt. 21. 77 Satz 2 erhält folgende Fassung: Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. 22. 79 Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. 23. 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte durch die durch die Worte auf der Grundlage der ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 24. In 85 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen. 25. 87 erhält folgende Fassung: 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe Landesbetriebe, die ihre Bücher nach 74 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. 26. In 89 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen. 27. 94 Abs. 3 wird aufgehoben. 28. 100 Abs. 3 wird aufgehoben. 29. 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts), gelten 1. die 106 bis 110, 2. die 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 30. 110 erhält folgende Fassung: 4

110 Wirtschaftsführung, Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ( 106) nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Soweit sie nach Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können sie Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen. Im Falle von Satz 2 stellen sie für Zwecke der Rechnungslegung einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. 31. 111 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Wortlaut der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit amtlicher Kurzbezeichnung und Abkürzung, Inhaltsübersicht und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 5