SCHULZAHNPFLEGE. Vertrag



Ähnliche Dokumente
Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau. Reglement für die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinden Schönenwerd und Eppenberg-Wöschnau

Schulzahnpflegereglement EINWOHNERGEMEINDE RODERSDORF

Einwohnergemeinde Matzendorf

Schulzahnpflegereglement

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S c h u l z a h n r e g l e m e n t

EINWOHNERGEMEINDE FLUMENTHAL Jurastrasse Flumenthal. Schulzahnpflegereglement

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Verordnung für die Schulzahnpflege

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

Gemeinde Kienberg. Schulzahnpflege-Reglement

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Einwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Sie werden Anfang Schuljahr vom Schulzahnarztdienst Ihrer Wohngemeinde aufgefordert, Ihr Kind/Ihre Kinder zum obligatorischen Untersuch anzumelden.

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

GEMEINDEVERBAND OBERSTUFENZENTRUM INS (OBERSTUFENVERBAND INS) Reglement Schulzahnpflege

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Vertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

HFSV-relevante Elemente in der Leistungsvereinbarung Höhere Fachschulen (Stand nach der Projektgruppensitzung vom )

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Einwohnergemeinde Zuchwil. Reglement über die Schulzahnpflege

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Reglement Generalsekretariat SDM

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Muster-Ausbildungsvertrag

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Datenbank LAP - Chefexperten Detailhandel

SCHULVERTRAG. zwischen

Vertrag über Lernförderung (Stand: ) für Schülerinnen und Schüler an der Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesamtschule im Schuljahr 2015/2016

SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von

Vertrag über eine Praxisphase

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

Kauf- und Übernahmevertrag

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 1. Januar 2006 folgenden GEBUHRENTARIF

Sportförderungsgesetz

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

GemeindeVerband. Tagesbetreuungsangebote. Verordnung

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE

Vertrag über das Berufspraktikum

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

Kooperationsvereinbarung für Dozenten. zwischen. Creative Arts Group e.v. Emanuel-Leutze-Straße 1/ Düsseldorf

Vom 7. Juli Artikel 1

Abrechnungsbestimmung zur 119/120

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

Vollzeitarbeitsvertrag

Transkript:

SCHULZAHNPFLEGE Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Nunningen (vertreten durch den Gemeinderat) und den Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten der Region (gemäss beiliegender Liste im Anhang) (vertreten durch den Delegierten für Schulzahnpflegefragen der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Solothurn) betreffend Durchführung der Schulzahnpflege

Gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1994 resp. dem 25. Juni 1995 vereinbaren die Parteien wie folgt: Pflichten der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten 1. Die oben erwähnten Schulzahnärztinnen und Schulärzte verpflichten sich, die zahnärztliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler der Einwohnergemeinde Nunningen in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft zu übernehmen. Die Behandlung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in den Praxisräumen der Schulzahnärztinnen und Schulärzte. Die verantwortlichen Schulzahnärztinnen und Schulärzte stellen Ihre ganzen zahnärztlichen Einrichtungen zur Verfügung. Die Behandlung hat durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte selbst oder durch eidg. dipl. oder gleichwertig ausgewiesene Assistentinnen oder Assistenten zu erfolgen. Generell besteht die Möglichkeit, Kinder an eine Spezialistin oder an einen Spezialisten zu überweisen. Die verantwortliche Schulzahnärztin oder der verantwortliche Schulzahnarzt ist verpflichtet, die Behandlung nach anerkannten Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft durchzuführen. Kollektive Prophylaxe 2. Die Gemeinde verpflichtet sich, zu Ihren Lasten dauernd Aufklärung und Prophylaxe zu betreiben. Die Aufsicht, die Führung und die administrative Kontrolle über die Schulzahnpflege obliegen der Schulkommission Nunningen. Behandlung durch die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte 3. Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte können an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Behandlung und Betreuung der Schulkinder durch die verantwortlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte umfasst: a) Prophylaxe - den jährlichen Untersuch - die individuelle Prophylaxe (Zahnreinigung/Versieglungen) - die diagnostischen Bissflügel-Aufnahmen im Rahmen der kollektiven Prophylaxe (Bite - Wing - Röntgenaufnahmen), einmal vor Entlassung aus der Schulpflicht

b) Behandlung - die konservierenden Behandlungen - die chirurgischen Eingriffe - die Parodontalbehandlung - die der Behandlung dienenden Röntgenbilder - die kieferorthopädischen Behandlungen gemäss kantonaler Schwerebewertungsliste (Anhang 2). Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte können im Rahmen der Schulzahnpflege Kinder, die eine kieferorthopädische Behandlung benötigen, an eine Kieferorthopädin SSO oder einen Kieferorthopäden SSO (Spezialistinnen, Spezialisten) überweisen. Kostenübernahme 4. Die Vertragspartner anerkennen den jeweils geltenden Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO (basierend auf den UVG Tarif zwischen der SSO und den schweizerischen Sozialversicherungsträger). Der Schulzahnpflegetarif gilt unter folgenden Voraussetzungen: - Das Inkasso wird von der Gemeinde übernommen. - Die Schulzahnärztinnen und Schulärzte erhalten von der Gemeinde eine Honorargarantie. - Die AHV - Arbeitgeberbeiträge werden durch die Gemeinde getragen. - Untersuchungen und Behandlungen können während der Schulstunden erfolgen: Folgende Kosten trägt vollumfänglich die Gemeinde: - jährlicher Untersuch - kollektive Prophylaxe - Bite - Wing - Röntgenaufnahmen am Ende der obligatorischen Schulpflicht Die Eltern sind Kostenträger für folgende Leistungen: - individuelle Prophylaxe - konservierende Behandlungen - chirurgische / parodontale Behandlungen - kieferorthopädische Behandlungen An diese Leistungen richtet die Gemeinde gemäss geltendem Schulzahnpflegereglement (Anhang 3) Subventionen aus. Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte stellen viertel- oder halbjährlich oder spätestens auf Ende des Kalenderjahres der Gemeinde ihre Leistungen in Rechnung.

Weitere Bestimmungen 5. Für Behandlungen über Fr. 500.00 erstellen die verantwortlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte einen Kostenvoranschlag. Die Behandlung erfolgt in diesen Fällen erst nach schriftlicher Zustimmung der Eltern. 6. Unstimmigkeiten zwischen Eltern und Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten regelt die Schulkommission abschliessend, vorbehalten bleibt der Rechtsweg. Ergibt die Kontrolle der verantwortlichen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte oder des Klassenlehrers, dass Schülerinnen und Schüler nicht zur Behandlung erscheinen oder die erhaltenen Weisungen über die Behandlung der Zähne, deren Reinigung, Pflege usw. nicht befolgen, sind diese Schülerinnen und Schüler nach erfolgloser Verwarnung durch die Schulkommission der Gemeinde von der schulzahnärztlichen Behandlung auszuschliessen. Der Ausschluss hat auf Antrag der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte oder des Klassenlehrers und unter schriftlicher Anzeige an den Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Gewalt zu erfolgen. 7. Die Gemeinde kann Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte, die sich wiederholt den Vertragsbestimmungen widersetzen oder sich nicht an die oben erwähnten Abmachungen halten, von der Liste der Schulzahnärztinnen und Schulärzte ausschliessen. 8. Die Gültigkeit dieses Vertrages beginnt am 1. August 1995 und dauert bis Ende des Schuljahres 1995/1996. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag von beiden Parteien auf Ende des Schuljahres nach vorausgegangener halbjährlicher Kündigung aufgelöst werden, andernfalls wird er stillschweigend um jeweils ein Jahr erneuert. Die Vertragspartner bekunden mit Ihrer Unterschrift zur ersten Vertragsdauer ihren gemeinsamen Willen zu einer längerfristigen Zusammenarbeit im Interesse der Schulkinder. Einwohnergemeinde Nunningen Schulzahnärzte Vertreten durch Zahnärzte - Gesellschaft des Kantons Solothurn (ZGSO) K. Gasser R. Stebler Dr. med. dent. August Teuber Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Delegierter Schulzahnpflegefragen Nunningen, 22.12.1999 Breitenbach, 26.12.1999

ZAHNÄRZTE-GESELLSCHAFT DES KANTONS SOLOTHURN Schulzahnärzte der Region (Stand vom 16. Dezember 2015) a) Schulzahnärzte des Kantons Solothurn mit ebenfalls bestehenden Verträgen des Kanton Baselland Dr. med. dent. Wanda Trzeciak Dr. med. dent. Sybille Beeler Musslistrasse 11 Brislachstrasse 16 4208 Nunningen 4226 Breitenbach Telefon: 061 791 09 52 Telefon: 061 781 11 44 Dr. med. dent. Antonio Guarneri Dr. med. dent. Daniele Fasciglione Fehrenstrasse 52 Laufenstrasse 4 4226 Breitenbach 4226 Breitenbach Telefon: 061 781 21 31 Telefon: 061 781 31 11 b) Schulzahnärzte des Kantons Baselland mit noch bestehenden Verträgen im Kanton Solothurn Dr. med. dent. Ricardo Balmelli Med. dent. L. Rohde Hofgarten 2 Bahnhofstrasse 4 4225 Brislach 4242 Laufen Telefon: 061 781 39 59 Telefon 061 761 15 16 Dr. med. dent. Thomas Imhof Dr. med. dent. Claudio Eiselin Bauerngasse 6 Hinterfeldstrasse 26 4242 Laufen 4242 Laufen Telefon: 061 761 19 89 Telefon: 061 761 64 00 Dr. med. dent. Stephan Jeker Dr. med. dent. Marc Weber Rampenweg 2 Röschenzstrasse 6 4242 Laufen 4242 Laufen Telefon: 061 761 61 61 Telefon: 061 763 70 00 Dr. med. dent. Catherine Weber Röschenzstrasse 6 4242 Laufen Telefon: 061 763 70 00

Kieferorthopädie im Rahmen der Schulzahnärzte SCHWERE-BEWERTUNGSLISTE 1. Sagitale Abweichungen: 1.1. Kreuzbiss von permanenten Schneidezähnen oder Eckzähnen 1.2. Alle Fälle von Progenien 1.3. Sagitale Schneidezahnstufe von mindestens 7 mm 2. Vertikale Abweichungen: 2.1. Tiefbiss mit Traumatisierung der Gingiva 2.2. Offener Biss bei mindestens drei antagonistenpaaren der 2. Dentition 3. Transversale Abweichungen: 3.1. Zwangsbiss unbedingt durch permanente Zähne 3.2. Nonokklusionen der 2. Dentition 4. Intermaxilläre Abweichungen: 4.1. Partielle frontale Anodontie oder Nichtanlagen von mindestens zwei Zähnen der 2. Dentition pro Kiefer 4.2. Fälle mit schweren Engstand, die 4.2.1. eine Extraktionstherapie benötigen 4.2.2. einen Platzmangel von mindestens 6 mm pro Bogenlänge aufweisen 4.3. Schwere Verlagerungen von bleibenden Zähnen 5. Besonderes 5.1. Für sehr schwere Gebiss- und Zahnanomalien, die mit diesen Kriterien nicht erfasst werden, kann vom behandelnden Zahnarzt ein Gesuch an den kantonalen Schulzahnarzt gestellt werden. 5.2. Unfälle: Diese sind grundsätzlich über eine Unfallversicherung zu decken. Solothurn, Mai 1990