BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS



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Transkript:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache

2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz beschlossen: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3 G r ü n d e : I 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie ist zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin von zwei in der Nähe des Flughafens gelegenen Eigentumswohnungen ( ) in 12527 Berlin- Grünau. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Vielzahl weiterer Kläger hat sie im Oktober 2004 Klage erhoben und die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung zu verbessertem Lärmschutz beantragt (BVerwG 4 A 1014.04). 2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren einschließlich der Klägerin sind dazu gemäß 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO angehört worden. Der Senat hat das vorliegende Verfahren, zu dem seinerzeit noch die Klagen weiterer Personen gehörten, gemäß 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt. 3 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 letzteres Urteil abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4 4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, ggf. auch nach Maßgabe des 93a Abs. 2 VwGO. 5 Über die Klage des Ehemannes der Klägerin (und weiterer Kläger) hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06) entschieden. Die Klageanträge der Klägerin und ihres Ehemannes waren inhaltsgleich. Soweit der Ehemann der Klägerin seine Klage zurückgenommen hat, hat der Senat das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat der Senat den Beklagten nach Maßgabe der Musterurteile verpflichtet und die weitergehende Klage abgewiesen. 6 Das Amtsgericht Köpenick hat mit Beschluss vom 16. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt. Das Wohneigentum der Klägerin fällt in die Insolvenzmasse. Das Klageverfahren der Klägerin, das zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1010.07 und nach Abtrennung durch Beschluss vom 30. August 2007 unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1013.07 geführt wurde, war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ( 173 Satz 1 VwGO, 240 Satz 1 ZPO). Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2008 erklärte der Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin, dass der Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgeführt werden solle. 7 Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2. die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die Wiederaufnahme verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen.

5 8 Im Übrigen wird die Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 zurückgenommen. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen. II 10 1. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 11 2. Das zunächst gemäß 173 VwGO, 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Klageverfahren ist von der Klägerin, vertreten durch ihren Treuhänder (Insolvenzverwalter), mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008 gemäß 85 Abs. 1 InsO, 250 ZPO aufgenommen worden. 12 Die noch aufrechterhaltenen Klageanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang aus den in den Musterurteilen angeführten Gründen Erfolg. 13 2.1 Über den verbleibenden Streitgegenstand kann der Senat nach Maßgabe des 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben: 14 Über die Musterklagen ist durch die Urteile vom 16. März 2006 rechtskräftig entschieden worden. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform angehört worden. Ferner ist nach einstimmiger Auffassung des Senats der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geklärt. Das Wohneigentum der Klägerin liegt in der Umgebung des geplanten Flughafens und wird von Fluglärm betroffen sein.

6 15 Ferner ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 16 Von solchen Besonderheiten ist regelmäßig auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechtsoder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in dem entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine Übertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, 93a VwGO Rn. 20). Die Lärmwirkungen unter Berücksichtigung der festgesetzten Schutzgebiete sind für die Klägerin nicht anders zu beurteilen als für die Kläger der Musterverfahren. Die Grundstücke der dortigen Kläger repräsentierten die gesamte Bandbreite der möglichen Lärmbelastungen, nämlich von Grundstücken, die in keinem der vier Schutzgebiete (Tagschutzgebiet, Nachtschutzgebiet, Entschädigungsgebiete Außenwohnbereich und Übernahmeanspruch) liegen, über Grundstücke, die nur von einigen dieser Schutzgebiete erfasst sind, bis hin zu Grundstücken, die in allen Schutzgebieten liegen. Damit ist in den Musterurteilen auch über die Lärmbetroffenheiten des Wohneigentums der Klägerin entschieden. Besonderheiten sind insoweit weder erkennbar noch geltend gemacht. 17 2.2 Die Klägerin kann aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang stattzugeben. III 18 Dem Antrag der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie durch die Wiederaufnahme verursacht sind, dem Beklagten aufzuerlegen, wird nicht stattgegeben.

7 19 Über den inhaltsgleichen Klaganspruch des Ehemanns der Klägerin ist bereits im Beschluss des Senats vom 20. Juli 2007 - BVerwG 4 A 1023.06 - (Kläger zu 746) mit (nahezu) identischem Ergebnis und einem entsprechenden Kostenausspruch entschieden worden. Als Miteigentümer bilden die Klägerin und ihr Ehemann eine Rechtsgemeinschaft. Die Klagansprüche einer Rechtsgemeinschaft sind wertmäßig als ein Anspruch anzusehen. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 umfasst daher auch die auf den Klageanspruch der Klägerin entfallenden Kosten. Streitwertbildend ist der Wert des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Eigentums. Diesen Wert hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2007 auf 15 000 Euro festgesetzt. Er liegt der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 20. Juli 2007 zugrunde. Es ist daher nicht gerechtfertigt, erneut eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu treffen. Ebenso ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich. 20 Der Senat hat die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwaltlich vertretene Klägerin ebenso wie den Beklagten und den Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass aus den vorgenannten Gründen in dem abgetrennten Klageverfahren der Klägerin keine für die Klägerin und den Beklagten nachteilige (erneute) Kostenentscheidung zu erwarten sei, d.h. Gerichtskosten nicht erhoben würden und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Senat hat den Treuhänder der Klägerin ferner bereits mit Schreiben vom 7. November 2007 darauf hingewiesen, dass das Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin durch Beschluss vom 20. Juli 2007 (BVerwG 4 A 1023.06) rechtskräftig abgeschlossen ist, den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses mitgeteilt, Hinweise zum zweckdienlichen weiteren Verfahren gegeben und angeregt, sich diesbezüglich mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und ihres Ehemannes) in Verbindung zu setzen und abzustimmen. Mit Rücksicht darauf und im Hinblick auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen sieht der Senat keinen Anlass, die von der Klägerin begehrte Kostenentscheidung zu treffen. Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Rojahn Gatz