Anzuwendende Vorschriften



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Transkript:

Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden, soweit - diese Lebensversicherungsunternehmen betreffen - keine abweichenden Regelungen getroffen wurden Vgl. 234 VAG n.f. Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 213 VAG n.f.) i.v.m. Verordnungsermächtigung des 235 Abs. 1 Nr. 1-3 VAG n.f. Keine inhaltliche Veränderung (entspricht dem bisherigen 53c Abs. 1, 2, 3 bis 3e VAG a.f.) Solvabilitätsspanne heißt jetzt Solvabilitätskapitalanforderung Garantiefonds heißt jetzt Mindestkapitalanforderung es bleibt beim bisherigen Verfahren (Solvency I) 124 VAG n.f. gilt für PKs (vgl. 234 Abs. 2 Satz 1 VAG n.f.), durch Verordnungsermächtigung des 235 Abs. 1 Nr. 10 VAG n.f. ist jedoch auch weiterhin die Definition qualitativer und quantitativer Regelungen zulässig vgl. E-AnlV Vgl. 237 VAG n.f. Bestimmte Regelungen sind jedoch auf PFs auch weiterhin nicht anwendbar (vgl. 237 Abs. 1 Satz 2 VAG n.f.) Vorschriften für kleine VUs gelten nicht (vgl. 237 Abs. 1 Satz 2 VAG n.f.) Es gilt 238 VAG n.f. (entspricht dem bisherigen 114 VAG a.f.) i.v.m. Verordnungsermächtigung des 240 Nr. 9 VAG n.f. für PFs gilt 124 Abs. 1 VAG n.f. entsprechend (vgl. 237 Abs. 2 Satz 1 VAG n.f.) und ersetzt teilweise die Regelung des bisherigen 115 Abs. 1 VAG a. F. durch Verordnungsermächtigung des 240 Nr. 8 VAG n.f. ist jedoch auch weiterhin die Definition qualitativer und quantitativer Regelungen zulässig vgl. Kapitel 4 E-PFAV Vermögensanlage 239 VAG n.f. Anlagegrundsätze des 124 VAG n.f. gelten für das gesamte Vermögen (nicht nur für das Sicherungsvermögen) Vermögensanlage nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, für PFs / PKs aber weiterhin Definition qualitativer und quantitativer Regelungen durch Rechtsverordnung -- Die Vermögensanlage von PFs ist in 239 VAG n.f. geregelt und entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 115 Abs. 1, 2a - 3 VAG a.f.

Sicherungsvermögen 125 VAG n.f. Vermögensverzeichnis 126 VAG n.f. Zuführungen zum Sicherungsvermögen 127 VAG n.f. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 128 VAG n.f. Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen 215 VAG n.f. Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage 132 VAG n.f. Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG n.f. gelten nicht): entspricht grundsätzlich inhaltlich unverändert dem bisherigen 66 Abs. 1, 1a, 3a, 5 und 7 VAG a.f. ABER: 125 Abs. 5 und 6 VAG n.f. sind auf PFs nicht anwendbar Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 126 VAG n.f.): entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen 66 Abs. 6 und 6a und 67 VAG a. F. Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 127 VAG n.f.): entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen 66 Abs. 2-4 VAG a.f. Die Verordnungsermächtigung im bisherigen 66 Abs. 3b VAG a.f. entfällt. Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 128 VAG n.f.): fasst die bisherigen Regelungen über den Treuhänder ( 70, 71, 73, 75, 76, 79, 79a VAG a.f.) inhaltlich unverändert zusammen Es gelten die Vorschriften für kleine VUs ( 215 VAG n.f.): entspricht unverändert dem bisherigen 54 Abs. 1 und 2 VAG a.f. Vorschriften für kleine VUs gelten nicht (vgl. 237 Abs. 1 Satz 2 VAG n.f.) Anzeigepflicht nur wenn Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährdet ist (Klarstellung in Abs. 2)

Nichtbedeckung der Solvabilitätsanforderung 134 VAG n.f. Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung 135 VAG n.f. Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität 137 VAG n.f. Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation 23 VAG n.f. Regelung ersetzt den bisherigen 81b VAG a.f. Mitteilungspflicht ggü. der BaFin, wenn Unterschreitung der Solvabilitätskapitalanforderung eingetreten ist oder innerhalb von drei Monaten damit zu rechnen ist Solvabilitätsplan heißt jetzt Sanierungsplan Die Frist zur Vorlage des Sanierungsplans beträgt zwei Monate nach Feststellung der Unterdeckung Sanierungsplan beschreibt wie innerhalb von sechs Monaten Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder Senkung des Risikoprofils vorgenommen werden kann, BaFin darf Frist bei PKs und PFs um einen angemessenen Zeitraum verlängern ( 234 Abs. 3 Nr. 4 bzw. 237 Abs. 3 Nr. 5 VAG n.f.) Mindestangaben des Sanierungsplans gem. 136 VAG n.f Eingriffsmaßnahmen der BaFin unverändert (vgl. 25 Abs. 4 VAG n.f.) Mitteilungspflicht ggü. der BaFin, wenn Unterschreitung der Mindestkapitalanforderung eingetreten ist oder innerhalb von drei Monaten damit zu rechnen ist Die Frist zur Vorlage des Finanzierungsplans beträgt ein Monat nach Feststellung der Unterdeckung Finanzierungsplan beschreibt wie innerhalb von drei Monaten Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder Senkung des Risikoprofils vorgenommen werden kann Mindestangaben des Finanzierungsplans gem. 136 VAG n.f BaFin kann alle Maßnahmen [...] zur Wahrung der [...] Interessen der Versicherungsnehmer ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind. analog MaRisk (VA) Beachtung des Proportionalitätsgrundsatzes bei der Gestaltung der Geschäftsorganisation Geschäftsorganisation und ihre regelmäßige Überprüfung unterliegt der nicht delegierbaren Verantwortung des Vorstandes Aufstellung schriftlicher Leitlinien (es gelten die Vorschriften für kleine VUs, wonach keine Vorgaben zur internen Revision enthalten sein müssen, vgl. 212 Abs. 3 Nr. 6 VAG n.f.) Entwicklung von Notfallplänen Dokumentation etc. analog MaRisk (VA)

Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen 24 VAG n.f. Vergütung 25 VAG n.f. Risikomanagement 26 VAG n.f. Internes Kontrollsystem 29 VAG n.f. Regelung gilt nur für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte ( 212 Abs. 3 Nr. 7 VAG n.f.) Fachliche Eignung ist nach dreijähriger leitender Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart anzunehmen Besonderheiten bei Besetzung des Aufsichtsrats (AG- und AN-Vertreter der TU) sind zu berücksichtigen Geschäftsleiter darf nicht bei mehr als zwei Unternehmen diese Position innehaben. Anders, wenn es sich dabei um Unternehmen der gleichen Gruppe handelt. Max. zwei ehemalige Geschäftsleiter können gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsorgans des gleichen Unternehmens sein. Als Mitglied des Aufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei (nicht zur Gruppe gehörenden) aufsichtspflichtiger Unternehmen ausübt. entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen 7a Abs. 1 & 4 VAG a. F. Vergütung muss angemessen und transparent sein (entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen 64b VAG a.f.) 26 Abs. 3, 4 und 6 8 VAG n.f. gelten nicht für kleine VUs (vgl. 212 Abs. 2 Nr. 1 VAG n.f.) Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Risiken des Versicherungsunternehmens zu umfassen (nicht nur die gem. MaRisk (VA) mindestens zur berücksichtigenden Risikokategorien). Keine Einrichtung einer unabhängigen Risikocontrollingfunktion für kleine VUs erforderlich (vermutlich aber redaktionelles Versehen) Dokumentation der Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist (vgl. 212 Abs. 3 Nr. 8 VAG n.f.) Sonderbestimmungen für PKs ( 234 Abs. 3 Nr. 3 VAG n.f.) / PFs ( 237 Abs. 3 Nr. 4 VAG n.f.): - Einreichung des Risikoberichts bei der BaFin innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand - Befreiung von der Vorlage des Risikoberichts möglich auf Antrag und bei Nachweis, dass der Aufwand unverhältnismäßig ist im Hinblick auf Geschäfts- bzw. Risikostrategie (Proportionalitätsprinzip) - Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind Internes Kontroll- und Steuerungssystem sollte mindestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Kontrollrahmen, angemessene interne Berichterstattung umfassen Kleine VUs müssen keine Compliance-Funktion vorhalten (vgl. 212 Abs. 3 Nr. 9 VAG n.f.) 29 Abs. 2 bis 4 VAG n.f. gelten nicht für kleine VUs (vgl. 212 Abs. 2 Nr. 1 VAG n.f.)

Interne Revision 30 VAG n.f. Anzeigepflichten 47 VAG n.f. 30 VAG n.f. gilt nicht für kleine VUs PKs und PFs haben aber über eine Interne Revision nach 30 VAG n.f. zu verfügen (vgl. 234 Abs. 2 Satz 1 VAG n.f. bzw. 237 Abs. 2 Satz 2 VAG n.f.) Prüfung der Geschäftsorganisation und des internen Steuerungs- und Kontrollsystems objektiv und unabhängig Berichterstattung (Revisionsbericht) an den Vorstand ABER keine Vorlage des Revisionsberichts bei der BaFin mehr Ausnahme: PKs in der Rechtsform des VVaG mit Bilanzsumme 125 Mio. Befreiung auf Antrag und bei Nachweis, dass Aufwand unverhältnismäßig ist im Hinblick auf Befreiung auch für andere PKs möglich auf Geschäfts-/ Risikostrategie Antrag und bei Nachweis, dass Aufwand (Proportionalitätsprinzip) unverhältnismäßig ist im Hinblick auf Geschäfts- /Risikostrategie (Proportionalitätsprinzip) Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen 13d VAG a.f. 47 Nr. 1 und 2 VAG n.f. bei kleinen VUs ist nur die vorgesehene Einsetzung bzw. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsratsmitgliedes anzuzeigen (vgl. 212 Abs. 3 Nr. 10 VAG n.f.) Anzeigepflichten für kleine VUs 216 VAG n.f. Anzeigepflichten für kleine VUs gemäß 216 VAG n.f: entspricht dem bisherigen 53c Absatz 4 und 54d VAG a.f. - Solvabilitätsnachweis (Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung inkl. Nachweis der Eigenmittel) - Bericht über die gesamte Vermögensanlage (Neuanlage & Bestände) PKs haben jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik, eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abzugeben ( 234 Abs. 3 Nr. 10 VAG n.f.) Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie müssen enthalten sein PFs sind verpflichtet, jährlich, nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abzugeben ( 239 Abs. 2 VAG n.f.) Angaben über das Verfahren zur Risikobewertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der

Altersversorgungsleistungen müssen enthalten sein. Vorlage bei der Aufsichtsbehörde 37 VAG n.f. Informationspflichten 144 VAG n.f. Kleinere Vereine 210 VAG n.f. Aufgestellter und festgestellter Jahresabschluss inkl. Lagebericht Bericht des Abschlussprüfers Vorlagepflicht von Solvabilitätsübersicht und dem Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht gilt nicht für kleine VUs ( 212 Abs. 2 Nr. 2 VAG n.f.) Entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen 10a Abs. 2 VAG a.f. i.v.m. der Anlage D sowie dem bisherigen 115 Absatz 4 VAG a.f. Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt, sind gem. ( 144 Abs. 1 Nr. 1 f) VAG n.f. nur noch bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu machen und nicht wie bisher auch während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses Die Definition der kleineren Vereine, die z.b. nach 17 BerVersV alle drei Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen müssen, bleibt erhalten. Die Bestimmungen für kleine Vereine ( 210 VAG n.f.) sind weiterhin nicht auf PFs anwendbar (vgl. 237 Abs. 1 Satz 2 VAG n.f.)