Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 07.05.2015. BVwG 07.05.2015 W202 2104488-1 W202 2104493-1/4E W202 2104495-1/4E



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07.05.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.05.2015 Geschäftszahl W202 2104488-1 Spruch W202 2104493-1/4E W202 2104495-1/4E W202 2104488-1/4E W202 2104492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 1051565407-150150706, 1051565505-150150714, 1051565603-150150735 und 1051565701-150150722, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm. 52 Abs. 2 Z 2 ivm. Abs. 9 und 55 FPG, 55 und 57 AsylG 2005 sowie 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), letztere gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten am 09.02.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Am 10.02.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, er habe vor 2 Jahren im Kosovo von privaten Personen Geld ausgeborgt. Er habe das Geld nicht zurückzahlen können, die Zinsen seien gewachsen, sie hätten ihn und seine Familie bedroht. Das letzte Mal sei es am letzten Donnerstag www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 15

gewesen, als dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei, er habe gesagt, wenn er innerhalb einer Woche das Geld nicht zurückbringe, dann werde er seine Kinder entführen. Das sei dann der Grund gewesen, warum er das Land verlassen habe. Er habe sich 20.000 Euro ausgeliehen, das sei vor 2 Jahren gewesen. Das sei sein Fluchtgrund, andere Gründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor dem Geldgeber. Die BF2 gab zum Fluchtgrund zu Protokoll, dass sie persönlich keine Fluchtgründe hätte. Ihr Mann habe sich Geld ausgeborgt, deshalb seien sie aus dem Kosovo geflüchtet. Er habe Geld ausgeborgt und er habe es nicht zurückbezahlen können. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor diesen Personen, von denen ihr Mann bedroht worden sei. Am 23.02.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachten sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF1 gab zu Protokoll, dass er sich seit 09.02.2015 im Bundesgebiet aufhalte. Er habe die Grundschule 8 Jahre lang besucht, anschließend habe er 3 Jahre lang die Mittelschule für Lebensmitteltechniker besucht. Seit dem Kriegsende habe er körperliche Arbeit verrichtet, er habe am Bau gearbeitet, er habe Fassaden gebaut. Er habe zuletzt im Jänner 2015 gearbeitet. Seine Eltern lebten im Bundesgebiet, 2 Schwestern lebten in Deutschland, eine Schwester im Kosovo. 2 Onkel lebten in Österreich, ein weiterer Onkel in Deutschland, 2 weitere Onkel lebten im Kosovo. 3 Tanten seien im Kosovo verheiratet und sie lebten auch dort. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Frankreich, ein weiterer Onkel in der Schweiz, 2 weitere Onkel im Kosovo. Eine Tante mütterlicherseits lebe in Schweden, 2 weitere Tanten im Kosovo. Seine Verwandten in Österreich hätten eine Firma, "XXXX". Die letzten 3 Jahre habe er in seinem Elternhaus gewohnt, davor in Miethäusern, sein Vater sei vorher nicht mit der Renovierung des Hauses fertig geworden. 2 Tage vor seiner Ausreise habe er zum ersten Mal daran gedacht, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist, dafür hätten sie 5.000 Euro bezahlt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Schulden gehabt. Vor 3 Jahren sei sein Kind krank gewesen, er habe sich Geld ausgeborgt mit Zinsen. Als er gearbeitet habe, habe er dem Mann etwas Geld zurückgeben können, aber die Schulden hätten sich angehäuft. Am 05.02.2015 sei er bedroht worden, man habe gesagt, dir würde man nichts tun, aber deinen Kindern. Er habe sich von einem Mann namens XXXX Geld ausgeborgt, das sei ein Mann aus seiner Heimatgemeinde. Dieser habe keine Arbeit, er helfe Leuten, die Geldprobleme hätten. Wenn jemand bedroht werde, kläre er das. Er sei einfach ein Mafia- Mann. Er habe dem Mann versprochen, er werde bald das Geld zurückbekommen. Der Beschwerdeführer habe auf der Bank einen Kredit aufnehmen wollen, aber er habe keinen Kredit bekommen, weil er keine regelmäßige Arbeit gehabt habe. Er sei von diesem Mann jede Woche bedroht worden. Die letzten Wochen sogar fast jeden Tag. Er sei immer auf der Straße bedroht worden. Zudem sei er auch bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn bedroht. Jeden 2. oder 3. Tag sei er bei ihm zu Hause gewesen, zu Hause sei er ca. fünfmal bis sechsmal gewesen. Das 1. Mal sei er bei ihm zu Hause gewesen, als sich der Beschwerdeführer das erste Mal Geld ausgeborgt habe und es nicht habe zurückzahlen können. Nachgefragt gab er an, dass das vor ca. 2 Jahren und 8 Monaten gewesen sei. Das letzte Mal sei er am 05.02.2015 bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Frau sei dabei einmal oder zweimal anwesend gewesen. Am 05.02.2015 sei er zu ihm nach Hause gekommen, er habe gesagt, dass er keine Kinder mehr habe, wenn er in einer Woche das Geld nicht habe. Dies habe sich ca. um 16.00 Uhr ereignet, er sei mit anderen Personen gekommen, die der Beschwerdeführer nicht gekannt habe. Er habe ihn angeschrien, er solle ihm das Geld geben, er habe gesagt, er habe kein Geld, dieser habe gesagt, es interessiere ihn nicht, er habe ihn geschubst und er sei wieder in das Auto eingestiegen und weiter gefahren. Der Beschwerdeführer habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt. Diese würden alle zusammenarbeiten, nachgefragt gab er an, die Polizei arbeite mit diesen Leuten zusammen. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Befragt, was er konkret erwarte, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse, führte er an, er hätte keine Probleme, aber seine Kinder. Er habe Angst vor dieser Person, dass er seinen Kindern etwas antun würde. Befragt zum Kontakt mit den Eltern und Onkeln in Österreich führte er aus, am Freitag habe er seine Eltern besucht, er sei 3 Tage lang bei ihnen gewesen, dann sei er wieder zurückgekommen. Seine Onkel seien auch zu den Eltern gekommen, dort habe er sie gesehen. Normalerweise hätten sie telefonischen Kontakt. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich wolle er gerne arbeiten, er wolle nicht vom Staat abhängig sein. Er sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Er besuche keinen Deutschkurs, sie hätten noch keinen Termin bekommen. Sein Onkel und sein Vater unterstützten ihn finanziell. Er habe noch keinen Cent von irgendjemandem in Österreich bekommen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass ihm die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat durch den Dolmetscher übersetzt würden, führte er aus, er kenne das, er brauche das nicht hören. Die BF2 gab befragt an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihr Sohn habe einen Husten gehabt, die Tochter Ohrenschmerzen, sonst seien sie gesund. Seit 09.02.2015 halte sie sich im Bundesgebiet auf. Sie habe im Kosovo 8 Jahre die Grundschule und anschließend 4 Jahre lang das Gymnasium besucht. Sie sei immer Hausfrau gewesen, ihr Mann habe gearbeitet. Ihr Mann habe als Maler und auf Fassaden gearbeitet. Seit 5 oder 6 Monaten habe er keine Arbeit mehr gehabt. In dieser Zeit hätten sie von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt, die im Ausland lebten. Sowohl ihre Eltern, als auch die Eltern ihres Mannes lebten im Ausland. In der letzten www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 15

Zeit habe ihr Mann ab und zu Gelegenheitsarbeiten gehabt, aber nicht regelmäßig. Ihre Eltern seien seit 1996 in Österreich. Zwei Schwestern lebten im Kosovo, eine Schwester lebe in Deutschland. Die drei Brüder lebten in Österreich. Ihr Onkel väterlicherseits lebe im Kosovo, ebenso ihr Onkel mütterlicherseits. Vor ihrer Ausreise hätten sie im Elternhaus ihres Mannes gewohnt. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Sohn vor 2 bis 3 Jahren habe operiert werden müssen, sie hätten sich das Geld für die Operation ausgeborgt. Sie hätten das Geld nicht gehabt, um die Schulden zurückzuzahlen. Dieser Mann habe die Zinsen erhöht. Der Mann sei zu ihnen nach Hause gekommen und er habe ihre Kinder bedroht, ihren Mann habe er auch öfters bedroht. Ihre Tochter habe damals die Schule besucht, aber in dieser Zeit habe sie das Haus nicht verlassen dürfen. Er habe ihr mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Das sei der einzige Grund. Sie hätten sich 20.000 Euro ausgeborgt. Über den Geldgeber wisse sie nichts. Beim Sohn habe ein Bruch operiert werden müssen. Wann der Geldgeber das erste Mal zu ihnen gekommen sei, wisse sie nicht. Aber das letzte Mal sei am Donnerstag gewesen, 2 bis 3 Tage vor ihrer Ausreise. Er habe mit ihnen geschrien, ihre Kinder hätten Angst vor ihm gehabt. Sie habe gehört, wie ihr Mann gesagt habe, er habe das Geld nicht und er könne es nicht zurückgeben, er würde es bezahlen, sobald er es habe. Ihr Mann habe das Geld innerhalb einer Woche zurückgeben müssen, eine Woche ab Donnerstag. Dann hätten sie sich entschlossen auszureisen, da sie das Geld nicht gehabt hätten. Diese Person sei in das Haus gekommen, er habe angefangen zu schreien. Sie habe ihre Tochter genommen und sie sei hinausgegangen. Sie sei nicht hinausgegangen, sondern mit beiden Kindern nach oben. Diese Person sei zweimal bis dreimal bei ihnen zu Hause gewesen. Er sei aber nur dieses eine Mal hineingegangen, sonst habe er draußen gewartet. Ihr Mann habe das anzeigen wollen, aber wozu sollten sie das anzeigen, es gebe kein Gesetz. Nein, sie hätten das nicht angezeigt. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gebe es nicht. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst, dass der Geldgeber ihren Kindern etwas antun würde. Mit ihren Eltern und Brüdern im Bundesgebiet habe sie wenig Kontakt, sie telefonierten ab und zu. Heute hätten sie ihren Bruder angerufen, damit er sie herfährt, aber sonst hätten sie wenig Kontakt. Sie seien in keiner Weise voneinander abhängig, sie sei verheiratet und sie lebe mit ihrem Mann zusammen. Sie sei in keinen Vereinen tätig, sie besuche keinen Kurs, auch noch keinen Deutschkurs. Ihre Tochter habe heute einen Termin in der Schule gehabt, aber sie besuche weder eine Schule, noch einen Kindergarten. Sie hätten ein paar Ersparnisse mitgenommen, davon lebten sie. Sie würden auch Unterkunft und Lebensmittel bekommen. Sie sei nicht berufstätig. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß 8 Abs. 1 ivm. 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm. 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Weiters führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass im Fall der Beschwerdeführer von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden ausgegangen werden könne, es lägen keine Hinweise dahingehend vor, dass ihnen der Schutz der Behörden verweigert worden wäre. Sie hätten sich jedoch (mit dem vagen Hinweis auf die Korruption in ihrem Heimatland) nicht an die Behörden gewandt. Die Police Standard Unit (PSU) untersuche kleinere polizeiliche Vergehen und verhänge Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Es gebe genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne. Weiters könnten Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaft, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson -Institution eingereicht werden. Allein auf Grund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen könnten, müsse nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es sei nämlich keine Polizei in jedem Fall imstande, eine strafbare Handlung im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauerten oder erfolglos blieben, könne weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit, noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Zu ihrer individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass sie in der Republik Kosovo der Gefahr einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt seien. Grundsätzlich bestünden bezüglich der Republik Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK geleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde die Familie zur Verfügung stehen. Es sei ihnen weiters www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 15

zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der BF 1 ein gesunder, junger Mann sei, der arbeitsfähig sei und somit seinen Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs, finanzieren könnte. Eine Wiederaufnahme seines bisherigen Berufs als Fassadenbauer wäre zudem möglich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, die ihnen eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar erscheinen lassen könnten. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Gegen diese Bescheide wurde durch die Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die Beschwerdeführer hätten zusammengefasst vorgebracht, dass sie sich vor ca. 2 Jahren 5.000 Euro (unrichtig in der Niederschrift sei der Betrag von 20.000 Euro wiedergegeben) von einem mafiosen Geldverleiher ausgeliehen hätten. Dieser Betrag sei nun auf Grund von Zinsen und Zinseszinsen auf 20.000 Euro angewachsen. Sie seien immer wieder aufgefordert worden, diesen Betrag zurückzuzahlen, was ihnen in dieser Höhe jedoch nicht möglich gewesen sei, zumal sie auch keinen Kredit von der Bank mehr erhalten hätten. Dabei seien auch immer wieder Drohungen ausgesprochen worden. Als sie diesbezüglich einmal die Polizei gerufen hätten, seien sie gekommen und hätten lediglich gefragt, wo der Geldverleiher sei. Sie hätten ihnen Namen und Adresse gegeben, geschehen sei nichts. Schließlich habe sie der Geldverleiher aufgefordert, binnen einer Woche den gesamten Betrag von 20.000 Euro zurückzuzahlen, ansonsten er ihren Kindern etwas antun würde. Da ihnen das nicht möglich gewesen sei und sie von der Polizei keine Hilfe und keinen Schutz erwarten können, hätten sie den Kosovo verlassen. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Dass ihre Befürchtungen einen realen Hintergrund hätten, dass Drohungen und darauffolgende Vollstreckungen von mafiosen Geldverleihern im Kosovo eine Gefährdungslage darstellten, sei auf einen diesbezüglichen kosovarischen Fernsehbericht hingewiesen. Da in Österreich ihre Eltern lebten und aufenthaltsberechtigt seien, darüber hinaus noch weitere Verwandte, hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung richtigerweise als eine Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK erkennen und vom Erlassen einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen müssen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung träfen vollinhaltlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer verließen am 07.02.2015 den Kosovo und sie reisten am 09.02.2015 in das Bundesgebiet ein. Noch am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz. Im Kosovo lebten die Beschwerdeführer zuletzt im Elternhaus in XXXX, Gemeinde XXXX. Der BF 1 besuchte im Kosovo 8 Jahre lang die Grundschule, anschließend besuchte er 3 Jahre lang die Mittelschule für Lebensmitteltechniker. Seit dem Kriegsende arbeitete der BF 1 am Bau, er war als Fassadenbauer tätig, zuletzt arbeitete er im Jänner 2015. Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie zwei Onkel lebten in XXXXt, seine Verwandten im Bundesgebiet haben eine Firma namens "XXXX". Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine Schwester lebt im Kosovo. Im Kosovo halten sich zudem mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers auf. Die BF 2 besuchte 8 Jahre lang die Grundschule, sowie 4 Jahre lang das Gymnasium. Sie ging keiner Beschäftigung nach, sie war immer nur Hausfrau. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in XXXX. Die drei Brüder der BF 2 leben im Bundesgebiet, eine Schwester in Deutschland, zwei Schwestern leben im Kosovo. Zwei Onkel der BF 2 leben im Kosovo. Die Beschwerdeführer erhielten Unterstützung von den Eltern des BF 1 und der BF 2, als sie sich im Kosovo aufhielten. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 15

Im Bundesgebiet sind die Beschwerdeführer nicht berufstätig, sie leben von der Grundversorgung, sie besuchen keine Kurse und auch keinerlei Vereine. Der BF 1 besuchte seine Eltern, zu diesem Zeitpunkt kamen auch die Onkel zu Besuch zu den Eltern, normalerweise hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Die BF 2 hat wenig Kontakt mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet, sie telefonieren ab und zu. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Angehörigen im Bundesgebiet besteht nicht. Die Beschwerdeführer reisten schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wofür sie 5.000 Euro bezahlten. Das Geld lieh sich der BF 1 von verschiedenen Leuten im Kosovo, wie dem Onkel und Freunden. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche aktuelle Probleme. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Hinsichtlich des konkreten Vorbringens betreffend den Umstand, dass der BF 1 Schulden aufgenommen habe und er diese nun nicht zurückzahlen könne, konnte dahingestellt bleiben, ob dieses glaubhaft oder nicht glaubhaft ist, da es, wie unten zu zeigen sein wird, weder zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen kann. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des BF 1 und der BF 2, zumal insofern keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich. Soweit in der Beschwerde erstmals vorgetragen wurde, dass die Beschwerdeführer betreffend Drohungen im Zusammenhang mit den Schulden die Polizei gerufen hätten, ist dem entgegen zu halten, das dies dem Neuerungsverbot des 20 BFA-VG unterliegt und daher unbeachtlich ist, da kein Grund ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer dies nicht bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätten vorbringen können, wenn dies tatsächlich so geschehen wäre. Im Gegenteil brachte einerseits der BF 1 auf diesbezügliche konkrete Frage vor, er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, sie würden alle zusammenarbeiten, die Polizei arbeite mit diesen Leuten zusammen, die BF 2 gab diesbezüglich wiederum zu Protokoll, ihr Mann habe das anzeigen wollen, aber wo sollten sie das anzeigen, es gebe kein Gesetz, nein, sie hätten das nicht angezeigt, sodass die dem entgegenstehende Behauptung in der Beschwerde, man habe dies angezeigt, zudem im groben Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steht. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 15

der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien zu den maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, worauf der BF 1 verzichtete und die BF 2 dem nicht ausreichend substanziiert entgegen trat. Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten, zumal ein Fernsehbericht, der sich im Übrigen mit der angeführten Adresse im Internet nicht aufrufen ließ, an der grundsätzlichen Berichtslage nichts zu ändern vermag. Es wurden somit letztlich keine ausreichenden Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit: Gemäß 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgf, und 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1. Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idf des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 15

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwn; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung isd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände isd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 15

mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass sie sich vor dem Gläubiger des BF 1 fürchteten, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05..2000, 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). So wurde nicht ausreichend substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheitsbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in der Lage oder nicht willens wären, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies darauf hin, dass es im Kosovo ausreichend Möglichkeiten gibt, sich an die Behörden des Heimatstaates zu wenden, was die Beschwerdeführer mit dem vagen Hinweis auf Korruption im Heimatland unterließen. Weiters wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend darauf hin, dass allein auf Grund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen können, nicht geschlossen werden kann, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Es ist nämlich keine Polizei in jedem Fall imstande, eine strafbare Handlung im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dementsprechend kann im Hinblick auf den Umstand, dass der BF 1 Geld aufgenommen habe und dieses nun nicht zurückzahlen könne, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide: Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des 11 offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 15

Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zb VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zb Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK ivm. 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind: Im gegebenen Zusammenhang ist die Begründung betreffend staatlichen Schutz bei Privatverfolgung ebenfalls einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 15

diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des 8 AsylG bedroht wären, Probleme mit den Behörden verneinten die BF ebenso, wie die Frage nach Problemen wegen ihrer Religionsund Volksgruppenzugehörigkeit, relevante gesundheitliche Probleme wurden nicht geltend gemacht. Beim BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich und seiner Familie mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, wie dies bereits vor ihrer Ausreise erfolgt ist. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgf, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgf, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgf, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: Gemäß 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 15

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF befinden sich erst seit 09.02.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Gemäß 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehöriger des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigern und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gemäß 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 15

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 und 48 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung isd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die BF 1 und BF 2 verfügen zwar über ihre Eltern im Bundesgebiet sowie verfügen die Beschwerdeführer über weitere Verwandte im Bundesgebiet, doch weisen diese Beziehungen nicht die nötige Intensität auf, um unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu fallen. Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des 8 Abs. 2 EMRK eine Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 15

wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit 09.02.2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführer haben zwar ihre Eltern bzw. Großeltern im Bundesgebiet, jedoch sind sie von diesen nicht abhängig, sie leben mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern sind die Beschwerdeführer in der Grundversorgung, sie gehen keiner Arbeit nach, sie sprechen nicht Deutsch, besuchen auch keine Kurse und gehen nicht in Vereine oder sonstige Organisationen. Es ist daher nicht davon auszugehen, was sich allein schon insbesondere aus dem sehr kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt, dass eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gegeben wäre. Es ist sohin festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht einmal ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist. Zudem ist die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Gemäß 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). Nach 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des 50 FPG ergeben würde. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide: www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 15

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des 19 BFA-VG stammt. Gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gemäß 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgf, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 ivm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 15

Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender allenfalls relevanter Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgf, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W202.2104488.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 15