Muster-Brandschutzordnung für Alten- und Pflegeheime



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Transkript:

Muster-Brandschutzordnung für Alten- und Pflegeheime Brandschutzordnung für das Alten- und Pflegeheim Name:... Ort:... Straße:... a) Brandschutzordnung Allgemein In einem Alten- und Pflegeheimgebäude befinden sich Heimbewohner, die alters- und gesundheitsbedingt, mehr oder weniger in ihrer körperlichen und geistigen Beweglichkeit eingeschränkt sind. Insbesondere gibt es schwerpflegige Personen, die ständig im Bett liegen und in jeder Hinsicht auf fremde Hilfe angewiesen sind. Deshalb werden an das Pflegepersonal hohe Anforderungen hinsichtlich der Betreuung dieser hilfebedürftigen Menschen gestellt, insbesondere aber in Gefahren- und Brandalarmsituationen. Das Personal ist deshalb gefordert, sich auf diese besondere Situation einzustellen. Zur Information soll dann die folgende Brandschutzordnung entsprechend der DIN 14096-2 dienen. b) Brandverhütung 1. Umgang mit Feuer, brandgefährlichen Geräten, Gegenständen und Stoffen Das Personal ist verpflichtet, mit Zündmitteln, Feuer, brandgefährlichen Geräten, Gegenständen und Stoffen sorgfältig umzugehen, so dass Brände vermieden werden. Feuerarbeiten, wie Trennschleifen, Schweißen oder Löten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Heimleitung und nur unter Aufsicht durchgeführt werden. Brennbare Stoffe, sofern diese nicht aus dem gefährdeten Umkreis entfernt werden können und Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen oder Schächten sind vor Beginn der Arbeiten mit feuchten Abdeckplanen oder Asbestdecken zu sichern. Feuerlöscher oder sonstiges geeignetes Löschgerät sind bereitzuhalten. Die angrenzenden sowie die über und unter der Reparaturstelle liegenden Räume müssen ständig beobachtet werden. 2. Rauchen Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in Lager-, Abstell- und Vorratsräumen verboten. In allen Räumen mit Rauchverbot sind entsprechende Hinweisschilder anzubringen. In Räumen, in denen geraucht werden darf (Aufenthaltsräume) sind ausreichend Aschenbecher bereitzustellen. 3. Koch-, Heiz- und Wärmegeräte Ortsveränderliche Koch-, Heiz und Wärmegeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keine Brandgefahr bilden. Die Betriebsanweisungen der Hersteller sind zu beachten. 4. Elektrische Anlagen und Elektrogeräte Elektrowärmegeräte sind im Abstand von mindestens 0,5 m von brennbaren Materialien, auch brennbaren Baustoffen, aufzustellen. In Strahlungsrichtung hat der Abstand mindestens 1 m zu betragen. Mängel an elektrischen Anlagen und Geräten sind sofort der Heimleitung zu melden. Reparaturen dürfen nur von hierzu befugten Fachkräften ausgeführt werden.

2 5. Verwahrung von Aschenresten und brennbarem Abfall# Tabakreste und brennbare Abfälle sind nur in Metallbehältern mit selbstschließenden Metalldeckeln zu entleeren. Unzulässig ist die Aufbewahrung von Tabakresten und sonstigen brennbaren Abfällen in Gläsern, Kunststoff- und keramischen Behältern, sowie in eingebauten Behältern, auch wenn diese mit Blech ausgeschlagen sind. 6. Umgang mit Siedefettgeräten Tropfnasses Bratgut darf nicht in heißes Fett gelegt werden. Herausspritzendes Fett kann zur offenen Flamme führen. Brat- und Backgeräte sind nach Gebrauch auszuschalten. In nicht ausgeschalteten Geräten kann es nach Betriebsschluss durch Überhitzen des Fettes zu einer Herabsetzung des Brenn- und Zündpunktes kommen. Es besteht die Gefahr einer Selbstentzündung. Die gleiche Gefahr besteht bei stark gealterten Fetten und bei Ablagerungen von Öl, Schlamm und Bratgutresten an den Wandungen der Friteusen. Stark braun verfärbtes Fett ist auszuwechseln. Schlammbesetzungen auf dem Boden und an den Heizwendeln sind restlos zu entfernen. Das dabei anfallende unbrauchbare Fett und die zum Reinigen benutzten Lappen dürfen wegen der Gefahr der Selbstentzündung nur kurzseitig in nichtbrennbaren Behältern mit Deckeln aufbewahrt werden und sind nach Betriebsschluss aus dem Gebäude zu entfernen. Brennendes Fett nie mit Wasser löschen. 7. Reinigung der Küchen-Betriebseinrichtungen Abzugshauben und leitungen sind regelmäßig zu reinigen. In die Reinigung sind auch der Endauslaß, der Ventilatorflügel und das Ventilatorgehäuse mit einzubeziehen. Tücher oder Papier nicht zum Aufsaugen des Fettes in die Abzugshaubenrinnen stopfen. 8. Entfernen brennbarer Abfälle Es sind alle brennbaren Abfälle aus dem Gebäude zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behälter zu entleeren. 9. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase Die Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen darf nur in dafür bestimmten Räumen erfolgen. 10. Dekorationen Für Dekorationen, z.b. bei Festveranstaltungen, sind nur schwerentflammbare Materialien zulässig. c) Brand- und Rauchausbreitung Bei einer Brandentstehung bildet sich schnell Rauch der sich sofort ausbreitet und Flucht- und Rettungswege sowie Ausgänge und Notausgänge unbenutzbar machen. Daher ist es unbedingt notwendig, dass Brand- und Rauchschutztüren im geschlossenen Zustand gehalten werden. Brand- und Rauchabschnittstüren, Tore oder Klappen dürfen niemals mit Keilen o.ä. fixiert werden. Die Brandschutztüren in allen Bereichen müssen immer frei von Gegenständen gehalten werden. Die Brand- und Rauchabschnittstüren müssen bei Feueralarm bzw. Ausbruch eines Brandes geschlossen werden. Dazu ist die Handauslösung zu betätigen, falls diese sich nicht automatisch schließen.

3 d) Flucht- und Rettungswege Die Flucht- und Rettungswege sind auf den ausgehängten Flucht- und Rettungswegeplänen eingezeichnet und an jeweils zwei exponierten Stellen in jedem Geschoss ausgehängt. Deutlich sichtbare beleuchtete Hinweisschilder führen zu den Notausgängen. Das Personal ist verpflichtet, die Bewohner hierüber zu unterweisen. Im Brandfalle ist das Personal verpflichtet, nicht allein gehfähigen Personen zu helfen die Notausgänge zu erreichen. Die Notausgänge sind zum Teil durch Panikschlösser gesichert, die jedoch durch einfaches Herunterdrücken der Klinke geöffnet werden können. Bei unbefugter Benutzung wird dabei ein akustischer Alarm ausgelöst. Das Personal ist verpflichtet darauf zu achten, dass Flucht- und Rettungswege nicht zugestellt noch mit Gegenständen eingeengt werden. Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolpergefahren. Sie können auch zur Brandausbreitung beitragen. Notausgänge sind stets frei und benutzbar zu halten. Die Türen in den Flucht- und Rettungswegen dürfen niemals verschlossen sein! Flucht- und Rettungswege sind durch grüne Fluchtwegkennzeichnungen (Piktogramme mit der Fluchtrichtung) gekennzeichnet. Diese dürfen niemals verdeckt werden. e) Meld- und Löscheinrichtungen 1. Brandmeldung Als Meldeeinrichtungen stehen in jedem Geschoss mehrere Druckknopfbrandmelder zur Verfügung, die in den Flucht- und Rettungswegeplan zusätzlich gekennzeichnet sind. Außerdem sind in den Fluren automatische Rauchmelder installiert. Das Betätigen der Druckknopfmelder sowie das Ansprechen der Rauchmelder führt zu einem akustischen Alarm in der Brandmeldezentrale im Erdgeschoss (Verwaltung) und dem Nebentableau (Schwesterndienstzimmer). Gleichzeitig wird optischer und akustischer Alarm in der Brandmeldezentrale (Haupttableau Verwaltung) und im Schwesterndienstzimmer (Nebentableau und ständig besetzte Stelle des Pflegedienstleiters) ausgelöst. Der Pflegedienstleiter gibt den Alarm nach Klärung der Situation (Fehlalarm?) an die Einsatzleitstelle der Feuerwehr über 112 weiter. 2. Löscheinrichtungen Als Löscheinrichtungen stehen in jedem Geschoss mehrere Pulver-Feuerlöscher zur Verfügung, die über deutlich sichtbare Hinweisschilder gekennzeichnet sind. Das Personal muss mit der Wahl der richtigen Löschmittel (Brandklassenschema) und der Handhabung dieser Löschgeräte vertraut gemacht werden. Hierzu werden alle 3 Jahre Schulungen durchgeführt. f) Verhalten m Brandfall Ruhe bewahren und schnell aber überlegt handeln. Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen. Beruhigend auf andere Personen einwirken. Sofort erkunden, ob Menschleben in Gefahr sind Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung. Die Räumung bedrohter Räume veranlassen. Unverzüglich Hilfe herbeirufen. Alle Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Bewohner in den gefährdeten Bereichen auf dem kürzesten Weg das Haus über die ausgeschilderten Fluchtwege verlassen, bzw. einen nicht gefährdeten Bereich aufsuchen. Auf Behinderte und ältere Personen ist besonders zu achten, diese sind mitzunehmen. Fenster und Türen sind zu schließen. Löschversuche unternehmen, soweit die eigene Sicherheit nicht gefährdet ist. g) Brand melden Bei Bemerken eines Brandes ist der nächstliegende Druckknopfmelder zu betätigen. Dadurch wird ein optischer und akustischer Alarm (intern) in der Brandmeldezentrale (Haupttableau Verwaltung) und im Schwesternzimmer (Nebentableau und ständig besetzte Stelle im 1.OG) ausgelöst. Die dadurch alarmierte Wohnbereichsleitung (1. OG) hat den Alarm nach Klärung der Situation (Fehlalarm?) telefonisch an die Einsatzleitstelle der Feuerwehr über 05121/308288 (extern) weiterzugeben.

4 Zur Meldung gehören folgende Angaben: Wo ist etwas passiert? Was ist passiert? Wie viele sind betroffen/verletzt? Wer meldet? Warten auf Rückfragen! Folgende Stellen sind zusätzlich telefonisch in der angegebenen Reihenfolge zu benachrichtigen: Pflegedienstleitung Ruf-Nr.: Heimleitung Ruf-Nr.: Brandschutzbeauftragter Ruf-Nr.: h) Alarmsignal und Anweisungen beachten Das Auslösen der automatischen Rauchmelder oder Betätigen der Druckknopfmelder führt über die Brandmeldeanlage des Hauses zu einem optischen und einem im ganzen Haus wahrnehmbarem akustischen Alarm, der sich vom Alarm beim Betätigen der Panikschlösser und dem Schwesternruf deutlich unterscheidet. Im Brandfalle wird die Einsatzleitung von der Heimleitung (bei Abwesenheit),von der Wohnbereichsleitung wahrgenommen. Bei Eintreffen der Feuerwehr übernimmt diese die Einsatzleitung. Den Anweisungen der Einsatzleitung ist Folge zu leisten. i) In Sicherheit bringen Kann der Brand nicht gelöscht werden, in Sicherheit bringen. Unmittelbar gefährdete Personen sind mitzunehmen. Da die Bewohner der Einrichtung fremde Hilfe bei der Fortbewegung benötigen oder desorientiert sein können, muss ihnen die Rettung so leicht wie möglich gemacht werden. Das Personal ist daher verpflichtet den gefährdeten Bewohnern zu helfen die deutlich gekennzeichneten Notausgänge zu erreichen und sich auf den in den Flucht- und Rettungswegeplänen gekennzeichneten Sammelplätzen einzufinden, soweit die eigene Person dabei nicht gefährdet wird. Werden weitere Hilfskräfte gebraucht, so alarmiert die Wohnbereichsleitung bzw. die Pflegedienstleitung oder die Heimleitung (bei Anwesenheit) über Telefon weiter verfügbare interne bzw. externe Kräfte. Das Personal ist verpflichtet den gefährdeten Bewohnern zu helfen, damit diese die deutlich gekennzeichneten Notausgänge erreichen und sich auf den in den Flucht- und Rettungswegeplänen gekennzeichneten Sammelplatz einzufinden, soweit die eigene Person dabei nicht gefährdet wird. Werden weitere Hilfskräfte gebraucht, so ist die Pflegedienstleitung (bzw. wenn anwesend die Heimleitung) zu informieren. Diese alarmiert über Telefon weitere verfügbare interne bzw. externe Kräfte. Beim in Sicherheit bringen den gekennzeichneten Fluchtwegen folgen, Aufzüge nicht benutzen und Rauchschutztüren schließen. j) Löschversuche unternehmen Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind eigene erfolgversprechende Löschmaßnahmen durchzuführen, soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist. k) Besondere Vorsichtsmaßnahmen Das Personal hat sich an den Bergungs- und Löschmaßnahmen zu beteiligen. Alle nicht zu Bergungs- und Löschmaßnahmen hinzugezogene Betriebsangehörige haben sich für andere zumutbare Hilfeleistungen bereitzuhalten. Die Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr sind vom Bergungsgut freizuhalten. Geborgene Gegenstände sind zu beausichtigen. Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter einzuweisen. Ihm ist unter anderem der Zentralschlüssel des Heimes auszuhändigen.

5 l) Schlussbemerkungen Diese Brandschutzordnung ist dem gesamten Personal auszuhändigen. Der Empfang ist zu bestätigen. Die Brandschutzordnung habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen....... Ort/Datum Unterschrift