Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis



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Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie 1. Ziel des Kriterienkataloges: Dieser Katalog dient bei der Überprüfung nach Aktenlage als Entscheidungsgrundlage, ob die Mindestanforderungen, die die regelhafte, amtliche Kenntnisüberprüfung entbehrlich machen können, vorhanden sind. Zugleich soll der Kriterienkatalog Grundlage für ein Curriculum für die Nachqualifikation sein und damit eine landesweit einheitliche und für alle Beteiligten transparente Durchführung des Verfahrens sicherstellen. 2. Grundlagen: Die Grundlagen für diesen Katalog sind folgende Schriftstücke: - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.08.2009 (3 C 19.08, Physiotherapie"; GewArch 2010, S. 43; MedR 2010, S. 334) - Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20.01.2010 - Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG) vom 26.05.1994, zuletzt geändert am 25.09.2009 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994, BGBl I S. 3786, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl I S. 2686) - Heilpraktikergesetz - vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert am 23. Oktober 2001 - Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.02.1939, zuletzt geändert am 04.12.2002 - Urteil des OVG NRW vom 13.06.2012 13 A 668/09/ 7K 4224/07 Düsseldorf. - 1 -

3. Kommentierung: 3.1. Abgrenzung zwischen Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten mit der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie: Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Kenntnissen und Fähigkeiten in der Berufsausübung der Physiotherapeutin bzw. des Physiotherapeuten und der Tätigkeit der Physiotherapeutin bzw. des Physiotherapeuten mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie sind laut dem OVG Urteil vom 13.06.2012 und den dort zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere RN 21 bis 23) darin zu sehen, dass Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kraft ihrer Ausbildung nicht zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit mit selbständiger Indikationsstellung ohne ärztliche Verordnung befähigt sind. Zum Schutz der Patientin bzw. des Patienten ist es deshalb erforderlich, dass für die Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie die in der Ausbildung zur Physiotherapeutin bzw. zum Physiotherapeuten nicht vermittelten Kenntnisse zur Stellung der Indikation für eine physiotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Höchstrichterlich wurde bestätigt, dass die Überprüfung keinen bestimmten Ausbildungsstand abfragt, sondern der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit im konkreten Einzelfall dient. 3.2. Umfang der Indikationsstellung der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten mit der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie: Von einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker, mit einer auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilkundeerlaubnis, darf ausschließlich die Indikation für die Durchführung jener Behandlungsmethoden gestellt werden, die eine Physiotherapeutin bzw. ein Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG nach ärztlicher Verordnung auch erbringen darf. Demnach dürfen bei der Überprüfung ausschließlich Kenntnisse in der Indikationsstellung für die Durchführung dieser Behandlungsmethoden verlangt werden. Hierbei muss die Heilpraktikerin bzw. der Heilpraktiker nachweisen, dass sie/er die Patientin bzw. den Patienten im - 2 -

Rahmen der Indikationsstellung und der daraus folgenden Behandlung keiner Gefahr aussetzt. 3.3. Prüfung auf Gleichwertigkeit und amtliche Kenntnisüberprüfung: Bei Antragstellung prüft die untere Gesundheitsbehörde zunächst die vorgelegten Antragsunterlagen dahingehend, ob die Teilnahme an der regelhaften, amtlichen Kenntnisüberprüfung entbehrlich ist. Bei dieser Prüfung nach Aktenlage kann sich ergeben, sofern Unterlagen vorgelegt werden, die eine Gefährdung der Volksgesundheit durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller ausschließen, dass die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie auch ohne Teilnahme an der regelhaften, amtlichen Kenntnisüberprüfung erteilt werden kann. Die Entscheidung ü- ber die Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie bleibt, auch bei einer Erlaubniserteilung nach Aktenlage, eine Einzelfallentscheidung. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie vorliegen, wenn aus den Unterlagen der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers im Abgleich mit den unter Punkt 4. genannten Kriterien begründet entnommen werden kann, dass die Antragstellerin bzw. der Antragssteller keine Gefahr für die Volksgesundheit im Sinne des 2 Abs. 1 Buchstabe i1. DVO-HeilprG darstellt. 4. Kriterienkatalog zur Anerkennung nach Aktenlage: 4.1. Allgemeine persönliche Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung: - Vollendung des 25. Lebensjahres - Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart O, das keine belastenden einschlägigen Einträge im Bezug auf die Berufsausübung enthält und das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf - Vorlage eines ärztlichen Attestes, das bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem die psychische und physische Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker für Physiotherapie hervorgeht - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin / Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) - 3 -

- nachgewiesene 4-jährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit). 4.2. Nachweis folgender Schulungsinhalte: Der Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten anhand einer curricularen Schulung von mindestens 60 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) mit anschließender schriftlicher Erfolgskontrolle muss nachgewiesen werden: 4.2.1. In Berufs- und Gesetzeskunde: Erforderlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufs- und Gesetzeskunde, soweit nicht bereits in der Ausbildung zur Physiotherapeutin bzw. zum Physiotherapeuten gemäß Masseur- und Physiotherapeutengesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vermittelt, vor allem rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde sowie weitere Rechtsvorschriften, deren Anwendung im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung notwendig ist. Hierzu zählen strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere: - Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz (DVO- HeilprG) - Grundgesetz (insbes. Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und Hygieneverordnung des Landes NRW - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) - Arzneimittelgesetz (AMG) - Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) ( 1, Anlage 1) - Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes NRW - 4 -

- Straf- und Zivilrecht insbesondere zu Schweige-, Aufklärungs-, Dokumentationsund Aufbewahrungspflichten. 4.2.2. In Diagnostik und Indikationsstellung: Der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Diagnostik beinhaltet insbesondere die eigenverantwortliche Diagnostik und Differentialdiagnostik von Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Folgezustände. Dabei liegt der Fokus der Schulung auf der Vermittlung von Fähigkeiten zur Indikationsstellung für physiotherapeutische Maßnahmen und dem Risikoscreening zur Gefahrenabwehr inklusive der Kenntnis der möglichen Therapiealternativen, Nebenwirkungen und Komplikationen, multiprofessioneller Behandlung und der Maßnahmen zur Integration in die Gesellschaft. Die Fähigkeit zur Interpretation von Fremdbefunden sowie zur Erkennung von Krankheitsbildern, die nicht von einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker mit der Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie behandelt werden dürfen, soll im Sinne der Abwehr von Gefahren für die Patientin und den Patienten beherrscht werden. Die notwendigen Schritte im Sinne der Gefahrenabwehr müssen eingeleitet werden können. Dies beinhaltet insbesondere: 1) Kenntnisse über Erkennung und Unterscheidung, Prävention und Rehabilitation von Störungen des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems, des Bewegungsapparates, von bösartigen Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen, von Infektionskrankheiten, degenerativen Erkrankungen, neurologischen, psychosomatischen und psychischen Erkrankungen, Erkrankungen der Sexualorgane, geriatrischen Krankheitsbildern und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich möglicher Entwicklungsstörungen. 2) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen, Thrombose und Thrombophlebitis, Lymphödemen, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, Isolierte Paresen, Schädigung des Rückenmarks, Meningitis und das Cauda-Syndrom, und von Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks, wie Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis und Plasmozytom. - 5 -

3) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, mögliche komplikationsträchtige Ursachen von Schmerzen und Schmerzsyndromen bei lebensbedrohlichen Krankheiten z. B. thorakaler Erkrankungen (Herzinfarkt), Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom, Aneurysmablutungen und abdominaler Erkrankungen. 4) Kenntnisse über Anzeichen für Folgen und Komplikationen von Immobilität, wie z. B. Dekubitus, Thrombose und Lymphstau einschließlich deren Prävention und Rehabilitation. 5) Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin / einen Arzt erforderlich und einzuleiten ist, insbesondere nach Trauma, Tumorerkrankungen und bei Entzündung, Blutung, Gefäßverschluss, Symptomen aus dem psychosomatisch-neurologisch-psychiatrischen Bereich, anhaltende, zunehmende oder rezidivierende Beschwerden unter der Therapie, längerfristige Arbeitsunfähigkeit und Gewichtsverlust. 6) Interpretation von (Fremd-) Befunden aus dem medizin-technischen Bereich (Labor, bildgebende Verfahren, Funktionsdiagnostik usw.) zu den in Unterpunkt 1-5 aufgeführten Erkrankungen und Krankheitszeichen. 4.3. Schulungsdauer und Qualifikation des Lehrpersonals: Die Gesamtdauer der Schulungen sollte mindestens 60 Unterrichtsstunden à 45 Minuten Präsenzunterricht betragen, wobei für die einzelnen Bereiche folgende Mindeststundenzahl vorgesehen ist: - Berufs- und Gesetzeskunde: 10 Unterrichtsstunden - Diagnostik und Indikationsstellung: 50 Unterrichtstunden Die Mindeststundenzahl in der Berufs- und Gesetzeskunde ist durch Juristinnen und Juristen, Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis oder durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie zu unterrichten. Die Mindeststundenzahl in dem Bereich der Diagnostik und Indikationsstellung ist durch Ärztinnen und Ärzte oder Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit einer allge- - 6 -

meinen Heilpraktikererlaubnis oder durch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie zu unterrichten. 4.4. Erfolgskontrolle der in den Schulungen erworbenen Kenntnisse: Die schriftlichen Erfolgskontrollen sind unter den in Punkt 4.2. und 4.3. genannten Voraussetzungen in Eigenverantwortung des Trägers der Schulungsmaßnahme durchzuführen. Die Erfolgskontrollen dürfen höchstens zu einem Drittel als Multiple- Choice-Test ausgestaltet sein, sollen mindestens 45 Minuten umfassen und einen Querschnitt der Schulungsinhalte abfragen. Die Erfolgskontrolle gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet wurden. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung und der Erfolgskontrolle ist zur Antragstellung vorzulegen. 4.5. Ausnahmen bei der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage Die Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie kann nach Aktenlage in folgenden Ausnahmefällen ohne Teilnahme an einer 60-stündigen Nachqualifikation erteilt werden: - Es liegt eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Weiterbildung gemäß der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) des Landes Hessen vom 04.11.2008 (GVBl. I 2008, S. 949) in der jeweiligen Fassung oder eine andere gleichwertige Ausoder Weiterbildung im Bereich der Osteopathie vor. Eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathie-Weiterbildung führt nur zur direkten Anerkennung nach Aktenlage, wenn die Berufs- und Gesetzeskunde mit den unter Punkt 4.2.1 benannten Inhalten nachweislich in der Weiterbildung zu einem Anteil von mindestens 10 Stunden vermittelt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Kenntnis der Berufs- und Gesetzeskunde mit den unter Punkt 4.2.1 benannten Inhalten (Umfang: mindestens 10 Stunden) von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nachzuweisen. - 7 -

Die Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung im Bereich der Osteopathie für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie berechtigt nicht zur Durchführung selbständiger und eigenverantwortlicher Osteopathie. Hierfür ist weiterhin die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. - Es liegt ein erfolgreich abgeschlossener in- oder ausländischer Studienabschluss im Bereich Physiotherapie vor, der die unter Punkt 4.2 bis 4.4 benannten Kriterien einschließt und eine Gefährdung der Volksgesundheit ausschließt. Bei ausländischen Studiennachweisen ist insbesondere die Kenntnis der für Deutschland geltenden Berufs- und Gesetzeskunde mit den unter Punkt 4.2.1 benannten Inhalten (Umfang: mindestens 10 Stunden) von der Antragstellerin / vom Antragsteller nachzuweisen. - Es liegt eine sonstige erfolgreich abgeschlossene in- oder ausländische Ausoder Weiterbildung vor, die mit den unter Punkt 4.2 bis 4.4 genannten Kriterien gleichwertig ist und Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Diagnostik vermittelt, insbesondere die eigenverantwortliche Diagnostik und Differentialdiagnostik von Erkrankungen und Verletzungen sowie deren Folgezustände und die eine Gefährdung der Volksgesundheit ausschließt. Bei ausländischen Studiennachweisen ist insbesondere die Kenntnis der für Deutschland geltenden Berufs- und Gesetzeskunde mit den unter Punkt 4.2.1 benannten Inhalten (Umfang: mindestens 10 Stunden) von der Antragstellerin / vom Antragsteller nachzuweisen. Begründung der geforderten vier Jahre Berufserfahrung (zu Punkt 4.1) Die Forderung nach einer mindestens 4-jährigen Berufserfahrung (siehe Punkt 4.1 5. Spiegelstrich) wird wie folgt begründet: - Laut dem Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18.05.1999 wird für die Heilkundeerlaubnis im Bereich Psychotherapie für die unteren Gesundheitsbehörden die Möglichkeit des Verzichtes auf eine Kenntnisüberprüfung eröffnet, wenn u. a. die Antrag- - 8 -

stellerin bzw. der Antragsteller eine langjährige berufliche psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen kann. Diese Regelung wird hier analog angewendet und auf mindestens vier Jahre festgelegt, um eine Vergleichbarkeit zu schaffen. Diese Zeitspanne erscheint angemessen, um die Kenntnisse eines Physiotherapeuten als gefestigt zu werten. Die Anforderung einer mindestens durchschnittlich 30-stündigen wöchentlichen Tätigkeit in diesem Zeitraum soll sicherstellen, dass in diesen vier Jahren tatsächlich das Mindestmaß an erforderlicher Berufserfahrung erworben wurde. - In dem Urteil des OVG NRW vom 13.06.2012 wird in der Würdigung des Einzelfalles auch die langjährige Berufserfahrung der Klägerin, hier mehr als 10 Jahre, als Begründung für die Anerkennung nach Aktenlage ohne Kenntnisüberprüfung mit aufgeführt. Auch weist hier das OVG NRW gesondert auf das gewichtige Kriterium der Berufstätigkeit im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung bei im Ausland absolvierten Ausbildungen im Bereich der Heilberufe hin. Düsseldorf, den 21.November 2012-9 -