Allgemeine Verkaufsbedingungen der ROHM Semiconductor GmbH, Willich. Allgemeine Verkaufsbedingungen der ROHM Semiconductor GmbH, Willich



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Transkript:

Allgemeine Verkaufsbedingungen der ROHM Semiconductor GmbH, Willich Gültig für den geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.s.v. 310 I, 14 BGB 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB ) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur dann an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. (2) Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.s.v. 284 BGB gemeint. (3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Zu diesen Pflichten gehören auch jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat oder vertrauen darf. (4) Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich der Erteilung entsprechender Einziehungsaufträge bedarf falls es sich nicht um Geldforderungen i.s.v. 354 HGB handelt unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 2 Angebote, Angebotsunterlagen (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Eine solche Annahme kann auch durch Zusendung der bestellten Ware erfolgen. Soweit ein Angebot unsererseits nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, gilt es als freibleibend. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen und sonstigen dem Besteller überlassenen oder zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 3 Preise, Zahlungs- und Versandbedingungen (1) Alle Bestellungen werden allein aufgrund der zur Zeit der Bestellung jeweils gültigen Preisliste angenommen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, welche gesondert in Rechnung gestellt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Skontoabzüge ohne unsere ausdrückliche Zustimmung sind unzulässig. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) (a) Liegt zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware ein Zeitraum mehr als 6 Wochen und führen betriebsexterne oder ähnliche durch uns nicht unmittelbar beeinflussbare Faktoren zu Kostensteigerungen (z.b. Verteuerung von Rohstoffkosten, Energiekosten einschließlich solcher bei Zulieferern), so behalten wir uns entsprechende Preisanpassungen vor. Gleiches gilt allerdings unabhängig von der vorstehend genannten 6 Wochen-Frist falls gegenüber dem Besteller in EUR abgerechnet wird (Verkauf in EUR) und unsere Verschaffungskosten beim Hersteller der zu liefernden Produkte (Einkauf in JPY) durch Wechselkursschwankungen dieser Währungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung (jeweils bezüglich des Bestellers) steigen. Das vorstehende Page 1/5

Preisanpassungsrecht der Sätze 1 und 2 steht uns in jenem Umfang nicht zu, in dem sich andere Gestehungskosten / Verschaffungskosten verbilligen und dadurch zu einem (teilweisen) Ausgleich vorgenannter Kostensteigerungsfaktoren führen. (b) Liegt der neue Preis 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. (c) Bei öffentlich-rechtlichen bedingten Verteuerungsfaktoren (wie z.b. waren- oder versandspezifischen Steuern, Zöllen etc.) steht uns ein entsprechendes Preisanpassungsrecht unabhängig von der unter (a) in Satz 1 genannten 6 Wochen-Frist zu; für das bestellerseitige Rücktrittsrecht verbleibt es bei der unter (b) genannten Regelung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. zum Begriff 1 Abs. 3 dieser AGB) durch uns beruhen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (6) Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln. Erfolgt die Zahlung per Überweisung, ist für deren Rechtzeitigkeit der Eingang (Wertstellungstag) auf unserem Konto maßgeblich. 4 Lieferzeit, Lieferumfang und Verzug (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ferner die Erfüllung aller bestellerseitig bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen vertraglichen Verpflichtungen voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Bei Einwirkung höherer Gewalt, z.b. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher, nicht von uns zu vertretender Ereignisse auf das Vertragsverhältnis, etwa Streik oder Aussperrung, werden wir den Besteller von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen; die Lieferfristen verlängern sich dann in angemessenem Umfang; gleiches gilt für nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung. Stellen sich solche Ereignisse als nicht mehr nur vorübergehender Art nach dar, sind wir ferner zum Rücktritt berechtigt. Diese Regelung (gesamter Abs. 2) gilt dann nicht, wenn wir gegenüber dem Besteller das Beschaffungsrisiko i.s.v. 276 I 1 a.e. BGB übernommen haben. (3) Ohne besondere Vereinbarung hinsichtlich der Verbindlichkeit von Lieferterminen gehört die verzuglose Einhaltung von Lieferterminen nicht zu unseren vertragswesentlichen Pflichten (vgl. zum Begriff 1 Abs. 3 dieser AGB). (4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. In diesem Fall besteht auch eine entsprechende Teilzahlungspflicht des Bestellers. (5) Tritt Verzug im Rahmen eines Fixgeschäftes im Sinn von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder 376 HGB ein oder wurde (sonst) eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko hinsichtlich verzugsfreier Lieferung übernommen, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. zum Begriff 1 Abs. 3 dieser AGB) beruht; ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern der Lieferverzug jedoch nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Umfang unserer Haftung mit Ausnahme der Fälle des Satzes 3 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs falls der Besteller einen darauf beruhenden Schaden Page 2/5

glaubhaft macht für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des betroffenen Netto-Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des (betroffenen) Netto-Lieferwertes. (6) Wegen Lieferverzugs kann der Besteller in den Fällen des vorstehenden Abs. 5 Satz 5 vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir diesen zu vertreten haben; eine Veränderung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Ferner kann der Besteller in diesen Fällen allein oder zusätzlich zum Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung nur nach Maßgabe von 6 dieser AGB verlangen. (7) Soweit vorstehende Regelungen dieses 4 Haftungseinschränkungen und / oder ausschlüsse 5 Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei etwaige Mängelanzeigen uns gegenüber in schriftlicher Form erfolgen müssen. Sie setzen ferner die Einhaltung der in unseren Datenblättern angegebenen Betriebsdaten voraus. Ohne besondere Vereinbarung stellen von uns zur Verfügung gestellte Produktbeschreibungen, technische Spezifikationen usw. keine Beschaffenheitsgarantie dar; gleiches gilt für die Eigenschaften von überlassenen Produktproben. Eine etwaige Beratungspflicht unsererseits setzt einen mit dem Besteller ausdrücklich und schriftlich abgeschlossenen Beratungsvertrag entsprechenden Inhalts voraus. (2) Unter Wahrung der Zumutbarkeit für den Besteller und des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses behalten wir uns Änderungen, insbesondere technische Verbesserungen, an unseren Produkten vor, wenn wir daran ein erhebliches Interesse haben, etwa um die Gesetzeskonformität unserer Produkte zu erhalten / herzustellen oder diese dem aktuellen Stand der Technik anzugleichen. (3) Bei von dritter Seite behaupteten Verletzungen gewerblicher Schutz- und / oder Urheberrechte (IPR) ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich und umfassend davon in Kenntnis zu setzen, die angebliche Verletzung nicht anzuerkennen und uns alle Verteidigungsmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. Sofern solche Irr-Verletzungen durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung zustande kommen oder darauf beruhen, dass der Besteller unsere Produkte geändert oder mit nicht von uns stammenden Drittprodukten in Verbindung gebracht hat, sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Übrigen und ohne besondere Vereinbarung sind wir nur verpflichtet, unsere Produkte am Erfüllungsort frei von IP-Rechten Dritter zu halten. (4) Soweit ein Mangel der Kaufsache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, steht dem Besteller ein Nacherfüllungsanspruch zu, wobei wir diesen nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache erbringen. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und diese Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entspricht. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (vgl. zum Begriff 1 Abs. 3 dieser AGB) beruhen; ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Schadensersatzanspruch jedoch nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist der Umfang unserer Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Page 3/5

(8) Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. In den Fällen des Absatzes 7, der vorsätzlichen Pflichtverletzung oder der Verwendung unseres Produkts für ein Bauwerk, wenn dies seiner üblichen Verwendungsweise entspricht und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsregelung. (10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. (11) Soweit vorstehende Regelungen dieses 5 Haftungseinschränkungen und / oder ausschlüsse 6 Sonstige Haftung (1) Eine sonstige Haftung auf Schadensersatz besteht, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ebenfalls nur in den Grenzen von 5 Abs. 6 und 7 dieser AGB. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, für nicht-mangelbezogene Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt mit Ausnahme deliktischer Ansprüche, die nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren eine Ausschlussfrist von 18 Monaten, die mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt. Jede weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (3) Soweit vorstehende Regelungen dieses 6 Haftungseinschränkungen und / oder ausschlüsse 7 Eigentumsvorbehalt und sonstige Eigentumssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Page 4/5

uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ferner tritt uns der Besteller in diesen Fällen bereits jetzt seine Ansprüche nach 48 der Insolvenzordnung ab. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verbundenen / vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung / Vermischung. Erfolgt die Verbindung / Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. (8) Für Klagen aus dem Eigentumsvorbehalt steht es uns frei, den ausländischen Besteller vor dessen Heimatgericht und unter dessen Heimatrecht in Anspruch zu nehmen. Für letzteren Fall gilt eine Eigentumsvorbehaltsregelung als vereinbart, die dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. 8 Gerichtsstand und Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Sonstiges (1) Die deutschen Gerichte sind national wie international ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus Verträgen zwischen uns und dem Besteller ergeben, auf welche diese AGB (ganz oder teilweise) Anwendung finden. Ferner gilt, dass allein die Gerichte im Gerichtsbezirk für Willich örtlich zuständig sein sollen, falls nicht insoweit ein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Ungeachtet dessen sind und bleiben wir jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen; 7 Abs. 8 bleibt ebenfalls unberührt. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG); 7 Abs. 8 bleibt unberührt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz zugleich Erfüllungsort. (4) Sollten bei Verträgen, deren Bestandteil diese AGB durch entsprechende Einbeziehung werden, einzelne oder mehrere ihrer Bestimmungen oder Teile davon außerhalb dieser AGB unwirksam sein oder werden, und zwar aus anderen Gründen als jenen der 305 310 BGB, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen resp. ihrer Teile nicht berührt werden; vielmehr sind die Vertragsparteien verpflichtet, an einer Neuregelung mitzuwirken, welche den wirtschaftlichen Absichten der betroffenen Bestimmungen / ihrer Teile weitest möglich entspricht. Das gleiche gilt für den Fall ergänzungsbedürftiger Vertragslücken. 306 BGB bleibt unberührt. Page 5/5