Kinder unterwegs im Straßenverkehr



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Transkript:

Kinder unterwegs im Straßenverkehr LVW / TÜV Thüringen

Ablauf Ausgewählte rechtliche Grundlagen ( 1, 2(5), 3(2a), 20(4), 21(1a); (1b) und (3), 26(1) StVO Unfallstatistik Altersbesonderheiten von Kindern Schwierigkeiten von Kindern bei der Teilnahme am Straßenverkehr Kinder als Mitfahrer

1 StVO (Grundregeln) (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

2 Abs. 5 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

3 Absatz 2a StVO (Geschwindigkeit) (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

20 Absatz 4 StVO (Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

21 Absatz 1a StVO (Personenbeförderung) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.

Abweichend von Satz 1: 1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden, 2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.

3. ist a) beim Verkehr mit Taxen und b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

21 Absatz 1b StVO In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150cm sind, müssen in solchen Fällen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

21 Absatz 3 StVO Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

26 Absatz 1 StVO (Fußgängerüberwege) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

Unfallstatistik Im Jahr 2013 wurden in Deutschland bei Verkehrsunfällen 58 Kinder unter 15 Jahren getötet und 28.143 Kinder verunglückten bei Verkehrsunfällen Quelle: destatis

Von den im Jahr 2013 getöteten Kindern saßen knapp die Hälfte der Kinder in einem PKW (43,1%), Mehr als ein Viertel nahm als Fußgänger (37,9%) oder Als Fahrradfahrer (13,8%) verunfallten Kinder im Straßenverkehr 89% der Kinder verunfallten durch Fehler beim Überqueren der Fahrbahn Quelle: Statistisches Bundesamt, Kinderunfälle 2013

Altersbesonderheiten von Kindern Kinder sind klein, aber keine kleinen Erwachsenen Sie sind spontan in ihren Handlungen und Bewegungsabläufen Kinder sind leicht ablenkbar (eine Katze ist da interessanter als der Straßenverkehr) Sie haben einen hohen Bewegungsdrang (und rennen daher eventuell plötzlich und unerwartet los) Kinder können keine Geschwindigkeiten einschätzen (daher dauert es auch länger, bevor die Entscheidung am Fußgängerüberweg loszulaufen getroffen wird) Sie können keine Entfernungen einschätzen (solange sie ein Auto sehen, bleiben sie stehen)

Sie ahmen falsches Verhalten nach (Wenn Erwachsene bei ROT über die Straße gehen, kann es ja nicht gefährlich sein) Kinder hören anders (Sie haben Schwierigkeiten beim Richtungshören ) Sie sehen anders als Erwachsene (Bis zum etwa 8. Lebensjahr ist ihr Blickfeld zu 1/3 eingeschränkt)

Kinder sind klein Schwierigkeiten von Kindern bei der Teilnahme am Straßenverkehr Kinder können nicht unterscheiden zwischen sehen und gesehen werden (Sie sehen das Auto, aber der Autofahrer sieht sie nicht) Kinder haben Schwierigkeiten stehende von fahrenden Fahrzeugen zu unterscheiden (Das Auto ist ein starrer Gegenstand ein Tier ist zum Beispiel immer in Bewegung-) Kinder sind der Meinung, dass ein Fahrzeug auf der Stelle anhalten kann Kinder haben eine langsamere Reaktionszeit Kinder können sich nicht lange Konzentrieren

Kinder sind in ihren Bewegungen noch ungeübt, sie stolpern leichter Kinder sind kaum in der Lage, ihren einmal begonnenen Bewegungsablauf während des Laufens plötzlich zu verändern Kinder können nicht plötzlich stehen bleiben Kinder haben Schwierigkeiten beim Geradeauslaufen nach links und rechts zu sehen

Kinder als Mitfahrer Welcher Kindersitz ist der beste? Informieren Sie sich in Autozeitschriften oder bei der Stiftung Warentest über Testberichte von Kindersitzen. Auch Automobilclubs und Fahrzeughersteller geben Auskunft. Wie gut ein Kindersitz ist, sollte man am eigenen Auto und mit dem Kind ausprobieren. Atmungsaktive, auswechselbare und waschbare Sitzbezüge sind vorteilhaft.

Gebrauchte Kindersitze sollten nur dann verwendet werden, wenn sie aus vertrauenswürdiger Quelle stammen, unbeschädigt sind und Prüfsiegel und Bedienungsanleitung vorhanden sind. Kindersitze sollten nach einem Unfall nicht weiter verwendet werden.

Worauf sollte noch geachtet werden? Jedes Kinderschutzsystem darf nur in der Richtung, auf den Plätzen und mit den Gurten verwendet werden, für die es zugelassen ist. Die Autogurte müssen an den vorgesehenen Stellen durch Schlaufen oder Schlitze des Kindersitzes geführt werden. Nach dem Einbau müssen die Autogurte straff gezogen werden, damit der Kindersitz fest am Autositz anliegt.

Die Gurte mit denen das Kind angeschnallt wird, müssen eng am Körper des Kindes anliegen. Sie müssen dazu je nach Dicke der Kleidung neu eingestellt werden. Bei Systemen, die den 3-Punkt Gurt verwenden, muss unbedingt auf den richtigen Verlauf des Schultergurtes geachtet werden. Er darf auf keinen Fall am Hals des Kindes entlang führen. Rückwärtsgerichtete Kindersitze (zum Beispiel die Babyschale) dürfen bei aktiviertem Beifahrerairbag nicht auf dem Beifahrersitz montiert werden.

Sollte ein Kind auf dem Beifahrersitz befördert werden (zum Beispiel in einer Sitzerhöhung), sollte der Sitz in eine hintere Stellung gerückt werden.

Seit Juli 2013 / NEU i-size Verordnung Mehr Sicherheit durch Isofix, besserer Seitenaufprallschutz und länger rückwärtsgerichtetes Fahren bis 15 Monate dies besagt die neue EU-Verordnung Die aktuelle Norm ECE R44/04 wird nicht ersetzt, sondern sie behält ihre Gültigkeit Das bedeutet, dass die jetzigen Gurt- und Isofix-Kindersitze weiter verkauft und auch benutzt werden können Die neue Verordnung beinhaltet mehr Schutz im Kopf- und Halsbereich und höhere Anforderungen an den Seitenaufprallschutz Es wird die Größe des Kindes in cm statt des Gewichts in Kilogramm als Referenz angegeben Ist nur in Autos mit Isofix Halterung nutzbar

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!