Brandenburgisches Oberlandesgericht



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Transkript:

4 U 131/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 445/01 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 11.2.2004 verkündet am 11.2.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit T... H... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B...-B... GmbH,... - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S... S...,... Klägers und Berufungsklägers, g e g e n B... E...,... - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J...-K... B...,... - Beklagten und Berufungsbeklagten,

2 hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Landgericht... und den Richter am Landgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 17.07.2003 - Az.: 2 O 445/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B...-B... GmbH. Er macht mit der Klage Ansprüche gegen der Beklagten in Zusammenhang mit einem Wasserschaden im Wohnhaus... in K... geltend. Die Gemeinschuldnerin hatte dort im Auftrag des Bauträgers, der Favorit Haus- Vertriebsgesellschaft mbh, ein vollunterkellertes Einfamilienhaus errichtet. Mit der Heizungs- und Sanitärinstallation beauftragte sie den Beklagten unter die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag als Subunternehmer. Im Mai 1998 verursachte dieser einen Wasserschaden. Er hatte an der Trinkwassserleitung kein Überdruckventil, sondern nur eine Verschlusskappe aufgesetzt, die dem Wasserdruck nicht standhielt. Das Kellergeschoss stand in der Folge ca. 15 cm tief unter Wasser. Der unmittelbare Schaden wurde beseitigt, der Estrich getrocknet. Die Bauherren zogen im Juli 1998 ein. Im August 1998 kam es zu Schimmelpilzbildung im Hobbyraum 1 und 2 und im Kellerflurbereich. Im November 1999 wurden weitere Schimmelpilzbildungen festgestellt, sowie Ausblühungen am Gipsinnenputz. Zu den Ursachen der Erscheinungen wurde ein Gutachten der Sachverständigen Dr. J... vom 02.12.1998 eingeholt. Die Gemeinschuldnerin führte von dieser empfohlene Arbeiten zur Beseitigung der Schäden durch und stellte die Kosten hierfür dem Beklagten in Rechnung.

3 Der Kläger hat behauptet, dass die Feuchtigkeitserscheinungen auf den Wasserschaden im Mai 1998 zurückzuführen seien. Soweit die eingeschaltete Sachverständige eine Beschädigung der Vertikalabdichtung festgestellt habe, sei dieser Zustand ebenfalls durch den Wasserschaden im Mai verursacht. Die Gemeinschuldnerin habe die Schäden beseitigt. Die Kosten hierfür, insgesamt 20.419,96 DM, habe der Beklagte zu erstatten. In einer Besprechung ca. 1-2 Wochen nach dem Wasseraustritt habe der Beklagte sein Verschulden eingeräumt und die Gemeinschuldnerin mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Der Beklagte hat behauptet, der Wasserschaden sei vollständig durch seine Versicherung reguliert worden. Die später entstandenen Schimmelerscheinungen seien nicht auf den Wasseraustritt zurückzuführen. Ursache sei vielmehr die fehlerhafte Außenabdichtung des Gebäudes und die nicht ausreichende Dämmung einer Kalksteinwand. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin die Trocknung des Estriches vorzeitig abgebrochen. Er hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat zunächst Beweis über den Inhalt des Gespräches nach Eintritt des ursprünglichen Wasserschadens im Mai erhoben. Sodann hat es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage veranlasst, ob die späteren Feuchtigkeitserscheinungen auf den massiven Wasseraustritt im Mai zurückzuführen sind oder zumindest auf eine Beschädigung der Vertikalabdichtung durch diesen Wasserschaden. Nachdem der Sachverständige bereits beauftragt war, hat der Kläger auf die weitere Erstattung des Gutachtens verzichtet, weil die Eigentümer keine zerstörenden Untersuchungen wünschten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine generelle Übernahme sämtlicher Folgekosten des Wasserschadens durch den Beklagten sei auf der Grundlage der Vernehmung der Zeugen Sch... und M... nicht anzunehmen. Der Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trage, habe die Kausalität des Wasseraustritts für die Feuchtigkeitserscheinungen nicht bewiesen. Hierfür sei die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, auf das der Kläger verzichtet habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Zahlungsanspruch ergebe sich sowohl als Werklohn- als auch als Schadensersatzanspruch. Das Landgericht habe zudem

4 verfahrensfehlerhaft auf die Vernehmung der Sachverständigen Dr. J... als sachverständige Zeugin zum Nachweis der Kausalität des Wasserschadens für die Schimmelbildung verzichtet. Die Beweislast treffe ferner den Beklagten, nicht den Kläger. Jedenfalls streite für die Darstellung des Klägers der Anscheinsbeweis und eine tatsächliche Vermutung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 17.07.2003 verkündeten Urteils des Landgerichtes Potsdam, Az: 2 O 445/01, an ihn 10.302,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.09.1999 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochteten Entscheidung, die auch aufgrund des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz keiner abweichenden Beurteilung bedürfen, verwiesen werden. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.302,51 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

5 Ein Werklohn- oder Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses der Gemeinschulderin bestand nicht. Eine ausdrückliche Vereinbarung, nach welcher die Gemeinschuldnerin die streitgegenständlichen Arbeiten im Auftrag des Beklagten durchführen sollte, hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht. Die Zeugen S... und M... haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach Einigkeit darüber bestand, dass der Beklagte die durch den Wasserschaden im Mai 1998 unmittelbar verursachten Schäden zu beseitigen hatte. Den Aussagen der Zeugen läßt sich allerdings gleichfalls entnehmen, dass die Aussage des Beklagten, er trage die Schuld an dem Wasserschaden, von dessen Wunsch geprägt war, dass seine Versicherung die Kosten der Schadensbeseitigung übernehme. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass der Beklagte die Gemeinschuldnerin mit der Durchführung von Schadensbeseitigungsarbeiten beauftragt hat. Selbst wenn der Beklagten sich im Mai/Juni 1998 mit einer Beseitigung der Folgen des Wasseraustrittes durch die Gemeinschuldnerin einverstanden erklärt und sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt haben sollte, dürfte eine solche Handlungsweise weniger als Beauftragung der Gemeinschuldnerin mit der Durchführung von Arbeiten i.s. eines Werkvertrages gegen Vergütung, als vielmehr als Erteilung seiner Einverständnisses mit einer Mangelbeseitigung i.s. einer Ersatzvornahme auf seine Kosten zu verstehen sein. Jedenfalls hätte sich eine solche Erklärung des Beklagen nur auf die zur Beseitigung der damals erkennbaren Schäden erforderlichen Arbeiten bezogen. Nach der Darstellung des Klägers fand das Gespräch wenige Wochen nach dem Wasseraustritt im Mai 1998 statt. Für die Beteiligten war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass der Wasseraustritt Monate später zu weiteren Schäden führen könnte. Schimmel hatte sich noch nicht entwickelt. Die Gemeinschuldnerin durfte sich daher nicht beauftragt fühlen, auch Monate später auftretende Mangelfolgeschäden ohne weitere Erklärungen des Beklagten auf dessen Kosten zu beseitigen. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus 635 BGB. Ein möglicher Anspruch wäre verjährt. Die Verjährung des Anspruches richtet sich nach 13 Nr. 4 Abs. 1, 3 VOB/B. Der Kläger ist der Darstellung des Beklagten, dass er mit der Gemeinschuldnerin in den zwischen ihnen geschlossenen Subunternehmervertrag die VOB/B einbezogen hatte, nicht entgegen getreten. Er hat lediglich bestritten, dass in dem von ihm behaupteten Sanierungsvertrag - also der angeblich 2-3 Wochen nach dem Wasseraustritt getroffenen Vereinbarung - die Geltung der VOB/B vereinbart war. Ein mögliches Versehen

6 des Klägers hat der Senat durch einen entsprechenden Hinweis bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2004 ausgeschlossen. Die für den Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Abnahme der Arbeiten des Beklagten fand unstreitig bereits im Juli 1998 statt. Die Klage ist am 23.07.2001, also nach Ablauf der zweijährigen Frist, bei Gericht eingegangen. Umstände, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zur Folge gehabt hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Unabhängig hiervon hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger der erforderlichen Nachweis dafür, dass die ab August 1998 auftretenden Schimmelerscheinungen durch den Wasserschaden im Mai 1998 verursacht worden sind, nicht gelungen ist. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine Ursächlichkeit des Wasserschadens für die ab August 1998 aufgetretenen Schäden trifft. Es streitet keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schimmelerscheinungen im August auf dem Wasserschaden im Mai beruhen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung existiert kein Erfahrungssatz, dass Schimmelerscheinungen typischerweise auf einige Monate zuvor aufgetretene Wasseraustritte zurückzuführen seien. Dem steht bereits entgegen, dass das von dem Kläger als Privatgutachten zu dem Akten gereichte Gutachten der Sachverständigen Dr. J... weitere mögliche Ursachen für die Schimmelerscheinungen nennt. Hier werden der verwendete Gipsputz, Kältebrücken an der Außenwand und eine mangelhafte Vertikalabdichtung genannt. Ebensowenig ist ein Erfahrungssatz aufzustellen, wonach ein Wassereinbruch, der einen Wasserstand von 15 cm im Keller zur Folge hat, eine vorhandene Vertikalsperre zerstört. Von einer Beweislastumkehr ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht auszugehen. Das Privatgutachten Dr. J... reicht zum Nachweis der Kausalität nicht aus. Wie bereits erwähnt, hat die Sachverständige andere Schadensursachen, insbesondere eine Mangelhaftigkeit der Vertikalabdichtung nicht ausgeschlossen und als weitere Schadensursache die mangelhafte Dämmung einer Kalksteinwand positiv festgestellt. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Vertikalabdichtung glaubt die Sachverständige in dem mangelhaften Sockelputz gefunden zu haben. Danach besteht nach den durch den Kläger selbst eingereichten Unterlagen die Möglichkeit, dass der Schaden durch andere Ursachen veranlasst ist.

7 Entgegen der Auffassung der Klägers hätte die Frage der Kausalität durch eine Vernehmung der Sachverständigen als sachverständige Zeugin nicht hinreichend aufgeklärt werden können. Die Sachverständige führte auf Seite 23 ihres Gutachtens (Bl. 30 d.a.) aus, dass die Frage des Beitrages der Vertikalabdichtung zur Durchfeuchtung ohne zusätzliche Untersuchungen (Öffnen an einer Messstelle) nicht beantwortet werden könne. Danach stand fest, dass durch die bloße Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin die erforderlichen Erkenntnisse über den Zustand der Vertikalabdichtung nicht gewonnen werden konnte. Hierzu waren vielmehr weitere Untersuchungen und sachverständige Feststellungen eines gerichtlich bestellten Gutachters erforderlich, auf die der Kläger verzichtet hat. Zum Nachweis für die Kausalität war - wie auch von Landgericht veranlasst - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Da der Kläger auf die Einholung des Gutachtens verzichtet hat, muss er im Rechtsstreit unterliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zugrunde. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.302,51.........