REGELUNGEN FÜR DEN ZERTIFIKATSKURS INTELLECTUAL PROPERTY RIGHTS DES INSTITUTS FÜR GEISTIGES EIGENTUM, WETTBEWERBS- UND MEDIENRECHT DER JURISTISCHEN FAKULTÄT AN DER TECHNISCHEN UNIVERSITÄT DRESDEN VOM 25. MAI 2005 Die in diesen Regelungen verwendeten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Zertifikatskursziel 3 Organisation 4 Zulassung 5 Kursbeginn und Kursdauer 6 Gliederung und Umfang des Kurses, Lehrveranstaltungen 7 Zertifikatskursinhalte 8 Leistungsnachweise 9 Bewertung von Prüfungsleistungen 10 Gesamtnote 11 Anrechnung von Prüfungsleistungen 12 Kursabschluss, Zertifikat, Teilnahmescheine 13 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Anlage: Curriculum
1 Allgemeines Diese Regelungen legen Ziele, Inhalt, Aufbau und Ablauf des studien- oder berufsbegleitenden Zertifikatskurses Intellectual Property Rights des Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden fest. 2 Zertifikatskursziel Ziel dieses Zertifikatskurses ist es, Studenten und Hochschulabsolventen aus den Bereichen der Naturwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften und der Technik wissenschaftlich qualifiziert und praxisbezogen auszubilden und sie somit auf eine berufliche Tätigkeit mit Bezug zum Gewerblichen Rechtsschutz vorzubereiten. 3 Organisation Die Organisation, inhaltliche Zusammenstellung und Durchführung des Zertifikatskurses obliegt dem Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. 4 Zulassung (1) Zum Zertifikatskurs Intellectual Property Rights sollen pro Jahrgang nicht mehr als 40 Teilnehmer zugelassen werden. (2) Auf Antrag kann zum Zertifikatskurs zugelassen werden, wer a) Student eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums an einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fachbereich, der Wirtschaftswissenschaften, der Informatik, der Architektur oder der Medizin ist und den Nachweis von mindestens vier Fachsemestern in seinem jeweiligen Studium erbringt, oder b) den Nachweis eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium auf den unter a) genannten Gebieten erbringt. (3) Studenten bzw. Absolventen einer anderen Fachrichtung als den in Absatz 2a) genannten oder Studenten mit einer geringeren als in Absatz 2a) geforderten Fachsemesterzahl können auf besonderen Antrag zugelassen werden. (4) Bewerber im Sinne von Absatz 2 b) können beantragen, nur für die Teilnahme an einzelnen, inhaltlich abgeschlossenen Veranstaltungen des Moduls 3 des Zertifikatskurses zugelassen zu werden. Sie gelten nicht als Zertifikatsteilnehmer. 2
5 Kursbeginn und Kursdauer (1) Der Zertifikatskurs wird als Präsenzstudium durchgeführt. Er kann in jedem Semester begonnen werden. (2) Die Kursdauer beträgt einschließlich der Prüfungszeiten drei Semester. Der Kurs wird als Neben- bzw. berufsbegleitendes Studium durchgeführt. (3) Die Teilnehmer können den Kurs auf Antrag bis zu insgesamt zwei Semestern unterbrechen. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter und des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit finden entsprechende Anwendung und bleiben unberührt. 6 Gliederung und Umfang des Kurses, Lehrveranstaltungen (1) Der Zertifikatskurs ist in drei aufeinander aufbauende Module gegliedert. Jedes dieser Module erstreckt sich in der Regel über ein Semester. (2) Die Module umfassen Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches im Umfang von insgesamt 11 SWS. Davon entfallen 9 SWS auf die Pflichtfächer (siehe Curriculum). (3) Der Lehrstoffvermittlung dienen Vorlesungen und begleitende Arbeitsgemeinschaften, ergänzt durch ein anteiliges Selbststudium zu den einzelnen Fächern. Diese nehmen in Modul 3 vorrangig Seminarcharakter an und vermitteln und ergänzen dort sowohl fachbezogenes als auch praxisorientiertes Wissen. 7 Zertifikatskursinhalte (1) Die Lehrveranstaltungen des Zertifikatskurses gliedern sich in Grundlagenveranstaltungen und darauf aufbauende fachspezifische Veranstaltungen. (2) Modul 1 umfasst eine Grundlagenveranstaltung, die durch eine Arbeitsgemeinschaft ergänzt wird. Beide dienen der Vermittlung juristischer Grundkenntnisse und Arbeitsweisen. (3) Das auf der erfolgreichen Teilnahme an Modul 1 basierende Modul 2 vermittelt eine praxisbezogene Einführung in die gewerblichen Schutzrechte sowie das Urheberrecht. Diese wird von einer Arbeitsgemeinschaft mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Patentrechts begleitet. (4) Im Wahlpflichtbereich des Moduls 3 wählt der Teilnehmer zwischen zwei Fachthemenkomplexen. Diese beinhalten in der Regel: - die vertiefte Behandlung verschiedener Spezialprobleme des Patentrechts, - das Patentanmeldeverfahren in seinen Einzelheiten sowie - die weiteren gewerblichen Schutzrechte und ihre praktische Verwertung. Ergänzt werden diese Fachthemenkomplexe durch eine weitere Pflichtveranstaltung zu Patentrecherche und Patentformulierung. 3
(5) Der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Fachsemester sind im Curriculum dargestellt (siehe Anlage). 8 Leistungsnachweise (1) Jedes der drei Module des Zertifikatskurses erfordert eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfungen werden in der Regel am Ende des jeweiligen Moduls durchgeführt. (2) Die Teilnahme an einer Modulprüfung bedarf der Anmeldung. Form und Frist der Anmeldung werden den Teilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben. (3) Die Leistungsnachweise sind in der Regel in drei aufeinander folgenden Semestern zu erbringen. Die einzelnen Prüfungen können bei Nichtbestehen im jeweils folgenden Semester einmal wiederholt werden. 5 Absatz 3 bleibt unberührt. 9 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtnote erfolgt nach Maßgabe des ECTS-Systems und sieht im Einzelnen wie folgt aus: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 : bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: bei einem Durchschnitt ab 4,1: sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens ausreichend (4,0) ist. (3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Noten werden ECTS-Noten für jeden Jahrgang nach folgendem System vergeben: A für die besten 10 %, B für die nächsten 25 %, C für die nächsten 30 %, D für die nächsten 25 %, E für die nächsten 10 % der erfolgreichen Studierenden. 4
10 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote als Ergebnis der Prüfungen über die Module 1-3 wird aus den Noten aller abgelegten Prüfungen unter Einrechnung von deren Wertigkeit für eine Gesamtzahl von 15 Credits gebildet. Die Wertigkeit der Module ergibt sich aus dem Curriculum. (2) Für die Gesamtnote wird jede Einzelnote mit dem ihr entsprechenden Wertigkeitsfaktor multipliziert. Die so errechneten Produkte werden addiert und die daraus folgende Summe durch die Summe der Wertigkeitsfaktoren (Credits) dividiert. Die Note wird im Zeugnis verbal ausgewiesen und der Zahlenwert der Note mit einer Dezimalstelle in Klammern beigefügt. (3) Die Ergebnisse der Modulprüfungen sowie das sich hieraus ergebende Gesamtergebnis werden dem Teilnehmer mitgeteilt. 11 Anrechnung von Prüfungsleistungen Leistungsnachweise können im Rahmen von Modul 1 auf Antrag angerechnet werden, wenn sie vergleichbar sind. Die Teilnahme an der begleitenden Arbeitsgemeinschaft wird hiervon nicht berührt. 12 Kursabschluss, Zertifikat, Teilnahmeschein (1) Der Zertifikatskurs wird durch die erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen der Module 1 bis 3 abgeschlossen. Den Teilnehmern wird das Zertifikat Intellectual Property Rights unter Angabe des belegten Schwerpunktbereiches verliehen. Bei einem Gesamtnotendurchschnitt besser oder gleich 1,2 wird das Zertifikat mit dem Zusatz mit Auszeichnung bestanden versehen. (2) Teilnehmer, die lediglich an ausgewählten Veranstaltungen des Moduls 3 teilgenommen haben, erhalten einen Teilnahmeschein. (3) Ein bereits erteiltes Zertifikat kann eingezogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Teilnehmer die Zulassung zum Zertifikatskurs zu Unrecht erworben hat oder sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise unerlaubter Mittel bedient hat. 13 In-Kraft-Treten und Bekanntmachung Diese Regelungen treten am Tag nach der Annahme durch den Fakultätsrat der Juristischen Fakultät in Kraft und werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Angenommen durch den Beschluss des Fakultätsrats der Juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden am 25. Mai 2005. 5