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Transkript:

SCHUMACHER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Schumacher & Partner, Steinstraße 16-18, 40212 Düsseldorf Verwaltungsgericht Aachen Adalbertsteinweg 92 52070 Aachen Vorab per Telefax: (0241) 9425-83204 Datum: 08.06.2012 Ansprechpartner: Robert W. Kubach Unser Zeichen: 94/11RK30RK Sekretariat: Frau Lucas Rechnungsnr.: D2/4006 In Sachen Elektrische Widerstandsgenossenschaft eg (vormals DTG Trading GmbH)./. Land Nordrhein-Westfalen - 3 K 181/11 - nehmen wir in Ergänzung zu unserem Schriftsatz vom 19.12.2011 zur Frage der Speziallampen wie folgt Stellung: I. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung einer Speziallampe Es wurde bereits ausgeführt, dass nach der Stellungnahme des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 10.11.2011 nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG 244/2009 bereits dann eine Speziallampe vorliegt, wenn der subjektive Verwendungszweck der Lampe, bestimmt durch den Hersteller, ein anderer als die Raumbeleuchtung ist und dieser Verwendungszweck in der Produktinformation kenntlich gemacht wird. Zudem muss auf der Verpackung der Hinweis angebracht sein, dass die Speziallampe nicht zur Raumbeleuchtung geeignet ist. Letztlich muss die Angabe zum Verwendungszweck wahrheitsgemäß sein. FRANZ SCHUMACHER (bis 2005) VOLKER HENN-ANSCHÜTZ, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht RALF HAMANN, Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. ROBERT W. KUBACH RALF BEDNAREK, LL.M. MICHAEL BUSCH CAROLINE WEGENER, Fachanwältin für Familienrecht KATJA BERTMANN, LL.M. ROGER GAUFNY JULIA BLAICH REZZAN GÜZEL THOMAS JOSCHKO, Dozent Freie Universität Berlin MARZENA PASZKOWSKA FiLIPP J. A. BICKEL STEFANIE HENDRIX DÜSSELDORF Steinstraße 16-18 40212 Düsseldorf Tel. 0211/863224-0 Fax 0211/863224-99 LG Düsseldorf Fach 290 Steinstraße/Königsallee STANDORTE Düsseldorf Berlin Hamburg Essen Köln Das erkennende Gericht argumentiert in seinem Beschluss 3 L 43/11(Blatt 8 ff) ähnlich und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass für den Heatball bedingt durch den Vertrieb über das Internet keine Produktinformation vorliege und zudem sich aus der Internetseite der Volksbank Düsseldorf Neuss eg Stadtsparkasse Düsseldorf National-Bank AG Konto Nr. 210 247 1027 Konto Nr. 100 229 29 Konto Nr. 141 09 62 BLZ 301 602 13 BLZ 300 501 10 BLZ 360 200 30 IBAN DE33 3016 0213 2102 4710 27 IBAN DE11 3005 0110 0010 0229 29 IBAN DE40 3602 0030 0001 4109 62 BIC GENODED1DNE BIC DUSSDEDDXXX BIC: NBAGDE3E KOOPERATION SCHUMACHER & PARTNER Rechtsanwälte Notare Steuerberater, Essen Ust.Id.-Nr. DE234900109 www.schumacherundpartner.de Schumacher & Partner Düsseldorf ist eine eingetragene Partnerschaft, Amtsgericht Essen unter PR 1987

- 2 Klägerin unter www.heatball.de in ironischer Weise ergebe, dass im Ergebnis das Produkt Heatball gleichwohl zur Raumbeleuchtung diene. Gemessen an diesen Voraussetzungen und auf Basis des status quo zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist der Heatball jedoch als Speziallampe im Sinne der Verordnung (EG) 244/2009 einzustufen: Zunächst ist das von Seiten des erkennenden Gerichts gerügte Manko eines Fehlens von Produktbzw. Verbraucherinformationen wie bereits dargelegt abgestellt worden. Unter der Internetadresse www.heatball.de/pdf/verbraucherinfo-hb.pdf lässt sich vor der Bestellung die bereits übersandten Produktinformation einsehen und herunterladen. Beweis: Kopie der Verbraucherinformation, bereits vorgelegt als Anlage K 28 Wörtlich heißt es dort: Weil der Heatball der gewöhnlichen Glühlampe ähnlich ist, wird an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Heatball ein Spezialprodukt zur Verwendung als Kleinheizelement ist. Der Heatball ist wegen der geringen Lichtabgabe (nur etwa 5% der Energie) zu Beleuchtungszwecken nicht geeignet. Er darf entsprechend der EG-Verordnung 244/2009 nicht als Leuchtmittel eingesetzt werden. Zur Beleuchtung gibt es sehr energieeffiziente LED Techniken, die Ihnen helfen Energie einzusparen. Der Heatball ist in Niedrigenergiehäusern anzuwenden, weil durch die vom Heatball abgegebene Wärme eine vorhandene elektrische Heizanlage entsprechend entlastet wird. Zudem ist was unstreitig sein dürfte auf jeder Heatball-Verpackung der Hinweis angebracht, dass es sich um ein Kleinheizelement handelt, welches nicht zur Raumbeleuchtung geeignet ist. Damit dürften die beiden von Seiten des juristischen Dienstes der EU-Kommission sowie von Seiten des erkennenden Gerichts geforderten Voraussetzungen für die Speziallampenvoraussetzung vorliegen. Der juristische Dienst der EU-Kommission fordert zudem, dass die Angaben zum Verwendungszweck wahrheitsgemäß sind. Dass der Heatball tatsächlich zur Heizung von Räumen in Passivhäusern grundsätzlich geeignet ist dürfte unstreitig sein und kann erforderlichenfalls nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst für normale Räume demonstriert werden. 2

- 3 Folglich zeigt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung EG 244/2009 erfüllt sind und der Heatball anders als im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als Speziallampe einzustufen ist. II. Verkauf von Phillips Speziallampen zum Heizen/Relevanz der bauartbedingten Unterschiede Da der Klägerin das Inverkehrbringen der selbst produzierten Heatball aufgrund der angegriffenen Verfügung untersagt ist, verkauft sie zurzeit Speziallampen des Herstellers Philips, die ähnlich wie die Heatball bauartbedingt durch ihre verstärkte Wolfram-Fadenkonstruktion (dort als Wendelkonstruktion bezeichnet) eine geringere Lichtabgabe und eine längere Lebensdauer haben. Diese, beiden Lampen gemeinsame Eigenschaft, begünstigt den Einsatz als Heizelement durch die Verschiebung des Spektrums in den Infrarotbereich. Die Lampen sind daher von ihrer Bauart technisch weitgehend identisch. Beweis: Sachverständigengutachten Die Internetseite der Klägerin führt hierzu aus: Unsere Heizprodukte werden von namenhaften Herstellern gefertigt und haben eine doppelt so hohe Lebensdauer, wie gewöhnliche Haushaltsglühlampen Beweis: Ausdruck der Seite www.heatball.de/bestellung.php, Anlage K 29 Auf dieser Seite findet sich zudem eine Verknüpfung zur Information des Herstellers Philips. Dort heißt es unter Anderem: Stoßfeste Lampe mit speziell verstärkter Wendelkonstruktion und E 27 Sockel Nicht für die Allgemeine-Beleuchtung Beweis: Produktinformation der Firma Philipps, Anlage K 30 Diese Lampe ist von der Grundkonstruktion wie bereits dargelegt weitgehend baugleich mit den streitgegenständlichen Heatball und verfügen über eine vergleichbare Produktinformation. Der einzige Unterschied ist der, dass die Produktinformation von Philips den verstärkten Wolfram-Faden bzw. die verbundene Wendelkonstruktion dazu nutzt, um Sie als Speziallampen für rauhe Betriebsverhältnisse zu bewerben, während die Klägerin die Vorzüge dieser besondere Bauart in der verbesserten Heizwirkung sieht. 3

- 4 Die Klägerin hat die Beklagte über diesen Vertrieb vorab informiert und die Beklagte hat bisher keine Schritte gegen diesen Vertrieb eingeleitet. Dies ist auch folgerichtig, da auch die Philips- Lampe die Voraussetzung einer Speziallampe nach den Ausführungen unter Ziffer I. erfüllt. Aus alledem ergeben sich aus Sich der Klägerin zwei zwingende Schlussfolgerungen: Die Ausführungen des erkennenden Gerichts auf Blatt 8 des Beschlusses vom 26.07.2011: Der Hinweis der Antragstellerin, Heatballs hätten im Vergleich zu herkömmlichen Glühlampen einen etwas kräftigeren Wolframfaden und eine längere Betriebsdauer, ist unerheblich. Nach der Verkehrsauffassung lässt sich daraus erkennbar keine Bestimmung der Heatball als Kleinheizgerät herleiten können so nicht aufrechterhalten bleiben. Der bauartbedingte Unterschied zu herkömmlichen Glühlampen ist erheblich! Er macht gerade eine Speziallampe aus und ist auch der Grund, weswegen die Beklagten nicht gegen die Fa. Philips und ihre Lampen vorgeht. Gleiches gilt für die zweite Schlussfolgerung des erkennenden Gerichts auf Blatt 8 des vorerwähnten Beschlusses: Als Speziallampen im Sinne der Haushaltslampen-Verordnung kommen nach der Definition solche Lampen in Betracht, die nicht zur Raumbeleuchtung geeignet sind. Indes hat die Präsentation des Heatball-Betriebs im Erörterungstermin an der bestehenden Eignung des Heatball zur Raumbeleuchtung keinen Zweifel gelassen Losgelöst der Tatsache, dass die Verordnung gerade nicht verlangt, dass eine Speziallampe objektiv nicht zur Beleuchtung von Räumen geeignet ist (wäre dies der Fall wäre es nach der Verkehrsanschauung schon keine Lampe) ist die zurzeit über die Seite www.heatball.de vertriebene Spezial-Heizlampe, produziert von der Fa. Philips, eine der drei Lampen gewesen, die im Rahmen des Erörterungstermins mit dem Heatball verglichen wurden. Die Klägerin geht davon aus, dass das erkennende Gericht die theoretische objektive Geeignetheit aller drei Speziallampen noch vor Augen hat. Damit kann auch diese Argumentation des erkennenden Gerichts im Rahmen des Eilverfahrens nach der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgreifen, weswegen der Heatball als Speziallampe einzustufen ist. 4

- 5 III. Verstoß gegen Art. 3 GG Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagte bei Erlass ihrer angegriffenen Verfügung zumindest auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat der gebietet, gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln: Die Philips-Speziallampe wird über dieselbe Internetplattform vertrieben wie die streitgegenständlichen Heatball mit denselben dort getroffenen Aussagen über EG-Verordnung, Widerstandskunst etc. Die Philips-Speziallampe ist bauartbedingt nahezu identisch zu den streitgegenständlichen Heatball. Beide Speziallampen produzieren damit weniger Licht zugunsten einer längeren Lebensdauer der Birne. Diesen Effekt nutzt Philips in seiner Produktinformation dazu, die Lampe als solche für rauhe Umgebungen subjektiv zu bestimmen. Die Klägerin nutzt diesen Effekt, um sie für eine bessere Heizwirkung subjektiv zu bestimmen. Beide Fälle sind daher gleich und hätten nicht ungleich behandelt werden dürfen. Der Klage ist daher stattzugeben. IV. Stellungnahme an die Kommission Auf die Stellungnahme des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 10.11.2011 hat die Klägerin durch Schreiben vom 08.06.2012 eine Erwiderung abgesandt, welche wir als Anlage K 31 diesem Schriftsatz beifügen und welche zu den Argumenten der Europäischen Kommission in vorstehendem Schreiben Stellung nimmt. Dr. Kubach 5