BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 7



Ähnliche Dokumente
Anlage I Förderrichtlinie für Kindertageseinrichtungen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)

Anspar-Darlehensvertrag

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Media Teil III. Begriffe, Definitionen, Übungen

II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

Das neue Reisekostenrecht 2014

Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge- srs spräch MAGplus und zur Leistungsbeurteilung (RMLB) vom 31.

Leistungsorientierte Bezahlung LOB

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Zusatz-Kollektivvertrag. Altersvorsorge

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Oktober 2015 Teil II

Geprüfte Preistransparenz: Gaspreise" für

Klicksparen. Einrichtung und Nutzung von Klicksparen am Beispiel vom iphone Hamburg,

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Statuten in leichter Sprache

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

Dienstvereinbarung über die Einführung des IT-Verfahrens Kita-REWE für das ProFiskal der Kita-Eigenbetriebe (DV KITA-REWE)

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei

Merkblatt. Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bei vermischten Leistungen und bei Bezahlung nach Akkordlohn

Großbeerener Spielplatzpaten

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

Sei dabei und schau nicht nur zu! -Freiwillige an die Schulen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

Betriebsvereinbarung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)

Praktische Beispiele für die positiven Auswirkungen des QM in AWO-Wohn- und Pflegeheimen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

HamburgService Registrierung für die Online-Dienste Gutachterverfahren (GUV) und Gutachterinformationssystem (GIS)

1. Vertragsgegenstand

Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (TVEntgeltU-BA) vom 30. August 2012

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Anlage 1 zum TV Ärzte Charité

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Management Consulting-Vertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Ordnung für das Praktikumssemester des Bachelor-Studiengangs Landschaftsarchitektur an der Hochschule Neubrandenburg University of Applied Sciences

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Ernährung im 1. Jahr

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

CTI SYSTEMS S.A. CTI SYSTEMS S.A. 12, op der Sang. Fax: +352/ L Lentzweiler. G.D.

Führungsstile Überblick. Ihr Führungsstil bestimmt Ihren Erfolg

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG SENIOR TEAM MANAGER

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW

Dienstleistungen rund ums Haus

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Lehrer: Einschreibemethoden

BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 9

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Mehr Leistung durch Ziele? Zielvereinbarungen als tarifliches Instrument der Leistungsvergütung. Holger Bargmann Melanie Sandmann TBS ggmbh

Informationsblatt Induktionsbeweis

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Offenlegung nach 7 Instituts-Vergütungsverordnung. TeamBank AG. Inhalt

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Vorankündigung Die Verlagsleitung und der Erfolgsautor der Blauen Business-Reihe ist auf der Frankfurter Buchmesse 2007 vertreten.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Ehrungsordnung. für den. Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v.

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Datenbank LAP - Chefexperten Detailhandel

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz

Transkript:

BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 7 über die Einführung einer leistungsbezogenen Prämie für Mitarbeiter in bestimmten Funktionen beim Geschäftsbereich Technische Services abgeschlossen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, und dem Zentralausschuss der Bediensteten der ÖBB, 1050 Wien, Margaretenstraße 166. 1. Ziele Mit der Gewährung dieser leistungsbezogenen Prämie an die unter Punkt 2.1. angeführten Mitarbeiter soll ein Anreiz zur Verbesserung von Qualität und Leistung geschaffen und die Zufriedenheit der Mitarbeiter bzw. ganz allgemein das Arbeitsklima gefördert werden. 2. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die im Geschäftsbereich Technische Services (TS) beschäftigt sind, und 2.1. denen die leistungsbezogene Prämie gewährt werden kann; das sind Mitarbeiter, die im Geschäftsbereich TS in einer der folgenden Funktionen tätig sind (Anspruchsberechtigte): a) Arbeiter b) Facharbeiter c) Teamleiter d) Mitarbeiter im Bereich Produktionsplanung und Steuerung (PPS-Mitarbeiter), oder 2.2. die im Rahmen der persönliche Bewertung im Sinn des Punktes 4 an der Bewertung der vorgenannten Mitarbeiter beteiligt sind (Führungskräfte). 1

3. Grundsätze 3.1. Die leistungsbezogene Prämie, die den in Punkt 2.1. genannten Mitarbeiter gewährt wird, bestimmt sich nach den betrieblichen Kennzahlen des Geschäftszweiges bzw. des Centers of Competence, in dem der Mitarbeiter tätig ist, (Punkt 5) und daneben nach den individuellen Leistungsmerkmalen der Mitarbeiter. 3.2. Die Höhe der zwölfmal jährlich ausbezahlten Prämie, die für jede im Produktionsprozess geleistete Arbeitsstunde und für den zum Erreichen auswärtiger Arbeitsplätze erforderlichen Zeitaufwand gebührt, richtet sich nach der entsprechend der Funktion des Mitarbeiters beim Geschäftsbereich TS für den vergangenen Bewertungszeitraum vorgenommenen Zuordnung des Mitarbeiters zu - einer (von den betrieblichen Kennzahlen abhängigen) Kennzahlengruppe und - einer Bewertungsstufe (individuelle Leistungsmerkmale), wodurch sich ein Gesamtfaktor (Punkt 6) für jeden Mitarbeiter ergibt. Die jeweils geltenden Richtsätze je Funktion ergeben sich aus der Richtlinie über eine arbeitsplatz- und mitarbeiterorientierte Arbeitszeit- sowie Nebenbezugsregelung im Geschäftsbereich Technische Services, in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3.3. Das Verfahren zur Ermittlung und Berechnung der leistungsbezogenen Prämie erfolgt computerunterstützt unter Verwendung des Systems WINIK der Firmen BWI/TIP. Mittels Schnittstelle werden von dem im Unternehmen verwendeten Personalinformationssystem personenbezogene Stammdaten (Name, Bedienstetennummer, RW-Kostenstelle, Ordnungsnummer und Bahneintritt) der unter Punkt 2.1. genannten Mitarbeiter an dieses System übermittelt. Von diesem System wird ebenfalls über diese Schnittstelle der aufgrund der Bewertungsstufe und der Kennzahlengruppe ermittelte Gesamtfaktor im Sinn des Punktes 6 an das im Unternehmen verwendete Personalabrechnungssystem übermittelt. 4. Persönliche Bewertung (Individuelle Leistungsmerkmale des Mitarbeiters) 4.1. Die individuellen Leistungsmerkmale des Mitarbeiters ergeben sich aus einer Bewertung, die die zuständige Führungskraft (Teamleiter, Geschäftszweigleiter) grundsätzlich einmal jährlich vornimmt. 4.2. In standardisierter Form werden bei jedem Mitarbeiter Merkmale, die für seine jeweilige Funktion (Punkt 2.1. lit a bis d) als erfolgsrelevant festgelegt wurden, bewertet. Dabei stehen der Führungskraft für die bei den einzelnen Merkmalen vorgegebenen Verhaltensumschreibungen mehrere Bewertungsmöglichkeiten zur Verfügung. Aufgrund der vorgenommenen Bewertung wird für jeden Mitarbeiter vom System ein Bewertungsbogen erstellt, dem die jeweilige Ausprägung der Merkmale zu entnehmen ist. 2

4.3. Nach der Bewertung durch die Führungskraft vereinbart diese mit jedem Mitarbeiter einen Termin für ein Bewertungsgespräch, das möglichst kurz nach Durchführung der Bewertung stattfinden soll. Das Bewertungsgespräch wird als Vieraugengespräch geführt. Dabei wird dem Mitarbeiter anhand des Bewertungsbogens das Ergebnis der Bewertung mit einer ausreichenden Begründung mitgeteilt. Die Durchführung des Gesprächs und die Kenntnisnahme des Bewertungsergebnisses ist vom Mitarbeiter durch Unterschrift auf dem Bewertungsbogen zu bestätigen. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie des Bewertungsbogens. 4.4. Ist der Mitarbeiter mit seiner Bewertung nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung des Bewertungsgespräches einen schriftlichen Einspruch bei der nächst höheren Führungskraft (Geschäftszweigleiter oder Leiter des Centers of Competence) einzubringen. Mündliche Einsprüche oder nicht fristgerecht getätigte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Führungskraft hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Einspruchs unter Beiziehung der örtlichen Personalvertretung jeweils ein Gespräch mit dem Bewertenden und ein Gespräch mit dem bewerteten Mitarbeiter durchzuführen. Nach Abhaltung dieser Gespräche ist eine endgültige Entscheidung zu treffen, wobei zwei Entscheidungsmöglichkeiten bestehen: - die Bewertung wird bestätigt oder - die Bewertung hinsichtlich des beeinspruchten Merkmales (im Sinn von Punkt 4.2.) wird um höchstens zwei Bewertungsstufen hinauf- oder herabgesetzt. 4.5. Die Vorgangsweise insbesondere bei - Verhinderung des Bewertenden zu der für die Bewertung vorgesehenen Zeit, - Verhinderung des bewerteten Mitarbeiters zu der für die Abhaltung des Bewertungsgesprächs vorgesehenen Zeit, - Wechsel der bewertenden Führungskräfte innerhalb des Bewertungszeitraumes, - Wechsel eines zu bewertenden Mitarbeiters in eine andere Organisationseinheit des Geschäftbereichs TS innerhalb des Bewertungszeitraumes, - Verwendungsänderung eines zu bewertenden Mitarbeiters innerhalb des Bewertungszeitraumes, - Neuaufnahmen innerhalb des Bewertungszeitraumes oder Neuzugängen von Mitarbeitern, die innerhalb des Bewertungszeitraumes aus anderen Unternehmensbereichen zum Geschäftsbereich TS versetzt werden, ergibt sich aus der Richtlinie über eine arbeitsplatz- und mitarbeiterorientierte Arbeitszeitsowie Nebenbezugsregelung im Geschäftsbereich Technische Services bzw. aus der gesonderten Richtlinie des Geschäftsbereichs TS, beide in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3

5. Betriebliche Kennzahlen 5.1. Die die leistungsbezogene Prämie bestimmenden betrieblichen Kennzahlen werden aus den vorhandenen Systemdaten (zb Betriebsdatensysteme oder Personalinformationssystem) für den jeweiligen Geschäftszweig bzw. das jeweilige Center of Competence ermittelt und ergeben sich aus einem Vergleich der geplanten mit den tatsächlich erreichten Größen bzw. aus einem Vergleich zwischen Vorperiode und aktuellem Bewertungszeitraum. 5.2. Aus den einzelnen betrieblichen Kennzahlen, die gewichtet werden, ergibt sich durch Addition die Gesamtkennzahl für jeden Geschäftszweig bzw. für jedes Center of Competence. Aufgrund dieser Gesamtkennzahl werden die im Punkt 2.1. genannten Mitarbeiter einer von fünf möglichen Stufen zugeordnet. 6. Gesamtfaktor Der Gesamtfaktor für jeden unter Punkt 2.1. angeführten Mitarbeiter ergibt sich aus einer Kombination der individuellen Leistungsmerkmale des Mitarbeiters (Bewertungsstufe) mit der sich durch die Geschäftszweiggesamtkennzahl ergebenden Einstufung (Punkt 5.2.) aus der Kennzahlengruppe. Dieser Gesamtfaktor, der nicht veröffentlicht wird, wird mittels Schnittstelle an das im Unternehmen verwendete Personalabrechnungssystem übermittelt, mit dem die Berechnung der Prämienhöhe entsprechend der Richtlinie über eine arbeitsplatz- und mitarbeiterorientierte Arbeitszeit- sowie Nebenbezugsregelung im Geschäftsbereich Technische Services, in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfolgt. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Die Einführung der leistungsbezogenen Prämie im Geschäftsbereich TS erfolgt phasenweise in der Form, dass mit der Bewertung der unter Punkt 2.1. angeführten Mitarbeiter frühestens ab 1. April 2001 begonnen wird und die die Prämie bestimmenden betrieblichen Kennzahlen im Hinblick auf konkrete verfügbare Vergleichswerte frühestens mit 1. April 2002 bereitstehen, sodass mit der Ausbezahlung dieser Prämie frühestens zum 1. Juli 2002 zu rechnen ist. Die einzelnen Phasen der Einführung der leistungsbezogenen Prämie werden jeweils zwischen dem Geschäftsbereich TS und dem Zentralausschuss akkordiert und vom Geschäftsbereich den betroffenen Mitarbeitern bekannt gegeben. Im Rahmen der phasenweisen Einführung der leistungsbezogenen Prämie erfolgt auch eine umfassende Schulung der unter Punkt 2.2. genannten Mitarbeiter. 7.2. Sollte die Klärung der (inhaltlichen) Anpassung des unter Punkt 3.3. genannten Systems an die Erfordernisse des Geschäftsbereichs TS oder sollten (im Rahmen der Vertragsgestaltung) wirtschaftliche Erwägungen ergeben, dass der Einsatz eines anderen Systems zur Ermittlung und Berechnung der leistungsbezogenen Prämie erforderlich ist, wird der Zentralausschuss 4

vom Geschäftsbereich TS entsprechend informiert. Das neu ausgewählte System tritt dann an die Stelle des in Punkt 3.3. genannten Systems. 7.3. Soweit Änderungen des in Punkt 3.3. bzw. 7.2. genannten Systems vorgenommen werden, die nicht nur zur Aufrechterhaltung eines zeitgemäßen Leistungsstandards des Systems erforderlich sind, sondern zusätzliche Anwendungen ermöglichen, ist das Einvernehmen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und dem Zentralausschuss herzustellen. Das Einvernehmen mit dem Zentralausschuss ist auch herzustellen, soweit Änderungen hinsichtlich der Grundsätze der Ermittlung und Berechnung der leistungsbezogenen Prämie vorgenommen werden. 7.4. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Wien, am 1. März 2001 5