Anmeldung Voll-WP-Examen 2016 StR-Fernlehrgang Anrede Frau Herr Titel Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Versandanschrift ja nein Rechnungsanschrift ja nein Telefon privat / Büro /mobil e-mail Firmenanschrift Versandanschrift ja nein Rechnungsanschrift ja nein Bisher abgelegte Examina Angestrebter Examenstermin Bundesland Genaue Bezeichnung des Fernlehrgangs Der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerrecht-Prüfungen der Voll-WP-Prüfung der ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH dauert insgesamt 15 Monate und beginnt am 01. Juli 2015 mit der Lieferung des ersten Lehrmaterials (Eintritt jederzeit möglich). Der Lehrgang bereitet auf die Steuerrecht-Prüfungen im Herbst 2016 vor der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer vor. Dieser Fernlehrgang ist von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) unter der Zulassungsnummer 544901 zugelassen worden. Die Leistungen des Veranstalters sind wie folgt: Monatliche Lieferung des schriftlichen Lehrmaterials (siehe beiliegenden Verschickungsplan): Möglichkeit A: als passwortgeschützter Download im Internet (Verschickungsvolumen durchschn. 2,5 MB) Möglichkeit B: per Post (Bitte entsprechend ankreuzen. Ein Wechsel ist jederzeit möglich) Auswertung und Rücksendung der Klausuren Beantwortung aller fachlichen Fragen durch die Studienleiter Hiermit melde ich mich zu folgendem Kurs an: Ich möchte die WP-ECONECT Card zu 2.950,00 Verschickungsmöglichkeit A (Download) ohne WP-ECONECT Card: 1.200,00 mit WP-ECONECT Card: 600,00 Dieser Betrag ist wie folgt zu zahlen: in fünf gleichen Raten von 240,00 (bzw. 120,00 mit WP-ECONECT Card) zu Kursbeginn am 01.07.2015, zum 24.09.2015, zum 15.12.2015, zum 25.03.2016 und zum 24.06.2016. Zusätzliche Kosten entstehen durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln: Dateigröße im ZIP-Format je Verschickung: durchschn. 2,5 MB. Verschickungsmöglichkeit B (Postversand) ohne WP-ECONECT Card: 1.700,00 mit WP-ECONECT Card: 850,00 Dieser Betrag ist wie folgt zu zahlen: in fünf gleichen Raten von 340,00 (bzw. 170,00 mit WP-ECONECT Card) zu Kursbeginn am 01.07.2015, zum 24.09.2015, zum 15.12.2015, zum 25.03.2016 und zum 24.06.2016 gültig ab 01.01.2015
Teilnahmebedingungen 1. Voraussetzungen für den Fernlehrgang Zulassung oder Aussicht auf Zulassung zum Voll-WP-Examen. 2. Zulassungsbedingungen zum Wirtschaftsprüfungs-Examen Wir weisen darauf hin, dass unser Fernlehrgang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen vorbereitet. Gem. Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), ist der Antrag auf Zulassung in schriftlicher Form an die Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer zu richten. Die Zulassung zur Prüfung setzt eine bestimmte Vorbildung und eine genügende praktische Ausbildung voraus, die in den 8, 8a und 9 Wirtschaftsprüferordnung geregelt sind. 3. Zahlungsmodalitäten Die jeweiligen Kursgebühren sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung bzw. zu den umseitig angegebenen Terminen fällig. Mir ist bekannt, dass ansonsten der Ausschluss von der Teilnahme am Kurs erfolgen kann. 4. Literaturanschaffungen Mir ist bekannt, dass für die Teilnahme an Ihrem Lehrgang bzw. für die Durcharbeitung des Studienmaterials folgende Anschaffungen notwendig sind: (1) Beck sche Steuergesetzte, (2) Beck sche Steuerrichtlinien, (3) Beck sche Steuererlasse. 5. Besondere Verpflichtungen der/des Teilnehmenden Ich verpflichte mich, (1) Ihnen ein schriftliches Protokoll über meine mündliche Prüfung einzureichen, (2) die mir ausgehändigten Arbeitsunterlagen keinem Dritten zugänglich zu machen. 6. Kündigung Die Mindestlaufzeit dieses Fernunterrichtsvertrages beträgt 4 Monate. Der Fernunterrichtsvertrag kann ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Teilnehmer erhält die Kursgebühren anteilig erstattet. Das Recht des Veranstalters und der/des Teilnehmenden, diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen zu können, bleibt unberührt. Vertragsschluss ist der im Folgenden angegebene Tag der Anmeldung. 7. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ich meinen allgemeinen Gerichtsstand habe. 8. Nebenabreden Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 9. Widerrufsrecht und -belehrung Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 BGB zu. Als Verbraucher haben Sie daher das Recht, Ihre Vertragserklärung nach Maßgabe der folgenden Widerrufsbelehrung zu widerrufen: Widerrufsbelehrung a. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, das erste Fernlehrmaterial in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH, Rödelheimer Str. 45, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: +49 (0)69-970 970 0; Fax: +49 (0)69-970 970 70; E-Mail: info@econect.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. b. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fernlehrmaterials. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fernlehrmaterials nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Datum: Unterschrift:
Anlage: Muster-Widerrufsformular Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Wenn Sie den (Fernunterrichts-)Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An: ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH, Rödelheimer Str. 45, 60487 Frankfurt am Main; Fax: +49 (0)69-970 970 70; E-Mail: info@econect.com Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*)/erhalten am (*): Name des/der Verbraucher(s): Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): Datum: (*) Unzutreffendes streichen
StR-Fernlehrgang 2015/2016 Verschickungsplan ZFU Zul.-Nr. 544901 (Änderungen vorbehalten) Nr. Datum Inhalt 1 01. Juli 15 Anleitung Einkommensteuer Teil 1 Einkommensteuer Teil 2 Buchführung und Bilanzwesen Teil 1 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Juli I 2015 2 22. Jul 15 Einkommensteuer Teil 3 Einkommensteuer Teil 4 Buchführung und Bilanzwesen Teil 2 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Juli II 2015 3 12. Aug 15 Einkommensteuer Teil 5 Buchführung und Bilanzwesen Teil 3 Bewertungsgesetz Teil 1 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen August 2015 Aktuelle Steuerentwicklungen 4 02. Sep 15 Einkommensteuer Teil 6 Buchführung und Bilanzwesen Teil 4 Bewertungsgesetz Teil 2 Umsatzsteuer Teil 1 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen September I 2015 5 23. Sep 15 Einkommensteuer Teil 7 Buchführung und Bilanzwesen Teil 5 Umsatzsteuer Teil 2 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen September II 2015 6 14. Okt 15 Einkommensteuer Teil 8 Buchführung und Bilanzwesen Teil 6 Körperschaftsteuer Teil 1 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Oktober 2015 7 04. Nov 15 Einkommensteuer Teil 9 Umsatzsteuer Teil 3 Körperschaftsteuer Teil 2 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen November I 2015 Aktuelle Steuerentwicklungen 8 25. Nov 15 Einkommensteuer Teil 10 Umsatzsteuer Teil 4 Körperschaftsteuer Teil 3 Fremdkontrollarbeiten und Lösungen November II 2015 9 06. Jan 16 Abgabenordnung 1 Umsatzsteuer Teil 5 Nebengesetze Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Januar I 2015
10 27. Jan 16 Abgabenordnung 2 Abgabenordnung 3 Gewerbesteuer Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Januar II 2016 11 17. Feb 16 Abgabenordnung 4 Umwandlungsteuergesetz Erbschaftsteuer Fremdkontrollarbeiten und Lösungen Februar 2016 12 09. März 16 Abgabenordnung 5 (einschl. FGO) Außensteuergesetz Grunderwerbsteuer Fremdkontrollarbeiten und Lösungen März 2016 Aktuelle Steuerentwicklungen Rücksendung Fremdkontrollarbeiten 13 30. März 16 bis 20. Juli 16 Spätester Einsendetermin: 4 Wochen nach Erhalt der Verschickung Integrierter Klausurenfernlehrgang Individuelle Korrektur Sachverhalte Ausgepunktete Lösungshinweise
Hinweise zur Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen Rechtliche Grundlagen: Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), im Folgenden: WPO Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I. S. 2178), im Folgenden: WiPrPrüfV 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus. (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden 1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben; 2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben. (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein. 8a Besondere Ausbildungsgänge, Rechtsverordnung (1) Hochschulausbildungen, 3. die alle Wissensgebiete nach 5 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen, 4. die mit eine Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen und 5. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden. (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner 1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbes. das Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsganges denen nach 5der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer entsprechen, 2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbes. die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie 3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach 9 Abs. 6 Satz 2, insbes. die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen.
9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) (1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben eine wenigstens dreijährige Tätigkeit bei einer in 8 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudienzeit der Hochschulausbildung weniger als acht Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre; eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Bewerbenden wenigstens während der Dauer zweier Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prüfungsberichte mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss 1. im Falle des 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden; 2. im Falle des 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin abgeleistet werden. Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden haben. (3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen eine Berufsangehöriger tätig ist, ausgeübt worden sein. (4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als Steuerberater oder Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzurechnen. (5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unternehmen oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerberaterin oder in einem Prüfungsverband nach 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei einer Personenvereinigung nach 43a Abs. 4 Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfungen von größeren Betrieben durchgeführt haben. Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die in dem ausländischen Staat als sachverständiger Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgelistet wurde und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. (6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 1, die im Rahmen eines anerkannten Hochschulausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden; zudem kann die Zulassung zur Prüfung bereits zu einem früherem Zeitpunkt erfolgen.