Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 07/2014 (12. Juni 2014)



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Transkript:

Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 07/2014 (12. Juni 2014) Dritte Satzung zur Änderung der Grundordnung der Dualen Hochschule Baden- Württemberg vom 4. November 2011 Vom 12. Juni 2014 Aufgrund von 8 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) hat der Senat der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in seiner Sitzung am 6. Juni 2014 folgende Änderung der Grundordnung beschlossen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2014 dazu Stellung genommen und sein Einvernehmen zu 5 Absatz 2 erteilt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Schreiben vom 11. Juni 2014 Az: 45-7323.1-600/7/1 dieser Änderung zugestimmt. Artikel 1 Die Grundordnung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 4. November 2011 wird wie folgt geändert: 1. 2 Gliederung der Hochschule 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Hochschule gliedert sich in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige Untereinheiten. Diese sind: 1 / 9

- die Studienakademie Heidenheim, - die Studienakademie Heilbronn, - die Studienakademie Karlsruhe, - die Studienakademie Lörrach, - die Studienakademie Mannheim, - die Studienakademie Mosbach, - die Studienakademie Ravensburg, - die Studienakademie Stuttgart, - die Studienakademie Villingen-Schwenningen. 2. 3 Mitglieder und Angehörige; Wahlen 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied zu sein, ist Angehöriger der Hochschule gemäß 9 Absatz 4 Satz 1 LHG. Angehörige sind auch Studierende im Kontaktstudium sowie Personen, die an der Hochschule oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben (Alumni)." 3. 4 wird wie folgt gefasst: 4 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: - das Rektorat, das die Bezeichnung Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW) führt, - der Senat, - der Hochschulrat, der die Bezeichnung Aufsichtsrat führt. 4. 5 wird wie folgt gefasst: 5 Präsidium der DHBW (1) Dem Präsidium der DHBW gehören an: 2 / 9

als hauptamtliche Präsidiumsmitglieder - die Präsidentin oder der Präsident, - die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident als Präsidiumsmitglied für den Bereich Qualität und Lehre, - die Kanzlerin oder der Kanzler. Hinzu kommen ein nebenamtliches und ein nebenberufliches Präsidiumsmitglied; das nebenberufliche Präsidiumsmitglied ist Angehörige oder Angehöriger der Ausbildungsstätten nach 65c LHG. (2) Der Findungskommission nach 18 Absatz 1 LHG zur Wahl eines hauptamtlichen Präsidiumsmitglieds gehören an: 1. die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender der Findungskommission sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats, die von diesem benannt werden, 2. drei Mitglieder des Senats, die von diesem gewählt werden, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums als beratendes Mitglied. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Findungskommission beratend teil. (3) Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang nach 18 Absatz 3 Satz 4 LHG ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben. 5. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt 5a Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademien, der Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (1) Das Präsidium schreibt die Stellen der Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Leiterinnen und Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter öffentlich aus. (2) Zur Vorbereitung der Wahl von Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiterinnen oder 3 / 9

Studienbereichsleiter nach 27 d LHG setzt die Präsidentin oder der Präsident eine Findungskommission ein. Dieser gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident, 2. ein weiteres hauptamtlichen Präsidiumsmitglied, das von der Präsidentin oder vom Präsidenten benannt wird, 3. die oder der Vorsitzende des Örtlichen Hochschulrats, 4. die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, 5. ein Mitglied des Örtlichen Senats, das von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt wird und das hauptamtliches Mitglied der entsprechenden Fakultät sein soll, 6. die Gleichstellungsbeauftragte. (3) Die Findungskommission gibt gegenüber dem Präsidium eine Empfehlung für einen Wahlvorschlag ab. Das Präsidium stellt im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie einen Wahlvorschlag mit bis zu drei geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten auf und holt die Stellungnahme des Örtlichen Senats und der fachlich zuständigen Fachkommission zu dem Wahlvorschlag ein; bei der Wahl der Außenstellenleiterin oder des Außenstellenleiters ist die Fachkommission des Studienbereichs zuständig, dem die meisten Studierenden der Außenstelle zugeordnet sind. Der Örtliche Hochschulrat wählt auf der Grundlage dieses Wahlvorschlages in geheimer Wahl eine oder einen der dort genannten Kandidatinnen und Kandidaten. 6. 7 wird wie folgt gefasst: 7 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und neun nach 20 Absatz 4 LHG auszuwählenden Mitgliedern sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beginnt am 1. Oktober und endet nach vier Jahren mit Ablauf des 30. September. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. (3) Der Findungskommission nach 20 Absatz 4 Satz 1 LHG zur Auswahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gehören zwei Senatsmitglieder, die vom Senat gewählt werden und nicht dem Präsidium der DHBW angehören dürfen, sowie Vertreterinnen und Vertreter des 4 / 9

Wissenschaftsministeriums an, die in der Summe zwei Stimmen führen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Aufsichtsrats nimmt an den Sitzungen der Findungskommission beratend teil. 7. 8 Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Der Fachkommission des Studienbereichs Wirtschaft gehören j e zehn Professorinnen oder Professoren der Hochschule und Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, eine externe wissenschaftliche Beraterin oder ein externer wissenschaftlicher Berater sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden an. Der Fachkommission des Studienbereichs Technik gehören je acht Professorinnen oder Professoren der Hochschule und Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, eine externe wissenschaftliche Beraterin oder ein externer wissenschaftlicher Berater sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden an. Der Fachkommission des Studienbereichs Sozialwesen gehören je vier Professorinnen oder Professoren der Hochschule und Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, eine externe wissenschaftliche Beraterin oder ein externer wissenschaftlicher Berater sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden an. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; die Sätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertretungen entsprechend. Von den professoralen Mitgliedern einer Fachkommission ist ein Mitglied Professorin oder Professor des CAS. 8. Nach 11 werden folgende 11a bis 11g eingefügt 11a Rechtsstatus und Aufgaben des DHBW Center for Advanced Studies (CAS) (1) Das DHBW Center for Advanced Studies (CAS) ist eine zentrale Einheit im Sinne des 15 Absatz 8 LHG. (2) Das CAS bündelt die weiterbildenden, berufsintegrierenden dualen Masterstudiengänge sowie sonstige externe und interne Weiterbildungsangebote der DHBW. Ihm ist das Zentrum für Hochschuldidaktik und lebenslanges Lernen (ZHL) zugeordnet. Das CAS führt 5 / 9

Lehrveranstaltungen durch und entwickelt neue Studiengänge und Kontaktstudien. Es übernimmt Aufgaben im Bereich der kooperativen Forschung und führt Studieneingangsprüfungen und Assessments durch. (3) Das CAS hat seinen Sitz in Heilbronn. 11b Leitung und Organisation des CAS (1) Das CAS wird von einer Direktorin oder einem Direktor des CAS geleitet. Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Rahmen der vom Präsidium getroffenen Festlegungen über alle Angelegenheiten des CAS. Sie oder er ist gegenüber dem Präsidium für die wirtschaftliche Verwendung der dem CAS zugewiesenen Mittel verantwortlich und unterrichtet das Präsidium der DHBW regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten, bei besonderen Anlässen unverzüglich. (2) Die Direktorin oder der Direktor des CAS wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor des CAS, den Dekaninnen und Dekanen des CAS und der Leiterin oder dem Leiter des ZHL bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt. Ihr oder ihm steht insoweit neben dem Präsidium der DHBW ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor des CAS unterstützt darüber hinaus das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben. (3) Die Direktorin oder der Direktor des CAS wird im Fall der Verhinderung von einer von ihr oder ihm bestimmten Stellvertreterin oder einem von ihr oder ihm bestimmten Stellvertreter aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane des CAS vertreten. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. (4) Das CAS ist in Studienbereiche gegliedert, die keine Fakultäten im Sinne von 15 LHG sind. Jeder Studienbereich wird von einer Dekanin oder einem Dekan des CAS geleitet. (5) Das Präsidium schreibt die Stellen der Direktorin oder des Direktors des CAS, der Dekaninnen und Dekane des CAS, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der Leiterin oder des Leiters des ZHL öffentlich aus. Die Ausschreibung der Stellen der Dekaninnen und Dekane des CAS, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der Leiterin oder des Leiters des ZHL erfolgt im Benehmen mit der Direktorin oder des Direktors des CAS. Die Direktorin oder der Direktor des CAS wird auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung des Senats vom Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl der Dekaninnen und Dekane des CAS sowie der Leiterin oder des Leiters des ZHL erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung des Senats durch den CAS-Rat; der Vorschlag des Präsidiums bedarf des Einvernehmens der Direktorin oder des Direktors des CAS. 6 / 9

(6) Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors des CAS, der Dekaninnen oder Dekane des CAS sowie der Leiterin oder des Leiters des ZHL beträgt jeweils sechs Jahre. 11c Wirtschafts- und Personalverwaltung Das CAS erledigt im Rahmen der Vorgaben des Präsidiums alle dort anfallenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaftung der dem CAS zugewiesenen Mittel sowie Räume. Die Personalverantwortung wird im Rahmen der Vorgaben des Präsidiums wahrgenommen. 11d CAS-Rat (1) Dem CAS-Rat gehören folgende Mitglieder an: 1. die Direktorin oder der Direktor des CAS, 2. die Dekaninnen und Dekane des CAS, 3. die Leiterin oder der Leiter des ZHL, 4. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor des CAS, 5. die Gleichstellungsbeauftragte, die sich durch eine von ihr zu benennende Person vertreten lassen kann, 6. drei Rektorinnen oder Rektoren von Studienakademien, die aus deren Mitte gewählt werden, 7. je Studienbereich eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule, die oder der vom Senat gewählt wird, 8. eine Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter, die oder der vom Senat gewählt wird, 9. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter, die oder der vom Senat gewählt wird, 10. je Studienbereich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, die von den beteiligten Ausbildungsstätten gewählt werden, 11. so viele weitere Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Mitglieder nach Nummer 1 bis 9 erreicht ist, 12. je Studienbereich eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden am CAS, die oder der von der Studierendenvertretung des CAS gewählt wird. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder vier Jahre. 7 / 9

(2) Der CAS-Rat ist zuständig für 1. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen des CAS, 2. Beratung der CAS-Leitung hinsichtlich der Inhalte der Studiencurricula des CAS sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens, 3. Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen dem CAS und den Ausbildungsstätten; hierunter fallen insbesondere: a) Koordinierung der Integration von Studium und Praxis, b) Abstimmung der Studienkapazitäten am CAS, c) Maßnahmen zur Gewinnung von Ausbildungsstätten, d) Entwicklung von Leitlinien für die Zulassung von Ausbildungsstätten, e) Konzepte zur gemeinsamen Personalentwicklung, 4. Empfehlungen zu didaktischen Grundsätzen, insbesondere zur Integration von Theorie und Praxis, 5. Empfehlungen zur Ausgestaltung der kooperativen Forschung im Rahmen des Masterstudiums, 6. Beratung hinsichtlich hochschulübergreifender Kooperationen im Rahmen des Masterstudiums, 7. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren. (3) Der CAS-Rat kooperiert mit den Fachkommissionen und der Kommission für Qualitätssicherung. 11e Senat Der Senat ist zuständig für 1. die Beschlussfassung über a) Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs des CAS im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, b) die Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne von Studienangeboten des CAS sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des vom Präsidium der DHBW vorgegebenen Rahmens, 2. die Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan des CAS, 3. die Zustimmung zu Berufungsvorschlägen, 4. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen des CAS, 5. die Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche, 6. die Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung des CAS. 8 / 9

11f Funktionsbeschreibungen und Berufungen Für Funktionsbeschreibungen und Berufungen gelten die für die Studienakademien geltenden Regelungen entsprechend. 11g Studierende des CAS und Studienkommission (1) Die an den vom CAS durchgeführten Studiengängen immatrikulierten Studierenden sind Mitglieder des CAS. (2) Zuständig für die Durchführung des Zulassungs-, Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahrens für Studierende des CAS ist das CAS. (3) Studienkommissionen im Sinne des 15 Absatz 8 Satz 6 Halbsatz 2 LHG sind die Fachkommissionen nach 20a Absatz 2 LHG, sowie für Fragen der Qualitätssicherung die Kommission für Qualitätssicherung nach 20a Absatz 1 LHG. (4) Für Studierende, die vor Einrichtung der Studiengänge des CAS an der DHBW in einem Master- Studiengang immatrikuliert sind, ist abweichend von Absatz 2 für die dort genannten Verfahren die jeweilige Studienakademie zuständig. (5) Am CAS wird eine Studierendenvertretung des CAS gebildet. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW. Artikel 2 Inkrafttreten und Übergangsregelungen 1. Diese Grundordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule in Kraft. 2. Die Amtszeit der Direktorin oder des Direktors des CAS, die oder der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Grundordnung bereits im Amt befindet, endet am 30. September 2016. Dasselbe gilt für die Dekaninnen und Dekane des CAS und die Leiterin oder den Leiter des ZHL. Stuttgart, den 12. Juni 2014 Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident 9 / 9