9 Bs 181/149 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT GRAl EINGEGANGEN 24. JULI 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten DI Dr.Luger als Vorsitzenden, die Richterin Maga.Berzkovics und den Richter Mag.Ohrnhofer in der Strafsache gegen Andrea Juen wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach 288 Abs 1 und 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten Andrea Juen und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.Jänner 2014, 58 Hv 108/13t-27, gemäß 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt: Der Berufung der Angeklagten Andrea Juen wegen des Ausspruches über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Angeklagte wird mit ihrer weiteren Berufung ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe darauf verwiesen. GRONDE: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 26.Jänner 1963 geborene österreich ische Staatsbürgerin Andrea Juen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach 288 Abs 1 und 4 StGB (zu 1.) und der Vergehen der Verleumdung nach 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu 2.) schuldig erkannt und hiefür nach 288 Abs 1 StGB in Anwendung der 28 (Abs 1) und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,00 bestimmt wurde, verurteilt sowie gemäß 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zufolge des - wörtlich wiedergegebenen - Schuldspruches hat die Angeklagte Andrea Juen 1 von 5
9 Bs 181/149 1. am 11.07.2013 in Wenns vor der Polizei inspektion Wenns als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei Strafprozessordnung in einem Ermittlungsverfahren nach der falsch ausgesagt, indem sie unter anderem angab: ",ch habe ihn (Georg Pilaj] dann auch gefragt, ob er sich im Drogenmilieu auskennt. Er hat bejaht, er sei selber einmal in der Szene gewesen und er kenne auch denjenigen Dealer, der die High Society mit Kokain versorgt. Ich habe ihn auch gefragt, was er von Sexparties wisse, dass mir mein Ex-Mann Fotos von solchen Parties gezeigt habe. PILOJ hat gesagt, dass er davon wisse, diese Parties spielten sich jetzt auf der Hungerburg in Innsbruck ab, vermutlich bei Mag. ARNOL0, der irgendwas mit Raiffeisen zu tun hat. Bei diesen Parties werde auch Kokain konsumiert. Ich habe ihn dann um weitere Auskünfte gebeten, habe ihm deswegen auf einem Zettel die Namen Mag. Michael Schall hart, Abt. 66 CG, LG Innsbruck und Mag. Peter FRIEDRICH, Medienrichter, LG Innsbruck aufgeschrieben. Er hat mir zugesagt, dass er sich erkundigen würde. Ich habe PILOJ gefragt, ob er ausfindig machen könnte, ob diese zwei Richter Rauschgift Rauschgiftübergaben nehmen würden. Ich hätte auch gerne Fotos von des Dealers an diese Richter. Er hat mir zugesagt, dass er das machen werde. Der Dealer schulde ihm eh einen Gefallen und er werde das sicher erfahren. Am Vormittag hat er [Georg PilajJ mir dann gesagt, dass der MANU, der Dealer, der die High Society mit Rauschgift versorgt, gegenüber ihm gesagt habe, dass beide Richter, also sowohl Mag. SCHALLHART und auch Mag. Peter FRIEDRICH, seit Jahren regelmäßig, alle drei Monate von diesem MANU Kokain beziehen würden. Der SCHALLHART Dealer sogar Geld. Auch hätte Mag. SCHALLHART Bestechungsgelder schulde dem zum Dealer MANU gesagt, dass die nicht mehr gut fließen, seit ihn so eine blöde Kuh angezeigt habe." 2. am 03.04.2013 in Imst bei ihrer Einvernahme als erstbeklagte Partei im zivilgerichtlichen Räumungsverfahren vor dem Bezirksgericht Imst zu 7 C 172/12t durch ihre Aussage, "Es ist so, dass ich auf der Fahrt nach Wien im Bus einen gewissen Georg Piloy getroffen habe, der mir erzählt hat, nachdem wir eben ins Gespräch gekommen sind, dass er jenen Dealer kenne, der die Innsbrucker High Highsociety mit Drogen versorge, Er hat mich dann gefragt, welche Richter das seien, die eben derartige Entscheidungen mir gegenüber getroffen hätten. Ich habe ihm die Namen Mag. Peter Friedrich und Mag. Michael Schallhart genannt. Dieser Georg Piloy ist dann zu mir nach Arzl gekommen, weil er einen Termin in Wenns hatte, und hat mir bestätigt, dass diese beiden Richter von diesem Dealer befiefert würden und zwar alle drei Monate würden sie regelmäßig Kokain von demjenigen beziehen. <f und am 11.07.2013 in Wenns bei der zu 1. geschilderten Tat den Richter des Landesgerichtes 2 von 5
9 Bs 181/149 Innsbruck Mag. Michael Schallhart und den Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck Mag. Peter friedrich dadurch jeweils der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie beide jeweils einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind. Auf die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen, die Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessungsgrunde (US 3 ff) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Gegen das Urteil richtet sich zum einen die Berufung der Angeklagten Andrea Juen wegen Nichtigkeit, dies unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach 281 Abs 1 Z 4 StPO, sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 32,34). Die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt. Die Ausführungen in der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld erweisen sich im Hinblick auf die darin enthaltenen Neuerungen (die mit den Eingaben der Angeklagten mit dem Betreff "Wiederaufnahme" [ON 30,35] belegt werden) als berechtigt. Die Verurteilung der sich leugnend verantworteten Angeklagten Andrea Juen wird im Urteil ausschließlich mit der Aussage des - einzigen in der Hauptverhandlung einvernommenen - Zeugen Georg Pilaj begründet, welcher entgegen der Darstellung der Angeklagten sowohl vor der Polizei (ON 2, AS 17 ff) als auch in der Hauptverhandlung (ON 26, AS 3 verso) entschieden in Abrede stellte, dahingehende Angaben zur Angeklagten gemacht zu haben, und darüber hinaus auch angab, mit Suchtgift absolut nichts zu tun zu haben und niemanden in der Suchtgiftszene in Innsbruck zu kennen (ON 2, AS 21). Nunmehr wird im Rahmen der Schuldberufung (daneben auch noch in weiteren Eingaben) ausdrücklich geltend gemacht, der Zeuge Georg PiJajhabe auch gegenüber Dr.Georg Soier-Niederreither gesagt, dass am Landesgericht Innsbruck "gekokst" werde (ON 34, AS 7), wobei auch eine eidesstattliche Erklärung von Alois Falbesoner vom 12.Februar 2012 (gerneint offenkundig: 2014) vorliegt (ON 35, AS 3), in der dieser bestätigt, dass Dr.Georg Soier-Niederreither angegeben habe, Georg (richtig:) Pilaj habe (auch) zu ihm gesagt, dass am Landesgericht Innsbruck Kokain konsumiert werde und dass Georg Pilaj regelmäßig eine Tüte rauche und er mit ihm auch schon eine geraucht habe. Weiters liegt eine eidesstättige Erklärung von Mag.Dr.Christian (möglicherweise) Warum vom 21.Februar 2014 vor, wonach Dr.Georg Soier-Niederreither gesagt habe, Georg Pilaj habe mit ihm hin und wieder in der Vergangenheit "Tüten" geraucht bzw praktiziere dies bis in die Gegenwart (ON 35, AS 5). Angesichts dessen, dass dem angefochtenen Urteil lediglich die 3 von 5
9 Bs 1811149 widerstreitenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen Georg Pila] zugrunde liegen.. wobei in Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, den Begleitumständen erhöhte Beachtung zukommt (vgl etwa RIS-Justiz RS0098429, RS0028345), ist - zumal mit den neuen Beweismitteln die Glaubwürdigkeit des Zeugen Pilaj in Frage gestellt wird - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei zur erforderlichen umfassenden 4 von 5
9 Bs 181/149 ------------~------- Sachverhaltsabklärung - insbesondere auch zu den subjektiven Tatbestandserfordemissen - die Einvernahme zumindest der genannten Zeugen vorzunehmen sein wird. ----_._-_._-----_._----_._--_._-----_.-..------_._-_._-_.- _------ -_.._ - Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9 Graz, 3.Juli 2014 DI Dr.Hermann Luger, Senatspräsident Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG 5 von 5