Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung



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Vom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt

Transkript:

- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 01. August 1983 (GBL. S.397) wird verordnet: 1 Zweck der Prüfung In der Prüfung soll der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die für das Latinum, das Große Latinum, das Graecum und sas Hebraicum erforderlich sind. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung können Bewerber zugelassen werden, die in Baden-Württemberg 1. eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife erworben haben, 2. als Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, 3. als Schüler die Voraussetzungen für die Ablegung der Ergänzungsprüfung nach der Verwaltungsvorschrift über den Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 27.März 1983 (K.u.U. S.351) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (2) Schüler melden sich zu dieser Ergänzungsprüfung rechtzeitig bei ihrer Schulleitung an. Die Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 richten bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung ihren Antrag auf Zulassung an das Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung), das für den gewählten Prüfungsort zuständig ist. 1 Abschrift!!!! Keine Haftung für evtl. Fehler. K. Rechentin

- 2- Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurz gefasster Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, 3. ggf. eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Zulassungsbescheid einer Hochschule Baden-Württembergs (vgl. Absatz 1 Nr. 2), 4. Angaben über die Art der Vorbereitung sowie über die gelesenen Schriftsteller und Werke, 5. eine Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zum zweiten Male abgelegt wird, 6. eine Erklärung, dass die Bewerbung nur bei einem Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) eingereicht wurde. (3) Über die Zulassung der Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet das Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung). Es weist die Bewerber einem öffentlichen Gymnasium zur Ablegung der Prüfung zu. Über die Zulassung der Bewerber nach Absatz 1 Nr. 3 entscheidet der Schulleiter. 3 Zeitpunkt und Ort der Prüfung (1) Die Prüfung findet für die Bewerber nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in jedem Oberschulamtsbereich ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) in der Regel zweimal jährlich statt. Sie wird vom Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) abgenommen. Dieses bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Prüfung. Die Prüfung für Schüler findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung statt. (2) Falls die Zahl der zugelassenen Bewerber gering ist, können diese zur Ablegung der Prüfung einem anderen Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) zugewiesen werden.

- 3-4 Form und Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Die Prüfungsanforderungen für das Latinum richten sich nach den Anforderungen am Ende eines dreijährigen Fremdsprachenunterrichts. (3) Die Prüfungsanforderungen für das Große Latinum richten sich nach den Anforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Latein als Grundkursfach. (4) Die Prüfungsanforderungen für das Graecum und das Hebraicum richten sich nach den Anforderungen am Ende eines dreijährigen Fremdsprachenunterrichts. 5 Durchführung der Prüfung (1) Das Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) bildet einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamts ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung), 2. vom Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) berufene Lehrer an öffentlichen Gymnasien, 3. ggf. weitere vom Oberschulamt ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung) oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Mitglieder. Kursleiter von Universitätskursen können als Prüfer eingesetzt werden, wenn sie in dem jeweiligen Fach eine wissenschaftliche und pädagogische Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder neben der wissenschaftlichen Prüfung eine mindestens fünfjährige Praxis in der Leitung von Sprachkursen nachweisen. Beim Hebraicum können auch Professoren für Altes Testament sowie Theologen mit Erfahrung in der Leitung von Sprachkursen eingesetzt werden. (2) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt einem Vertreter des Oberschulamts ( jetzt Regierungspräsidium Abteilung 7: Schule und Bildung). Er kann damit den

- 4- Schulleiter eines Gymnasiums beauftragen. Die Leitung umfasst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsaufsicht. (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus der Übersetzung eines Textabschnitts. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Die Benutzung eines Wörterbuches ist zugelassen. (4) Zur mündlichen Prüfung wird ein Bewerber nicht zugelassen, wenn er im schriftlichen Teil der Prüfung die Note ungenügend erreicht hat. (5) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, 2. ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfer, 3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. Ebenso lang ist die Vorbereitungszeit. Die Benutzung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung. Er kann selbst prüfen. (6) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Leistungen erfolgt nach 5 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Erteilung von halben Noten zulässig ist; die Endnote ist als ganze Note zu erteilen. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, die Festsetzung des mündlichen Prüfungsergebnisses, die Protokollführung, die Nichtteilnahme an der Prüfung, den Rücktritt sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 20. April 1983 (K.u.U., S.367) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

- 5- (7) Bewerber nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis zur Prüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzuzeigen. 6 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnote und stellt fest, wer die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Leistungen ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Leistungen mindestens ausreichend (4,0) ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 7 Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. STUTGART, den 15. Mai 1986 MAYER-VORFELDER