5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Verwaltung



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Horizontale und vertikale Gliederung der in der Bundesrepublik Deutschland 79 regeln gelten, muss die öffentliche abgegrenzt werden von den anderen Formen staatlicher Tätigkeit. Am einfachsten ist die Bestimmung nach der sogenannten Subtraktionsformel. Sie geht von der Überlegung aus, dass sich eher entscheiden lässt, was Gesetzgebung und was Rechtsprechung ist. Das, was übrig bleibt, ist stätigkeit. Folglich ist im materiellen Sinne jede Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch noch Rechtstrechung hat. Was organisatorisch unter zu verstehen ist, lässt sich klarer bestimmen. Zunächst gibt es Vorschriften im Grundgesetz, nach denen bestimmte Organe und Organgruppen der Exekutive zugeteilt werden. Gem. Art. 87 GG sind das beispielsweise der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger. Art. 87 G Für andere Organe, insbesondere für die Gemeinden, fehlt eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Einordnung in den Bereich der 2. Gewalt. Deshalb lässt sich in diesen Fällen nur auf die Tätigkeit des jeweiligen Organs abstellen: sorgane sind diejenigen Staatsorgane, deren hauptsächliche Tätigkeit stätigkeit im materiellen Sinne ist. Subtraktionsformel sorgane Danach gehört die gesamte Kommunalverwaltung einschließlich ihrer Vertretungskörperschaften zu den sorganen. Die Tätigkeit der Regierung umfasst die politische Staatsleitung, insbesondere die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Vorbereitung der Gesetze. Somit zählt die Regierung nicht zur. Öffentliche ist die Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Regierung ist. Öffentliche 5.2 Möglichkeiten der Unterscheidung der Unterscheidung der öffentlichen Nach dem Träger Nach den Aufgaben und Zielen Nach der Rechtsform des Handelns Landesverwaltung Kommunalverwaltung Eingriffsverwaltung Leistungsverwaltung Planungsverwaltung Hoheitsverwaltung Fiskalverwaltung Durch die Struktur der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat und aufgrund der Regelungen des Grundgesetzes muss innerhalb der öffentlichen unterschieden werden nach: Landesverwaltungen und Gemeindeverwaltungen

80 unmittelbare mittelbare Lernfeld 2: Die in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Die en lassen sich nochmals in unmittelbare und in mittelbare öffentliche en einteilen. Unmittelbare erfolgt durch eigene Behörden, mittelbare durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (vgl. Kap. 4). 5.3 Horizontale Gliederung der Struktur der horizontalen Gewaltenteilung Ausgangspunkt der Überlegungen ist auch hier die Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland. Das nachfolgende Schema gibt eine Übersicht über die Struktur der horizontalen Gewaltenteilung: Rechtsetzung durch Legislative Rechtsanwendung durch Exekutive Judikative Planende Vewaltung = Im Rahmen der Gesetze besteht die Freiheit, Einzelheiten zu planen Vollzugsverwaltung = Ausführung der Gesetze und der Beschlüsse der planenden Rechtsprechung = Anwendung der Gesetze auf Rechtsfälle durch unabhängige Richter In der horizontalen Gliederung der erfolgt die Organisation der öffentlichen im Rahmen einer bestimmten Ebene. 5.4 Vertikale Gliederung der Im Rahmen der vertikalen Gliederung der öffentlichen wird gemäß der vertikalen Gewaltenteilung die Ausführung von saufgaben im Rahmen der Zuständigkeit auf Bundes- oder Landesebene betrachtet. Vertikale Gewaltenteilung Aufbau in der Bundesrepublik Deutschland horizontal Bund: LEGISLATIVE EXEKUTIVE JUDIKATIVE vertikal Bundestag + Bundesrat Bundespräsident Bundesregierung Bundesbehörden Bundesverfassungsgericht Bundesgerichtshof sgericht Bundesfinanzhof Bundearbeitsgericht Bundessozialgericht Länder: Landtage Landesregierungen Landesverfassungsgerichte Bürgerschaften (Bremen, Hamburg) Abgeordnetenhau (Berlin) Senate (Berlin, Bremen, Hamburg) Landesbehörden und alle anderen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Fachgerichtsbarkeit

Horizontale und vertikale Gliederung der in der Bundesrepublik Deutschland 81 5.4.1 Landesverwaltungen Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft. Art. 30 GG Die fällt im Unterschied zur Gesetzgebung, die der Bund weitestgehend an sich gezogen hat, überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Die Ausführung von Bundesgesetzen nach dem Grundgesetz gem. Art. 83 91 b GG Landeseigene (Art. 83, 84 GG) Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Der Begriff eigene Angelegenheiten besagt, dass die Länder eigene Landesbehörden und Einrichtungen mit dem entsprechenden Personal zur Verfügung stellen. Die Länder müssen z. B. eine Behörde zur Auszahlung von Wohngeld einrichten oder die notwendigen Unterkünfte für Asylbewerber bereitstellen. Dabei sind die Länder frei in ihrer Entscheidung darüber, wie sie die Auszahlung des Wohngeldes regeln wie sie Sozialwohnungen vergeben wie sie den Aufenthalt von Asylbewerbern regeln Bei der landeseigenen kann die Bundesregierung lediglich die Rechtmäßigkeit des Vollzuges ihrer Gesetze kontrollieren (Rechtsaufsicht Art. 84 (3) GG). Sie kann aber keine Weisungen gegenüber den Ländern erteilen. Sie hat also keine Fachaufsicht über die Länder. Die Kosten der Durchführung dieser Gesetze tragen die Länder (Art. 104a (1) GG) Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) Die Länder führen unter Aufsicht des Bundes mit ihren landeseigenen en die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus. Das gilt z. B. für: die Bundesstraßen und Bundesautobahnen (Art. 90 GG) die Luftverkehrsverwaltung (Art. 87 d GG) die Kernenergie (Art. 87 c GG) Hier hat die Bundesregierung eine Fachaufsicht (Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit), d. h., sie kann den Landesbehörden Weisungen erteilen und allgemeine svorschriften erlassen. Die Kosten trägt in diesem Fall der Bund. Landeseigene Art. 83 GG Wohngeld 11 Rechtsaufsicht Art. 84 GG Art. 85 GG Fachaufsicht 5.4.2 Wegen des Gundsatzes, die öffentliche den Ländern zu übertragen, sind dem Bund nur eng begrenzte Aufgabenbereiche zugeteilt, in denen er durch eigene Behörden (unmittelbare ) oder durch besonders zu gründende Selbstverwaltungseinrichtungen (mittelbare ) tätig werden darf. Unmittelbare (Art. 86, 87 (1) GG) Sie führt die Gesetze nach dem Grundgesetz aus, die eindeutig in die Zuständigkeit des Bundes fallen und nicht den Ländern überlassen werden können (Art. 83 ff. GG). unmittelbare und mittelbare

82 bundeseigene Art. 87 GG Art. 91a, 91b GG Lernfeld 2: Die in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Die unmittelbare wird auch als bundeseigene bezeichnet, denn der Bund handelt unmittelbar durch seine eigenen sbehörden. Die bundeseigene hat einen eigenen Unterbau. Beispiele für die bundeseigene : Auswärtiger Dienst Bundesfinanzverwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt Bundesgrenzschutz Bundeswehrverwaltung Mittelbare (Art. 87 (2) GG) Bestimmte Aufgaben des Bundes werden durch bundesmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeführt. Sie stehen grundsätzlich außerhalb des Behördenaufbaus der unmittelbaren. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b GG) Der Bund wirkt bei Landesaufgaben durch eine gemeinsame Rahmenplanung mit (Art. 91 a GG). Voraussetzungen sind, dass die Landesaufgaben eine Bedeutung für die Gesamtbevölkerung haben müssen und die Mitwirkung des Bundes zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich sein muss. Beispiele: Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur, Hochschulen, Küstenschutz. Der Bund und die Länder teilen sich die Kosten der Durchführung (Art. 91a (3) GG). Der Bund und die Länder können bei der Bildungsplanung und bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung zusammenarbeiten. Die Kostenaufteilung der Durchführung kann zwischen dem Bund und den Ländern frei vereinbart werden (Art. 91b GG). Nach dem Aufstehen schaltet Heinz Lasch das Licht an und nutzt den von einem Elektrizitätswerk verteilten Strom. Das anschließend benötigte Wasser wird von einem Wasserwerk geliefert und durch die von der Stadt unterhaltene Kanalisation abgeleitet. Währenddessen entleert die städtische Müllabfuhr die Mülltonne. Lasch fährt mit seinem Auto auf den von der gebauten und unterhaltenen Straßen zur Schule und wird dort von verbeamteten Lehrern unterrichtet. Seine Freizeit verbringt Lasch nach der Schule auf dem von der Stadt errichteten Sportplatz. Unangenehm ist der Brief, den seine Eltern vom Finanzamt bekamen. Er enthielt eine Steuererhebung. Bei der Betrachtung des Tagesablaufs kann davon ausgegangen werden, dass die Dinge, die im Text hervorgehoben sind, zur öffentlichen zählen. Überwiegend handelt es sich hierbei um Aufgaben der Stadtverwaltung.

Horizontale und vertikale Gliederung der in der Bundesrepublik Deutschland 83 Öffentliche ist zunächst Staatstätigkeit und umfasst alle gesetzlich übertragenen und freiwillig übernommenen Aufgaben. Öffentliche ist Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, die nicht Rechtsprechung, die nicht Regierung ist. Gemäß der Gewaltenteilung umfasst die horizontale Gliederung der öffentlichen die Struktur der stätigkeit im Rahmen einer Ebene. Strukturwissen Bundesunmittelbare Bundesmittelbare Landesverwaltung Landesunmittelbare Landesmittelbare Zusammenfassender Überblick: Mittelbare Staatsverwaltung Aufgaben werden nicht unmittelbar vom Staat, sondern mittelbar durch eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt. Der Staat hat nur die Aufsicht über diese juristischen Personen. Körperschaften d. ö. R. rechtsfähig auf Mitgliedschaft von Personen beruhend Verband des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von öffentl. Aufgaben vom Staat abgeleitete Hoheitsgewalt Anstalten d. ö. R. rechtsfähig Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel Ständige Erfüllung öffentlicher Aufgaben benutzerorientiert Stiftungen d. ö. R. rechtsfähig vom Staat genehmigte Organisation mit Vermögen ausgestattet Ertrag nach dem Stifterwillen für einen bestimmten öffentlichen Zweck (sozial, kulturell, wissenschaftlich) Beispiele: Beispiele: Beispiele: Bund Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Bundesarchitektenkammer Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Land Allgemeine Ortskrankenkassen Landesversicherungsanstalt Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer Ärztekammer Berufsgenossenschaften Gemeindeunfallversicherungsverband Bund Versorgungsanstalt des Bundes Deutsche Bundesbank Land Bayer. Rundfunk Sparkassen Bayer. Landesbank (Girozentrale) Studentenwerke Bund Stiftung, Preuß. Kulturbesitz Stiftung Volkswagenwerk Studien-Stiftung des deutschen Volkes Hilfswerk für behinderte Kinder Stiftung Deutscher Wald Land Wittelsbacher Ausgleichsfonds Spitalstiftungen Stiftung Maximilianeum Stiftung Germanisches Nationalmuseum

84 Lernfeld 2: Die in das staatliche Gesamtgefüge einordnen Vertikale sgliederung umfasst die Verantwortung von Bundes- und Landesverwaltung. Landesverwaltung Art. 30 GG Überwiegende Zuständigkeit der Länder Landeseigene Keine Fachaufsicht durch den Bund Bundesauftragsverwaltung Rechtsaufsicht und Fachaufsicht durch den Bund Aufgaben M 1 Sammeln Sie über einen Zeitraum von 14 Tagen Zeitungsausschnitte, in denen stätigkeit angesprochen wird. Ordnen Sie die einzelnen Sachverhalte nach der horizontalen und vertikalen sgliederung und präsentieren Sie das Ergebnis auf einer Wandzeitung. 2 Erläutern Sie den Begriff öffentliche. Leiten Sie dabei Ihre Argumentation aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ab. 3 Fertigen Sie ein Tafelbild zur Gliederung der bundeseigenen an. Verwenden Sie dabei die Software Powerpoint. 4 Grenzen Sie die Begriffe mittelbare und unmittelbare voneinander ab. Ordnen Sie der Bundes- und Landesverwaltung Beispiele zu: Bundesminister für Verkehr Bundesoberseeamt Bundesanstalt für Wasserbau Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesamt für Schiffsvermessung Deutsches Hydrographisches Institut Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Wasserund Schifffahrtsämter Wasser- straßen- Maschinenämter