1 Geltungsbereich. 2 Veranstaltung und Dienste



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Transkript:

1 Geltungsbereich Ausführungsvorschriften für Honorare im Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe (Honorarvorschriften Kinder- und Jugendhilfe - AV Hon-KJH) vom 07.01.2000 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.10.2001 Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, V A 6 Telefon 90 26 55 12 oder 90 26-7, intern 9 26 55 12 (1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Vereinbarung von Honoraren mit freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (im folgenden Honorarkräfte ), die im Rahmen von Veranstaltungen und Diensten im Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII gegen Entgelt tätig sind, soweit in vorgehenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. (2) In den Fällen, in denen Zuwendungsempfänger ( 23, 44 LHO/ 74 SGB VIII) Honorare für Veranstaltungen zahlen, ist die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften mit den in der A n l a g e ausgewiesenen Bandbreitenbeträge gemäß Nummer 1.3 der Anlage 1 oder gegebenenfalls gemäß Anlage 2 der AV zu 44 LHO durch den Zuwendungsempfänger als Höchstbeträge sicherzustellen. (3) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für: a) Veranstaltungen im Bereich der Entwicklungshilfe, b) in Form von Gagen zu vergütende Aufführungen, bei denen der künstlerische Zweck der Darbietung für die Honorierung maßgeblich ist, c) Werkleistungen auf Grundlage von Werkverträgen ( 631 ff. BGB), d) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige, e) Leistungen, die von niedergelassenen Freiberuflichen im Rahmen ihrer Praxis erbracht werden, f) Leistungen zur Hilfe zur Erziehung ( 27 bis 35 SGB VIII), Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35 a SGB VIII), Hilfe für junge Volljährige einschließlich Nachbetreuung ( 41 SGB VIII) oder um Inobhutnahme nach 42 SGB VIII. 2 Veranstaltung und Dienste (1) Zu den Veranstaltungen und Diensten im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1 Abs. 1 zählen: a) im Bereich der Bildungsvermittlung Einzelvorträge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Anleitung von Gruppen mit Bildungsschwerpunkt, Lehrgänge, Gruppen- und Einzelsupervision, Institutionsberatung im Rahmen allgemeiner Lehrtätigkeit (Vermittlung von fachspezifischen Wissensinhalten und Erfahrungen),

b) im Bereich der Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien Einzel- und Gruppenbetreuung einschließlich sozialpädagogischer Gruppenbetreuung und Anleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Freizeit- und Erholungsgruppen sowie Beratung (soweit nicht Buchstabe a), konzeptionelle, organisatorische und technische Tätigkeiten, c) Dolmetscher- und Sprachmittlertätigkeit. (2) Der Veranstaltungsbegriff im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften beinhaltet keine Festlegung dieses Begriffes über die Reichweite dieser Verwaltungsvorschriften hinaus, sofern andere Verwaltungsvorschriften nicht auf diesen Veranstaltungsbegriff Bezug nehmen. (3) Bei Veranstaltungen, die sowohl eine Tätigkeit nach Buchstabe a als auch zugleich nach Buchstabe b beinhalten, hat die Honorierung getrennt nach jeweiliger Art der Tätigkeit zu erfolgen. 3 Verträge Die Honorarverträge sind schriftlich zu schließen. Sie sollen neben dem vereinbarten Honorar eine Beschreibung des Auftrages enthalten. Soweit besondere Regelungen zu beachten sind, sind diese ausdrücklich auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Der Vertragstext muss sicherstellen, dass die Honorarkräfte ihre Arbeit selbstbestimmt lediglich zur Erfüllung eines vertraglichen Auftrages erbringen, ohne hierbei dem Direktionsrecht des Landes Berlin unterworfen zu sein. Hierfür ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Honorarkraft ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann und über die Art und Weise der Auftragserfüllung im Rahmen des durch den Vertrag festgelegten Inhaltes allein entscheidet. Unbedingt erforderliche zeitliche Vorgaben und örtliche Bindungen bei der Erbringung der Leistung dürfen nicht auf Weisungsrecht beruhen, sondern auf vertragliche Abreden. Auf 7 Abs. 4 SGB IV wird hingewiesen. 4 Höhe der Honorare, Bemessungskriterien (1) Die Höhe der Honorare bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der Veranstaltung und nach der erforderlichen, das heißt für die jeweilige Tätigkeit notwendigen Qualifikation der Honorarkraft. Für die Höhe des Honorars sind die in der A n l a g e aufgeführten Bandbreiten verbindlich. Die Auswahl und Einstufung der Honorarkraft in ihrer Honorierung sind in den tragenden Gründen aktenkundig zu machen (Dokumentationspflicht). Insbesondere bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist darzulegen, aus welchen konkreten Umständen die Gleichwertigkeit mit der an sich zu fordernden formalen Qualifikation zu folgern ist. Bei der Einordnung innerhalb einer Bandbreite können auch einzelfallbezogene Erwägungen wie insbesondere der Umfang der Vor- und Nachbereitungsarbeiten und der jeweilige besondere Schwierigkeitsgrad der Aufgabe berücksichtigt werden. (2) Mit den gezahlten Honoraren sind Wegezeiten, Vor- und Nachbereitungs- sowie andere Zusammenhangsarbeiten (insbesondere Fertigung von Arbeitspapieren, Besprechungen) abgegolten. Seite 2 von 8

5 Ausnahmen und Sonderregelungen (1) Abweichend von Nummer 4 kann die Leitung des Verwaltungszweiges (das fachlich zuständige Senatsmitglied, in den Bezirken das zuständige Bezirksamtsmitglied) in besonders begründeten Einzelfällen bei Veranstaltungen mit Honorarkräften, deren ganz außergewöhnliche oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind, ein Honorar vereinbaren, das über die in der Anlage oder maßgeblichen Rundschreiben ausgewiesenen Beträge hinausgeht. Die besonderen Gründe müssen aktenkundig gemacht werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf den ständigen Vertreter übertragen werden. (2) Führt der freie Mitarbeiter die Veranstaltung nicht in alleiniger Verantwortung durch oder besitzt er nur geringe Berufserfahrung, so kann die untere Bemessungsgrenze der jeweiligen Bandbreite um bis zu 10 v. H. unterschritten werden. (3) Von den sich aus der Anlage ergebenden Honorarsätzen darf nur abgewichen werden, wenn nachweisbar zur Sicherstellung des gesetzlichen Rechtsanspruches eines Hilfeempfängers ein höheres Honorar gezahlt werden muss. Soweit es sich um eine Vielzahl gleichartiger Fälle handelt, kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für Finanzen ein außerhalb der betreffenden Bandbreite liegendes Honorar festsetzen. 6 Zeitliche Bemessungskriterien (1) Die Doppelstunde im Sinne dieser Vorschrift umfasst 90 Minuten, die Zeitstunde 60 Minuten. Pausenzeiten sind nicht zu vergüten. (2) Dauert eine Veranstaltung länger als in Absatz 1 vorgesehen, so erhöht sich das Honorar für mindestens je 15 Minuten der Verlängerung um den anteilig auf eine Viertelstunde entfallenden Teilbetrag des Honorarsatzes. Dauert eine Veranstaltung kürzer, als in Absatz 1 vorgesehen, ist das Honorar in entsprechender Anwendung des Satzes 1 zu mindern. Bei verkürzter Veranstaltungsdauer ist gegebenenfalls auf eine Viertelstunde aufzurunden. 7 Auswahl und Verpflichtung der Honorarkräfte Die Auswahl der Honorarkräfte, die Entscheidung über die Anzahl der nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu vergütenden Stunden und die Entscheidung über die Höhe und Art des Honorars trifft die für die Veranstaltung fachlich und inhaltlich verantwortliche Stelle der Verwaltung. Die Vorschriften des Haushaltsrechts, insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ( 6 und 7 LHO), sowie die Vorgaben der Senatsverwaltung für Inneres im Bereich der Personalwirtschaft sind zu beachten. 8 Dienstaufgabe Dienstkräfte des Landes Berlin erhalten für eine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen nach Nummer 2 dann kein Honorar, wenn diese nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen ist die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Seite 3 von 8

9 Fahrtkosten (1) Durch das Honorar sind Fahrtkosten, die im Land Berlin entstehen, abgegolten. Honorarkräften können Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld nur nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt werden. (2) Honorarkräfte, die ihren ständigen Wohnsitz nicht im Land Berlin haben, sowie freien Mitarbeitern mit ständigem Wohnsitz in Berlin, die an Berliner Veranstaltungen nach Nummer 2 außerhalb Berlins teilnehmen, können Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostenrechts gewährt werden. Für die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen werden nur die Kosten zweiter Klasse erstattet. Im Bereich des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (VBB) wohnende Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BRKG. 10 Steuern Die Honorarkräfte sind darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Behandlung der Honorare nach den Vorschriften des Steuerrechts richtet und es sich bei den Honoraren um Bruttobeträge handelt. Auf die Mitteilung über geleistete Honorarzahlungen an die Finanzbehörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der jeweiligen Fassung wird verwiesen. 11 Honorarkräfte als arbeiternehmerähnliche Personen (1) Honorarkräfte, die sozial schutzbedürftig vergleichbar einem Arbeitnehmer und im Rahmen der freien Mitarbeiterverhältnisse zum Land Berlin von diesen wirtschaftlich abhängig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), erhalten auf Antrag zu den Kosten ihrer Kranken- und Rentenversicherung einen Zuschuss nach Maßgabe der hierfür bestehenden besonderen Regelungen (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 6/1981 vom 22. Januar 1981 in der jeweils geltenden Fassung). Dies gilt nicht, soweit für die Honorarkraft Beiträge an die Künstlersozialkasse nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geleistet werden. (2) Honorarkräfte, die arbeitnehmerähnliche Personen sind, erhalten Erholungsurlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 100/1979 vom 27. November 1979 in der jeweils geltenden Fassung). 12 Honoraranweisungen und -rechnungen Die Empfänger von Honoraren haben diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung des Vertrages nachzuweisen. Bei der Einreichung der Honorarrechnungen sind die Pausen anzugeben. 13 Einheitsvordrucke Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit den bezirklichen Jugendämtern Vordrucke für Honorarverträge, Honorarrechnungen und Honoraranweisungen vorgeben, die bei der Umsetzung dieser Verwaltungsvorschriften anzuwenden sind. Seite 4 von 8

14 - gestrichen 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Seite 5 von 8

A n l a g e zu den Honorarvorschriften Kinder- und Jugendhilfe (AV Hon-KJH) Folgende Honorare werden gewährt: 1. Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a) der AV Hon-KJH soweit die Veranstaltung weniger als 8 Zeitstunden pro Tag beträgt je Doppelstunde Gruppe 1.1 für freie Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert und die von hervorgehobener Bedeutung ist, wenn die Gewinnung eines besonders qualifizierten freien Mitarbeiters für die Durchführung der Veranstaltung unabdingbar ist 67,00-138,05 Gruppe 1.2 für freie Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 38,35-66,50 Gruppe 1.3 für freie Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 30,70-38,35 Gruppe 1.4 für freie Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 25,60-30,70 Gruppe 1.5 für freie Mitarbeiter, deren Lehrtätigkeit keine spezielle Ausbildung erfordert bis zu 25,60 2. Tagespauschalen bei ein- und mehrtägigen Veranstaltungen nach Nummer 2 Buchstabe a) der AV Hon-KJH mit einem Gesamtumfang mindestens 8 Zeitstunden pro Tag Gruppe 2.1 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.1 187,15-370,70 Gruppe 2.2 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.2 138,05-186,65 Gruppe 2.3 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.3 115,05-145,75 Gruppe 2.4 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.4 94,60-115,05 Gruppe 2.5 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.5 bis zu 94,60 Seite 6 von 8

3. Betreuung von Gruppen bei Unterbringung der Gruppen über Tag und Nacht bei Veranstaltungen nach Nummer 2 Buchstabe a) (internatsmäßige Unterbringung) Gruppe 3.1 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.1 bis 1.5 oder 2.1 bis 2.5 für eine Betreuung nach Ende der Veranstaltung im engeren Sinne bis zum Ende der Betreuungstätigkeit bis zur Höchstdauer von 10 1/2 Stunden am Tag je Zeitstunde 5,65-6,65 Gruppe 3.2 für freie Mitarbeiter der Gruppe 1.1 bis 1.5 oder 2.1 bis 2.4 für Bereitschaftsdienst nach 22 Uhr bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages in begründeten Einzelfällen ein Zuschlag von pauschal 16,40-19,95 4. Bei Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe b) der AV Hon-KJH Gruppe 4.1 Je Zeitstunde für freie Mitarbeiter, deren Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 13,30-18,95 Gruppe 4.2 für freie Mitarbeiter, deren Tätigkeit eine Fachhochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 10,75-13,30 Gruppe 4.3 für freie Mitarbeiter, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder handwerkliche Berufsausbildung (Facharbeiter, Handwerksmeister, Industriemeister) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert 8,70-10,75 Gruppe 4.4 für freie Mitarbeiter, deren Tätigkeit keine spezielle Ausbildung erfordert bis zu 8,70 Seite 7 von 8

5. Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe c) der AV Hon-KJH Gruppe 5.1 Je Zeitstunde für Verhandlungsdolmetscher bei allseitiger Verwendung (allseitige Verwendung setzt die Fähigkeit voraus, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und gegebenenfalls auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen) 28,15-30,70 Gruppe 5.2 für Verhandlungsdolmetscher bei vielseitiger Verwendung (vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten zu dolmetschen) 25,60-28,15 Gruppe 5.3 für Verhandlungsdolmetscher 23,05-25,60 Gruppe 5.4 für fremdsprachliche Assistenten 10,25-12,80 Seite 8 von 8