R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung



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Transkript:

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden neben der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung aufgrund der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (im Folgenden Art. 15a B-VG Vereinbarung) sowie der zwischen dem Bund und dem Land abgeschlossenen Zusatzvereinbarung auch Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus Mitteln des Landes gewährt. 1. Allgemeine Voraussetzungen Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes, Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Landes- Pflegegeldgesetz, dem Landesbedienstetengesetz 1988, dem Landesbedienstetengesetz 2000, dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 oder dem Bezügegesetz 1998, Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung; bei Bezieherinnen oder Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Bezieherinnen oder Beziehern von Pflegegeld der Stufen 1 bis 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden- Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expertinnen oder Experten nachzuweisen. 1.1. Das Betreuungsverhältnis kann in folgenden Formen bestehen: Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer oder einem Angehörigen, Abschluss eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder selbständige Erwerbstätigkeit von Betreuungskräften. 2. Zuschüsse 2.1. Zuschuss zu unselbständigen Betreuungskräften 2.1.1. Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen, beträgt der Zuschuss 1.100,-- monatlich, zwölf Mal jährlich. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt der Zuschuss 550,-- monatlich. 2.1.2. Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit: dem Tod der pflegebedürftigen Person, dem Ende des Dienstverhältnisses bzw der Dienstverhältnisse mit der Betreuungskraft bzw den Betreuungskräften, dem Ende des Vertragsverhältnisses der pflegebedürftigen Person oder ihres Angehörigen mit dem gemeinnützigen Anbieter. Der Zuschuss ist bei untermonatigem Beginn oder bei untermonatiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach Kalendertagen zu aliquotieren. 2.2. Zuschuss zu selbständigen Betreuungskräften

2.2.1. Für zwei selbständig erwerbstätige Betreuungskräfte beträgt der Zuschuss auf der Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von jeweils mindestens 537,78 550,-- monatlich, zwölf Mal jährlich. Für nur eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft beträgt der Zuschuss 275,-- monatlich. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen. 2.2.2. Besteht für die Betreuungskräfte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine entsprechende Sozialversicherung und wird ein Nachweis darüber erbracht, beträgt der Zuschuss unabhängig von der tatsächlichen Beitragsleistung für zwei Betreuungskräfte 550,-- monatlich, bei nur einer Betreuungskraft 275,--. Die Einsatzzeiten müssen in beiden Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen. 2.2.3. Der Zuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat zu bemessen, kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden und endet mit dem Tod der pflegebedürftigen Person oder dem Ende des Betreuungsverhältnisses mit der Betreuungskraft bzw den Betreuungskräften. Der Zuschuss ist bei untermonatigem Beginn oder bei untermonatiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses nach Kalendertagen zu aliquotieren. 2.3 Gemeinsame Bestimmungen 2.3.1. Wird das Betreuungsverhältnis auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim gekündigt, ist der Zuschuss für die Dauer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist des Betreuungsverhältnisses bzw der Betreuungsverhältnisse, längstens aber für einen Zeitraum von drei Monaten weiter zu gewähren. 2.3.2. Der Zuschuss wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige oder Angehörigen, sofern diese oder dieser Dienstgeberin oder Dienstgeber ist, ausbezahlt; ist die Betreuungskraft bei einer Trägerorganisation beschäftigt, kann die Auszahlung direkt an die Trägerorganisation erfolgen. 2.3.3. Ein Zuschuss ist nur dann zulässig, wenn die - Sparsamkeit, - Zweckmäßigkeit und - Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Mittel gewährleistet sind. 2.3.4. Werden von anderen Gebietskörperschaften gleichartige Leistungen für denselben Zeitraum erbracht, sind diese auf den Zuschuss anzurechnen. Für die dafür notwendige Datenübermittlung ist gegebenenfalls die Zustimmung der pflegebedürftigen Person einzuholen. 2.3.5. Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben, längstens jedoch sechs Monate rückwirkend, einzubringen. 2.3.6. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 2

3. Einkommen und Vermögen 3.1. Ein Zuschuss im Sinne dieser Richtlinien kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2.500,-- nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige oder jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400,--, für eine behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige oder einen behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600,--. 3.2. Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den im Punkt 2.1. genannten maximalen Zuschuss, so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50,--, ist kein Zuschuss zu gewähren. 3.3. Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht: - Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, - Sonderzahlungen, - Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, - Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen, - Familienbeihilfen, - Kinderbetreuungsgeld, - Studienbeihilfen, - Wohnbeihilfen, - Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie - Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften. 3.4. Die Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person. 4. Verfahren 4.1. Ansuchen auf Gewährung dieses Zuschusses können beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVa - Gesellschaft und Soziales, oder beim Bundessozialamt schriftlich eingebracht werden. 4.2. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einer gesetzlichen Vertreterin oder einem Vertreter oder einer Angehörigen oder einem Angehörigen zu unterfertigen. 4.3. Folgende Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen: 4.3.1. Bei Beschäftigung von unselbständigen Betreuungskräften: eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt, eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche und höchstens 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt, eine Erklärung, dass eine Vereinbarung besteht, wonach die Betreuungskraft allenfalls darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt, bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender 3

Angehöriger im Sinne der 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird, der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, bei Bezieherinnen oder Beziehern von Pflegegeld der Stufen 1 bis 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expertinnen oder Experten über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger, der Meldezettel der Betreuungskraft, eine Erklärung über Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des 21b Abs. 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes und Nachweis der empfangsberechtigten Person, dass es sich um ein legitimiertes Konto handelt, über das sie verfügungsberechtigt ist (Bankbestätigung oder Kopie der Vorderseite der Konto- oder Bankomatkarte). 4.3.2. Bei selbständigen Betreuungskräften: eine Erklärung, dass eine Betreuung im Sinne des 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes vorliegt, eine Erklärung, dass auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer monatlichen Beitragsgrundlage von mindestens 537,78 besteht und die Einsatzzeit der Betreuungskraft mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Zuschusszeitraum keine begünstigte sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird, der letzte rechtskräftige Bescheid/Urteil über den Pflegegeldbezug, bei Bezieherinnen oder Beziehern von Pflegegeld der Stufen 1 bis 4 eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung bzw. eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Expertinnen oder Experten über die Notwendigkeit der 24-Stunden-Betreuung, Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger, bei einer Betreuungskraft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Nachweis über die Sozialversicherung in diesem EU-Staat sowie die geleisteten Beiträge, der Meldezettel der Betreuungskraft, eine Erklärung über Einkommen sowie Unterhaltsverpflichtungen der pflegebedürftigen Person ab 1. Jänner 2009 die Vorlage eines Nachweises im Sinne des 21b Abs. 2 Z 5 des Bundespflegegeldgesetzes und Nachweis der empfangsberechtigten Person, dass es sich um ein legitimiertes Konto handelt, über das sie verfügungsberechtigt ist (Bankbestätigung oder Kopie der Vorderseite der Konto- oder Bankomatkarte). 4.4. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, die Entscheidung über das Ansuchen sowie die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses erfolgt bei Bezieherinnen bzw Beziehern der Pflegegeldstufen 3 bis 7 durch das Bundessozialamt bei solchen der Pflegegeldstufen 1 und 2 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Sofern eine Kontrolle nicht durch gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen (z.b. Bundessozialamt, Hausarzt, Hauskrankenpflege) gesichert ist, sind stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle durch zu führen und entsprechend zu dokumentieren. Die Kontrolldichte hat sich nach dem 4

Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Verwendung des Zuschusses sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten. Bei einem begründeten Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung des Zuschusses hat die empfangsberechtigte Person den Kontrollorganen den Zutritt zu ihren Wohnräumen zu gestatten. 4.5. Zur Verwaltungsvereinfachung sowie zur Erleichterung der Abrechnung der vereinbarten Kostenteilung können erforderlichenfalls mit Zustimmung der betroffenen Person die notwendigen Daten an den Träger der Sozialhilfe sowie an das Bundessozialamt übermittelt werden. 4.6. Die Entscheidung über das Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses im Sinne dieser Richtlinien ergeht schriftlich. Die Zusage kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Entscheidung der Landesregierung ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Auf Ersuchen der Zuschusswerberin bzw des Zuschusswerbers kann die Entscheidung des Bundessozialamtes vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden. 5. Meldepflichten Die pflegebedürftige Person, die Zuschusswerberin bzw der Zuschusswerber sowie die Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Bundessozialamt bzw dem Amt der Vorarlberger Landesregierung alle Umstände, die Auswirkungen auf den Zuschuss haben können, unverzüglich zu melden. 6. Rückforderung des Zuschusses Der Zuschuss kann zurückgefordert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat, der Zuschuss widmungswidrig verwendet wurde oder die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird. Von der Rückforderung kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden. 7. Qualitätssicherung Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung kann der Zuschussgeber geeignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch Pflegefachkräfte, vorsehen. 8. Härteklausel Ergibt sich aus der Anwendung dieser Richtlinien eine besondere Härte, kann eine von diesen Richtlinien abweichende Entscheidung getroffen werden. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 9.1. Diese Richtlinien treten mit 01.11.2008 in Kraft. Die ab dem 01.01.2008 geltenden Richtlinien treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Auf zuschussrelevante Sachverhalte bis zu diesem Zeitpunkt sind sie jedoch weiterhin anzuwenden. 9.2. Diese Richtlinien haben im Bundessozialamt sowie im Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzuliegen. 5